{"id":752,"date":"2007-10-05T13:31:00","date_gmt":"2007-10-05T11:31:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=239"},"modified":"2007-10-05T13:31:00","modified_gmt":"2007-10-05T11:31:00","slug":"usa-strafe-fur-raubkopierer-220000-usd-fur-24-lieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/usa-strafe-fur-raubkopierer-220000-usd-fur-24-lieder\/","title":{"rendered":"USA: "Strafe" f\u00fcr Raubkopierer 220.000 USD f\u00fcr 24 Lieder"},"content":{"rendered":"
Die abschreckende Summe von 220.000 Dollar resultiert aus einer besonderen Form des Schadensersatzes im US-Recht. Bei sogenannten “statutory damages”, also gesetzlich festgelegten Schadensersatzsumme, muss der tats\u00e4chliche Schaden nicht beziffert und belegt werden. Nach US-Recht kann der Richter den Schadensersatz zwischen 750 und 30.000 Dollar je Musikst\u00fcck ansetzen.<\/p>\n
Die Entscheidung erinnert an ein Urteil des Landgerichts K\u00f6ln<\/span><\/a>, das pro heruntergeladenem Musiktitel innerhalb einer Zivilverfahrens einen Streitwert von 10.000,00 \u20ac angesetzt hat und der damit zusammenh\u00e4ngenden Diskussion<\/span><\/a>, wie weltfremd ein solcher Ansatz sei.<\/p>\n Ich warte jetzt auf einen Beitrag der Gegner des deutschen “Abmahnunwesens”, der mir vor dem Hintergrund dieser Entscheidung noch einmal erkl\u00e4rt, was an unserem Rechtssystem so falsch sein soll bzw. so anders als im Ausland. Der in dieser Hinsicht umtriebige Heise-Verlag h\u00e4lt sich in seinem Artikel<\/span><\/a> bisher erstaunlicherweise sehr zur\u00fcck.<\/p>\n