{"id":751,"date":"2007-09-13T12:17:00","date_gmt":"2007-09-13T10:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=230"},"modified":"2007-09-13T12:17:00","modified_gmt":"2007-09-13T10:17:00","slug":"das-olg-dusseldorf-und-die-ewige-vollmachtsruge-bei-der-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/das-olg-dusseldorf-und-die-ewige-vollmachtsruge-bei-der-abmahnung\/","title":{"rendered":"Das OLG D\u00fcsseldorf und die ewige Vollmachtsr\u00fcge bei der Abmahnung"},"content":{"rendered":"<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Auf einschl\u00e4gigen <a href=\"http:\/\/www.ulm.ihk24.de\/produktmarken\/recht_und_fair_play\/wettbewerbsrecht\/MerkblaetterWettbewerbsrecht\/Abmahnung_-_was_nun.jsp\"><span style=\"font-weight: bold\">Internetseiten<\/span><\/a> aber auch auf so mancher <a href=\"http:\/\/www.ra-haensch.de\/php\/wordpress\/?p=435\"><span style=\"font-weight: bold\">Anwaltsseite<\/span><\/a> wird die so genannte &#8220;Vollmachtsr\u00fcge&#8221; als hervorragendes Verteidigungsmittel gegen Abmahnungen, vor allem gegen die Kosten gefeiert. Das kann stimmen, ist aber in den meisten F\u00e4llen nicht so.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Teilweise wird behauptet, eine Abmahnung ohne die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sei &#8220;unwirksam&#8221; und daher unbeachtlich. Das ist Unsinn. Siehe auch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2007\/07\/sechs-populare-abmahnungs-irrtumer\/\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wir wollen eine k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/202\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">(Urteil vom 21.11.2006, Az. I-20 U 22\/06)<\/span><\/a> zum Anlass nehmen, mit den Legenden und Mythen &#8211; in denen sich \u00fcbrigens auch das OLG D\u00fcsseldorf zu verheddert haben scheint &#8211; aufzur\u00e4umen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\">\u00a7 174 BGB<\/a> ist ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, das ein Bevollm\u00e4chtigter einem anderen gegen\u00fcber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollm\u00e4chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgesch\u00e4ft aus diesem Grunde unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist. Das hei\u00dft also, dass eine Unwirksamkeit sich nur dann ergeben kann, wenn das &#8220;Rechtsgesch\u00e4ft&#8221; unverz\u00fcglich zur\u00fcckgewiesen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Jetzt ist es aber so, dass die meisten Obergerichte schon nicht der Meinung sind, dass eine Abmahnung ein &#8220;einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft&#8221; darstellt, so dass die Anwendbarkeit der Vorschrift deren Meinung nach bereits ausscheidet. Die Vollmachtsr\u00fcge kann sich also nur dann \u00fcberhaupt auswirken, wenn man sich vor dem OLG D\u00fcsseldorf oder dem OLG N\u00fcrnberg streitet. Alle \u00fcbrigen Oberlandesgerichte &#8211; au\u00dfer den OLG Hamburg und Stuttgart, welche eine vermittelnde Auffassung vertreten, wonach nicht nur unverz\u00fcglich zur\u00fcckgewiesen sondern auch gleichzeitig die Erkl\u00e4rung abgegeben werden muss, dass man sich nach Vorlage der Originalvollmacht umgehend unterwerfen werde &#8211; wenden den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\" title=\"&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten\">\u00a7 174 BGB<\/a> auf die Abmahnung nicht an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Als Zwischenergebnis l\u00e4sst sich also festhalten, dass sich die Zur\u00fcckweisung einer Abmahnung mangels Vollmacht vor dem Hintergrund des im Internetbereich fliegenden Gerichtsstand als stumpfes Schwert erweist. Denn der Verletzte kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird, wenn er der Abmahnung keine Originalvollmacht beigef\u00fcgt hat, wohl nicht N\u00fcrnberg oder D\u00fcsseldorf w\u00e4hlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch dar\u00fcber hinaus ist der Sinn einer solchen R\u00fcge \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, beschr\u00e4nkt sich doch der Anwendungsbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\" title=\"&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten\">\u00a7 174 BGB<\/a> nur auf 2 F\u00e4lle:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><span style=\"font-weight: bold\">1. Sofortiges Anerkenntnis mit Kostenwiderspruch<\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Der Verletzer wird ohne die Vorlage einer Originalvollmacht abgemahnt und weist die Abmahnung unter Hinweis auf die mangelnde Vollmacht unverz\u00fcglich zur\u00fcck. Nach der von ihm gesetzten Frist beantragt der Verletzte gleichwohl eine einstweilige Verf\u00fcgung, die der Verletzer nach Zustellung an ihn sofort anerkennt. Jetzt h\u00e4tte der Verletzer die M\u00f6glichkeit im Rahmen eines Kostenwiderspruchs zu versuchen, das Gericht dazu zu bewegen, dem Verletzten als Antragssteller in Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> gilt: Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Oberlandesgerichte D\u00fcsseldorf und N\u00fcrnberg w\u00fcrden nun dazu kommen, dass die Abmahnung, die dem Verletzter grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen soll, durch Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung einen Rechtsstreit zu vermeiden, gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\" title=\"&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten\">\u00a7 174 BGB<\/a> unwirksam war. Dies wiederum h\u00e4tte zur Folge, dass der Verletzer nicht Anlass zur Klage (zum einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren) gegeben h\u00e4tte, so dass dem Antragssteller die Kosten aufzuerlegen w\u00e4ren. Voraussetzung ist demnach aber auch, dass der Anspruch sofort und ohne weiteres Lamentieren bedingungslos anerkannt wird. Nur dann hat der Verletzer keinen Anlass zur Klage gegeben.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Die Vorteile eines solchen Vorgehens halten sich sehr in Grenzen. Denn wie gezeigt muss man den Anspruch als solchen voll umf\u00e4nglich anerkennen. Wichtig ist auch zu beachten, dass auch in diesem \u2013 eher seltenen Fall \u2013 der Verletzter selbstverst\u00e4ndlich die bisherigen Kosten der au\u00dfergerichtlichen anwaltlichen Arbeit aus den Grunds\u00e4tzen des Schadensersatzes (s.u.) erstatten muss. Durch die Anrechnung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf die Verfahrensgeb\u00fchr spart eine solche Vorgehensweise somit nur die Gerichtskosten und eine halbe anwaltliche Geb\u00fchr.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\"><span style=\"font-weight: bold\">2. Der Verletzer ist lediglich \u201eSt\u00f6rer\u201c<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der zweite Anwendungsbereich ist er\u00f6ffnet, wenn der Verletzer so genannter &#8220;St\u00f6rer&#8221; ist. Im gewerblichen Rechtsschutz aber auch im Urheberrecht haftet grunds\u00e4tzlich nicht nur der T\u00e4ter einer unerlaubten Handlung, sondern auch derjenige, der sich ad\u00e4quat kausal und willentlich an einem fremden Versto\u00df beteiligt und dem die Verhinderung des fremden Wettbewerbsversto\u00dfes rechtlich m\u00f6glich und zumutbar war bzw. ist. Das Besondere ist, dass diese Haftung keinerlei Verschulden, also Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit bei dem Inanspruchgenommenen voraussetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wenn ein St\u00f6rer die Abmahnung unter Hinweis auf die mangelnde Vollmachtsvorlage im Original zur\u00fcckweist, gilt die Abmahnung (wohlgemerkt nur nach OLG D\u00fcsseldorf und N\u00fcrnberg) als unwirksam. Unterwirft sich der St\u00f6rer nun umgehend gegen\u00fcber dem Verletzten, also gibt eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung ab, so ist der Unterlassungsanspruch erf\u00fcllt, also eine weitere Inanspruchnahme (weitere Abmahnung) nicht erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Verletzte bleibt nun auf den Kosten der Abmahnung sitzen, die er einem St\u00f6rer gegen\u00fcber wegen Fehlen des Verschuldens nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten, sondern nur aus entweder <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 UWG<\/a> im Wettbewerbsrecht oder nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/683.html\" title=\"&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">\u00a7 683 Satz 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/677.html\" title=\"&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers\">\u00a7\u00a7 677<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/670.html\" title=\"&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">670 BGB<\/a>) geltend machen kann. Denn diese Vorschriften setzen entweder (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG<\/a>) eine &#8220;berechtigte&#8221; Abmahnung voraus oder nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, dass es sich um &#8220;erforderliche Aufwendungen&#8221; handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt nat\u00fcrlich eine unwirksame bzw. unberechtigte Abmahnung nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dennoch gibt es f\u00fcr Rechtsverletzer auch nach Ansicht D\u00fcsseldorf oder N\u00fcrnberg keinen Grund zu jubeln. Denn die Anwaltskosten des Abmahners spart selbstverst\u00e4ndlich nicht derjenige, der schuldhaft in eine fremde Rechtsposition eingegriffen hat, und demnach aus Schadensersatz gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/9.html\" title=\"&sect; 9 UWG: Schadensersatz\">\u00a7 9 UWG<\/a> oder <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 UrhG<\/a> haftet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Hier gilt der althergebrachte Grundsatz im Schadensersatzrecht, dass der Verursacher eines Schadens diesen auch voll umf\u00e4nglich zu ersetzen hat. Dazu geh\u00f6ren auch notwendige Rechtsanwaltskosten. F\u00fcr den Fall einer Urheberrechtsverletzung, wie sie vor dem OLG D\u00fcsseldorf Thema war, sind diese Kosten schon mit Beauftragung des Rechtsanwalts zur Pr\u00fcfung der Angelegenheit entstanden, sp\u00e4testens jedoch mit Verfassen der Abmahnung an den Verletzer. Das sieht auch das OLG D\u00fcsseldorf so, wenn es ausf\u00fchrt:<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">\n<div class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\"><em><\/em><\/p>\n<blockquote><p><em>(&#8230;)Zum anderen war die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2400 VVRVG sp\u00e4testens mit der Abfassung der Abmahnung vom 25.05.2005 entstanden. (&#8230;)<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><em><\/em><\/div>\n<p style=\"text-align: justify\"><em> <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em><\/em><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\"><em><\/em><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Was nach der Beauftragung des Anwalts geschieht &#8211; ob die Abmahnung abgeschickt wird, ob sie ankommt, ob die Parteien sich vergleichen oder ob der Verletzer eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt oder nicht &#8211; hat mit der Entstehung der Rechtsanwaltskosten als ad\u00e4quat kausaler Schaden nichts zu tun.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Dem Urteil ist leider nicht unzweifelhaft zu entnehmen, ob es sich bei dem Verletzer um einen T\u00e4ter oder einen St\u00f6rer gehandelt hat. Es liegt jedoch nahe, anzunehmen, dass hier ein T\u00e4ter am Werke war, denn auch der Senat erw\u00e4gt einen Anspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 UrhG<\/a>.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Es scheint, als sei das OLG D\u00fcsseldorf auch dem \u201eAbmahnwahn\u201c verfallen, der zurzeit grassiert. Dabei kommt es bei einer Rechtsverletzung im gewerblichen Rechtsschutz auf das Schriftst\u00fcck \u201eAbmahnung\u201c nur in den seltensten F\u00e4llen, wie zum Beispiel den beiden oben geschilderten, an. Unerlaubte Handlungen ziehen Schadensersatzanspr\u00fcche nach sich, egal wie das Arbeitsergebnis des beauftragten Anwalts aussieht, ob es verschickt, gefaxt oder telefonisch mitgeteilt wird oder ganz verloren geht.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Schon gar nicht k\u00f6nnen Formfehler in der Abmahnung den Verletzer um seinen Schadensersatz bringen. Und um den ging wohl es im vorliegenden Fall und nicht um die Kosten einer Abmahnung.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Bei dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf d\u00fcrfte es sich demnach um eine Fehlentscheidung handeln, welche aber vom BGH korrigiert werden kann, da der Senat die Revision gl\u00fccklicherweise in der (fehlgehenden) Ansicht zugelassen hat, streitentscheidend sei hier die Anwendbarkeit von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\" title=\"&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten\">\u00a7 174 BGB<\/a> gewesen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Nur am Rande sei erw\u00e4hnt, dass in dem Rechtsstreit vor dem OLG D\u00fcsseldorf offenbar &#8220;Not gegen Elend&#8221; geklagt hatte. Man fragt sich n\u00e4mlich, weshalb sich der Kl\u00e4ger bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet nun von allen 116 Landgerichten Deutschlands ausgerechnet das von den wenigen aussucht, dass die Mindermeinung in Sachen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/174.html\" title=\"&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten\">\u00a7 174 BGB<\/a> vertritt. Demgegen\u00fcber h\u00e4tte sich der Beklagte witzigerweise beinahe selbst um sein Gl\u00fcck mit dem Gerichtsstand gebracht. Denn wie dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen ist, hat er vor dem Landgericht die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts noch bestritten&#8230;<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\">Arno Lampmann<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 12pt;text-align: justify\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/202\/5\/2\"><span style=\"font-weight: bold\">Zum Urteil<\/span><span style=\"font-weight: bold\"> <\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf einschl\u00e4gigen Internetseiten aber auch auf so mancher Anwaltsseite wird die so genannte &#8220;Vollmachtsr\u00fcge&#8221; als hervorragendes Verteidigungsmittel gegen Abmahnungen, vor allem gegen die Kosten gefeiert. Das kann stimmen, ist aber in den meisten F\u00e4llen nicht so. Teilweise wird behauptet, eine Abmahnung ohne die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sei &#8220;unwirksam&#8221; und daher unbeachtlich. 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