{"id":7488,"date":"2011-09-30T08:09:44","date_gmt":"2011-09-30T06:09:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7488"},"modified":"2017-04-07T12:27:54","modified_gmt":"2017-04-07T11:27:54","slug":"bgh-baren-enten-und-sonnenschirme-nicht-rufausbeutend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-baren-enten-und-sonnenschirme-nicht-rufausbeutend\/","title":{"rendered":"BGH: B\u00e4ren, Enten und Sonnenschirme nicht rufausbeutend"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"S\u00fc\u00fc\u00fc\u00df!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/drucker.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Wie der Kollege <a href=\"http:\/\/www.dopatka.eu\/blog\/teddybaren-und-tintenpatronen-bundesgerichtshof-entscheidet-im-streit-zwischen-druckerhersteller-und-anbieter-von-druckerpatronen\/\" target=\"_blank\">Dopatka<\/a> berichtet, hat der BGH dar\u00fcber entschieden, dass EPSON dem Unternehmen Pelikan nicht verbieten, Bildmotive wie Teddyb\u00e4ren, Badeentchen oder Sonnenschirme anzubringen, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben.<\/p>\n<p>Die <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=1d66f773f657f2cec10f33d119f3ee91&amp;anz=1&amp;pos=0&amp;nr=57711&amp;linked=pm&amp;Blank=1\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des BGH vom 28.9.2011 lautete:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">D\u00fcrfen Bildmotive, die der Originalhersteller f\u00fcr die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch f\u00fcr fremde Druckerpatronen verwendet werden?<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, f\u00fcr die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddyb\u00e4ren, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv f\u00fcr jede Farbe einmal auf der Verpackung.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagten geh\u00f6ren zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch f\u00fcr Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche f\u00fcr EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen \u00e4hnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ist diese \u00dcbernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzul\u00e4ssiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeintr\u00e4chtigung mit der Begr\u00fcndung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schw\u00e4che zwangsl\u00e4ufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Kl\u00e4gerin und sei unlauter, weil sie \u00fcber das Ma\u00df hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 Fall\u00a02 UWG<\/a>, Art.\u00a05 Buchst.\u00a0d der Richtlinie \u00fcber irref\u00fchrende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzul\u00e4ssig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeintr\u00e4chtigung des Rufs nicht gleich.<\/p>\n<p align=\"justify\">In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzul\u00e4ssigkeit der vergleichenden Werbung f\u00fchren kann, vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen gepr\u00fcft worden war. Im Streitfall kommt jedoch &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung h\u00e4ufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abw\u00e4gung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern &#8211; in abgewandelter Form &#8211; auch auf die Bildmotive zu verweisen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Urteil vom 28.\u00a0September 2011 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2048\/10\" title=\"I ZR 48\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I\u00a0ZR\u00a048\/10<\/a> &#8211; Teddyb\u00e4r<\/p>\n<p align=\"justify\">LG D\u00fcsseldorf &#8211;\u00a0Urteil vom 18.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%20185\/07\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 18.07.2008 - 38 O 185\/07: Druckerpatronen d&uuml;rfen nicht mit urheberrechtlich gesc...\">38\u00a0O\u00a0185\/07<\/a><\/p>\n<p align=\"justify\">OLG D\u00fcsseldorf &#8211;\u00a0Urteil vom 9.\u00a0Februar 2010 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20U%20190\/08\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 09.02.2010 - 20 U 190\/08\">20\u00a0U\u00a0190\/08<\/a><\/p>\n<p align=\"justify\">Karlsruhe, den 28. September 2011<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Druckerherstellern sind die Vertreiber von Billigtinte seit jeher ein Dorn im Auge. Beruht doch die Preiskalkulation darauf, dem Verbraucher das Druckerger\u00e4t zun\u00e4chst zu einem verschwindend geringen Preis &#8220;hinterher zu werfen&#8221;, um das eigentliche Geld dann mit dem Verkauf von teurer Tinte bzw. teuren Toner zu verdienen. Weder das Marken- noch das Wettbewerbsrecht gibt den Herstellern grunds\u00e4tzlich eine Handhabe dagegen, zu den angebotenen Druckern passende, billigere Tinte anzubieten. Daher ist es nachvollziehbar, dass kein noch so merkw\u00fcrdig anmutender Versuch ausgelassen wird, den Vertrieb der Billigtinte bzw. des Billigtoners doch irgendwie zu unterbinden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Vorliegend versuchte EPSON, \u00fcber kleine lustige Motive, wie B\u00e4renenten und Sonnenschirme, die eine Zuordnung einer bestimmten Patrone zu einem bestimmten Drucker erm\u00f6glichen sollten, die auch von dem beklagten Unternehmen Pelikan verwendet wurden, den Vertrieb der Patron zumindest zu erschweren. Dies interessanterweise auch durch die ersten beiden Instanzen erfolgreich.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der BGH wies die Klage jedoch ab und argumentierte, dass gerade weil die Verbraucher eine Zuordnung der Epson-Patronen zu den verschiedenen Druckermodellen \u00fcber die Motive vorn\u00e4hmen, es auch erlaubt sein m\u00fcsse, auf diese hinzuweisen. (la)<\/p>\n<p align=\"justify\">(Bild: \u00a9 alfaolga &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"S\u00fc\u00fc\u00fc\u00df!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/drucker.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Wie der Kollege <a href=\"http:\/\/www.dopatka.eu\/blog\/teddybaren-und-tintenpatronen-bundesgerichtshof-entscheidet-im-streit-zwischen-druckerhersteller-und-anbieter-von-druckerpatronen\/\" target=\"_blank\">Dopatka<\/a> berichtet, hat der BGH dar\u00fcber entschieden, dass EPSON dem Unternehmen Pelikan nicht verbieten, Bildmotive wie Teddyb\u00e4ren, Badeentchen oder Sonnenschirme anzubringen, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben.<\/p>\n<p>Die <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=1d66f773f657f2cec10f33d119f3ee91&amp;anz=1&amp;pos=0&amp;nr=57711&amp;linked=pm&amp;Blank=1\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des BGH vom 28.9.2011 lautete:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">D\u00fcrfen Bildmotive, die der Originalhersteller f\u00fcr die Zuordnung seiner Patronen zu seinen Druckern verwendet, auch f\u00fcr fremde Druckerpatronen verwendet werden?<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin, die EPSON Deutschland GmbH, produziert und vertreibt Drucker und hierzu passende Farbpatronen, auf denen sie seit Mitte 2002 neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, f\u00fcr die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddyb\u00e4ren, Badeentchen oder Sonnenschirme anbringt, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker erlauben. Die Bildmotive sind in der Farbe der in der Patrone jeweils enthaltenen Tinte gehalten. Bei Patronen mit verschiedenen Farben findet sich das Bildmotiv f\u00fcr jede Farbe einmal auf der Verpackung.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagten geh\u00f6ren zum Pelikan-Konzern, der ebenfalls u.a. Tintenerzeugnisse herstellt. Das Sortiment der Beklagten umfasst auch f\u00fcr Drucker anderer Hersteller geeignete Patronen, darunter solche f\u00fcr EPSON-Drucker. Die Verpackungen ihrer Patronen zeigen \u00e4hnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ist diese \u00dcbernahme der Bildmotive insbesondere wegen unzul\u00e4ssiger Rufausnutzung unlauter. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Berufungsgericht hatte eine unlautere Rufbeeintr\u00e4chtigung mit der Begr\u00fcndung bejaht, die Verwendung der drei Bildmotive durch die Beklagte schw\u00e4che zwangsl\u00e4ufig deren Zuordnung zum Unternehmen der Kl\u00e4gerin und sei unlauter, weil sie \u00fcber das Ma\u00df hinausgehe, das mit vergleichender Werbung notwendigerweise verbunden sei. Nach der hier heranzuziehenden Bestimmung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Nr.\u00a04 Fall\u00a02 UWG<\/a>, Art.\u00a05 Buchst.\u00a0d der Richtlinie \u00fcber irref\u00fchrende und vergleichende Werbung) ist jedoch eine vergleichende Werbung nur dann unzul\u00e4ssig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft. Eine Beeintr\u00e4chtigung der Unterscheidungskraft, die das Berufungsgericht als ausreichend angesehen hat, steht der Beeintr\u00e4chtigung des Rufs nicht gleich.<\/p>\n<p align=\"justify\">In Betracht zu ziehen war daneben eine Rufausnutzung, die ebenfalls zur Unzul\u00e4ssigkeit der vergleichenden Werbung f\u00fchren kann, vom Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen gepr\u00fcft worden war. Im Streitfall kommt jedoch &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; ein Verbot wegen Rufausnutzung nicht in Betracht. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist eine Rufausnutzung h\u00e4ufig unvermeidbar. Ob der Werbende, der im Rahmen der vergleichenden Werbung auf ein fremdes Produkt Bezug nimmt, auf eine schonendere Form der Bezugnahme verwiesen werden kann, ist eine Frage, die nur aufgrund einer Abw\u00e4gung der Interessen des Werbenden, des betroffenen Zeicheninhabers und der Verbraucher beantwortet werden kann. Da sich aber die Besitzer von EPSON-Druckern auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss es den Beklagten auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern &#8211; in abgewandelter Form &#8211; auch auf die Bildmotive zu verweisen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Urteil vom 28.\u00a0September 2011 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2048\/10\" title=\"I ZR 48\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I\u00a0ZR\u00a048\/10<\/a> &#8211; Teddyb\u00e4r<\/p>\n<p align=\"justify\">LG D\u00fcsseldorf &#8211;\u00a0Urteil vom 18.\u00a0Juli 2008 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%20185\/07\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 18.07.2008 - 38 O 185\/07: Druckerpatronen d&uuml;rfen nicht mit urheberrechtlich gesc...\">38\u00a0O\u00a0185\/07<\/a><\/p>\n<p align=\"justify\">OLG D\u00fcsseldorf &#8211;\u00a0Urteil vom 9.\u00a0Februar 2010 &#8211;\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20U%20190\/08\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 09.02.2010 - 20 U 190\/08\">20\u00a0U\u00a0190\/08<\/a><\/p>\n<p align=\"justify\">Karlsruhe, den 28. September 2011<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Druckerherstellern sind die Vertreiber von Billigtinte seit jeher ein Dorn im Auge. Beruht doch die Preiskalkulation darauf, dem Verbraucher das Druckerger\u00e4t zun\u00e4chst zu einem verschwindend geringen Preis &#8220;hinterher zu werfen&#8221;, um das eigentliche Geld dann mit dem Verkauf von teurer Tinte bzw. teuren Toner zu verdienen. Weder das Marken- noch das Wettbewerbsrecht gibt den Herstellern grunds\u00e4tzlich eine Handhabe dagegen, zu den angebotenen Druckern passende, billigere Tinte anzubieten. 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