{"id":744,"date":"2007-08-17T14:19:00","date_gmt":"2007-08-17T12:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=216"},"modified":"2007-08-17T14:19:00","modified_gmt":"2007-08-17T12:19:00","slug":"warum-immer-die-widerrufsbelehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/warum-immer-die-widerrufsbelehrung\/","title":{"rendered":"Warum immer die Widerrufsbelehrung?"},"content":{"rendered":"
Warum st\u00fcrzen sich Abmahner eigentlich auf die Widerrufsbelehrung? Zum einen handelt sich um einen unschwer zu erkennenden Versto\u00df, wenn etwa ein eBay-H\u00e4ndler statt der Monatsfrist nur ein zweiw\u00f6chiges Widerrufsrecht einr\u00e4umt. Viele H\u00e4ndler, die selbst schon einmal abgemahnt wurden, versp\u00fcren wohl den Wunsch, dass es der Konkurrenz nicht besser gehen soll. Nicht immer sind es aber solche “Rachegel\u00fcste”, die erboste H\u00e4ndler zum Anwalt treiben, sondern auch handfeste wirtschaftliche \u00dcberlegungen:<\/div>\n

R\u00e4umt ein eBay-H\u00e4ndler (zutreffend) eine Frist zum Widerruf von einem Monat ein, die wir unserem wahnsinnigen Gesetzgeber – nicht etwa den Gerichten, die diese Regelungen anwenden m\u00fcssen – zu verdanken haben, muss er die Ware auch innerhalb dieser Frist zur\u00fccknehmen. Aufgrund neuerer Rechtsprechung sogar dann, wenn die Sache durch den Gebrauch v\u00f6llig wertlos ist und nicht mehr verkauft werden kann. Wer bei eBay im gro\u00dfen Stil verkauft wei\u00df, was dieser Umstand f\u00fcr einen wirtschaftlichen Schaden anrichten kann. Derjenige, der die Frist auf zwei Wochen verk\u00fcrzt oder \u00fcberhaupt kein Widerrufsrecht einr\u00e4umt und “nichts zur\u00fccknimmt”, kann sich gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer (jedenfalls pro Forma) auf eine k\u00fcrzere oder gar keine Frist zur\u00fcckziehen und so sein Retourenrisiko ganz erheblich verringern.<\/p>\n

Verf\u00e4llt der H\u00e4ndler, der sich an die Vorschriften h\u00e4lt, deswegen in einen “Abmahnwahn” und mahnt reihenweise Konkurrenten ab, steht ihm das nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur frei. Dementsprechend sieht das Oberlandegericht Frankfurt (Beschl. v. 04.07.2007 \/ Az 6 W 66\/07<\/a> via MIR<\/a>) in einer neuen Entscheidung darin auch noch kein Problem:<\/p>\n

<\/p>\n

“[…] Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere \u00fcber das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgem\u00e4\u00df oft verbundenen Aus\u00fcbung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten f\u00fchrt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren \u2013 im Internet unschwer auffindbaren \u2013 Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe vorzugehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 \u2013 6 U 128\/06<\/a>, GRUR-RR 2007, 56<\/a>,57). […]”<\/p><\/blockquote>\n

<\/span><\/div>\n


\nDie Grenze zum Rechtsmissbrauch sei nur dann \u00fcberschritten, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten bei derartigen Abmahnungen vom Kostenrisiko freistelle. Einen solchen Fall hatte k\u00fcrzlich das
LG Heilbronn<\/a> angenommen. (zie)<\/p>\n

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