{"id":7426,"date":"2011-09-27T08:14:47","date_gmt":"2011-09-27T06:14:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7426"},"modified":"2017-04-07T12:28:10","modified_gmt":"2017-04-07T11:28:10","slug":"naturlicher-feind-der-abmahnung-die-negative-feststellungklage-olg-stuttgart-zum-urhg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/naturlicher-feind-der-abmahnung-die-negative-feststellungklage-olg-stuttgart-zum-urhg\/","title":{"rendered":"Nat\u00fcrlicher Feind der Abmahnung: Die negative Feststellungklage (OLG Stuttgart zum UrhG)"},"content":{"rendered":"

<\/p>\n

\"\"<\/p>\n

Die Abmahnung ist das bew\u00e4hrte Mittel zur au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz.<\/p>\n

Mit der Abmahnung wird dem Gegner die M\u00f6glichkeit gegeben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen und somit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. In dieser Abmahnung muss der Rechteinhaber genau schildern, welches Verhalten er f\u00fcr rechtswidrig h\u00e4lt. Mit einem solchen Schreiben tr\u00e4gt der Abmahnende stets das Risiko einer Fehleinsch\u00e4tzung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens.<\/p>\n

Jeder Spieler hat seinen Gegenspieler, Batman den Joker, He-Man den Skeletor, James Bond den Dr. No, und so hat auch die Abmahnung ihre nat\u00fcrlichen Feind: Die negative Feststellungsklage. Mit der Abmahnung behauptet der Abmahnende, einen bestimmten Anspruch zu haben. Mit der negativen Feststellungsklage beantragt der Abgemahnte, festzustellen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Somit kann er eine gerichtliche Kl\u00e4rung der Rechtslage herbeif\u00fchren.<\/p>\n

In einer aktuellen Entscheidung<\/a> hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart damit besch\u00e4ftigt, ob der Abgemahnte die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat, wenn er ohne weitere Vorwarnung auf die Gegenabmahnung hin sofort eine negative Feststellungsklage erhebt und der Abmahnende die Klageanspr\u00fcche anerkennt. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, \u00a7 93 ZPO<\/a>. Im Fall einer Abmahnung hat der Beklagte jedoch durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er ist es ja, der sich bewusst entschieden hat, die Anspr\u00fcche geltend zu machen. Folgerichtig hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 17.08.2011, 4 W 40\/11<\/a>, im Einklang mit der Besprechung des BGH festgestellt, dass eine Art “Gegenabmahnung” auch im Gebiet des Urheberrechts nicht erforderlich sei:<\/p>\n

Eine “Gegenabmahnung” ist zur Vermeidung der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO<\/a> grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (…). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung “Gegenabmahnung” des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem. Kennzeichenrecht (…). Dieser Grundsatz gilt demgem\u00e4\u00df auch im Urheberrecht (…). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade f\u00fcr das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191<\/a>) mit \u00a7 97a Abs. 1 UrhG<\/a> eine \u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> eine entsprechende Regelung in das UrhG eingef\u00fcgt wurde.<\/p><\/blockquote>\n

M\u00f6chte der vermeintliche Rechteinhaber vermeiden, dass er in einer negativen Feststellungsklage zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der von ihm behaupteten Anspr\u00fcche gezwungen wird, bleiben ihm noch folgende M\u00f6glichkeiten: Entweder nicht abmahnen und lediglich eine so genannte Berechtigungsanfrage stellen oder rechtzeitig erkl\u00e4ren, dass er die mit der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcche fallen l\u00e4sst. (ca)<\/p>\n

(Bild: \u00a9 vikiri – Fotolia.com)<\/p>\n

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Die Abmahnung ist das bew\u00e4hrte Mittel zur au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz.<\/p>\n

Mit der Abmahnung wird dem Gegner die M\u00f6glichkeit gegeben, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen und somit ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. In dieser Abmahnung muss der Rechteinhaber genau schildern, welches Verhalten er f\u00fcr rechtswidrig h\u00e4lt. Mit einem solchen Schreiben tr\u00e4gt der Abmahnende stets das Risiko einer Fehleinsch\u00e4tzung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens.<\/p>\n

Jeder Spieler hat seinen Gegenspieler, Batman den Joker, He-Man den Skeletor, James Bond den Dr. No, und so hat auch die Abmahnung ihre nat\u00fcrlichen Feind: Die negative Feststellungsklage. Mit der Abmahnung behauptet der Abmahnende, einen bestimmten Anspruch zu haben. Mit der negativen Feststellungsklage beantragt der Abgemahnte, festzustellen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Somit kann er eine gerichtliche Kl\u00e4rung der Rechtslage herbeif\u00fchren.<\/p>\n

In einer aktuellen Entscheidung<\/a> hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart damit besch\u00e4ftigt, ob der Abgemahnte die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat, wenn er ohne weitere Vorwarnung auf die Gegenabmahnung hin sofort eine negative Feststellungsklage erhebt und der Abmahnende die Klageanspr\u00fcche anerkennt. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, \u00a7 93 ZPO<\/a>. Im Fall einer Abmahnung hat der Beklagte jedoch durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er ist es ja, der sich bewusst entschieden hat, die Anspr\u00fcche geltend zu machen. Folgerichtig hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 17.08.2011, 4 W 40\/11<\/a>, im Einklang mit der Besprechung des BGH festgestellt, dass eine Art “Gegenabmahnung” auch im Gebiet des Urheberrechts nicht erforderlich sei:<\/p>\n

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Eine “Gegenabmahnung” ist zur Vermeidung der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO<\/a> grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (…). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung “Gegenabmahnung” des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem. Kennzeichenrecht (…). Dieser Grundsatz gilt demgem\u00e4\u00df auch im Urheberrecht (…). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade f\u00fcr das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191<\/a>) mit \u00a7 97a Abs. 1 UrhG<\/a> eine \u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> eine entsprechende Regelung in das UrhG eingef\u00fcgt wurde.<\/p>\n<\/blockquote>\n

M\u00f6chte der vermeintliche Rechteinhaber vermeiden, dass er in einer negativen Feststellungsklage zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der von ihm behaupteten Anspr\u00fcche gezwungen wird, bleiben ihm noch folgende M\u00f6glichkeiten: Entweder nicht abmahnen und lediglich eine so genannte Berechtigungsanfrage stellen oder rechtzeitig erkl\u00e4ren, dass er die mit der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcche fallen l\u00e4sst. (ca)<\/p>\n

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