{"id":7331,"date":"2011-09-21T07:51:23","date_gmt":"2011-09-21T05:51:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7331"},"modified":"2017-10-21T01:23:08","modified_gmt":"2017-10-21T00:23:08","slug":"richterschelte-im-anwaltsblog-die-revision-des-kleinen-mannes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/richterschelte-im-anwaltsblog-die-revision-des-kleinen-mannes\/","title":{"rendered":"Richterschelte im Anwaltsblog &#8211; die Revision des \u00b4kleinen Mannes\u00b4"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;\" title=\"Der \u00b4kleine Mann\u00b4 ist gerade beleidigt\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/mad.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Die Bloggerwelt ist mal wieder in Aufruhr. Grund ist die Eingabe eines Richters bzw. des zust\u00e4ndigen Pr\u00e4sidenten des Landgerichts bei der Rechtsanwaltskammer wegen eines <a href=\"http:\/\/www.heidrun-jakobs-blog.de\/?p=525\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Blogbeitrags<\/a> einer Anw\u00e4ltin, die diese wiederum am vorgestrigen Tag nebst ihrer Stellungnahme in ihrem Blog mit dem dem Titel &#8220;<a title=\"Permanent Link: Pr\u00e4sident des LG K\u00f6ln greift Blog-Beitrag an!\" href=\"http:\/\/www.heidrun-jakobs-blog.de\/?p=544\" rel=\"bookmark\">Pr\u00e4sident des LG K\u00f6ln greift Blog-Beitrag an!&#8221;<\/a> ver\u00f6ffentlichte.<\/p>\n<p>Die emp\u00f6rten Reaktionen aus der Blogosph\u00e4re lie\u00dfen nicht lange auf sich warten. An den gewohnten Stellen im Netz ist von einem <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2011\/09\/landgerichtsprasident-beschwert-sich-bei-anwaltskammer-uber-bloggende-rechtsanwaltin.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8220;merkw\u00fcrdigen Verst\u00e4ndnis von Meinungsfreiheit&#8221;<\/a> und einem <a href=\"http:\/\/www.kanzleikompa.de\/2011\/09\/19\/kolner-landgerichtsdirektor-will-jurabloggerin-zugeln-lassen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8220;Einsch\u00fcchterungsversuch&#8221;<\/a> bzw. einer <a href=\"http:\/\/www.lawblog.de\/index.php\/archives\/2011\/09\/20\/gerichtsprsident-kontra-internet-blogs\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8220;Farce&#8221;<\/a>, die die Reaktion des Richters darstelle, zu lesen.<\/p>\n<h3><strong>Was war passiert?<\/strong><\/h3>\n<p>Die Dame machte in ihrem Blog\u00a0 dem \u00c4rger \u00fcber eine ihrer Ansicht nach falsche Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln Luft, die vom Oberlandesgericht K\u00f6ln best\u00e4tigt worden war.<\/p>\n<p>Wie dem Beitrag zu entnehmen ist, hatte das Landgericht K\u00f6ln offenbar einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen, mit der die Schutzgemeinschaft f\u00fcr Bankkunden eV (SfB) einer Bank verbieten wollte, ein so genanntes &#8220;P-Basis Konto&#8221; zu einer Monatspauschale von \u20ac 12,\u2013 zu bewerben.<\/p>\n<p>Hintergrund des Begehrens war die Tatsache, dass nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/850k.html\" title=\"&sect; 850k ZPO: Einrichtung und Beendigung des Pf&auml;ndungsschutzkontos\">\u00a7 850 k Absatz 7 ZPO<\/a> die Bereitstellung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos entgeltfrei erfolgen muss. Die Antragstellerin ging bei ihrem Verf\u00fcgungsantrag davon aus, dass mit der Bezeichnung &#8220;P-Basis Konto&#8221; ein solches Pf\u00e4ndungsschutzkonto gemeint sein m\u00fcsse. Die Antragsgegnerin berief sich demgegen\u00fcber darauf, dass die Klausel \u201cP-Basis-Konto\u201c nicht das Pf\u00e4ndungsschutzkonto meine, sondern die Abk\u00fcrzung f\u00fcr ein \u201ePrivat-Basis Konto\u201c darstelle und sie ihren Kundinnen und Kunden f\u00fcr das F\u00fchren eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos keinerlei Geb\u00fchren abverlange.<\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln wies darauf hin den Verf\u00fcgungsantrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass mit der Bewerbung \u201cP-Basis-Konto\u201c das Pf\u00e4ndungsschutzkonto gemeint war. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Berufung zum Oberlandesgericht K\u00f6ln ein und zwar nach eigenem Bekunden deshalb, da sie den Vortrag f\u00fcr &#8220;erstunken und erlogen&#8221; hielt. Au\u00dferdem sei das Urteil des Landgerichts schlampig begr\u00fcndet worden. Sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs hielt sie erforderlich.<\/p>\n<p>Bei einem Testbesuch einer Filiale der Antragsgegnerin hatten dortige Mitarbeiter den durch die Antragstellerin entsandten &#8220;Testk\u00e4ufern&#8221; n\u00e4mlich offenbar mitgeteilt, dass ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto zw\u00f6lf Euro koste. Daraus schloss die Antragstellerin, dass damit zwangsl\u00e4ufig auch feststehe, dass die Werbung mit dem \u201cP-Basis-Konto\u201c sich auf ein solches Pf\u00e4ndungsschutzkonto beziehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln sah dies anders. Es best\u00fcnden Zweifel, ob sich hieraus ergebe, dass die Volksbank Euskirchen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos besondere Geb\u00fchren erhebe. Die Frage k\u00f6nne aber offen bleiben, weil es sich bei den eidesstattlichen Versicherungen um neue Beweismittel handele und ein Zulassungsgrund im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/531.html\" title=\"&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel\">\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO<\/a> weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Oberlandesgericht lud vor diesem Hintergrund gar nicht erst zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung, sondern wies die Berufung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/522.html\" title=\"&sect; 522 ZPO: Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fung; Zur&uuml;ckweisungsbeschluss\">\u00a7 522 ZPO<\/a> durch einstimmigen Beschluss unverz\u00fcglich zur\u00fcck.<\/p>\n<h3><strong>Justizskandal oder nachl\u00e4ssige Beweisf\u00fchrung der Antragstellerin?<\/strong><\/h3>\n<p>Die Kollegin meint nun, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht h\u00e4tten der Antragsstellerin Unrecht getan und sogar die Tatsache ignoriert, dass der Verdacht eines Betrugs durch die Antragsgegnerin im Raum stehe.<\/p>\n<p>Ob das so ist und ob es sich damit um zwei Fehlentscheidungen sowohl des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts handelt, kann der Leser des &#8220;Beschwerdeblogs&#8221;, der die Einzelheiten der Akte und insbesondere die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht kennt, nicht beurteilen. Der Beitrag der Kollegin, der naturgem\u00e4\u00df einseitig gehalten ist, suggeriert dies jedoch und erhebt den Vorwurf, dass die Entscheidungen sogar &#8220;strafrechtlich relevantem Verhalten Vorschub&#8221; leisteten.<\/p>\n<p>Ohne die Details zu kennen, k\u00f6nnte man jedoch auch auf die Idee kommen, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht vielleicht v\u00f6llig zurecht die im Zivilprozess nicht ungew\u00f6hnliche formale Position eingenommen haben, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den konkreten Sachvortrag schlicht nicht trugen. Dies unabh\u00e4ngig davon, ob die Antragsgegnerin in einem (einen v\u00f6llig anderen Sachverhalt darstellenden) Kundengespr\u00e4ch gesagt haben mag, dass sie f\u00fcr ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto zw\u00f6lf Euro im Monat berechne. Vielleicht ist der Sachverhalt durch die Antragstellerin von Anfang an schlicht nicht sorgf\u00e4ltig genug f\u00fcr ein Eilverfahren aufbereitet worden. Dar\u00fcber hinaus fragt sich der geneigte Leser, weshalb die Antragstellerin bei einer angeblich so klaren Sach- und Rechtslage nicht einfach Klage in der Hauptsache erhebt.<\/p>\n<p>Kurzum: Der vollst\u00e4ndige Sachverhalt und die Geschehnisse im Prozess k\u00f6nnen vom Adressaten des Blogbeitrags schlicht nicht nachvollzogen werden.<\/p>\n<h3><strong>Revision im eigenen Blog?<\/strong><\/h3>\n<p>Und genau darin liegt das Problem des Beitrags der Kollegin bzw. der durchaus nachvollziehbare Grund daf\u00fcr, dass sich der zur Entscheidung berufene Richter diese \u00f6ffentliche Schelte nicht gefallen lassen wollte. Der Kollegin ist zwar zuzugeben, dass jemandem vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht verboten werden kann, zu einem bestimmten Sachverhalt Stellung zu beziehen. Die besagte Rechtsanw\u00e4ltin ist aber nun einmal gerade nicht irgendwer, sondern erstens Organ der Rechtspflege und zweitens im konkreten Fall nach einem eigenem Bekunden jemand, der Detailkenntnisse vom gesamten Gerichtsverfahren besitzt (ob die Kollegin die Schutzgemeinschaft f\u00fcr Bankkunden eV selbst im Prozess vertreten hat, wird nicht ganz klar). Dann aber ist es &#8211; wenn es nicht schon rechtswidrig ist &#8211; jedenfalls nicht besonders stilsicher und mE eines Rechtsanwalts unw\u00fcrdig, die Streitigkeit, nachdem der Rechtsweg ausgesch\u00f6pft ist, einfach im Internet in seinem Blog in aller \u00d6ffentlichkeit weiter auszutragen. In dieses Bild passt es, dass die Kollegin nach der Eingabe des Richters bei der Rechtsanwaltskammer es wieder nicht dabei bel\u00e4sst, ihre Argumente in dem daf\u00fcr vorgesehenen f\u00f6rmlichen Verfahren vorzutragen, sondern diese abermals zum Anlass nimmt, sich \u00f6ffentlich <a href=\"http:\/\/www.heidrun-jakobs-blog.de\/?p=544\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">in Szene zu setzen<\/a>.<\/p>\n<p>Es ist die eine Sache, losgel\u00f6st von den Parteien und dem prozessualen Geschehen abstrakt Stellung zu einer konkreten Gerichtsentscheidung zu nehmen bzw. diese sogar streng zu kritisieren. Eine Grenze wird meines Erachtens jedoch dort \u00fcberschritten, wo der eigene Internetauftritt zur Weiterf\u00fchrung eines Gerichtsverfahrens, das das Ende des Rechtswegs erreicht hat, nach eigenen Regeln, sozusagen zu einer eigenen kleinen Revision missbraucht wird.<\/p>\n<p>Mich w\u00fcrde es nicht wundern, wenn die Rechtsanwaltskammer den vorliegenden Fall zum Anlass nehmen w\u00fcrde, der Kollegin die Grundlagen des angemessenen Umgangs miteinander und insbesondere mit Mitgliedern der Judikative ins Stammbuch zu schreiben. Die Tatsache, dass das Verhalten der Rechtsanw\u00e4ltin sogar von Kollegen noch zahlreich beklatscht wird, zeigt, dass es daf\u00fcr h\u00f6chste Zeit ist. (la)<\/p>\n<p>(Bild: shae cardenas\/shutterstock.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;\" title=\"Der \u00b4kleine Mann\u00b4 ist gerade beleidigt\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/mad.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Die Bloggerwelt ist mal wieder in Aufruhr. Grund ist die Eingabe eines Richters bzw. des zust\u00e4ndigen Pr\u00e4sidenten des Landgerichts bei der Rechtsanwaltskammer wegen eines <a href=\"http:\/\/www.heidrun-jakobs-blog.de\/?p=525\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Blogbeitrags<\/a> einer Anw\u00e4ltin, die diese wiederum am vorgestrigen Tag nebst ihrer Stellungnahme in ihrem Blog mit dem dem Titel &#8220;<a title=\"Permanent Link: Pr\u00e4sident des LG K\u00f6ln greift Blog-Beitrag an!\" href=\"http:\/\/www.heidrun-jakobs-blog.de\/?p=544\" rel=\"bookmark\">Pr\u00e4sident des LG K\u00f6ln greift Blog-Beitrag an!&#8221;<\/a> ver\u00f6ffentlichte.<\/p>\n<p>Die emp\u00f6rten Reaktionen aus der Blogosph\u00e4re lie\u00dfen nicht lange auf sich warten. An den gewohnten Stellen im Netz ist von einem <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2011\/09\/landgerichtsprasident-beschwert-sich-bei-anwaltskammer-uber-bloggende-rechtsanwaltin.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8220;merkw\u00fcrdigen Verst\u00e4ndnis von Meinungsfreiheit&#8221;<\/a> und einem <a href=\"http:\/\/www.kanzleikompa.de\/2011\/09\/19\/kolner-landgerichtsdirektor-will-jurabloggerin-zugeln-lassen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8220;Einsch\u00fcchterungsversuch&#8221;<\/a> bzw. einer <a href=\"http:\/\/www.lawblog.de\/index.php\/archives\/2011\/09\/20\/gerichtsprsident-kontra-internet-blogs\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&#8220;Farce&#8221;<\/a>, die die Reaktion des Richters darstelle, zu lesen.<\/p>\n<p><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p>Die Dame machte in ihrem Blog\u00a0 dem \u00c4rger \u00fcber eine ihrer Ansicht nach falsche Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln Luft, die vom Oberlandesgericht K\u00f6ln best\u00e4tigt worden war.<\/p>\n<p>Wie dem Beitrag zu entnehmen ist, hatte das Landgericht K\u00f6ln offenbar einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen, mit der die Schutzgemeinschaft f\u00fcr Bankkunden eV (SfB) einer Bank verbieten wollte, ein so genanntes &#8220;P-Basis Konto&#8221; zu einer Monatspauschale von \u20ac 12,\u2013 zu bewerben.<\/p>\n<p>Hintergrund des Begehrens war die Tatsache, dass nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/850k.html\" title=\"&sect; 850k ZPO: Einrichtung und Beendigung des Pf&auml;ndungsschutzkontos\">\u00a7 850 k Absatz 7 ZPO<\/a> die Bereitstellung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos entgeltfrei erfolgen muss. Die Antragstellerin ging bei ihrem Verf\u00fcgungsantrag davon aus, dass mit der Bezeichnung &#8220;P-Basis Konto&#8221; ein solches Pf\u00e4ndungsschutzkonto gemeint sein m\u00fcsse. Die Antragsgegnerin berief sich demgegen\u00fcber darauf, dass die Klausel \u201cP-Basis-Konto\u201c nicht das Pf\u00e4ndungsschutzkonto meine, sondern die Abk\u00fcrzung f\u00fcr ein \u201ePrivat-Basis Konto\u201c darstelle und sie ihren Kundinnen und Kunden f\u00fcr das F\u00fchren eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos keinerlei Geb\u00fchren abverlange.<\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln wies darauf hin den Verf\u00fcgungsantrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass mit der Bewerbung \u201cP-Basis-Konto\u201c das Pf\u00e4ndungsschutzkonto gemeint war. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Berufung zum Oberlandesgericht K\u00f6ln ein und zwar nach eigenem Bekunden deshalb, da sie den Vortrag f\u00fcr &#8220;erstunken und erlogen&#8221; hielt. Au\u00dferdem sei das Urteil des Landgerichts schlampig begr\u00fcndet worden. Sogar eine Strafanzeige wegen Betrugs hielt sie erforderlich.<\/p>\n<p>Bei einem Testbesuch einer Filiale der Antragsgegnerin hatten dortige Mitarbeiter den durch die Antragstellerin entsandten &#8220;Testk\u00e4ufern&#8221; n\u00e4mlich offenbar mitgeteilt, dass ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto zw\u00f6lf Euro koste. Daraus schloss die Antragstellerin, dass damit zwangsl\u00e4ufig auch feststehe, dass die Werbung mit dem \u201cP-Basis-Konto\u201c sich auf ein solches Pf\u00e4ndungsschutzkonto beziehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln sah dies anders. Es best\u00fcnden Zweifel, ob sich hieraus ergebe, dass die Volksbank Euskirchen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos besondere Geb\u00fchren erhebe. Die Frage k\u00f6nne aber offen bleiben, weil es sich bei den eidesstattlichen Versicherungen um neue Beweismittel handele und ein Zulassungsgrund im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/531.html\" title=\"&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel\">\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO<\/a> weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Oberlandesgericht lud vor diesem Hintergrund gar nicht erst zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung, sondern wies die Berufung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/522.html\" title=\"&sect; 522 ZPO: Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fung; Zur&uuml;ckweisungsbeschluss\">\u00a7 522 ZPO<\/a> durch einstimmigen Beschluss unverz\u00fcglich zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Justizskandal oder nachl\u00e4ssige Beweisf\u00fchrung der Antragstellerin?<\/strong><\/p>\n<p>Die Kollegin meint nun, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht h\u00e4tten der Antragsstellerin Unrecht getan und sogar die Tatsache ignoriert, dass der Verdacht eines Betrugs durch die Antragsgegnerin im Raum stehe.<\/p>\n<p>Ob das so ist und ob es sich damit um zwei Fehlentscheidungen sowohl des Landgerichts als auch des Oberlandesgerichts handelt, kann der Leser des &#8220;Beschwerdeblogs&#8221;, der die Einzelheiten der Akte und insbesondere die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht kennt, nicht beurteilen. Der Beitrag der Kollegin, der naturgem\u00e4\u00df einseitig gehalten ist, suggeriert dies jedoch und erhebt den Vorwurf, dass die Entscheidungen sogar &#8220;strafrechtlich relevantem Verhalten Vorschub&#8221; leisteten.<\/p>\n<p>Ohne die Details zu kennen, k\u00f6nnte man jedoch auch auf die Idee kommen, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht vielleicht v\u00f6llig zurecht die im Zivilprozess nicht ungew\u00f6hnliche formale Position eingenommen haben, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den konkreten Sachvortrag schlicht nicht trugen. Dies unabh\u00e4ngig davon, ob die Antragsgegnerin in einem (einen v\u00f6llig anderen Sachverhalt darstellenden) Kundengespr\u00e4ch gesagt haben mag, dass sie f\u00fcr ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto zw\u00f6lf Euro im Monat berechne. Vielleicht ist der Sachverhalt durch die Antragstellerin von Anfang an schlicht nicht sorgf\u00e4ltig genug f\u00fcr ein Eilverfahren aufbereitet worden. Dar\u00fcber hinaus fragt sich der geneigte Leser, weshalb die Antragstellerin bei einer angeblich so klaren Sach- und Rechtslage nicht einfach Klage in der Hauptsache erhebt.<\/p>\n<p>Kurzum: Der vollst\u00e4ndige Sachverhalt und die Geschehnisse im Prozess k\u00f6nnen vom Adressaten des Blogbeitrags schlicht nicht nachvollzogen werden.<\/p>\n<p><strong>Revision im eigenen Blog?<\/strong><\/p>\n<p>Und genau darin liegt das Problem des Beitrags der Kollegin bzw. der durchaus nachvollziehbare Grund daf\u00fcr, dass sich der zur Entscheidung berufene Richter diese \u00f6ffentliche Schelte nicht gefallen lassen wollte. Der Kollegin ist zwar zuzugeben, dass jemandem vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht verboten werden kann, zu einem bestimmten Sachverhalt Stellung zu beziehen. Die besagte Rechtsanw\u00e4ltin ist aber nun einmal gerade nicht irgendwer, sondern erstens Organ der Rechtspflege und zweitens im konkreten Fall nach einem eigenem Bekunden jemand, der Detailkenntnisse vom gesamten Gerichtsverfahren besitzt (ob die Kollegin die Schutzgemeinschaft f\u00fcr Bankkunden eV selbst im Prozess vertreten hat, wird nicht ganz klar). Dann aber ist es &#8211; wenn es nicht schon rechtswidrig ist &#8211; jedenfalls nicht besonders stilsicher und mE eines Rechtsanwalts unw\u00fcrdig, die Streitigkeit, nachdem der Rechtsweg ausgesch\u00f6pft ist, einfach im Internet in seinem Blog in aller \u00d6ffentlichkeit weiter auszutragen. In dieses Bild passt es, dass die Kollegin nach der Eingabe des Richters bei der Rechtsanwaltskammer es wieder nicht dabei bel\u00e4sst, ihre Argumente in dem daf\u00fcr vorgesehenen f\u00f6rmlichen Verfahren vorzutragen, sondern diese abermals zum Anlass nimmt, sich \u00f6ffentlich <a href=\"http:\/\/www.heidrun-jakobs-blog.de\/?p=544\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">in Szene zu setzen<\/a>.<\/p>\n<p>Es ist die eine Sache, losgel\u00f6st von den Parteien und dem prozessualen Geschehen abstrakt Stellung zu einer konkreten Gerichtsentscheidung zu nehmen bzw. diese sogar streng zu kritisieren. Eine Grenze wird meines Erachtens jedoch dort \u00fcberschritten, wo der eigene Internetauftritt zur Weiterf\u00fchrung eines Gerichtsverfahrens, das das Ende des Rechtswegs erreicht hat, nach eigenen Regeln, sozusagen zu einer eigenen kleinen Revision missbraucht wird.<\/p>\n<p>Mich w\u00fcrde es nicht wundern, wenn die Rechtsanwaltskammer den vorliegenden Fall zum Anlass nehmen w\u00fcrde, der Kollegin die Grundlagen des angemessenen Umgangs miteinander und insbesondere mit Mitgliedern der Judikative ins Stammbuch zu schreiben. Die Tatsache, dass das Verhalten der Rechtsanw\u00e4ltin sogar von Kollegen noch zahlreich beklatscht wird, zeigt, dass es daf\u00fcr h\u00f6chste Zeit ist. (la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bloggerwelt ist mal wieder in Aufruhr. 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