{"id":7232,"date":"2011-09-19T09:35:05","date_gmt":"2011-09-19T07:35:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7232"},"modified":"2017-04-07T12:29:13","modified_gmt":"2017-04-07T11:29:13","slug":"vertragsstrafen-nach-hamburger-brauch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsstrafen-nach-hamburger-brauch\/","title":{"rendered":"Vertragsstrafen nach Hamburger Brauch bieten \u00dcberraschungen f\u00fcr alle Beteiligten"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Heute koste ich 500 EUR\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/Fotolia_1235245_XS.bmp\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Der Hamburger Brauch erfreut sich gro\u00dfer Beliebtheit. Insbesondere f\u00fcr Schuldner ist die Vereinbarung einer unbezifferten Vertragsstrafe angenehmer, als eine von vornherein betragsm\u00e4\u00dfig festgesetzte Vertragsstrafe. Spannend wird die ganze Angelegenheit bei einer \u00dcberpr\u00fcfung der H\u00f6he der geltend gemachten Vertragsstrafe im gerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung hat das OLG K\u00f6ln (AZ <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%204\/11\" title=\"6 U 4\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 4\/11<\/a>) am 01.06.2011 \u00fcber folgende Konstellation entschieden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Unterlassungsschuldner hatte eine Unterlassungserkl\u00e4rung mit einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch abgegeben. Er hatte sich unter anderem verpflichtet, es zu unterlassen, Werbemails und Werbepost an den Unterlassungsgl\u00e4ubiger zu senden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im folgenden versendete er dennoch eine Werbemail und eine Werbepostsendung an den Unterlassungsgl\u00e4ubiger, welcher prompt Vertragsstrafen geltend machte und schlie\u00dflich einklagte. Vor dem LG K\u00f6ln wurde f\u00fcr die Werbemail eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 6.000 EUR und f\u00fcr Postsendung eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 3.000 EUR gefordert. Aufgrund einer etwas &#8220;wirren&#8221; Tatsachenlage bei der Werbemail wies das LG K\u00f6ln die Klage in dieser Hinsicht ab (die Gr\u00fcnde k\u00f6nnen der nachfolgenden Entscheidung entnommen werden) und gab der Klage bez\u00fcglich der Postsendung in H\u00f6he von 1.500 EUR statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der Berufung beantragte der Unterlassungsgl\u00e4ubiger abweichend von der ersten Instanz 3.000 EUR Vertragsstrafe f\u00fcr die Werbemail und 3.000 EUR f\u00fcr die Postsendung. Das OLG K\u00f6ln \u00e4nderte die Entscheidung des LG K\u00f6ln ab und urteilte f\u00fcr die Werbemail\u00a0 einen Betrag in H\u00f6he von 500 EUR aus. F\u00fcr die Postsendung folgte es der Entscheidung des LG K\u00f6ln und gab ebenfalls in H\u00f6he von 1.500 EUR statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Kostentechnisch ergab diese Entscheidung folgendes Bild:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die erstinstanzlichen Kosten hat der Unterlassungsgl\u00e4ubiger zu 77% und der Unterlassungsschuldner zu 23 % zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Unterlassungsgl\u00e4ubiger zu 85% und der Unterlassungsschuldner zu 15% zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ganz grob gerechnet d\u00fcrften die Kosten in der I. Instanz bei ca. 3.300 EUR gelegen haben, in der II. Instanz bei 2.000 EUR. Auf dieser Grundlage hat der Unterlassungsgl\u00e4ubiger Kosten \u00fcber 4.000 EUR zu tragen und Vertragsstrafen in H\u00f6he von 2.000 EUR erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Quintessenz f\u00fcr die Beratung: Vorsicht bei Klagen auf Vertragsstrafen!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung im Volltext:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Oberlandesgericht K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0Urteil vom 01.06.2011<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0Aktenzeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%204\/11\" title=\"6 U 4\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 4\/11<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0Vorinstanz: Landgericht K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=26%20O%20395\/09\" title=\"LG K&ouml;ln, 27.10.2010 - 26 O 395\/09: Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlass...\">26 O 395\/09<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Tenor:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">I. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das am 27.10.2010 verk\u00fcndete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=26%20O%20395\/09\" title=\"LG K&ouml;ln, 27.10.2010 - 26 O 395\/09: Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlass...\">26 O 395\/09<\/a> \u2013 teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.083,54 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 583,54 \u20ac seit dem 24.9.2009 und aus weiteren 1.500 \u20ac seit dem 1.2.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">2.) Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">II. Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">III. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kl\u00e4ger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kl\u00e4ger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>B e g r \u00fc n d u n g<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0I.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte ist eine Lebensversichererin. Der Kl\u00e4ger, ein Steuerberater, war in der Vergangenheit einer ihrer Bestandskunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nachdem der Kl\u00e4ger die Beklagte wegen eines unerbetenen Werbeanrufes abgemahnt hatte, gab diese eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, wonach sie sich u. a. verpflichtete, es zu unterlassen, an die E-Mail-Adressen: <span style=\"text-decoration: underline\">t@n.eu<\/span> sowie <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span> unaufgefordert Werbematerial per E-Mail zu senden und\/oder an einem solchen Versand mitzuwirken, sowie es zu unterlassen, unaufgefordert Werbepost oder Werbetelefaxe an den Kl\u00e4ger zu senden und\/oder an einem solchen Versand mitzuwirken. Der Kl\u00e4ger nahm diese Unterlassungserkl\u00e4rung, die mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. \u201eHamburger Modell\u201c gesichert war, unter dem 20.05.2009 an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Unter dem 01.07.2009 ist von der Beklagten eine E-Mail versandt worden, und zwar \u2013 das geht aus dem als Anlage K 5 von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Ausdruck zwar nicht hervor, ist zwischen den Parteien aber unstreitig \u2013 an die Adresse <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span>. Als Empf\u00e4nger dieser Mail war angegeben: \u201eSigi Sorglos\u201c. Der Text begann mit der Anrede \u201eSehr geehrte Frau Sorglos\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger hat den Erhalt dieser E-Mail zun\u00e4chst pers\u00f6nlich mit Schreiben vom 06.07.2009 bei der Beklagten beanstandet und auf deren Reaktion mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2009 erfolglos die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 \u20ac verlangt. Im vorliegenden Verfahren hat er sodann erstinstanzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 6.000,00 \u20ac nebst Zinsen geltend gemacht und zur Begr\u00fcndung u. a. ausgef\u00fchrt, er k\u00f6nne nicht ausschlie\u00dfen, dass ein Dritter unter seiner E-Mail-Adresse um \u00dcbersendung des Werbematerials gebeten habe, auch ein solcher Vorgang l\u00f6se indes den Vertragsstrafeanspruch aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte hat sich damit verteidigt, sie habe alle notwendigen Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr getroffen, dass der Kl\u00e4ger keine Werbematerialien mehr erhalte, und dies im Einzelnen ausgef\u00fchrt. Es sei aber unter dem 24.05.2009 die oben erw\u00e4hnte Adresse \u201eausdr\u00fccklich zum Empfang des Newsletters neu angemeldet\u201c worden. Auch die Verwendung der Namensangabe \u201eSigi Sorglos\u201c zeige, dass sie nicht einfach aufgrund einer fr\u00fcheren Anmeldung die E-Mail versandt habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, n\u00e4mlich im Dezember 2009, ist dem Kl\u00e4ger von der Beklagten per Post Prospektmaterial zugesandt worden. Der Kl\u00e4ger hat die Klage daraufhin auf insgesamt 9.000,00 \u20ac nebst Zinsen erh\u00f6ht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des die E-Mail betreffenden Antrages mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Kl\u00e4ger selbst habe ausdr\u00fccklich nicht ausgeschlossen, dass \u2013 wenn auch von einem Dritten \u2013 unter Verwendung seiner Adresse das Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt worden sei. Wegen der \u00dcbersendung des Prospektmaterials ist die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 1.500,00 \u20ac verurteilt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers. Dieser begehrt wegen der E-Mail-Versendung nunmehr eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von \u2013 nur noch \u2013 3.000,00 \u20ac und meint, durch die \u00dcbersendung des Prospektmaterials sei eine Vertragsstrafe von insgesamt 3.000,00 \u20ac verwirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte begehrt die Zur\u00fcckweisung der Berufung. Sie hat erg\u00e4nzend vorgetragen, einen schriftlichen Antrag, den oder die \u201eSigi Sorglos\u201c per E-Mail mit Werbematerial zu versorgen, k\u00f6nne sie nicht vorlegen. Es bestehe auf ihrer Internetseite die M\u00f6glichkeit, eine entsprechende Anforderung durch Anklicken vorzunehmen. Sie gehe davon aus, dass auf diese Weise die Versendung der streitigen E-Mail bewirkt worden sei. Der zweite Versto\u00df beruhe darauf, dass in ihrer Versandabteilung versehentlich \u2013 und rechtsirrig \u2013 das versandte Prospektmaterial, das ein Angebot zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zum Gegenstand gehabt habe, nicht als \u201eWerbung\u201c angesehen worden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0II.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Berufung ist zul\u00e4ssig und hat zu einem Teil auch Erfolg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">1. Durch die \u00dcbersendung der E-Mail unter dem 01.07.2009 an die Adresse <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span> hat die Beklagte gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/339.html\" title=\"&sect; 339 BGB: Verwirkung der Vertragsstrafe\">\u00a7\u00a7 339<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">315 BGB<\/a> eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 500,00 \u20ac verwirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">a)Durch die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung und deren Annahme ist ein vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, nach dem es die Beklagte u. a. zu unterlassen hat, E-Mails mit Werbung an die beiden oben n\u00e4her bezeichneten E-Mail-Adressen zu versenden. Gegen diesen Vertrag hat die Beklagte durch \u00dcbersendung der E-Mail vom 01.07.2009 versto\u00dfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E-Mail, die mit dem \u201eCosmos direkt\u201c Newsletter Werbung enthielt, von der Beklagten an die E-Mail-Adresse <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span> verschickt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese \u00dcbersendung w\u00e4re allerdings kein Vertragsversto\u00df, wenn der Kl\u00e4ger sie vorher selbst erbeten h\u00e4tte. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr gut m\u00f6glich, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich die \u00dcbersendung der E-Mail &#8211; zu Kontrollzwecken \u2013 selbst veranlasst hat. Hierf\u00fcr sprechen insbesondere die Verwendung des als Fantasiename anzusehenden Namens \u201eSigi Sorglos\u201c, dessen Wahl auf das Problem hinreichender Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarung hindeuten k\u00f6nnte, und der Umstand, dass ein Dritter, der die \u00dcbersendung von Werbematerial an eine f\u00fcr ihn fremde Mailadresse erbittet, auf diesem Wege selbst die Werbung nicht erh\u00e4lt. V\u00f6llig ausgeschlossen ist die Anforderung durch einen Dritten jedoch nicht, weswegen der Senat nicht von einem Einverst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers, f\u00fcr dessen Vorliegen die Beklagte die Beweislast tragt, ausgehen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die \u00dcbersendung der E-Mail ist auch \u2013 wie es <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/339.html\" title=\"&sect; 339 BGB: Verwirkung der Vertragsstrafe\">\u00a7 339 BGB<\/a> voraussetzt \u2013 schuldhaft erfolgt. Der Beklagten oblag es, nachdem sie die Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, sicherzustellen, dass im Rahmen der Aussendung von Werbemails diese nicht (mehr) an die beiden Mailadressen versandt wurden, auf die sich der Unterlassungsvertrag bezieht. Das ist \u2013 wie die streitgegenst\u00e4ndliche Mail\u00fcbersendung zeigt \u2013 nicht geschehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte kann es nicht entlasten, dass der Kl\u00e4ger als \u2013 damaliger &#8211; Bestandskunde nicht vollst\u00e4ndig aus dem System gel\u00f6scht werden konnte. Vielmehr musste sie nach Eingehung des Unterlassungsvertrages durch geeignete Ma\u00dfnahmen (auch) sicherstellen, dass Werbeaussendungen, die \u2013 wie der Newsletter \u2013 f\u00fcr eine Vielzahl oder alle Bestandskunden vorgesehen waren, nicht auch an den Kl\u00e4ger ausgesandt wurden. Dass dies technisch m\u00f6glich und auch nicht hinsichtlich des notwendigen Aufwandes unzumutbar war, steht au\u00dfer Frage. Die Beklagte hatte den Kl\u00e4ger aus der Verteilerliste herauszunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass ihre Internetseite die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnete, anonym die Zusendung von Werbematerial per Mail zu erbitten. Eine derartige Bitte durch den Kl\u00e4ger h\u00e4tte im diametralen Gegensatz zu der wenige Wochen zuvor getroffenen Vereinbarung gestanden. Sie h\u00e4tte daher Anlass f\u00fcr die Beklagte sein m\u00fcssen, bei dem Kl\u00e4ger r\u00fcckzufragen, ob er tats\u00e4chlich nunmehr doch die \u00dcbersendung von Werbe-E-Mails w\u00fcnsche. Das gilt umso mehr, als das von der Beklagten als m\u00f6gliche Erkl\u00e4rung angef\u00fchrte Anklicken des \u00dcbersendungswunsches auf ihrer Internetseite nicht unter dem Namen des Kl\u00e4gers, sondern unter der Bezeichnung \u201eSigi Sorglos\u201c erfolgt ist. Auch insoweit war es der Beklagten m\u00f6glich und zumutbar, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen. Hatte diese die beiden Mailadressen schon aus dem Verteiler f\u00fcr Newsletter herauszunehmen, so bestand ohne Weiteres auch die M\u00f6glichkeit, sicherzustellen, dass auf eine Neubestellung hin vor einer Versendung des Werbematerials die gebotene R\u00fcckfrage erfolgte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Unterlassungsvereinbarung ist zu Ziffer 4 dahin zu verstehen, dass dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">\u00a7 315 Abs. 1 BGB<\/a> das Recht einger\u00e4umt worden ist, die H\u00f6he der im Einzelfall verwirkten Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Kl\u00e4ger, der vorprozessual 10.000,00 \u20ac und erstinstanzlich noch 6.000,00 \u20ac verlangt hat, macht nunmehr noch 3.000,00 \u20ac geltend. Auch dieser Betrag entspricht billigem Ermessen indes nicht, weswegen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">\u00a7 315 Abs. 3 BGB<\/a> die Bestimmung durch das Gericht getroffen wird. Die verwirkte Vertragsstrafe ist danach auf 500,00 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die vereinbarte Vertragsstrafe hat das zweifache Ziel, die Erf\u00fcllung der Unterlassungsvereinbarung als Druckmittel zu sichern und dem Kl\u00e4ger zudem den Beweis des Eintritts eines etwaigen Schadens zu ersparen (vgl. n\u00e4her Palandt-Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Aufl., \u00a7 339 Rz. 1 m. w. N.). Diese Ziele werden mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 500,00 \u20ac erreicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit diesem Betrag ist zun\u00e4chst der bei dem Kl\u00e4ger etwa eingetretene Schaden ausgeglichen: Der Schaden des Kl\u00e4gers ist immaterieller Natur und besteht darin, durch die unerw\u00fcnschte E-Mail bel\u00e4stigt worden zu sein. Der Grad dieser Bel\u00e4stigung ist indes gering, weil die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem \u201eKlick\u201c gel\u00f6scht werden konnte. Es kommt hinzu, dass es sich um den ersten Versto\u00df gegen die Vereinbarung gehandelt hat. Es besteht auch kein Anlass, die zu sch\u00e4tzende Beeintr\u00e4chtigung an denjenigen Betr\u00e4gen zu orientieren, die bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen dem Mitbewerber als Schadensersatz zuzuerkennen sein k\u00f6nnen. Die Bel\u00e4stigung des Kl\u00e4gers durch eine einzelne E-Mail ist nicht gleichzusetzen mit der Beeintr\u00e4chtigung, die einem Wettbewerber dadurch entstehen kann, dass der zur Unterlassung Verpflichtete vertragswidrig etwa an Verbraucher weiter Mails versendet und so die Chance auf Werbeerfolge begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch zur Aus\u00fcbung eines hinreichenden Drucks, zuk\u00fcnftig die Unterlassungsvereinbarung einzuhalten, ist der Betrag von 500,00 \u20ac ausreichend. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, die Beklagte werde die Aufwendungen f\u00fcr eine Sicherstellung der Einhaltung des Verbotes scheuen und die Zahlung eines Betrages von 500,00 \u20ac in Kauf nehmen, teilt der Senat nicht. Die Beklagte wei\u00df als im Gesch\u00e4ftsleben stehendes Unternehmen, dass f\u00fcr den Fall von weiteren Verst\u00f6\u00dfen h\u00f6here Vertragsstrafen festzusetzen sein werden. Es trifft daher nicht zu, dass die Beklagte sich durch die Zahlung eines Betrages von \u201enur\u201c 500,00 \u20ac von der Einhaltung der Verpflichtung sozusagen \u201efreikaufen\u201c k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beklagte hat auch durch die \u00dcbersendung von Prospektmaterial im Dezember 2009 gegen die Unterlassungsvereinbarung, und zwar die dortige Verpflichtung, dem Kl\u00e4ger nicht unaufgefordert Werbepost zuzusenden (Ziffer 2), versto\u00dfen. Die Beklagte, die gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/278.html\" title=\"&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte\">\u00a7 278 BGB<\/a> f\u00fcr ihre Mitarbeiter als Erf\u00fcllungsgehilfen einzustehen hat, trifft insoweit \u2013 was sie selbst nicht in Abrede stellt \u2013 auch das f\u00fcr die Verwirkung einer Vertragsstrafe erforderliche Verschulden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bez\u00fcglich dieses Vorgangs ist die Berufung unbegr\u00fcndet, weil eine h\u00f6here Vertragsstrafe als der von dem Landgericht bereits zuerkannte Betrag von 1.500,00 \u20ac nicht verwirkt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der nach den vorstehend zu 1 b) dargestellten Grunds\u00e4tzen bestehende doppelte Zweck der Vertragsstrafe wird mit dieser Zahlung erreicht. Dass dem Kl\u00e4ger kein h\u00f6herer Schaden als 1.500,00 \u20ac entstanden ist, bedarf keiner Begr\u00fcndung. Der Betrag reicht aber auch aus, um die Beklagte voraussichtlich zu der Einhaltung auch dieser eingegangenen Verpflichtung anzuhalten: Es handelt sich zwar schon um den zweiten Versto\u00df, die Beklagte hat jedoch plausibel dargelegt, dass insofern ein getrennter, von anderen Mitarbeitern zu verantwortender Vorgang vorliegt, der nicht den Schluss darauf zul\u00e4sst, dass die Beklagte etwa auch ungeachtet gegen sie eingeleiteter Verfahren nicht gewillt w\u00e4re, die Vereinbarung einzuhalten. Dass ein Mitarbeiter der Vertriebsabteilung der Beklagten das \u00dcbersenden eines Vertragsangebotes \u2013 irrig \u2013 nicht als Werbung angesehen hat, ist ein eigener Vorgang und stellt sich nicht als \u2013 hartn\u00e4ckige \u2013 Fortsetzung des der Beklagten hinsichtlich der Versendung der E-Mail vorgeworfenen Verhaltens dar. Es kommt hinzu, dass die bereits zuerkannte Vertragsstrafe die dreifache H\u00f6he dessen erreicht, was f\u00fcr den ersten Versto\u00df als angemessen anzusehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">3. Dem Kl\u00e4ger steht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7 286 Abs. 1 BGB<\/a> auch der Ersatz der vorprozessual entstanden Kosten f\u00fcr das anwaltliche Mahnschreiben vom 03.08.2009 zu. Er hatte zwar vorher bereits mit Schreiben vom\u00a0 06.07.2009 pers\u00f6nlich das Senden der E-Mail beanstandet. Da damit indes eine konkrete Zahlung noch nicht gefordert war, stellen sich das Anwaltsschreiben vom 03.08.2009 als f\u00fcr die In-Verzug-Setzung\u00a0 der Beklagten notwendig und seine Kosten damit als ersatzf\u00e4hig dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Anwaltskosten, die bei einer Geltendmachung des angemessenen Betrages von 500,00 \u20ac entstanden w\u00e4ren. Daraus ergibt sich folgende Abrechnung:<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df VV 2300 RVG<\/td>\n<td>58,50 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Pauschale Post- und Teledienstleistungen gem\u00e4\u00df VV 7002 RVG (20 %)<\/td>\n<td><span style=\"text-decoration: underline\">11,70 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zwischensumme&gt;<\/td>\n<td>70,20 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>19 % Mehrwertsteuer gem\u00e4\u00df VV 7008 RVG<\/td>\n<td><span style=\"text-decoration: underline\">13,34 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>gesamt:<\/td>\n<td><span style=\"text-decoration: underline\">83,54 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Zinsanspruch folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7\u00a7 286 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/288.html\" title=\"&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden\">288 Abs. 1 BGB<\/a>, wobei der Zinslauf hinsichtlich des Betrages von 583,54 \u20ac mit Rechtsh\u00e4ngigkeit und damit nicht schon mit dem 17.08.2009, sondern erst mit dem 24.09.2009 beginnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">III.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">\u00a7 92 Abs.1 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">\u00a7\u00a7 708 Nr.10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/713.html\" title=\"&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen\">713 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">\u00a7 543 ZPO<\/a> liegen nicht vor. Der Senat hat h\u00f6chstrichterlich gefestigte Rechtsgrunds\u00e4tze auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 4.500 \u20ac<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 Igor Negovelov &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Heute koste ich 500 EUR\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/Fotolia_1235245_XS.bmp\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Der Hamburger Brauch erfreut sich gro\u00dfer Beliebtheit. Insbesondere f\u00fcr Schuldner ist die Vereinbarung einer unbezifferten Vertragsstrafe angenehmer, als eine von vornherein betragsm\u00e4\u00dfig festgesetzte Vertragsstrafe. Spannend wird die ganze Angelegenheit bei einer \u00dcberpr\u00fcfung der H\u00f6he der geltend gemachten Vertragsstrafe im gerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung hat das OLG K\u00f6ln (AZ <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%204\/11\" title=\"6 U 4\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 4\/11<\/a>) am 01.06.2011 \u00fcber folgende Konstellation entschieden:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Unterlassungsschuldner hatte eine Unterlassungserkl\u00e4rung mit einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch abgegeben. Er hatte sich unter anderem verpflichtet, es zu unterlassen, Werbemails und Werbepost an den Unterlassungsgl\u00e4ubiger zu senden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im folgenden versendete er dennoch eine Werbemail und eine Werbepostsendung an den Unterlassungsgl\u00e4ubiger, welcher prompt Vertragsstrafen geltend machte und schlie\u00dflich einklagte. Vor dem LG K\u00f6ln wurde f\u00fcr die Werbemail eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 6.000 EUR und f\u00fcr Postsendung eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 3.000 EUR gefordert. Aufgrund einer etwas &#8220;wirren&#8221; Tatsachenlage bei der Werbemail wies das LG K\u00f6ln die Klage in dieser Hinsicht ab (die Gr\u00fcnde k\u00f6nnen der nachfolgenden Entscheidung entnommen werden) und gab der Klage bez\u00fcglich der Postsendung in H\u00f6he von 1.500 EUR statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">In der Berufung beantragte der Unterlassungsgl\u00e4ubiger abweichend von der ersten Instanz 3.000 EUR Vertragsstrafe f\u00fcr die Werbemail und 3.000 EUR f\u00fcr die Postsendung. Das OLG K\u00f6ln \u00e4nderte die Entscheidung des LG K\u00f6ln ab und urteilte f\u00fcr die Werbemail\u00a0 einen Betrag in H\u00f6he von 500 EUR aus. F\u00fcr die Postsendung folgte es der Entscheidung des LG K\u00f6ln und gab ebenfalls in H\u00f6he von 1.500 EUR statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Kostentechnisch ergab diese Entscheidung folgendes Bild:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die erstinstanzlichen Kosten hat der Unterlassungsgl\u00e4ubiger zu 77% und der Unterlassungsschuldner zu 23 % zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Unterlassungsgl\u00e4ubiger zu 85% und der Unterlassungsschuldner zu 15% zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ganz grob gerechnet d\u00fcrften die Kosten in der I. Instanz bei ca. 3.300 EUR gelegen haben, in der II. Instanz bei 2.000 EUR. Auf dieser Grundlage hat der Unterlassungsgl\u00e4ubiger Kosten \u00fcber 4.000 EUR zu tragen und Vertragsstrafen in H\u00f6he von 2.000 EUR erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Quintessenz f\u00fcr die Beratung: Vorsicht bei Klagen auf Vertragsstrafen!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung im Volltext:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Oberlandesgericht K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0Urteil vom 01.06.2011<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0Aktenzeichen: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%204\/11\" title=\"6 U 4\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 4\/11<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0Vorinstanz: Landgericht K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=26%20O%20395\/09\" title=\"LG K&ouml;ln, 27.10.2010 - 26 O 395\/09: Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlass...\">26 O 395\/09<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Tenor:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">I. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das am 27.10.2010 verk\u00fcndete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=26%20O%20395\/09\" title=\"LG K&ouml;ln, 27.10.2010 - 26 O 395\/09: Schadensersatzpflicht des Unterzeichners einer auf Unterlass...\">26 O 395\/09<\/a> \u2013 teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.083,54 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 583,54 \u20ac seit dem 24.9.2009 und aus weiteren 1.500 \u20ac seit dem 1.2.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">2.) Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">II. Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">III. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kl\u00e4ger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kl\u00e4ger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>B e g r \u00fc n d u n g<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0I.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte ist eine Lebensversichererin. Der Kl\u00e4ger, ein Steuerberater, war in der Vergangenheit einer ihrer Bestandskunden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nachdem der Kl\u00e4ger die Beklagte wegen eines unerbetenen Werbeanrufes abgemahnt hatte, gab diese eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, wonach sie sich u. a. verpflichtete, es zu unterlassen, an die E-Mail-Adressen: <span style=\"text-decoration: underline\">t@n.eu<\/span> sowie <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span> unaufgefordert Werbematerial per E-Mail zu senden und\/oder an einem solchen Versand mitzuwirken, sowie es zu unterlassen, unaufgefordert Werbepost oder Werbetelefaxe an den Kl\u00e4ger zu senden und\/oder an einem solchen Versand mitzuwirken. Der Kl\u00e4ger nahm diese Unterlassungserkl\u00e4rung, die mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. \u201eHamburger Modell\u201c gesichert war, unter dem 20.05.2009 an.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Unter dem 01.07.2009 ist von der Beklagten eine E-Mail versandt worden, und zwar \u2013 das geht aus dem als Anlage K 5 von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Ausdruck zwar nicht hervor, ist zwischen den Parteien aber unstreitig \u2013 an die Adresse <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span>. Als Empf\u00e4nger dieser Mail war angegeben: \u201eSigi Sorglos\u201c. Der Text begann mit der Anrede \u201eSehr geehrte Frau Sorglos\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger hat den Erhalt dieser E-Mail zun\u00e4chst pers\u00f6nlich mit Schreiben vom 06.07.2009 bei der Beklagten beanstandet und auf deren Reaktion mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2009 erfolglos die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 \u20ac verlangt. Im vorliegenden Verfahren hat er sodann erstinstanzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 6.000,00 \u20ac nebst Zinsen geltend gemacht und zur Begr\u00fcndung u. a. ausgef\u00fchrt, er k\u00f6nne nicht ausschlie\u00dfen, dass ein Dritter unter seiner E-Mail-Adresse um \u00dcbersendung des Werbematerials gebeten habe, auch ein solcher Vorgang l\u00f6se indes den Vertragsstrafeanspruch aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte hat sich damit verteidigt, sie habe alle notwendigen Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr getroffen, dass der Kl\u00e4ger keine Werbematerialien mehr erhalte, und dies im Einzelnen ausgef\u00fchrt. Es sei aber unter dem 24.05.2009 die oben erw\u00e4hnte Adresse \u201eausdr\u00fccklich zum Empfang des Newsletters neu angemeldet\u201c worden. Auch die Verwendung der Namensangabe \u201eSigi Sorglos\u201c zeige, dass sie nicht einfach aufgrund einer fr\u00fcheren Anmeldung die E-Mail versandt habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, n\u00e4mlich im Dezember 2009, ist dem Kl\u00e4ger von der Beklagten per Post Prospektmaterial zugesandt worden. Der Kl\u00e4ger hat die Klage daraufhin auf insgesamt 9.000,00 \u20ac nebst Zinsen erh\u00f6ht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des die E-Mail betreffenden Antrages mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Kl\u00e4ger selbst habe ausdr\u00fccklich nicht ausgeschlossen, dass \u2013 wenn auch von einem Dritten \u2013 unter Verwendung seiner Adresse das Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt worden sei. Wegen der \u00dcbersendung des Prospektmaterials ist die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 1.500,00 \u20ac verurteilt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers. Dieser begehrt wegen der E-Mail-Versendung nunmehr eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von \u2013 nur noch \u2013 3.000,00 \u20ac und meint, durch die \u00dcbersendung des Prospektmaterials sei eine Vertragsstrafe von insgesamt 3.000,00 \u20ac verwirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte begehrt die Zur\u00fcckweisung der Berufung. Sie hat erg\u00e4nzend vorgetragen, einen schriftlichen Antrag, den oder die \u201eSigi Sorglos\u201c per E-Mail mit Werbematerial zu versorgen, k\u00f6nne sie nicht vorlegen. Es bestehe auf ihrer Internetseite die M\u00f6glichkeit, eine entsprechende Anforderung durch Anklicken vorzunehmen. Sie gehe davon aus, dass auf diese Weise die Versendung der streitigen E-Mail bewirkt worden sei. Der zweite Versto\u00df beruhe darauf, dass in ihrer Versandabteilung versehentlich \u2013 und rechtsirrig \u2013 das versandte Prospektmaterial, das ein Angebot zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zum Gegenstand gehabt habe, nicht als \u201eWerbung\u201c angesehen worden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\u00a0II.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Berufung ist zul\u00e4ssig und hat zu einem Teil auch Erfolg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">1. Durch die \u00dcbersendung der E-Mail unter dem 01.07.2009 an die Adresse <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span> hat die Beklagte gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/339.html\" title=\"&sect; 339 BGB: Verwirkung der Vertragsstrafe\">\u00a7\u00a7 339<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">315 BGB<\/a> eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 500,00 \u20ac verwirkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">a)Durch die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung und deren Annahme ist ein vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvertrag zustande gekommen, nach dem es die Beklagte u. a. zu unterlassen hat, E-Mails mit Werbung an die beiden oben n\u00e4her bezeichneten E-Mail-Adressen zu versenden. Gegen diesen Vertrag hat die Beklagte durch \u00dcbersendung der E-Mail vom 01.07.2009 versto\u00dfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E-Mail, die mit dem \u201eCosmos direkt\u201c Newsletter Werbung enthielt, von der Beklagten an die E-Mail-Adresse <span style=\"text-decoration: underline\">u@n.com<\/span> verschickt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Diese \u00dcbersendung w\u00e4re allerdings kein Vertragsversto\u00df, wenn der Kl\u00e4ger sie vorher selbst erbeten h\u00e4tte. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr gut m\u00f6glich, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich die \u00dcbersendung der E-Mail &#8211; zu Kontrollzwecken \u2013 selbst veranlasst hat. Hierf\u00fcr sprechen insbesondere die Verwendung des als Fantasiename anzusehenden Namens \u201eSigi Sorglos\u201c, dessen Wahl auf das Problem hinreichender Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarung hindeuten k\u00f6nnte, und der Umstand, dass ein Dritter, der die \u00dcbersendung von Werbematerial an eine f\u00fcr ihn fremde Mailadresse erbittet, auf diesem Wege selbst die Werbung nicht erh\u00e4lt. V\u00f6llig ausgeschlossen ist die Anforderung durch einen Dritten jedoch nicht, weswegen der Senat nicht von einem Einverst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers, f\u00fcr dessen Vorliegen die Beklagte die Beweislast tragt, ausgehen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die \u00dcbersendung der E-Mail ist auch \u2013 wie es <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/339.html\" title=\"&sect; 339 BGB: Verwirkung der Vertragsstrafe\">\u00a7 339 BGB<\/a> voraussetzt \u2013 schuldhaft erfolgt. Der Beklagten oblag es, nachdem sie die Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, sicherzustellen, dass im Rahmen der Aussendung von Werbemails diese nicht (mehr) an die beiden Mailadressen versandt wurden, auf die sich der Unterlassungsvertrag bezieht. Das ist \u2013 wie die streitgegenst\u00e4ndliche Mail\u00fcbersendung zeigt \u2013 nicht geschehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Beklagte kann es nicht entlasten, dass der Kl\u00e4ger als \u2013 damaliger &#8211; Bestandskunde nicht vollst\u00e4ndig aus dem System gel\u00f6scht werden konnte. Vielmehr musste sie nach Eingehung des Unterlassungsvertrages durch geeignete Ma\u00dfnahmen (auch) sicherstellen, dass Werbeaussendungen, die \u2013 wie der Newsletter \u2013 f\u00fcr eine Vielzahl oder alle Bestandskunden vorgesehen waren, nicht auch an den Kl\u00e4ger ausgesandt wurden. Dass dies technisch m\u00f6glich und auch nicht hinsichtlich des notwendigen Aufwandes unzumutbar war, steht au\u00dfer Frage. Die Beklagte hatte den Kl\u00e4ger aus der Verteilerliste herauszunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass ihre Internetseite die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnete, anonym die Zusendung von Werbematerial per Mail zu erbitten. Eine derartige Bitte durch den Kl\u00e4ger h\u00e4tte im diametralen Gegensatz zu der wenige Wochen zuvor getroffenen Vereinbarung gestanden. Sie h\u00e4tte daher Anlass f\u00fcr die Beklagte sein m\u00fcssen, bei dem Kl\u00e4ger r\u00fcckzufragen, ob er tats\u00e4chlich nunmehr doch die \u00dcbersendung von Werbe-E-Mails w\u00fcnsche. Das gilt umso mehr, als das von der Beklagten als m\u00f6gliche Erkl\u00e4rung angef\u00fchrte Anklicken des \u00dcbersendungswunsches auf ihrer Internetseite nicht unter dem Namen des Kl\u00e4gers, sondern unter der Bezeichnung \u201eSigi Sorglos\u201c erfolgt ist. Auch insoweit war es der Beklagten m\u00f6glich und zumutbar, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen. Hatte diese die beiden Mailadressen schon aus dem Verteiler f\u00fcr Newsletter herauszunehmen, so bestand ohne Weiteres auch die M\u00f6glichkeit, sicherzustellen, dass auf eine Neubestellung hin vor einer Versendung des Werbematerials die gebotene R\u00fcckfrage erfolgte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Unterlassungsvereinbarung ist zu Ziffer 4 dahin zu verstehen, dass dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">\u00a7 315 Abs. 1 BGB<\/a> das Recht einger\u00e4umt worden ist, die H\u00f6he der im Einzelfall verwirkten Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Kl\u00e4ger, der vorprozessual 10.000,00 \u20ac und erstinstanzlich noch 6.000,00 \u20ac verlangt hat, macht nunmehr noch 3.000,00 \u20ac geltend. Auch dieser Betrag entspricht billigem Ermessen indes nicht, weswegen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/315.html\" title=\"&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei\">\u00a7 315 Abs. 3 BGB<\/a> die Bestimmung durch das Gericht getroffen wird. Die verwirkte Vertragsstrafe ist danach auf 500,00 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die vereinbarte Vertragsstrafe hat das zweifache Ziel, die Erf\u00fcllung der Unterlassungsvereinbarung als Druckmittel zu sichern und dem Kl\u00e4ger zudem den Beweis des Eintritts eines etwaigen Schadens zu ersparen (vgl. n\u00e4her Palandt-Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Aufl., \u00a7 339 Rz. 1 m. w. N.). Diese Ziele werden mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 500,00 \u20ac erreicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Mit diesem Betrag ist zun\u00e4chst der bei dem Kl\u00e4ger etwa eingetretene Schaden ausgeglichen: Der Schaden des Kl\u00e4gers ist immaterieller Natur und besteht darin, durch die unerw\u00fcnschte E-Mail bel\u00e4stigt worden zu sein. Der Grad dieser Bel\u00e4stigung ist indes gering, weil die einzelne E-Mail ohne Weiteres als Werbe-E-Mail erkannt und mit einem \u201eKlick\u201c gel\u00f6scht werden konnte. Es kommt hinzu, dass es sich um den ersten Versto\u00df gegen die Vereinbarung gehandelt hat. Es besteht auch kein Anlass, die zu sch\u00e4tzende Beeintr\u00e4chtigung an denjenigen Betr\u00e4gen zu orientieren, die bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen dem Mitbewerber als Schadensersatz zuzuerkennen sein k\u00f6nnen. Die Bel\u00e4stigung des Kl\u00e4gers durch eine einzelne E-Mail ist nicht gleichzusetzen mit der Beeintr\u00e4chtigung, die einem Wettbewerber dadurch entstehen kann, dass der zur Unterlassung Verpflichtete vertragswidrig etwa an Verbraucher weiter Mails versendet und so die Chance auf Werbeerfolge begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch zur Aus\u00fcbung eines hinreichenden Drucks, zuk\u00fcnftig die Unterlassungsvereinbarung einzuhalten, ist der Betrag von 500,00 \u20ac ausreichend. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, die Beklagte werde die Aufwendungen f\u00fcr eine Sicherstellung der Einhaltung des Verbotes scheuen und die Zahlung eines Betrages von 500,00 \u20ac in Kauf nehmen, teilt der Senat nicht. Die Beklagte wei\u00df als im Gesch\u00e4ftsleben stehendes Unternehmen, dass f\u00fcr den Fall von weiteren Verst\u00f6\u00dfen h\u00f6here Vertragsstrafen festzusetzen sein werden. Es trifft daher nicht zu, dass die Beklagte sich durch die Zahlung eines Betrages von \u201enur\u201c 500,00 \u20ac von der Einhaltung der Verpflichtung sozusagen \u201efreikaufen\u201c k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beklagte hat auch durch die \u00dcbersendung von Prospektmaterial im Dezember 2009 gegen die Unterlassungsvereinbarung, und zwar die dortige Verpflichtung, dem Kl\u00e4ger nicht unaufgefordert Werbepost zuzusenden (Ziffer 2), versto\u00dfen. Die Beklagte, die gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/278.html\" title=\"&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte\">\u00a7 278 BGB<\/a> f\u00fcr ihre Mitarbeiter als Erf\u00fcllungsgehilfen einzustehen hat, trifft insoweit \u2013 was sie selbst nicht in Abrede stellt \u2013 auch das f\u00fcr die Verwirkung einer Vertragsstrafe erforderliche Verschulden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bez\u00fcglich dieses Vorgangs ist die Berufung unbegr\u00fcndet, weil eine h\u00f6here Vertragsstrafe als der von dem Landgericht bereits zuerkannte Betrag von 1.500,00 \u20ac nicht verwirkt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der nach den vorstehend zu 1 b) dargestellten Grunds\u00e4tzen bestehende doppelte Zweck der Vertragsstrafe wird mit dieser Zahlung erreicht. Dass dem Kl\u00e4ger kein h\u00f6herer Schaden als 1.500,00 \u20ac entstanden ist, bedarf keiner Begr\u00fcndung. Der Betrag reicht aber auch aus, um die Beklagte voraussichtlich zu der Einhaltung auch dieser eingegangenen Verpflichtung anzuhalten: Es handelt sich zwar schon um den zweiten Versto\u00df, die Beklagte hat jedoch plausibel dargelegt, dass insofern ein getrennter, von anderen Mitarbeitern zu verantwortender Vorgang vorliegt, der nicht den Schluss darauf zul\u00e4sst, dass die Beklagte etwa auch ungeachtet gegen sie eingeleiteter Verfahren nicht gewillt w\u00e4re, die Vereinbarung einzuhalten. Dass ein Mitarbeiter der Vertriebsabteilung der Beklagten das \u00dcbersenden eines Vertragsangebotes \u2013 irrig \u2013 nicht als Werbung angesehen hat, ist ein eigener Vorgang und stellt sich nicht als \u2013 hartn\u00e4ckige \u2013 Fortsetzung des der Beklagten hinsichtlich der Versendung der E-Mail vorgeworfenen Verhaltens dar. Es kommt hinzu, dass die bereits zuerkannte Vertragsstrafe die dreifache H\u00f6he dessen erreicht, was f\u00fcr den ersten Versto\u00df als angemessen anzusehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">3. Dem Kl\u00e4ger steht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7 286 Abs. 1 BGB<\/a> auch der Ersatz der vorprozessual entstanden Kosten f\u00fcr das anwaltliche Mahnschreiben vom 03.08.2009 zu. Er hatte zwar vorher bereits mit Schreiben vom\u00a0 06.07.2009 pers\u00f6nlich das Senden der E-Mail beanstandet. Da damit indes eine konkrete Zahlung noch nicht gefordert war, stellen sich das Anwaltsschreiben vom 03.08.2009 als f\u00fcr die In-Verzug-Setzung\u00a0 der Beklagten notwendig und seine Kosten damit als ersatzf\u00e4hig dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Anwaltskosten, die bei einer Geltendmachung des angemessenen Betrages von 500,00 \u20ac entstanden w\u00e4ren. Daraus ergibt sich folgende Abrechnung:<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df VV 2300 RVG<\/td>\n<td>58,50 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Pauschale Post- und Teledienstleistungen gem\u00e4\u00df VV 7002 RVG (20 %)<\/td>\n<td><span style=\"text-decoration: underline\">11,70 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zwischensumme&gt;<\/td>\n<td>70,20 \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>19 % Mehrwertsteuer gem\u00e4\u00df VV 7008 RVG<\/td>\n<td><span style=\"text-decoration: underline\">13,34 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>gesamt:<\/td>\n<td><span style=\"text-decoration: underline\">83,54 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Zinsanspruch folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7\u00a7 286 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/288.html\" title=\"&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden\">288 Abs. 1 BGB<\/a>, wobei der Zinslauf hinsichtlich des Betrages von 583,54 \u20ac mit Rechtsh\u00e4ngigkeit und damit nicht schon mit dem 17.08.2009, sondern erst mit dem 24.09.2009 beginnt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">III.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">\u00a7 92 Abs.1 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">\u00a7\u00a7 708 Nr.10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/713.html\" title=\"&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen\">713 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/543.html\" title=\"&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision\">\u00a7 543 ZPO<\/a> liegen nicht vor. Der Senat hat h\u00f6chstrichterlich gefestigte Rechtsgrunds\u00e4tze auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 4.500 \u20ac<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Hamburger Brauch erfreut sich gro\u00dfer Beliebtheit. Insbesondere f\u00fcr Schuldner ist die Vereinbarung einer unbezifferten Vertragsstrafe angenehmer, als eine von vornherein betragsm\u00e4\u00dfig festgesetzte Vertragsstrafe. Spannend wird die ganze Angelegenheit bei einer \u00dcberpr\u00fcfung der H\u00f6he der geltend gemachten Vertragsstrafe im gerichtlichen Verfahren. 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