{"id":7204,"date":"2011-09-16T19:18:54","date_gmt":"2011-09-16T17:18:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7204"},"modified":"2017-04-07T12:29:37","modified_gmt":"2017-04-07T11:29:37","slug":"olg-frankfurt-selbstbelieferungsklausel-lieferfrist-in-der-regel-und-erweiterte-salvatorische-klausel-im-souvenirshop-des-landes-baden-wurttemberg-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-frankfurt-selbstbelieferungsklausel-lieferfrist-in-der-regel-und-erweiterte-salvatorische-klausel-im-souvenirshop-des-landes-baden-wurttemberg-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Selbstbelieferungsklausel, Lieferfrist &quot;in der Regel&quot; und erweiterte salvatorische Klausel im Souvenirshop des Landes Baden-W\u00fcrttemberg wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Ach?\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/hochdeutsch31.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich im Juli dieses Jahres (OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.7.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2055\/11\" title=\"OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55\/11: Unwirksame AGB-Klausel &uuml;ber Lieferfrist\">6 W 55\/11<\/a>, Volltext siehe unten) der Auffassung des Kammergerichts (KG, Beschluss v. 03.04.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%2073\/07\" title=\"5 W 73\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 W 73\/07<\/a>) angeschlossen, dass die Formulierung &#8220;in der Regel&#8221; bei der in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen geregelten Angabe zur Lieferfrist eine unzul\u00e4ssige AGB-Klausel gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> darstellt, und dementsprechend auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ausl\u00f6st.<\/p>\n<p><strong>Jetzt auch das OLG Frankfurt: Angabe zur Lieferfrist &#8220;in der Regel&#8221; zu unbestimmt und daher unzul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt hatte die unten aus dem Beschluss ersichtliche Selbstbelieferungsklausel und die Verwendung einer so genannten erweiterten salvatorischen Klausel per einstweilige Verf\u00fcgungf\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, den Verf\u00fcgungsantrag \u00fcbrigen jedoch zur\u00fcckgewiesen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde hatte in Bezug auf die mangelhafte Angabe der Lieferfrist Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte indes der Auffassung des Landgerichts, dass das Fehlen der Angaben zu Auslandsversandkosten f\u00fcr gew\u00f6hnlich einen Bagatellversto\u00df darstelle.<\/p>\n<p><strong>Auch der Staat muss sich an das Wettbewerbsrecht halten &#8211; schafft dies aber oft selbst nicht<\/strong><\/p>\n<p>Bemerkenswert an der vorliegenden Fallkonstellation ist, dass Antragsgegner das Land Baden-W\u00fcrttemberg war. Das gerichtliche Verbot bestimmter AGB-Klauseln im Shop des Landes Baden-W\u00fcrttemberg zeigt einmal mehr, dass selbst staatliche Stellen trotz der ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Ressourcen oft nicht in der Lage oder gewillt\u00a0 sind, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Selbst nach einem fachkundigen Hinweis in Gestalt einer Abmahnung war das Land nicht bereit, die Gesetze freiwillig zu befolgen, sondern musste erst durch die Judikative dazu gezwungen werden.<\/p>\n<p><strong>Zum Streitgegenstand beim Unterlassungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Fall mit Hinblick auf die vor dem Hintergrund eines aktuellen BGH-Urteils im Moment aktuelle Problematik des Streitgegenstands bei Unterlassungsklagen sehr instruktiv. Die Details dazu k\u00f6nnen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/marken-und-domainrecht\/umkehr-des-bgh-verbot-der-alternativen-klagehaufung-fuhrt-zu-streitwertexplosion-und-erhohtem-kostenrisiko\" target=\"_blank\">hier<\/a> nachgelesen werden. Das Landgericht Frankfurt hatte den Unterlassungsantrag in Bezug auf die gesamte\u00a0 salvatorische Klausel teilweise mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass der erste Satz der beanstandeten Klausel f\u00fcr sich genommen nicht rechtswidrig sei. Da dieser Satz demnach auch nicht verboten werden k\u00f6nne, m\u00fcsse der Antragsteller insoweit unterliegen und auch die Kosten tragen.<\/p>\n<p>Diesen Fehler des Landgerichts korrigiert der Senat mit den folgenden kurzen pr\u00e4gnanten S\u00e4tzen wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Dieser Satz ist jedoch auch nicht isoliert angegriffen worden. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist vielmehr die Klausel ihrer Gesamtheit. Das bedeutet, dass der Antrag bereits dann Erfolg hat, wenn ein einzelner, in der Klausel enthaltener Satz nicht mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7\u00a7 307 ff. BGB<\/a> vereinbar ist und der Schuldner den Verbotsbereich schon dann verl\u00e4sst, wenn er die in der Entscheidung als zu beanstanden qualifizierte Passage \u00e4ndert. F\u00fcr den Umfang des hier titulierten Verbots bedeutet dies, dass dieser durch die Neufassung des Tenors nicht weiter geworden ist. Gleichwohl war die Antragstellerin durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, weil es ausweislich seiner Begr\u00fcndung in seinem Verbotsausspruch ein Minus zum Antrag gesehen und hieran auch eine Kostenfolge gekn\u00fcpft hat.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beschluss lautet im Volltext:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Oberlandesgericht Frankfurt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beschluss vom 11.8.2001<\/p>\n<p>Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2055\/11\" title=\"OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55\/11: Unwirksame AGB-Klausel &uuml;ber Lieferfrist\">6 W 55\/11<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/p>\n<p>Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>&#8211; Verfahrensbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Lampmann, Haberkamm &amp; Rosenbaum,<br \/>\nStadtwaldg\u00fcrtel 81-83, 50935 K\u00f6ln-<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>das Land Baden-W\u00fcrttemberg, vertr. d. d. Staatsministerium\u00a0 Baden-W\u00fcrttemberg, Richard-Wagner-Stra\u00dfe 15, 70184 Stuttgart<\/p>\n<p>Antragsgegner und Beschwerdegegner,<\/p>\n<p>hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 11. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2011 am 27.07.2011 beschlossen:<\/p>\n<p>Der angefochtene Beschluss wird unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Beschwerde, teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt neu gefasst wie folgt:<\/p>\n<p>Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von T-Shirts im Fernabsatz gegen\u00fcber Verbrauchern die folgenden Klauseln in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verwenden:<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u201e4. Verf\u00fcgbarkeitsvorbehalt<\/p>\n<p>Sollte das StM bzw. Weinmann e.K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Waren nicht mehr verf\u00fcgbar ist oder aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch Weinmann e.K. eine in Qualit\u00e4t und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zur\u00fccktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. Weinmann e.K. umgehend nach einem R\u00fccktritt vom Vertrag erstattet.\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u201e(5) Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c)<br \/>\n\u201e(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein, ber\u00fchrt dies die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchf\u00fchrbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchf\u00fchrbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am n\u00e4chsten kommt. Gleiches bilt bei etwaigen Vertragsl\u00fccken.\u201c<\/p>\n<p>wenn dies wie aus der Anlage ASt 4 der Antragsschrift ersichtlich geschieht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Eilantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Eilverfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 1\/4 und der Antragsgegner 3\/4 zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 2\/5, der Antragsgegner 3\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>Beschwerdewert: 12.500 EUR.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner den Antrag unter 1. b) weiterverfolgt, mit dem er sich gegen die Klausel wendet:<\/p>\n<p>\u201eLieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.\u201c<\/p>\n<p>Sein Verf\u00fcgungsanspruch insoweit folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">308 Nr. 1 BGB<\/a>. Denn wegen der Formulierung \u201ein der Regel\u2026\u201c ist die Lieferfrist entgegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 12.11.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20733\/08\" title=\"LG Hamburg, 12.11.2008 - 312 O 733\/08: Unlauterer Wettbewerb: Lieferfristklausel in den Allgeme...\">312 O 733\/08<\/a>) bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehenden Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gew\u00e4hrleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehene Schwierigkeiten eine sp\u00e4tere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verst\u00e4ndnis f\u00fchren, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall (ebenso KG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202007,%202266\" title=\"KG, 03.04.2007 - 5 W 73\/07: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Bestimmtheit einer Kl...\">NJW 2007, 2266<\/a>). Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist \u201ecirca zwei Wochen\u201c betragen soll, l\u00e4sst die hier verwendete Klausel zudem f\u00fcr die nicht definierten Ausnahmef\u00e4lle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der unter 1. c) des Antrages beanstandeten salvatorischen Klausel war der Verbotstenor neu zu erfassen und, dem Antrag gem\u00e4\u00df, der erste Satz der angegriffenen Klausel einzubeziehen.<\/p>\n<p>Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der erste Satz der Klausel \u2013 f\u00fcr sich genommen \u2013 nicht zu beanstanden ist. Dieser Satz ist jedoch auch nicht isoliert angegriffen worden. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist vielmehr die Klausel ihrer Gesamtheit. Das bedeutet, dass der Antrag bereits dann Erfolg hat, wenn ein einzelner, in der Klausel enthaltener Satz nicht mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7\u00a7 307 ff. BGB<\/a> vereinbar ist und der Schuldner den Verbotsbereich schon dann verl\u00e4sst, wenn er die in der Entscheidung als zu beanstanden qualifizierte Passage \u00e4ndert. F\u00fcr den Umfang des hier titulierten Verbots bedeutet dies, dass dieser durch die Neufassung des Tenors nicht weiter geworden ist. Gleichwohl war die Antragstellerin durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, weil es ausweislich seiner Begr\u00fcndung in seinem Verbotsausspruch ein Minus zum Antrag gesehen und hieran auch eine Kostenfolge gekn\u00fcpft hat.<\/p>\n<p>Keinen Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Klausel wendet:<\/p>\n<p>\u201c(3) bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.\u201c<\/p>\n<p>Insoweit hat das Landgericht mit Recht einen Bagatellversto\u00df im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> angenommen. Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (6 W 164\/08, Entscheidung vom 07.01.2009) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSoweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Versto\u00df gegen \u00a7 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten f\u00fcr einen Versand in das europ\u00e4ische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer sp\u00fcrbaren Beeintr\u00e4chtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 I, II UWG<\/a> in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine \u00c4nderung gegen\u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur f\u00fcr Preisangaben gegen\u00fcber im Inland ans\u00e4ssigen Verbrauchern. F\u00e4lle, in denen inl\u00e4ndische Verbraucher anl\u00e4sslich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausl\u00e4ndische Adresse w\u00fcnschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenversto\u00df unterhalb der Bagatellgrenze des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 I, II UWG<\/a> anzusiedeln ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt f\u00fcr beide Instanzen aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">\u00a7 92 Abs. 1 ZPO<\/a><\/p><\/blockquote>\n<p>(la)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Ach?\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/hochdeutsch31.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich\u00a0 im Juli dieses Jahres (OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.7.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2055\/11\" title=\"OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55\/11: Unwirksame AGB-Klausel &uuml;ber Lieferfrist\">6 W 55\/11<\/a>, Volltext siehe unten) der Auffassung des Kammergerichts (KG, Beschluss v. 03.04.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%2073\/07\" title=\"5 W 73\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 W 73\/07<\/a>) angeschlossen, dass die Formulierung &#8220;in der Regel&#8221; bei der in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen geregelten Angabe zur Lieferfrist eine unzul\u00e4ssige AGB-Klausel gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> darstellt, und dementsprechend auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ausl\u00f6st.<\/p>\n<p><strong>Jetzt auch das OLG Frankfurt: Angabe zur Lieferfrist &#8220;in der Regel&#8221; zu unbestimmt und daher unzul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt hatte die unten aus dem Beschluss ersichtliche Selbstbelieferungsklausel und die Verwendung einer so genannten erweiterten salvatorischen Klausel per einstweilige Verf\u00fcgungf\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, den Verf\u00fcgungsantrag \u00fcbrigen jedoch zur\u00fcckgewiesen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde hatte in Bezug auf die mangelhafte Angabe der Lieferfrist Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte indes der Auffassung des Landgerichts, dass das Fehlen der Angaben zu Auslandsversandkosten f\u00fcr gew\u00f6hnlich einen Bagatellversto\u00df darstelle.<\/p>\n<p><strong>Auch der Staat muss sich an das Wettbewerbsrecht halten &#8211; schafft dies aber oft selbst nicht<\/strong><\/p>\n<p>Bemerkenswert an der vorliegenden Fallkonstellation ist, dass Antragsgegner das Land Baden-W\u00fcrttemberg war. Das gerichtliche Verbot bestimmter AGB-Klauseln im Shop des Landes Baden-W\u00fcrttemberg zeigt einmal mehr, dass selbst staatliche Stellen trotz der ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden Ressourcen oft nicht in der Lage oder gewillt\u00a0 sind, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Selbst nach einem fachkundigen Hinweis in Gestalt einer Abmahnung war das Land nicht bereit, die Gesetze freiwillig zu befolgen, sondern musste erst durch die Judikative dazu gezwungen werden.<\/p>\n<p><strong>Zum Streitgegenstand beim Unterlassungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Fall mit Hinblick auf die vor dem Hintergrund eines aktuellen BGH-Urteils im Moment aktuelle Problematik des Streitgegenstands bei Unterlassungsklagen sehr instruktiv. Die Details dazu k\u00f6nnen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/marken-und-domainrecht\/umkehr-des-bgh-verbot-der-alternativen-klagehaufung-fuhrt-zu-streitwertexplosion-und-erhohtem-kostenrisiko\" target=\"_blank\">hier<\/a> nachgelesen werden. Das Landgericht Frankfurt hatte den Unterlassungsantrag in Bezug auf die gesamte\u00a0 salvatorische Klausel teilweise mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass der erste Satz der beanstandeten Klausel f\u00fcr sich genommen nicht rechtswidrig sei. Da dieser Satz demnach auch nicht verboten werden k\u00f6nne, m\u00fcsse der Antragsteller insoweit unterliegen und auch die Kosten tragen.<\/p>\n<p>Diesen Fehler des Landgerichts korrigiert der Senat mit den folgenden kurzen pr\u00e4gnanten S\u00e4tzen wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Dieser Satz ist jedoch auch nicht isoliert angegriffen worden. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist vielmehr die Klausel ihrer Gesamtheit. Das bedeutet, dass der Antrag bereits dann Erfolg hat, wenn ein einzelner, in der Klausel enthaltener Satz nicht mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7\u00a7 307 ff. BGB<\/a> vereinbar ist und der Schuldner den Verbotsbereich schon dann verl\u00e4sst, wenn er die in der Entscheidung als zu beanstanden qualifizierte Passage \u00e4ndert. F\u00fcr den Umfang des hier titulierten Verbots bedeutet dies, dass dieser durch die Neufassung des Tenors nicht weiter geworden ist. Gleichwohl war die Antragstellerin durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, weil es ausweislich seiner Begr\u00fcndung in seinem Verbotsausspruch ein Minus zum Antrag gesehen und hieran auch eine Kostenfolge gekn\u00fcpft hat.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beschluss lautet im Volltext:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Oberlandesgericht Frankfurt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beschluss vom 11.8.2001<\/p>\n<p>Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2055\/11\" title=\"OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55\/11: Unwirksame AGB-Klausel &uuml;ber Lieferfrist\">6 W 55\/11<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/p>\n<p>Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>&#8211; Verfahrensbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Lampmann, Haberkamm &amp; Rosenbaum,<br \/>\nStadtwaldg\u00fcrtel 81-83, 50935 K\u00f6ln-<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>das Land Baden-W\u00fcrttemberg, vertr. d. d. Staatsministerium\u00a0 Baden-W\u00fcrttemberg, Richard-Wagner-Stra\u00dfe 15, 70184 Stuttgart<\/p>\n<p>Antragsgegner und Beschwerdegegner,<\/p>\n<p>hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 11. Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2011 am 27.07.2011 beschlossen:<\/p>\n<p>Der angefochtene Beschluss wird unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Beschwerde, teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt neu gefasst wie folgt:<\/p>\n<p>Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von T-Shirts im Fernabsatz gegen\u00fcber Verbrauchern die folgenden Klauseln in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu verwenden:<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u201e4. Verf\u00fcgbarkeitsvorbehalt<\/p>\n<p>Sollte das StM bzw. Weinmann e.K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Waren nicht mehr verf\u00fcgbar ist oder aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch Weinmann e.K. eine in Qualit\u00e4t und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zur\u00fccktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. Weinmann e.K. umgehend nach einem R\u00fccktritt vom Vertrag erstattet.\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u201e(5) Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.\u201c<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c)<br \/>\n\u201e(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchf\u00fchrbar sein, ber\u00fchrt dies die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchf\u00fchrbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchf\u00fchrbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchf\u00fchrbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am n\u00e4chsten kommt. Gleiches bilt bei etwaigen Vertragsl\u00fccken.\u201c<\/p>\n<p>wenn dies wie aus der Anlage ASt 4 der Antragsschrift ersichtlich geschieht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Eilantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Eilverfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 1\/4 und der Antragsgegner 3\/4 zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 2\/5, der Antragsgegner 3\/5 zu tragen.<\/p>\n<p>Beschwerdewert: 12.500 EUR.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner den Antrag unter 1. b) weiterverfolgt, mit dem er sich gegen die Klausel wendet:<\/p>\n<p>\u201eLieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.\u201c<\/p>\n<p>Sein Verf\u00fcgungsanspruch insoweit folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">308 Nr. 1 BGB<\/a>. Denn wegen der Formulierung \u201ein der Regel\u2026\u201c ist die Lieferfrist entgegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/308.html\" title=\"&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 308 Nr. 1 BGB<\/a> nicht hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Landgerichts Hamburg (Entscheidung vom 12.11.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20733\/08\" title=\"LG Hamburg, 12.11.2008 - 312 O 733\/08: Unlauterer Wettbewerb: Lieferfristklausel in den Allgeme...\">312 O 733\/08<\/a>) bedeutet die mit dieser Formulierung einhergehenden Relativierung nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gew\u00e4hrleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehene Schwierigkeiten eine sp\u00e4tere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verst\u00e4ndnis f\u00fchren, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall (ebenso KG, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202007,%202266\" title=\"KG, 03.04.2007 - 5 W 73\/07: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Bestimmtheit einer Kl...\">NJW 2007, 2266<\/a>). Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist \u201ecirca zwei Wochen\u201c betragen soll, l\u00e4sst die hier verwendete Klausel zudem f\u00fcr die nicht definierten Ausnahmef\u00e4lle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der unter 1. c) des Antrages beanstandeten salvatorischen Klausel war der Verbotstenor neu zu erfassen und, dem Antrag gem\u00e4\u00df, der erste Satz der angegriffenen Klausel einzubeziehen.<\/p>\n<p>Zwar ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass der erste Satz der Klausel \u2013 f\u00fcr sich genommen \u2013 nicht zu beanstanden ist. Dieser Satz ist jedoch auch nicht isoliert angegriffen worden. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist vielmehr die Klausel ihrer Gesamtheit. Das bedeutet, dass der Antrag bereits dann Erfolg hat, wenn ein einzelner, in der Klausel enthaltener Satz nicht mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7\u00a7 307 ff. BGB<\/a> vereinbar ist und der Schuldner den Verbotsbereich schon dann verl\u00e4sst, wenn er die in der Entscheidung als zu beanstanden qualifizierte Passage \u00e4ndert. F\u00fcr den Umfang des hier titulierten Verbots bedeutet dies, dass dieser durch die Neufassung des Tenors nicht weiter geworden ist. Gleichwohl war die Antragstellerin durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, weil es ausweislich seiner Begr\u00fcndung in seinem Verbotsausspruch ein Minus zum Antrag gesehen und hieran auch eine Kostenfolge gekn\u00fcpft hat.<\/p>\n<p>Keinen Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Klausel wendet:<\/p>\n<p>\u201c(3) bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.\u201c<\/p>\n<p>Insoweit hat das Landgericht mit Recht einen Bagatellversto\u00df im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> angenommen. Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (6 W 164\/08, Entscheidung vom 07.01.2009) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSoweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Versto\u00df gegen \u00a7 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten f\u00fcr einen Versand in das europ\u00e4ische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer sp\u00fcrbaren Beeintr\u00e4chtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 I, II UWG<\/a> in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBI. I Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine \u00c4nderung gegen\u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur f\u00fcr Preisangaben gegen\u00fcber im Inland ans\u00e4ssigen Verbrauchern. F\u00e4lle, in denen inl\u00e4ndische Verbraucher anl\u00e4sslich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausl\u00e4ndische Adresse w\u00fcnschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenversto\u00df unterhalb der Bagatellgrenze des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 I, II UWG<\/a> anzusiedeln ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt f\u00fcr beide Instanzen aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/92.html\" title=\"&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen\">\u00a7 92 Abs. 1 ZPO<\/a><\/p><\/blockquote>\n<p>(la)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich im Juli dieses Jahres (OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.7.2011, Az. 6 W 55\/11, Volltext siehe unten) der Auffassung des Kammergerichts (KG, Beschluss v. 03.04.2007 &#8211; 5 W 73\/07) angeschlossen, dass die Formulierung &#8220;in der Regel&#8221; bei der in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen geregelten Angabe zur Lieferfrist eine unzul\u00e4ssige AGB-Klausel gem. \u00a7 308 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":7216,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,15],"tags":[33,465,826,2452],"class_list":["post-7204","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-abmahnung","tag-wettbewerbswidrig","tag-in-der-regel","tag-einstweilige-verfuegung"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7204","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7204"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7204\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/7216"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7204"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7204"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7204"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}