{"id":719,"date":"2007-03-14T11:59:00","date_gmt":"2007-03-14T09:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=126"},"modified":"2007-03-14T11:59:00","modified_gmt":"2007-03-14T09:59:00","slug":"verlinken-ist-immer-erlaubt-oder-doch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verlinken-ist-immer-erlaubt-oder-doch-nicht\/","title":{"rendered":"Verlinken ist immer erlaubt! Oder doch nicht?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de-->Wie schnell doch &#8220;Grundsatzurteile&#8221; mal eben auf alle m\u00f6glichen F\u00e4lle \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Stellen wir uns einmal folgende Konstellation vor: Ein Gegner behauptet, dass er eine Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, als er fremdes Bildmaterial auf seiner Webseite &#8220;per Link&#8221; eingebaut hat.<\/p>\n<p>Die Bilder h\u00e4tten sich schlie\u00dflich nicht auf seinem Server befunden, sondern auf dem Server des Rechteinhabers (also des Mandanten), auf den er hinter den auf seiner Seite in voller gr\u00f6\u00dfe angezeigten und aus dem Zusammenhang gerissenen Bildern verlinkt habe. Und Verlinken sei schlie\u00dflich erlaubt &#8211; das h\u00e4tte der BGH in Sachen &#8220;<a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/20030274.htm\">Paperboy<\/a>&#8221; ja eindeutig und endg\u00fcltig entschieden. Er denkt gar nicht daran, das sein zu lassen. Eine Zensur gibt es ja bei uns gottseidank nach der Verfassung nicht und die Verlinkerei l\u00e4sst man sich nicht verbieten. Soweit kommt es noch [&#8230;].<\/p>\n<p>Da schluckt der Anwalt, der mal wieder ins Blaue hinein abmahnen wollte. Also lieber erstmal nachlesen. Tats\u00e4chlich: Der BGH sieht beim Setzen von Links weder eine Vervielf\u00e4ltigung nach <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/urhg\/__16.html\">\u00a7 16 UrhG<\/a>, noch eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung der verwiesenen Seite nach <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/urhg\/__19a.html\">\u00a7 19 a<\/a> UrhG und auch keine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/91\/5\/3\">St\u00f6rerhaftung<\/a> f\u00fcr rechtswidrige Handlungen durch die Nutzer. Darf man also alles verlinken? Die Antwort ist wohl grunds\u00e4tzlich: &#8220;Ja&#8221;.<\/p>\n<p>Bevor nun wieder die H\u00fcter der grenzenlosen Internetfreiheit \u00fcber Rechteinhaber und ihre b\u00f6sen Anw\u00e4lte n\u00f6rgeln, wollen wir die bisherige Rechtsprechung aber nochmal kurz beleuchten, das Paperboy Urteil ganz lesen und \u00fcberlegen, welchen Fall der BGH wirklich zu entscheiden hatte:<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass derjenige, der eine Webseite frei ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und daher mit einer Verlinkung auf seine Webseite auch einverstanden ist. Das hat der BGH entschieden &#8211; mehr eigentlich nicht.<\/p>\n<p>Eine regul\u00e4re Verlinkung erfolgt dabei so, dass Nutzer bei Bet\u00e4tigen des Hyperlinks <strong>unter vollst\u00e4ndigem Verlassen der verlinkenden Webseite<\/strong> direkt und endg\u00fcltig auf die Homepage oder eine dahinter liegende Page (Deep Link) der verlinkten Webseite gef\u00fchrt werden (vgl. OLG Hamburg ZUM 2001, 513 ff.).<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig erstreckt sich das generelle Einverst\u00e4ndnis mit Verweisen auf die eigene Webseite allerdings nicht auch auf das so genannte Frame-Linking, bei dem die verlinkte Webseite in die verlinkende Webseite \u201einkorporiert\u201c wird und dadurch in dem Umfeld der Webseite des Drittanbieters erscheint (Wandtke\/Bullinger, Kommentar zum UrhG, \u00a7 87 b, Rn. 59; OLG Hamburg, s.o.).<\/p>\n<p>Da kommen wir der Sache schon n\u00e4her: Die Webseite unseres Gegners braucht n\u00e4mlich niemand zu verlassen, der das Bildmaterial bewundert, weil es (ja, gespeist aus einem Link) in voller Pracht auf seiner Webseite zu sehen ist und nichts angeklickt werden muss. Wenn man das ganze jetzt &#8220;Link&#8221; nennt, d\u00fcrfte man also fein raus sein. Oder doch nicht?<\/p>\n<p>K\u00f6nnte es vielleicht sein, dass der Fall hier anders liegt und der BGH hier auch nicht weiterhilft? (zie)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<div>Wie schnell doch &#8220;Grundsatzurteile&#8221; mal eben auf alle m\u00f6glichen F\u00e4lle \u00fcbertragen werden. Stellen wir uns einmal folgende Konstellation vor: Ein Gegner behauptet, dass er eine Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, als er fremdes Bildmaterial auf seiner Webseite &#8220;per Link&#8221; eingebaut hat.<\/div>\n<p>Die Bilder h\u00e4tten sich schlie\u00dflich nicht auf seinem Server befunden, sondern auf dem Server des Rechteinhabers (also des Mandanten), auf den er hinter den auf seiner Seite in voller gr\u00f6\u00dfe angezeigten und aus dem Zusammenhang gerissenen Bildern verlinkt habe. Und Verlinken sei schlie\u00dflich erlaubt &#8211; das h\u00e4tte der BGH in Sachen &#8220;<a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/20030274.htm\">Paperboy<\/a>&#8221; ja eindeutig und endg\u00fcltig entschieden. Er denkt gar nicht daran, das sein zu lassen. Eine Zensur gibt es ja bei uns gottseidank nach der Verfassung nicht und die Verlinkerei l\u00e4sst man sich nicht verbieten. Soweit kommt es noch [&#8230;].<\/p>\n<div>Da schluckt der Anwalt, der mal wieder ins Blaue hinein abmahnen wollte. Also lieber erstmal nachlesen. Tats\u00e4chlich: Der BGH sieht beim Setzen von Links weder eine Vervielf\u00e4ltigung nach <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/urhg\/__16.html\">\u00a7 16 UrhG<\/a>, noch eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung der verwiesenen Seite nach <a href=\"http:\/\/bundesrecht.juris.de\/urhg\/__19a.html\">\u00a7 19 a<\/a> UrhG und auch keine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/urheberrecht\/91\/5\/3\">St\u00f6rerhaftung<\/a> f\u00fcr rechtswidrige Handlungen durch die Nutzer. Darf man also alles verlinken? Die Antwort ist wohl grunds\u00e4tzlich: &#8220;Ja&#8221;.<\/div>\n<div>Bevor nun wieder die H\u00fcter der grenzenlosen Internetfreiheit \u00fcber Rechteinhaber und ihre b\u00f6sen Anw\u00e4lte n\u00f6rgeln, wollen wir die bisherige Rechtsprechung aber nochmal kurz beleuchten, das Paperboy Urteil ganz lesen und \u00fcberlegen, welchen Fall der BGH wirklich zu entscheiden hatte:<\/div>\n<div>Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass derjenige, der eine Webseite frei ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und daher mit einer Verlinkung auf seine Webseite auch einverstanden ist. Das hat der BGH entschieden &#8211; mehr eigentlich nicht.<\/div>\n<div>Eine regul\u00e4re Verlinkung erfolgt dabei so, dass Nutzer bei Bet\u00e4tigen des Hyperlinks <strong>unter vollst\u00e4ndigem Verlassen der verlinkenden Webseite<\/strong> direkt und endg\u00fcltig auf die Homepage oder eine dahinter liegende Page (Deep Link) der verlinkten Webseite gef\u00fchrt werden (vgl. OLG Hamburg ZUM 2001, 513 ff.).<\/div>\n<div>Regelm\u00e4\u00dfig erstreckt sich das generelle Einverst\u00e4ndnis mit Verweisen auf die eigene Webseite allerdings nicht auch auf das so genannte Frame-Linking, bei dem die verlinkte Webseite in die verlinkende Webseite \u201einkorporiert\u201c wird und dadurch in dem Umfeld der Webseite des Drittanbieters erscheint (Wandtke\/Bullinger, Kommentar zum UrhG, \u00a7 87 b, Rn. 59; OLG Hamburg, s.o.).<\/div>\n<div>Da kommen wir der Sache schon n\u00e4her: Die Webseite unseres Gegners braucht n\u00e4mlich niemand zu verlassen, der das Bildmaterial bewundert, weil es (ja, gespeist aus einem Link) in voller Pracht auf seiner Webseite zu sehen ist und nichts angeklickt werden muss. Wenn man das ganze jetzt &#8220;Link&#8221; nennt, d\u00fcrfte man also fein raus sein. Oder doch nicht?<\/div>\n<div>K\u00f6nnte es vielleicht sein, dass der Fall hier anders liegt und der BGH hier auch nicht weiterhilft? 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