{"id":7181,"date":"2011-09-15T08:48:07","date_gmt":"2011-09-15T06:48:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7181"},"modified":"2017-04-07T12:29:42","modified_gmt":"2017-04-07T11:29:42","slug":"olg-koln-werbung-mit-sonderpreis-und-durchgestrichenem-regularen-preis-ist-unzulassig-wenn-der-preis-in-wahrheit-dauerhaft-gesenkt-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koln-werbung-mit-sonderpreis-und-durchgestrichenem-regularen-preis-ist-unzulassig-wenn-der-preis-in-wahrheit-dauerhaft-gesenkt-wird\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Werbung mit Sonderpreis und durchgestrichenem regul\u00e4ren Preis ist unzul\u00e4ssig, wenn der Preis in Wahrheit dauerhaft gesenkt wird"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Die offer muss auch wirklich special sein\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/special.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Uns liegt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts K\u00f6ln,\u00a0 Beschluss vom 11.8.2011, Az. 6 W 155 \/11 vor, mit dem einem Online-H\u00e4ndler die Werbung mit durchgestrichenen Preisen unter bestimmten Bedingungen verboten wurde.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hatte bereits im M\u00e4rz dieses Jahres mit <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=0f7c2c9fb176383507fa2edda8bf858e&amp;nr=57509&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">Urteil vom 17.3.2011, Az. I\u00a0ZR\u00a081\/09 <\/a>entschieden, dass die Bewerbung von Teppichen mit einem so genannten Einf\u00fchrungspreis, dem jeweils ein h\u00f6herer durchgestrichener Preis gegen\u00fcbergestellt war, unzul\u00e4ssig ist. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/irrefuhrung-bgh-macht-durchgestrichenen-preisen-einen-strich-durch-die-rechnung\" target=\"_blank\">Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat nun klargestellt, dass es nicht nur irref\u00fchrend ist, f\u00fcr ein Einf\u00fchrungsangebot zu werben, ohne dem Kunden mitzuteilen, innerhalb welcher Zeitspanne dieses Angebot wahrgenommen werden kann. Es stelle vielmehr auch eine Irref\u00fchrung dar, durch die Gegen\u00fcberstellung eines &#8220;regul\u00e4ren&#8221; Preises mit einem &#8220;Sonderpreis&#8221; dem Verkehr zu suggerieren, es handle sich um eine befristete Preissenkung, obwohl der Preis in Wahrheit dauerhaft gesenkt wird.<\/p>\n<p>Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass der Antragsgegner auf den Vorwurf, dass seine Sonderaktion nicht die Zeitspanne angebe, innerhalb derer diese in Anspruch genommen werden k\u00f6nne, sich trickreich damit zu verteidigen versuchte, dass es sich dabei um gar keine zeitlich befristete Aktion handele, sondern dass er den entsprechenden Preis dauerhaft gesenkt habe.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht machte dem Antragsgegner bei diesem Taschenspielertrick &#8220;einen Strich durch die Rechnung&#8221;. Der Antragsteller habe (wie auch der angesprochene Verkehr) aufgrund der Ausgestaltung der Werbung zun\u00e4chst von einem Sonderverkauf ausgehen m\u00fcssen. Erst nach dem weiteren Vortrag des Antragsgegners sei klar geworden, dass dies jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Daher sei die Werbung irref\u00fchrend und der Verf\u00fcgungsantrag auch noch dringlich.<\/p>\n<p>Wie so oft, hatte der Antragsgegner im vorliegenden Fall zudem versucht, sich mit einem diffusen Rechtsmissbrauchsvorwurf gegen\u00fcber dem Antragsteller zu verteidigen. Auch diesem Ansinnen erteilte das Oberlandesgericht eine klare Absage. Insbesondere widerspreche es dem eine Charakter des Verf\u00fcgungsverfahrens, zum Beleg der Vorw\u00fcrfe vom Antragsgegner benannte Akten beizuziehen.<\/p>\n<p>Der Beschluss lautet im Volltext:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Oberlandesgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beschluss vom 11.8.2001<\/p>\n<p>Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20155\/11\" title=\"OLG K&ouml;ln, 11.08.2011 - 6 W 155\/11\">6 W 155\/11<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/p>\n<p>Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer,<\/p>\n<p>&#8211; Verfahrensbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte Lampmann, Haberkamm &amp; Rosenbaum,<br \/>\nStadtwaldg\u00fcrtel 81-83, 50935 K\u00f6ln-<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln hat am 11.8.2011 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Nolte, von Hellfeld und Dr. Kessen<\/p>\n<p>beschlossen:<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschuss der 31. Zivilkammer des Landgerichts K\u00f6ln vom 28.6.2011 im Kostenpunkt und insoweit abge\u00e4ndert, als der Antrag des Antragstellers zur\u00fcckgewiesen worden ist:<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der<br \/>\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu<\/p>\n<p>Wettbewerbszwecken im Fernabsatz mit Preisgegen\u00fcberstellungen f\u00fcr Kirchkerne zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<br \/>\nBeschwerdewert: 7.500 \u20ac.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Beschwerde hat Erfolg.<\/p>\n<p>I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung gegen die Antragsgegnerin aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">2 Nr. 2 UWG<\/a>. Der Verkehr versteht die angegriffene Werbung mit dem einem regul\u00e4ren Preis gegen\u00fcbergestellten \u201eSonderpreis\u201c dahin, dass ein \u201eSonderverkauf\u201c stattfindet und der beworbene Preis nur unter bestimmten Bedingungen, in Anspruch genommen werden kann. Die Verwendung der Begriffe \u201eSonderpreis\u201c und \u201eregul\u00e4ren Preis\u201c l\u00e4sst anders als eine Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ohne weitere Zus\u00e4tze nicht auf eine bedingungslose Preissenkung schlie\u00dfen.<br \/>\nDieser Eindruck ist falsch, denn die Beklagte hat den Preis f\u00fcr die beworbenen Produkte unbefristet gesenkt und bietet die Produkte zu einem neuen \u201eregul\u00e4ren\u201c Preis von 19,99 \u20ac an. Daher ist die Werbung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG<\/a> irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>II. F\u00fcr den auf diese Irref\u00fchrung gest\u00fctzten Antrag fehlt es \u2013 entgegen der Ansicht des Landgerichts \u2013 nicht an der Dinglichkeit. Der Antragsteller ist gegen die angegriffene Werbung unverz\u00fcglich \u2013 auch unter dem Gesichtspunkt einer Irref\u00fchrung (vgl. S. 8 der Antragsschrift) \u2013 vorgegangen. Ihm war es allerdings ohne Kenntnis der Einzelheiten der internen Preisgestaltung durch die Antragsgegnerin, die auf seine Abmahnung nicht reagiert hat, nicht m\u00f6glich, den Irref\u00fchrungsvorwurf zu pr\u00e4zisieren. Der Antragsteller musst vielmehr \u2013 wie der Verkehr (s.o.) \u2013 zun\u00e4chst davon ausgehen, die Antragsgegnerin f\u00fchre einen Sonderverkauf durch. Dieser durch die angegriffene Werbung hervorgerufene Irrtum kann dem Antragsteller nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich vorgeworfen werden.<\/p>\n<p>III. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller rechtsmissbr\u00e4uchlich im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 4 UWG<\/a> handelt. Allein der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen hat, begr\u00fcndet diesen Vorwurf nicht; ebenso wenig kann daraus, dass der Antragsteller bei Verst\u00f6\u00dfen gegen Unterlassungsvertr\u00e4ge die dort vorgesehene Vertragsstrafe geltend macht, ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Vorgehen hergeleitet werden. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der Antragsteller habe sie in zahlreichen F\u00e4llen wegen der Verletzung von Informationspflichten, die auf einer Handlung Dritter beruhen, in Anspruch genommen ist dies unerheblich, weil es sich um einen anders gelagerten Sachverhalt mit h\u00f6herer gesch\u00e4ftlicher Relevanz handelt. Eine weitere Sachaufkl\u00e4rung von Amts wegen, insbesondere durch die Beziehung von Akten, ist auf dieser Grundlage nicht veranlasst und widerspr\u00e4che dem Eilcharakter des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 ZPO<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Uns liegt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts K\u00f6ln,\u00a0 Beschluss vom 11.8.2011, Az. 6 W 155 \/11 vor, mit dem einem Online-H\u00e4ndler die Werbung mit durchgestrichenen Preisen unter bestimmten Bedingungen verboten wurde. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im M\u00e4rz dieses Jahres mit Urteil vom 17.3.2011, Az. 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