{"id":7155,"date":"2011-09-14T19:44:34","date_gmt":"2011-09-14T17:44:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=7155"},"modified":"2017-04-07T12:30:04","modified_gmt":"2017-04-07T11:30:04","slug":"durfen-arzte-gutscheinplattformen-wie-groupon-de-zu-werbezwecken-nutzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/durfen-arzte-gutscheinplattformen-wie-groupon-de-zu-werbezwecken-nutzen\/","title":{"rendered":"D\u00fcrfen \u00c4rzte Gutscheinplattformen wie \u201egroupon.de\u201c zu Werbezwecken nutzen?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Die Krankenkassen d\u00fcrften sich freuen\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/groupon.jpeg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Wollen \u00c4rzte werben, stellt dies stets ein Vorhaben dar, bei dessen Durchf\u00fchrung Fingerspitzengef\u00fchl bewiesen werden muss. Denn der Berufsgruppe der \u00c4rzte, sind durch diverse Gesetze und Rechtsverordnungen (so zum Beispiel die Berufsordnung [BO] und die Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr die nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte [GO\u00c4]) besonders enge Grenzen hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit von Werbema\u00dfnahmen gesetzt.<\/p>\n<p>Heutzutage nutzen viele \u00c4rzte auch die M\u00f6glichkeiten der neuen Medien, insbesondere des Internets zu Werbezwecken. Neben der eigenen Homepage, deren Inhalt und Gestaltung stets den berufsrechtlichen Vorschriften gen\u00fcgen muss, werden momentan verst\u00e4rkt Werbema\u00dfnahmen auf sogenannten Gutscheinplattformen positioniert. Die deutschlandweit wohl bekannteste dieser Plattformen ist unter der Internetseite <a href=\"http:\/\/www.groupon.de\/\">www.groupon.de<\/a> zu finden. Die gleichnamige Groupon GmbH erm\u00f6glicht es Unternehmen, Gutscheine bzw. sogenannte Deals mit Preisnachl\u00e4ssen f\u00fcr ihre Dienstleistungen anzubieten, um neue Kunden zu gewinnen.<\/p>\n<p>Das Problem stellt nicht die Nutzung des entsprechenden Mediums \u201eGutscheinplattform\u201c dar. Dass zeitgem\u00e4\u00dfe Werbung auch f\u00fcr \u00c4rzte zul\u00e4ssig sein kann, l\u00e4sst sich auch der j\u00fcngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) vom 01.06.2011, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20233\/10\" title=\"BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233\/10: Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswi...\">1 BvR 233\/10<\/a> entnehmen. Hier\u00fcber haben wir <a href=\"..\/lbr-blog\/verlosungen-zu-werbezwecken-auch-fur-arzte-zulassig\">bereits berichtet<\/a>.<\/p>\n<p>Das Besondere \u2013 und f\u00fcr Werbung von \u00c4rzten gravierende Problem \u2013 an diesen Gutscheinen sind die niedrigen Preise. Preisnachl\u00e4sse in H\u00f6he von bis zu 70 % sind dabei keine Seltenheit. Die Gutscheine werden auf der Internetseite an den Kunden verkauft, die dieser wiederum bei dem jeweiligen Gutscheinaussteller einl\u00f6sen kann.<\/p>\n<p>Die <a href=\"http:\/\/www.aekno.de\/page.asp?pageID=9323\">\u00c4rztekammer Nordrhein warnt<\/a> ihre Mitglieder derzeit vor dem Anbieten von \u00e4rztlichen Leistungen auf der Internetseite \u201egroupon.de\u201c. Hierin wird ein Versto\u00df gegen die Berufsordnung (BO) und die Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte gesehen (GO\u00c4), weil die Preise der Gutscheine kein angemessenes Honorar darstellen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Verg\u00fctung einer \u00e4rztlichen Behandlung wird durch die jeweilige Geb\u00fchrenordnung (GO\u00c4) geregelt, die einen bestimmten Geb\u00fchrenrahmen vorsieht. Dieser ist allerdings nicht starr, sondern l\u00e4sst auch Spielraum in der Preish\u00f6he zu. Die BO wiederum regelt in \u00a7 12 f\u00fcr die \u00c4rzte (die der Kammer Nordrhein angeh\u00f6ren), dass die Honorarforderung <span style=\"text-decoration: underline\">angemessen<\/span> sein muss.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 BO:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eF\u00fcr die Bemessung ist die Amtliche Geb\u00fchrenordnung (GO\u00c4) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Verg\u00fctungsregelungen gelten. Die S\u00e4tze nach der GO\u00c4 d\u00fcrfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden.\u201c<em><\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>D\u00fcrfen \u00c4rzte also grunds\u00e4tzlich nicht mittels Gutscheinen werben?<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage zu stellen hei\u00dft nicht, sie umgehend und umfassend beantworten zu k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unserer Ansicht nach, kann hieraus noch kein pauschales Verbot herausgelesen werden. Denn es wird auch bei dem Gutscheinverkauf stets darauf ankommen, ob die Honorarforderung nach dem gew\u00e4hrten Rabatt <span style=\"text-decoration: underline\">noch angemessen<\/span> ist und die S\u00e4tze der GO\u00c4 nicht in <span style=\"text-decoration: underline\">unlauterer Weise unterschritten<\/span> werden. So ist wohl auch der Rat der Kammer zu verstehen, die davon abr\u00e4t, \u201eum Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden\u201c.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sollte bei einer rechtlichen Einsch\u00e4tzung der jeweiligen Werbema\u00dfnahme auch die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG ber\u00fccksichtigt werden (hier verloste ein Zahnarzt ein kostenloses Bleaching):<\/p>\n<blockquote><p>\u201eAuch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausge\u00fcbt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet m\u00f6glicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. Solche Werbema\u00dfnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung zu beeintr\u00e4chtigen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Ist dies der Fall, kann sich der werbende Arzt nicht mehr auf seinen Grundrechtsschutz aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a> berufen, um die Werbema\u00dfnahme zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Auch das Anbieten von kostenpflichtigen Gutscheinen, die im Vergleich zu den \u00fcblichen Behandlungskosten wesentlich g\u00fcnstiger sind, kann dazu geeignet sein, das Schutzgut der\u00a0 Gesundheit der Bev\u00f6lkerung zu gef\u00e4hrden. Denn auch durch sehr niedrige Preise kann der Kunde dazu motiviert werden, eine Behandlung durchf\u00fchren zu lassen und die Risiken auszublenden.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Der Rat der \u00c4rztekammer ist nicht von der Hand zu weisen, will man das Risiko eines Rechtsstreits ganz ausschlie\u00dfen. Auch wenn es nach unserer Ansicht m\u00f6glich sein wird, das Groupon-System zu Werbezwecken zu nutzen und zwar in berufsrechtlich zul\u00e4ssiger Weise, muss der jeweilige Einzelfall ausf\u00fchrlich gepr\u00fcft werden und das Marketing sollte wohl \u00fcberlegt sein.<\/p>\n<p>\u00c4rzte und Zahn\u00e4rzte die ihre Leistungen mittels \u201eRabattgutschein\u201c anbieten spielen jedenfalls mit dem Feuer, wenn eine rechtliche Pr\u00fcfung in Bezug auf die Vereinbarkeit mit berufsrechtlichen Vorschriften nicht erfolgt. (cr)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Die Krankenkassen d\u00fcrften sich freuen\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/groupon.jpeg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Wollen \u00c4rzte werben, stellt dies stets ein Vorhaben dar, bei dessen Durchf\u00fchrung Fingerspitzengef\u00fchl bewiesen werden muss. Denn der Berufsgruppe der \u00c4rzte, sind durch diverse Gesetze und Rechtsverordnungen (so zum Beispiel die Berufsordnung [BO] und die Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr die nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte [GO\u00c4]) besonders enge Grenzen hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit von Werbema\u00dfnahmen gesetzt.<\/p>\n<p>Heutzutage nutzen viele \u00c4rzte auch die M\u00f6glichkeiten der neuen Medien, insbesondere des Internets zu Werbezwecken. Neben der eigenen Homepage, deren Inhalt und Gestaltung stets den berufsrechtlichen Vorschriften gen\u00fcgen muss, werden momentan verst\u00e4rkt Werbema\u00dfnahmen auf sogenannten Gutscheinplattformen positioniert. Die deutschlandweit wohl bekannteste dieser Plattformen ist unter der Internetseite <a href=\"http:\/\/www.groupon.de\/\">www.groupon.de<\/a> zu finden. Die gleichnamige Groupon GmbH erm\u00f6glicht es Unternehmen, Gutscheine bzw. sogenannte Deals mit Preisnachl\u00e4ssen f\u00fcr ihre Dienstleistungen anzubieten, um neue Kunden zu gewinnen.<\/p>\n<p>Das Problem stellt nicht die Nutzung des entsprechenden Mediums \u201eGutscheinplattform\u201c dar. Dass zeitgem\u00e4\u00dfe Werbung auch f\u00fcr \u00c4rzte zul\u00e4ssig sein kann, l\u00e4sst sich auch der j\u00fcngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) vom 01.06.2011, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20233\/10\" title=\"BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233\/10: Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswi...\">1 BvR 233\/10<\/a> entnehmen. Hier\u00fcber haben wir <a href=\"..\/lbr-blog\/verlosungen-zu-werbezwecken-auch-fur-arzte-zulassig\">bereits berichtet<\/a>.<\/p>\n<p>Das Besondere \u2013 und f\u00fcr Werbung von \u00c4rzten gravierende Problem \u2013 an diesen Gutscheinen sind die niedrigen Preise. Preisnachl\u00e4sse in H\u00f6he von bis zu 70 % sind dabei keine Seltenheit Die Gutscheine werden auf der Internetseite an den Kunden verkauft, die dieser wiederum bei dem jeweiligen Gutscheinaussteller einl\u00f6sen kann.<\/p>\n<p>Die <a href=\"http:\/\/www.aekno.de\/page.asp?pageID=9323\">\u00c4rztekammer Nordrhein warnt<\/a> ihre Mitglieder derzeit vor dem Anbieten von \u00e4rztlichen Leistungen auf der Internetseite \u201egroupon.de\u201c. Hierin wird ein Versto\u00df gegen die Berufsordnung (BO) und die Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte gesehen (GO\u00c4), weil die Preise der Gutscheine kein angemessenes Honorar darstellen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Verg\u00fctung einer \u00e4rztlichen Behandlung wird durch die jeweilige Geb\u00fchrenordnung (GO\u00c4) geregelt, die einen bestimmten Geb\u00fchrenrahmen vorsieht. Dieser ist allerdings nicht starr, sondern l\u00e4sst auch Spielraum in der Preish\u00f6he zu. Die BO wiederum regelt in \u00a7 12 f\u00fcr die \u00c4rzte (die der Kammer Nordrhein angeh\u00f6ren), dass die Honorarforderung <span style=\"text-decoration: underline\">angemessen<\/span> sein muss.<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 BO:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eF\u00fcr die Bemessung ist die Amtliche Geb\u00fchrenordnung (GO\u00c4) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Verg\u00fctungsregelungen gelten. Die S\u00e4tze nach der GO\u00c4 d\u00fcrfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden.\u201c<em><\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>D\u00fcrfen \u00c4rzte also grunds\u00e4tzlich nicht mittels Gutscheinen werben?<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage zu stellen hei\u00dft nicht, sie umgehend und umfassend beantworten zu k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unserer Ansicht nach, kann hieraus noch kein pauschales Verbot herausgelesen werden. Denn es wird auch bei dem Gutscheinverkauf stets darauf ankommen, ob die Honorarforderung nach dem gew\u00e4hrten Rabatt <span style=\"text-decoration: underline\">noch angemessen<\/span> ist und die S\u00e4tze der GO\u00c4 nicht in <span style=\"text-decoration: underline\">unlauterer Weise unterschritten<\/span> werden. So ist wohl auch der Rat der Kammer zu verstehen, die davon abr\u00e4t, \u201eum Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden\u201c.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sollte bei einer rechtlichen Einsch\u00e4tzung der jeweiligen Werbema\u00dfnahme auch die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG ber\u00fccksichtigt werden (hier verloste ein Zahnarzt ein kostenloses Bleaching):<\/p>\n<blockquote><p>\u201eAuch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausge\u00fcbt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet m\u00f6glicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. Solche Werbema\u00dfnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung zu beeintr\u00e4chtigen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Ist dies der Fall, kann sich der werbende Arzt nicht mehr auf seinen Grundrechtsschutz aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a> berufen, um die Werbema\u00dfnahme zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Auch das Anbieten von kostenpflichtigen Gutscheinen, die im Vergleich zu den \u00fcblichen Behandlungskosten wesentlich g\u00fcnstiger sind, kann dazu geeignet sein, das Schutzgut der\u00a0 Gesundheit der Bev\u00f6lkerung zu gef\u00e4hrden. Denn auch durch sehr niedrige Preise kann der Kunde dazu motiviert werden, eine Behandlung durchf\u00fchren zu lassen und die Risiken auszublenden.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Der Rat der \u00c4rztekammer ist nicht von der Hand zu weisen, will man das Risiko eines Rechtsstreits ganz ausschlie\u00dfen. 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