{"id":71549,"date":"2026-10-22T16:09:00","date_gmt":"2026-10-22T14:09:00","guid":{"rendered":"\/?p=71549"},"modified":"2026-10-22T16:09:00","modified_gmt":"2026-10-22T14:09:00","slug":"streichpreis-wieder-gueltig-olg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/streichpreis-wieder-gueltig-olg-koeln\/","title":{"rendered":"\u201ePreis wieder g\u00fcltig ab \u2026\u201c: OLG K\u00f6ln untersagt Streichpreis, der nie der Vorpreis war"},"content":{"rendered":"

\"Regal-PreisschildEin durchgestrichener Preis, daneben der rote Aktionspreis und im Sternchen der Satz \u201ePreis wieder g\u00fcltig ab dem 28.01.2026\u201c: Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat diese Werbung am 2. Oktober 2026 untersagt, weil unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis galt. <\/em><\/p>\n

Auch der korrekt angegebene 30-Tage-Preis half dem H\u00e4ndler nicht. Was Online-H\u00e4ndler und Hersteller vor Black Friday und Cyber Monday daraus mitnehmen sollten.<\/em><\/p>\n

Rabattaktionen leben vom Vergleich. Der eigene Preis wirkt erst dann g\u00fcnstig, wenn daneben ein h\u00f6herer Preis steht, am besten durchgestrichen. Das Oberlandesgericht (OLG) K\u00f6ln hat mit Urteil vom 2. Oktober 2026 (6 U 24\/26<\/a>) eine Variante dieses Vergleichs verboten, die in Online-Shops h\u00e4ufig zu sehen ist: Der Streichpreis war nicht der Preis, den der H\u00e4ndler vorher verlangt hatte, sondern der Preis, den er nach der Aktion verlangen wollte.<\/p>\n

Beworben wurde eine Taschenfederkernmatratze, und zwar auf der Produkt\u00fcbersicht, auf der Sale-Seite und auf der Produktdetailseite des H\u00e4ndlers. Unmittelbar vor der Aktion kostete die Matratze 199 \u20ac. In der Aktion stellte der H\u00e4ndler dem rot hervorgehobenen Aktionspreis einen h\u00f6heren, durchgestrichenen Preis gegen\u00fcber. Ein Sternchenhinweis erkl\u00e4rte: \u201ePreis wieder g\u00fcltig ab dem 28.01.2026\u201c. Au\u00dferdem nannte der H\u00e4ndler den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.<\/p>\n

Das Landgericht K\u00f6ln hatte dem H\u00e4ndler die Werbung im Eilverfahren untersagt (Urteil vom 4. M\u00e4rz 2026, 84 O 3\/26). Das OLG K\u00f6ln hat die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Weil es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung handelt, ist das Urteil nach \u00a7 542 Abs. 2 ZPO<\/a> mit der Verk\u00fcndung rechtskr\u00e4ftig. Den Gegenstandswert der Berufung hat der Senat auf 48.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n

Die Kernaussagen:<\/p>\n