{"id":71549,"date":"2026-10-22T16:09:00","date_gmt":"2026-10-22T14:09:00","guid":{"rendered":"\/?p=71549"},"modified":"2026-10-22T16:09:00","modified_gmt":"2026-10-22T14:09:00","slug":"streichpreis-wieder-gueltig-olg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/streichpreis-wieder-gueltig-olg-koeln\/","title":{"rendered":"\u201ePreis wieder g\u00fcltig ab \u2026\u201c: OLG K\u00f6ln untersagt Streichpreis, der nie der Vorpreis war"},"content":{"rendered":"
Auch der korrekt angegebene 30-Tage-Preis half dem H\u00e4ndler nicht. Was Online-H\u00e4ndler und Hersteller vor Black Friday und Cyber Monday daraus mitnehmen sollten.<\/em><\/p>\n Rabattaktionen leben vom Vergleich. Der eigene Preis wirkt erst dann g\u00fcnstig, wenn daneben ein h\u00f6herer Preis steht, am besten durchgestrichen. Das Oberlandesgericht (OLG) K\u00f6ln hat mit Urteil vom 2. Oktober 2026 (6 U 24\/26<\/a>) eine Variante dieses Vergleichs verboten, die in Online-Shops h\u00e4ufig zu sehen ist: Der Streichpreis war nicht der Preis, den der H\u00e4ndler vorher verlangt hatte, sondern der Preis, den er nach der Aktion verlangen wollte.<\/p>\n Beworben wurde eine Taschenfederkernmatratze, und zwar auf der Produkt\u00fcbersicht, auf der Sale-Seite und auf der Produktdetailseite des H\u00e4ndlers. Unmittelbar vor der Aktion kostete die Matratze 199 \u20ac. In der Aktion stellte der H\u00e4ndler dem rot hervorgehobenen Aktionspreis einen h\u00f6heren, durchgestrichenen Preis gegen\u00fcber. Ein Sternchenhinweis erkl\u00e4rte: \u201ePreis wieder g\u00fcltig ab dem 28.01.2026\u201c. Au\u00dferdem nannte der H\u00e4ndler den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.<\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln hatte dem H\u00e4ndler die Werbung im Eilverfahren untersagt (Urteil vom 4. M\u00e4rz 2026, 84 O 3\/26). Das OLG K\u00f6ln hat die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Weil es sich um ein Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung handelt, ist das Urteil nach \u00a7 542 Abs. 2 ZPO<\/a> mit der Verk\u00fcndung rechtskr\u00e4ftig. Den Gegenstandswert der Berufung hat der Senat auf 48.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n Die Kernaussagen:<\/p>\n Das OLG K\u00f6ln hat entschieden, dass ein H\u00e4ndler nicht mit einem Streichpreis werben darf, wenn der unmittelbar vor der Aktion verlangte Preis niedriger als der Streichpreis war. Der zweite Leitsatz des Urteils formuliert das allgemeiner: Es geht um die Voraussetzungen, unter denen mit einem gegen\u00fcber dem k\u00fcnftig verlangten Preis herabgesetzten Preis geworben werden darf. Im konkreten Fall hat der Senat diese Voraussetzungen verneint.<\/p>\n Die Werbung war nach Auffassung des Gerichts irref\u00fchrend nach \u00a7 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a>, weil sie \u00fcber den Preis und \u00fcber den Preisvorteil t\u00e4uschte. Daneben bejahte der Senat einen Versto\u00df gegen \u00a7 11 Abs. 1 PAngV<\/a> in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV<\/a>, weil die Preisgestaltung insgesamt unklar war.<\/p>\n Weil das der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht: Ein durchgestrichener Preis ist ohne abweichende Erl\u00e4uterung der Preis, den der H\u00e4ndler zuvor selbst verlangt hat. Das OLG K\u00f6ln st\u00fctzt sich ausdr\u00fccklich auf die Entscheidung \u201eDurchgestrichener Preis II\u201c (BGH, Urteil vom 5. November 2015, I ZR 182\/14<\/a>).<\/p>\n F\u00fcr Verbraucher ist der Streichpreis ein Beleg f\u00fcr die Ersparnis. Wer 299 \u20ac durchgestrichen und 179 \u20ac in Rot sieht, nimmt an, dass er gestern noch 299 \u20ac gezahlt h\u00e4tte. Lag der Preis gestern aber bei 199 \u20ac, ist die angebliche Ersparnis von 120 \u20ac in Wahrheit eine von 20 \u20ac. Genau diese Diskrepanz hat der Senat beanstandet. Die Zahlen in diesem Absatz sind ein Beispiel; den Streichpreis und den Aktionspreis nennt das Urteil im ver\u00f6ffentlichten Text nicht.<\/p>\n Der H\u00e4ndler wandte ein, der h\u00f6here Preis sei in der Vergangenheit tats\u00e4chlich verlangt worden. Das gen\u00fcgte dem OLG K\u00f6ln nicht. Der Verbraucher beziehe den Streichpreis auf die Zeit unmittelbar vor der Aktion, nicht auf irgendeinen fr\u00fcheren Zeitpunkt. Wenn der H\u00e4ndler etwas anderes meine, liege es in seinem Verantwortungsbereich, das klar und deutlich herauszustellen.<\/p>\n Weil \u201ewieder g\u00fcltig\u201c nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis hei\u00dft, dass der Preis bis eben gegolten hat und nach der Aktion zur\u00fcckkehrt. Der Sternchenhinweis sollte erkl\u00e4ren, dass der Streichpreis der k\u00fcnftige Preis ist. Tats\u00e4chlich hat er dem Kunden best\u00e4tigt, dass dieser Preis auch der bisherige war. Der Senat formuliert es so: Der Hinweis wirkt der Fehlvorstellung nicht entgegen, sondern verst\u00e4rkt sie.<\/p>\n Die rote Hervorhebung des Aktionspreises und die Angabe eines G\u00fcltigkeitszeitraums verst\u00e4rkten diesen Eindruck nach dem Urteil zus\u00e4tzlich. Beides vermittelt den Eindruck eines kurzfristigen Schn\u00e4ppchens gegen\u00fcber dem regul\u00e4ren Preis. F\u00fcr die gesch\u00e4ftliche Relevanz reichte das ohne Weiteres. Eine T\u00e4uschung \u00fcber den Preis ist nach dem OLG K\u00f6ln stets geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.<\/p>\n F\u00fcr die Praxis ist das der eigentliche Lerneffekt. Ein Sternchentext kann eine Blickfangangabe nur dann richtigstellen, wenn er ihr inhaltlich widerspricht und ausreichend deutlich ist. Ein Hinweis, der die Fehlvorstellung best\u00e4tigt, ist schlimmer als gar keiner.<\/p>\n Nein. Der H\u00e4ndler hatte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben, wie es \u00a7 11 Abs. 1 PAngV<\/a> bei der Bekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung verlangt. Das OLG K\u00f6ln hielt das f\u00fcr unerheblich. Die Pflichtangabe beseitige den irref\u00fchrenden Gesamteindruck nicht, den der durchgestrichene Preis und der Hinweis \u201ewieder g\u00fcltig\u201c erzeugten.<\/p>\n Die 30-Tage-Regel setzt Art. 6a der Preisangabenrichtlinie um. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat am 26. September 2024 entschieden, dass sich eine bekannt gegebene Preiserm\u00e4\u00dfigung auf diesen 30-Tage-Preis beziehen muss (C-330\/23<\/a>, Aldi S\u00fcd). Der BGH hat am 9. Oktober 2025 nachgelegt, dass der Referenzpreis unmissverst\u00e4ndlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben sein muss (I ZR 183\/24<\/a>).<\/p>\n Das K\u00f6lner Urteil zeigt die Kehrseite: Wer die Pflichtangabe korrekt macht, ist damit nicht aus dem Schneider. Daneben stehende Preisangaben m\u00fcssen ihrerseits stimmen und d\u00fcrfen das Bild nicht verwirren. Der Senat hat deshalb zus\u00e4tzlich einen Versto\u00df gegen das Gebot der Preisklarheit aus \u00a7 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV<\/a> angenommen. Mehrere Preise, von denen der hervorgehobene Vergleichspreis in die Irre f\u00fchrt, sind nicht klar.<\/p>\n Grunds\u00e4tzlich ja, aber nur, wenn der Kunde auf den ersten Blick erkennt, dass es sich um einen k\u00fcnftigen Preis handelt, und wenn dieser Preis anschlie\u00dfend tats\u00e4chlich verlangt wird. Das OLG K\u00f6ln hat die Voraussetzungen nicht abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt, sondern sie im konkreten Fall verneint. Aus dem Urteil l\u00e4sst sich ableiten, woran die Werbung scheiterte: an der Durchstreichung, die f\u00fcr den Vorpreis steht, und an einer Erl\u00e4uterung, die das Missverst\u00e4ndnis best\u00e4tigte.<\/p>\n Aus unserer Sicht ist eine Werbung mit dem k\u00fcnftigen Preis eher vertretbar, wenn sie ohne Durchstreichung auskommt und den Zeitbezug in den Blickfang stellt, zum Beispiel: \u201eAktionspreis bis 27.01.2026: 179 \u20ac. Ab 28.01.2026: 299 \u20ac.\u201c Stand unmittelbar vorher ein niedrigerer Preis im Shop, sollte dieser Preis gut lesbar mitgenannt werden. W\u00f6rter wie \u201ewieder\u201c, \u201ezur\u00fcck\u201c oder \u201eregul\u00e4r\u201c sind tabu, wenn der h\u00f6here Preis vorher nicht galt.<\/p>\n Wichtig ist au\u00dferdem die Ernsthaftigkeit. Wer den angek\u00fcndigten Preis nach der Aktion nicht oder nur f\u00fcr wenige Tage verlangt, wirbt mit einem Mondpreis. Das ist nach \u00a7 5 UWG<\/a> unabh\u00e4ngig von der Gestaltung angreifbar. H\u00e4ndler sollten deshalb dokumentieren, ab wann und wie lange der h\u00f6here Preis tats\u00e4chlich galt.<\/p>\n Das Urteil st\u00e4rkt die Position von Antragstellern im Eilverfahren. Nach dem ersten Leitsatz ist es unsch\u00e4dlich, wenn der Antragsteller seinen Antrag auch au\u00dferhalb der Dringlichkeitsfrist innerhalb desselben Streitgegenstands auf zus\u00e4tzliche rechtliche Gesichtspunkte st\u00fctzt. Die Dringlichkeit wird nach \u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> vermutet; der K\u00f6lner Senat h\u00e4lt grunds\u00e4tzlich eine Frist von einem Monat f\u00fcr ma\u00dfgeblich.<\/p>\n Im Fall hatte die Antragstellerin ihren Antrag am 20. Januar 2026 eingereicht und den Versto\u00df gegen die Preisangabenverordnung erst mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 geltend gemacht. Der Senat sah darin kein Problem: Die Erg\u00e4nzung lag noch innerhalb der Monatsfrist, und Antrag und Lebenssachverhalt blieben identisch. Nach dem Leitsatz w\u00e4re sie auch sp\u00e4ter unsch\u00e4dlich gewesen. Auch eine versehentlich falsch beigef\u00fcgte Anlage schadete nicht, weil sich die Angriffsrichtung aus der Antragsschrift ergab.<\/p>\n F\u00fcr Abgemahnte hei\u00dft das: Die Hoffnung, ein nachgeschobenes Argument sei versp\u00e4tet, hilft im Bezirk des OLG K\u00f6ln kaum. Wer eine konkrete Werbung angreift, kann die rechtliche Begr\u00fcndung im Verfahren erg\u00e4nzen, solange er an der konkreten Verletzungsform festh\u00e4lt.<\/p>\n Vor Black Friday am 27. November 2026 und Cyber Monday am 30. November 2026 sollten H\u00e4ndler ihre Preisdarstellung in Shop, Marktplatz und Newsletter pr\u00fcfen. Die K\u00f6lner Entscheidung betrifft jede Aktion, bei der der Vergleichspreis nicht der unmittelbare Vorpreis ist. Das gilt f\u00fcr den eigenen Online-Shop ebenso wie f\u00fcr Angebote auf Marktpl\u00e4tzen und f\u00fcr Hersteller aus dem Ausland, die \u00fcber eigene Shops oder Plattformen an deutsche Verbraucher verkaufen.<\/p>\n Konkret empfehlen wir:<\/p>\n Aus der LHR-Praxis<\/strong><\/p>\n Wie schnell eine Rabattdarstellung zum Dauerzustand wird, zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf: Dort wurde einem Anbieter von Solarprodukten per einstweiliger Verf\u00fcgung untersagt, auf Amazon mit einem \u201ebefristeten Angebot\u201c zu werben, das tats\u00e4chlich ein Dauerpreis mit Rabattetikett war. Die Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag \u201eBefristetes Angebot\u201c auf Amazon im Wochentakt<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n Planen Sie Rabattaktionen zu Black Friday oder Cyber Monday?<\/p>\n Wir pr\u00fcfen Ihre Streichpreise, Sternchentexte und Shop-Vorlagen vor dem Start der Aktion oder bewerten eine erhaltene Abmahnung wegen Preiswerbung. Eine erste Einsch\u00e4tzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.<\/p>\n Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n Das OLG K\u00f6ln (2.10.2026, 6 U 24\/26) untersagt einen Streichpreis mit dem Hinweis \u201ePreis wieder g\u00fcltig ab\u201c, weil vorher ein niedrigerer Preis galt. Auch der 30-Tage-Preis half nicht. Was H\u00e4ndler vor Black Friday beachten sollten.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":71621,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"Streichpreis wieder g\u00fcltig","_yoast_wpseo_title":"Streichpreis \u201ewieder g\u00fcltig\u201c: OLG K\u00f6ln, 6 U 24\/26 %%sep%% %%sitename%%","_yoast_wpseo_metadesc":"OLG K\u00f6ln untersagt Streichpreis mit \u201ePreis wieder g\u00fcltig ab\u201c: Vorher galt ein niedrigerer Preis, der 30-Tage-Preis half nicht. Tipps f\u00fcr Black Friday.","show_overview":"1","footnotes":""},"categories":[17284,15],"tags":[150,155,206,3002,18949,21266,21271,21426,21427],"topic_category":[21353,18160,18577],"class_list":["post-71549","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-verhandlungsstrategie-prozesstaktik","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-einstweilige-verfugung","tag-olg-koln","tag-irrefuhrende-werbung","tag-preisangabenverordnung","tag-streichpreise","tag-30-tage-preis","tag-rabattwerbung-black-friday","tag-olg-koeln-6-u-24-26","tag-streichpreis-kuenftiger-preis","topic_category-e-commerce-und-online-marketing","topic_category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","topic_category-schutz-vor-abmahnungen"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71549","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=71549"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71549\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":71627,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/71549\/revisions\/71627"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/71621"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=71549"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=71549"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=71549"},{"taxonomy":"topic_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/topic_category?post=71549"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}
Ein durchgestrichener Preis, daneben der rote Aktionspreis und im Sternchen der Satz \u201ePreis wieder g\u00fcltig ab dem 28.01.2026\u201c: Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat diese Werbung am 2. Oktober 2026 untersagt, weil unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis galt. <\/em><\/p>\n\n
Was hat das OLG K\u00f6ln genau entschieden?<\/h2>\n
Warum verstehen Kunden einen Streichpreis als fr\u00fcheren Preis?<\/h2>\n
Warum hat das Wort \u201ewieder\u201c die Werbung schlechter gemacht?<\/h2>\n
Rettet die Angabe des 30-Tage-Preises die Werbung?<\/h2>\n
Darf man \u00fcberhaupt mit dem k\u00fcnftigen Preis werben?<\/h2>\n
Was bedeutet das Urteil f\u00fcr das Eilverfahren?<\/h2>\n
Was sollten H\u00e4ndler und Hersteller jetzt tun?<\/h2>\n
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H\u00e4ufige Fragen zum Streichpreis mit \u201ewieder g\u00fcltig\u201c-Hinweis<\/h2>\n
Darf ich einen Preis durchstreichen, den ich erst nach der Aktion verlangen will?+<\/span><\/summary>\n
Hilft ein Sternchenhinweis wie \u201ePreis wieder g\u00fcltig ab \u2026\u201c?+<\/span><\/summary>\n
Reicht es, wenn ich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angebe?+<\/span><\/summary>\n
Gen\u00fcgt es, dass der h\u00f6here Preis irgendwann fr\u00fcher einmal verlangt wurde?+<\/span><\/summary>\n
Was droht bei einem Versto\u00df?+<\/span><\/summary>\n
Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n
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