{"id":71165,"date":"2026-10-08T03:02:08","date_gmt":"2026-10-08T01:02:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=71165"},"modified":"2026-10-08T03:05:41","modified_gmt":"2026-10-08T01:05:41","slug":"durchgestrichene-uvp-30-tage-preis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/durchgestrichene-uvp-30-tage-preis\/","title":{"rendered":"Durchgestrichene UVP und 30-Tage-Preis: Was OLG D\u00fcsseldorf, OLG Stuttgart und OLG K\u00f6ln H\u00e4ndlern vor dem Black Friday mitgeben"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-71170 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/durchgestrichene-uvp-30-tage-preis-olg-vergleich_1.png\" alt=\"\" width=\"483\" height=\"254\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/durchgestrichene-uvp-30-tage-preis-olg-vergleich_1.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/durchgestrichene-uvp-30-tage-preis-olg-vergleich_1-354x186.png 354w\" sizes=\"(max-width: 483px) 100vw, 483px\" \/>Wie drei Oberlandesgerichte die durchgestrichene UVP mit Prozent-St\u00f6rer unterschiedlich bewerten, warum die H\u00e4ndler trotzdem alle verloren haben und welche Preisdarstellung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertretbar ist.<\/em><\/p>\n<p>Ein roter St\u00f6rer mit \u201e-53 %\u201c, darunter klein und durchgestrichen die unverbindliche Preisempfehlung, daneben gro\u00df der Aktionspreis. So sehen Millionen Angebote aus, im Prospekt wie im Online-Shop. Sp\u00e4testens zum Black Friday am 27. November 2026 werden es wieder mehr.<\/p>\n<p>Ob diese Darstellung eine Preiserm\u00e4\u00dfigung ist, f\u00fcr die der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss, ist seit Inkrafttreten des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PAngV\/11.html\">\u00a7 11 PAngV<\/a> im Mai 2022 umstritten. Inzwischen haben sich mehrere Oberlandesgerichte festgelegt. Das Bild ist uneinheitlich:<\/p>\n<ul>\n<li>Das <strong>OLG D\u00fcsseldorf<\/strong> sieht in der durchgestrichenen UVP eine Preiserm\u00e4\u00dfigung, jedenfalls im Umfeld eines Preissenkungsprospekts.<\/li>\n<li>Das <strong>OLG Stuttgart<\/strong> verneint das, verurteilt den H\u00e4ndler aber trotzdem, weil die UVP selbst irref\u00fchrend war.<\/li>\n<li>Das <strong>OLG K\u00f6ln<\/strong> verurteilt einen Online-H\u00e4ndler, der den 30-Tage-Preis zwar nannte, den Rabatt aber auf einen anderen Preis rechnete.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Ergebnis: drei Senate, drei Begr\u00fcndungswege, drei unterlegene H\u00e4ndler. Erst der Discounter Penny hatte im Mai 2026 vor dem OLG K\u00f6ln Erfolg. Seitdem liegt die Grundsatzfrage beim Bundesgerichtshof.<\/p>\n<h2>Ist eine durchgestrichene UVP eine Preiserm\u00e4\u00dfigung im Sinne von \u00a7 11 PAngV?<\/h2>\n<p>Das ist derzeit offen. Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht K\u00f6ln verneinen es f\u00fcr eine erkennbar als UVP bezeichnete Referenz, das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf bejaht es, wenn die Gestaltung insgesamt nach Preissenkung aussieht. Die Kl\u00e4rung wird vom Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren I ZR 263\/26 erwartet. Bis dahin h\u00e4ngt das Risiko vom zust\u00e4ndigen Gericht und von der konkreten Gestaltung ab.<\/p>\n<p>Der Hintergrund ist schnell erz\u00e4hlt. Wer gegen\u00fcber Verbrauchern eine Preiserm\u00e4\u00dfigung bekannt gibt, muss nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PAngV\/11.html\">\u00a7 11 Abs. 1 PAngV<\/a> den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Erm\u00e4\u00dfigung verlangt hat. Die Vorschrift setzt Art. 6a der Preisangabenrichtlinie 98\/6\/EG um. Sie soll verhindern, dass H\u00e4ndler den Preis kurz vorher anheben und anschlie\u00dfend mit einem gro\u00dfen Rabatt werben. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat am 26. September 2024 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-330\/23\" title=\"EuGH, 26.09.2024 - C-330\/23: Eine in der Werbung bekannt gegebene Preiserm&auml;&szlig;igung muss auf der ...\">C-330\/23<\/a>, <em>Aldi S\u00fcd<\/em>) klargestellt, dass sich eine bekannt gegebene Erm\u00e4\u00dfigung auf diesen 30-Tage-Preis beziehen muss. Der BGH hat am 9. Oktober 2025 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20183\/24\" title=\"BGH, 09.10.2025 - I ZR 183\/24: Unzul&auml;ssige Werbung mit einer Preiserm&auml;&szlig;igung\">I ZR 183\/24<\/a>, \u201eJacobs Kr\u00f6nung\u201c) nachgelegt: Der 30-Tage-Preis ist unmissverst\u00e4ndlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben, ein Sternchenhinweis in der Fu\u00dfnote gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>Bei einer UVP stellt sich die Frage aber eine Stufe fr\u00fcher. Der H\u00e4ndler vergleicht seinen Preis nicht mit einem eigenen fr\u00fcheren Preis, sondern mit der Empfehlung des Herstellers. Ob darin \u00fcberhaupt die \u201eBekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung\u201c liegt, entscheidet \u00fcber alles Weitere. Wer die drei Urteile nebeneinanderlegt, erkennt ein Pr\u00fcfschema in drei Schritten:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ob:<\/strong> Wird aus Sicht des Verbrauchers \u00fcberhaupt eine Preiserm\u00e4\u00dfigung bekannt gegeben? Hier streiten D\u00fcsseldorf und K\u00f6ln (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2092\/25\" title=\"6 U 92\/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 92\/25<\/a>).<\/li>\n<li><strong>Angabe:<\/strong> Ist der 30-Tage-Preis klar und gut lesbar genannt? Daran scheiterte die Werbung in D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li><strong>Bezug:<\/strong> Ist der hervorgehobene Rabatt auf den 30-Tage-Preis berechnet? Daran scheiterte der Online-H\u00e4ndler in K\u00f6ln (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20UKl%204\/25\" title=\"6 UKl 4\/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 UKl 4\/25<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Daneben l\u00e4uft eine zweite, \u00e4ltere Spur. Auch wenn \u00a7 11 PAngV nicht greift, kann die UVP selbst nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a> irref\u00fchrend sein. Diesen Weg ist das OLG Stuttgart gegangen.<\/p>\n<h2>OLG D\u00fcsseldorf: Der Prospekt macht aus der UVP eine Preissenkung<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%2043\/25\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 18.12.2025 - 20 U 43\/25: Unterlassungsanspruch des Verbrauchervereins gegen die...\">I-20 U 43\/25<\/a>) eine Prospektwerbung von Aldi S\u00fcd untersagt, in der ein Energy-Drink mit \u201e-23 %\u201c und durchgestrichener \u201eUVP 1.29\u201c beworben wurde. Der fl\u00fcchtige Prospektleser verstehe die Angabe als Herabsetzung des eigenen Preises. Damit h\u00e4tte der 30-Tage-Preis angegeben werden m\u00fcssen. Das Gericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-W\u00fcrttemberg. Die Prospektseite stand unter der \u00dcberschrift \u201eDEINE MARKEN NOCH G\u00dcNSTIGER.\u201c mit einer roten Kachel \u201eBIS ZU -48% SPAREN.\u201c Sechs Markenartikel waren in identischen Preiskacheln abgebildet, jeweils mit rotem Prozent-St\u00f6rer und kleinem Streichpreis unten rechts. Bei drei Artikeln stand \u201eUVP\u201c vor dem Streichpreis, bei den anderen drei bezog sich die Reduzierung auf den bisherigen eigenen Preis.<\/p>\n<p>Der Senat beginnt mit einem Zugest\u00e4ndnis: Der blo\u00dfe Verweis auf eine UVP ist keine Preiserm\u00e4\u00dfigung (Rn. 57). Dann z\u00e4hlt er auf, warum hier mehr vorlag. Ein durchgestrichener Preis ist ohne abweichende Erl\u00e4uterung nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der fr\u00fchere eigene Preis des H\u00e4ndlers (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20182\/14\" title=\"BGH, 05.11.2015 - I ZR 182\/14: Wettbewerbsversto&szlig;: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im...\">I ZR 182\/14<\/a>, \u201eDurchgestrichener Preis II\u201c). Der kleine, graue Zusatz \u201eUVP\u201c \u00e4ndert das bei fl\u00fcchtiger Durchsicht nicht. Auf derselben Seite standen UVP- und Eigenpreisreduzierungen in derselben Optik nebeneinander. Prozent-St\u00f6rer, Preissenkungs-Headline und Wochenaktion taten ein \u00dcbriges. H\u00e4ngen bleibt beim Leser: Bei Aldi ist es jetzt billiger als vorher.<\/p>\n<p>Den Hinweis auf die Branchen\u00fcbung hat der Senat knapp zur\u00fcckgewiesen. Dass viele H\u00e4ndler so werben, macht die Werbung nicht zul\u00e4ssig (Rn. 71). Den Versto\u00df ordnet das Gericht im Anschluss an den BGH als Vorenthalten einer wesentlichen Information nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\">\u00a7 5a Abs. 1<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5b.html\">\u00a7 5b Abs. 4 UWG<\/a> ein.<\/p>\n<p>Besonders weitreichend ist eine Passage, die man leicht \u00fcberliest. Bei den Abmahnkosten kam es nur auf den abgemahnten Ausschnitt an, also auf die einzelne Preiskachel ohne Headline und Umfeld. Auch diesen Ausschnitt versteht der Senat als Preiserm\u00e4\u00dfigung: Roter St\u00f6rer und roter Preis lenkten den Blick auf die Ersparnis, die lesbare UVP-Angabe \u00e4ndere daran nichts (Rn. 76). Konsequent zu Ende gedacht, w\u00e4re damit fast jede durchgestrichene UVP mit hervorgehobenem Prozentsatz eine Preiserm\u00e4\u00dfigung.<\/p>\n<h2>OLG Stuttgart: Keine Preiserm\u00e4\u00dfigung, aber eine UVP ohne Markt<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 6. M\u00e4rz 2025 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%20142\/23\" title=\"2 U 142\/23 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 142\/23<\/a>) die Online-Werbung von Lidl f\u00fcr einen Heimtrainer mit \u201e-53 %\u201c und durchgestrichener \u201eUVP: 649.00\u201c untersagt. Einen Versto\u00df gegen \u00a7 11 PAngV verneinte der Senat, weil ein UVP-Verweis keine Preiserm\u00e4\u00dfigung sei. Irref\u00fchrend war die Werbung trotzdem, weil die UVP keine marktgerechte Orientierung mehr bot. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Der H\u00e4ndler bot das Ergometer f\u00fcr 303,05 \u20ac an. Eine Gesellschaft, die mit der Herstellerin \u00fcber identische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und einen Markenlizenzvertrag verbunden war, verkaufte dasselbe Ger\u00e4t \u00fcber Jahre im eigenen Shop f\u00fcr 279 bis 329 \u20ac. Die Herstellerseite selbst unterbot ihre Empfehlung also dauerhaft um rund die H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Zur PAngV h\u00e4lt sich das Urteil kurz. Zwei S\u00e4tze, ein Verweis auf die Verordnungsbegr\u00fcndung, eine Kommentarstelle. Mit der Gestaltung, die der D\u00fcsseldorfer Kachel fast aufs Haar gleicht, setzt sich der Senat nicht auseinander. Aus unserer Sicht ist das die schw\u00e4chste Stelle der drei Entscheidungen.<\/p>\n<p>Umso gr\u00fcndlicher ist die Pr\u00fcfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a>. Eine UVP ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie als marktgerechte Orientierungshilfe taugt und nicht blo\u00df attraktive Preiswerbung erm\u00f6glichen soll (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121\/99\" title=\"BGH, 28.06.2001 - I ZR 121\/99: Preisempfehlung bei Alleinvertrieb\">I ZR 121\/99<\/a>, \u201ePreisempfehlung bei Alleinvertrieb\u201c). Verkauft die Herstellerseite selbst dauerhaft weit darunter, zeigt sie, dass sie ihre eigene Empfehlung nicht ernst nimmt. Die rechtliche Selbst\u00e4ndigkeit der Vertriebsgesellschaft half der Beklagten nicht. F\u00fcr H\u00e4ndler bedeutet das: Wer eine UVP vom Lieferanten \u00fcbernimmt, haftet selbst, wenn sie am Markt nichts mehr wert ist.<\/p>\n<p>Gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Lidl Beschwerde eingelegt. Der BGH hat sie am 20. November 2025 zur\u00fcckgewiesen (I ZR 80\/25). Zur Frage des \u00a7 11 PAngV sagt dieser Beschluss allerdings nichts. In diesem Punkt hatte Lidl gewonnen und war deshalb nicht beschwert.<\/p>\n<div style=\"background: #EFF3F9; border-left: 5px solid #263E96; padding: 24px 28px; margin: 32px 0;\">\n<p style=\"margin: 0 0 10px;\"><strong>Aus der LHR-Praxis<\/strong><\/p>\n<p style=\"margin: 0;\">Mit der fehlenden Orientierungsfunktion einer UVP haben wir derzeit selbst zu tun. Auf Antrag unserer Mandantin hat das Landgericht Heilbronn einem Hersteller untersagt, auf Amazon mit Rabatten auf seine eigene UVP zu werben (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/uvp-werbung-hersteller-lg-heilbronn\/\">LG Heilbronn, 8 O 74\/26<\/a>). Weil die UVP weiter auftauchte, folgte ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ordnungsgeld-amazon-uvp-lg-heilbronn\/\">Ordnungsgeld von 10.000 \u20ac<\/a>. Beide Entscheidungen sind nicht rechtskr\u00e4ftig, die Berufung ist beim OLG Stuttgart anh\u00e4ngig. Weitere Verfahren finden Sie unter <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Unsere Erfolge<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<h2>OLG K\u00f6ln: Der 30-Tage-Preis im Kleingedruckten rettet den Black-Friday-Rabatt nicht<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20UKl%204\/25\" title=\"6 UKl 4\/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 UKl 4\/25<\/a>) einem Online-H\u00e4ndler einen Black-Friday-Rabatt von \u201e-20 %\u201c untersagt, der sich auf einen durchgestrichenen eigenen Preis bezog. Den 30-Tage-Bestpreis hatte der H\u00e4ndler zwar genannt, aber nur klein darunter. Ein hervorgehobener Rabatt muss nach Auffassung des Senats auf den 30-Tage-Preis berechnet sein. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der H\u00e4ndler, ein Anbieter von Taschen und Accessoires, pr\u00e4sentierte in seiner Rubrik \u201eSALE\u201c einen Rucksack mit dem farbigen Hinweis \u201eBLACK FRIDAY SPECIAL\u201c und \u201e-20 %\u201c. Darunter stand grau der Streichpreis von 179,90 \u20ac, gr\u00f6\u00dfer und schwarz der Aktionspreis von 143,92 \u20ac. Eine Zeile tiefer, klein und grau: \u201e30-Tage-Bestpreis: 152,92 \u20ac (-6 %)\u201c. Jede einzelne Angabe war richtig. Die Ersparnis gegen\u00fcber dem tats\u00e4chlich niedrigsten Preis der letzten 30 Tage betrug aber nicht 20, sondern 6 Prozent. Bei einem weiteren Produkt lag der Aktionspreis sogar 7 Prozent \u00fcber dem 30-Tage-Bestpreis.<\/p>\n<p>Eine Verbraucherzentrale klagte nach dem Unterlassungsklagengesetz direkt beim OLG. Der Senat st\u00fctzt sich auf die EuGH-Entscheidung <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-330\/23\" title=\"EuGH, 26.09.2024 - C-330\/23: Eine in der Werbung bekannt gegebene Preiserm&auml;&szlig;igung muss auf der ...\">C-330\/23<\/a>: Die Erm\u00e4\u00dfigung und jede Aussage \u00fcber die Vorteilhaftigkeit des Preises m\u00fcssen sich auf den 30-Tage-Preis beziehen. Ob ein zus\u00e4tzlicher, anders berechneter Rabatt neben dem korrekten Wert \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig sein kann, l\u00e4sst das Gericht offen. Jedenfalls verletzte die Gestaltung das Gebot der Preisklarheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PAngV\/1.html\">\u00a7 1 Abs. 3 S. 2 PAngV<\/a>: F\u00fcnf Preisinformationen konkurrierten miteinander, und die Gewichtung war umgekehrt. Der unreale Rabatt stand im Blickfang, die geschuldete Angabe trat zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Eine Irref\u00fchrung musste die Verbraucherzentrale nicht darlegen. F\u00fcr den Anspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/2.html\">\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 19 UKlaG<\/a> gen\u00fcgt der Versto\u00df gegen die Preisangabenvorschrift. Das Argument \u201emehr Information schafft mehr Transparenz\u201c ist damit weitgehend verbraucht. Wer zus\u00e4tzlich zum korrekten 30-Tage-Rabatt einen h\u00f6heren Streichpreis-Rabatt in den Vordergrund stellt, verliert.<\/p>\n<h2>Warum hat Penny vor dem OLG K\u00f6ln gewonnen?<\/h2>\n<p>Penny hat gewonnen, weil das OLG K\u00f6ln in einer erkennbar als UVP bezeichneten Referenz keine Bekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung sieht. Der H\u00e4ndler beeinflusse die Empfehlung des Herstellers nicht, der Schutzzweck des \u00a7 11 PAngV sei daher nicht ber\u00fchrt. Mit Urteil vom 15. Mai 2026 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2092\/25\" title=\"6 U 92\/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 92\/25<\/a>) hob der Senat ein Urteil des Landgerichts K\u00f6ln auf, lie\u00df aber die Revision zu. Sie ist beim BGH unter I ZR 263\/26 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Beworben war ein Joghurt f\u00fcr 0,33 \u20ac mit \u201e-58 %\u201c gegen\u00fcber einer durchgestrichenen UVP von 0,79 \u20ac. Der Bezug auf die UVP war nach den Feststellungen gut sichtbar, die Seite enthielt nur UVP-Vergleiche. Der Senat hat offen einger\u00e4umt, von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abzuweichen. Die Revision hat er zugelassen, weil die Bedeutung der \u201eBekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung\u201c h\u00f6chstrichterlich ungekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>Derselbe 6. Zivilsenat hatte drei Monate zuvor den Rucksack-Fall entschieden. Ein Widerspruch liegt darin nicht. Dort war der Streichpreis ein eigener fr\u00fcherer Preis, hier eine Herstellerempfehlung.<\/p>\n<p>Wie tief der Graben zu D\u00fcsseldorf ist, h\u00e4ngt davon ab, wie man das D\u00fcsseldorfer Urteil liest. Auf die Umfeld-Indizien gest\u00fctzt, lassen sich beide Entscheidungen noch mit unterschiedlichen Sachverhalten erkl\u00e4ren: hier eine reine UVP-Seite mit deutlichem Hinweis, dort ein gemischter Preissenkungsprospekt mit kleinem grauem Zusatz. Nimmt man die Ausschnittsbegr\u00fcndung in Rn. 76 ernst, ist der Konflikt echt. Dann w\u00e4re eine durchgestrichene UVP mit rotem Prozentsatz in D\u00fcsseldorf regelm\u00e4\u00dfig eine Preiserm\u00e4\u00dfigung, in K\u00f6ln regelm\u00e4\u00dfig nicht.<\/p>\n<p>Der BGH wird entscheiden m\u00fcssen, ob \u201eBekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung\u201c ein normativer, am Zweck der Richtlinie ausgerichteter Begriff ist oder eine reine Frage der Wahrnehmung. Weil der Begriff aus dem Unionsrecht stammt, ist eine Vorlage an den EuGH nicht fernliegend. Mit einer schnellen Kl\u00e4rung sollten H\u00e4ndler deshalb nicht rechnen.<\/p>\n<h2>Welche Streichpreis-Darstellung ist bis zur BGH-Entscheidung vertretbar?<\/h2>\n<p>Am sichersten ist es, eine UVP nicht durchzustreichen und keinen Prozent-St\u00f6rer an sie zu kn\u00fcpfen, sondern sie neutral als \u201eUVP des Herstellers\u201c gegen\u00fcberzustellen. Eigene Preissenkungen sollten nur mit einem Rabatt beworben werden, der auf den 30-Tage-Preis berechnet ist. Wer davon abweicht, nimmt jedenfalls im Bezirk des OLG D\u00fcsseldorf ein erhebliches Abmahnrisiko in Kauf.<\/p>\n<h3>1. UVP gegen\u00fcberstellen statt durchstreichen<\/h3>\n<p>Der Strich ist nach der D\u00fcsseldorfer Begr\u00fcndung das st\u00e4rkste Indiz f\u00fcr eine Eigenpreissenkung. Eine Formulierung wie \u201eUVP des Herstellers: 649,00 \u20ac\u201c in gleicher Schriftgr\u00f6\u00dfe neben dem eigenen Preis, ohne roten Prozentwert, ist ein klarer Preisvergleich und d\u00fcrfte nach allen drei Urteilen unproblematisch sein, solange die UVP stimmt.<\/p>\n<h3>2. UVP-Vergleiche und eigene Preissenkungen optisch trennen<\/h3>\n<p>Die Durchmischung auf einer Seite war in D\u00fcsseldorf ein zentrales Argument (Rn. 62 f.). Wer beides bewirbt, sollte unterschiedliche Kacheln, Farben und Beschriftungen verwenden und die UVP-Angaben nicht in einer Aktion mit Preissenkungs-Headline unterbringen.<\/p>\n<h3>3. Jeden hervorgehobenen Rabatt auf den 30-Tage-Preis rechnen<\/h3>\n<p>Bei echten Preissenkungen gilt nach dem K\u00f6lner Urteil eine einfache Regel: Der Prozentsatz im Blickfang muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, und dieser Preis muss gut lesbar dabeistehen. Ein h\u00f6herer Rabatt auf einen \u00e4lteren Streichpreis geh\u00f6rt nicht in den St\u00f6rer. Wer vorsorglich auch bei UVP-Vergleichen den 30-Tage-Preis angibt, verringert das Risiko nach der D\u00fcsseldorfer Linie. Ein auf die UVP berechneter Prozent-St\u00f6rer bleibt aber angreifbar.<\/p>\n<h3>4. Kein Sale-Badge, wenn der Preis nicht gesunken ist<\/h3>\n<p>Liegt der aktuelle Preis nicht unter dem 30-Tage-Preis, ist jede Erm\u00e4\u00dfigungsbehauptung riskant. Das betrifft vor allem automatisierte Shop-Templates und Black-Friday-Overlays, die Rabatte aus hinterlegten Streichpreisen errechnen. Der K\u00f6lner Fall mit der versteckten Preiserh\u00f6hung um 7 Prozent zeigt, wie schnell das passiert.<\/p>\n<h3>5. Die UVP selbst pr\u00fcfen, auch auf Marktpl\u00e4tzen<\/h3>\n<p>Eine UVP, die der Hersteller oder eine verbundene Gesellschaft dauerhaft deutlich unterbietet, ist nach dem Stuttgarter Urteil irref\u00fchrend. H\u00e4ndler sollten vor einer Kampagne pr\u00fcfen, zu welchen Preisen die Herstellerseite selbst verkauft. Auf Amazon besteht ein eigenes Risiko: Automatisch eingeblendete UVPs werden dem Anbieter zugerechnet, wie unser <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ordnungsgeld-amazon-uvp-lg-heilbronn\/\">Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Heilbronn<\/a> zeigt.<\/p>\n<h2>Abmahnung erhalten oder Wettbewerber abmahnen: Worauf es im Verfahren ankommt<\/h2>\n<p>In allen drei Verfahren richtete sich der Antrag gegen die konkrete Verletzungsform mit Abbildung. Das erlaubt dem Gericht, jeden schl\u00fcssig vorgetragenen Unlauterkeitsaspekt heranzuziehen. Wer gegen eine UVP-Werbung vorgeht, sollte deshalb \u00a7 11 PAngV und die Irref\u00fchrung \u00fcber die UVP nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a> nebeneinander vortragen. Wer abgemahnt wird, sollte pr\u00fcfen, welche dieser Spuren der Abmahner \u00fcberhaupt belegen kann.<\/p>\n<p>Das Stuttgarter Urteil zeigt beide Seiten. Der Senat konnte die Verurteilung auf einen Gesichtspunkt st\u00fctzen, den das Landgericht Heilbronn gar nicht als eigenen Streitgegenstand gepr\u00fcft hatte. Gleichzeitig scheiterte die Verbraucherzentrale mit drei von vier Angriffen auf die UVP, weil sie die Marktverh\u00e4ltnisse beweisen musste und daf\u00fcr keine Erleichterungen bekam. Erfolg hatte sie erst mit Registerausz\u00fcgen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, der Markenlizenz und einer Preisdokumentation \u00fcber mehrere Jahre.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kosten gilt ein Detail aus D\u00fcsseldorf: Die Abmahnkosten bemessen sich allein am abgemahnten Ausschnitt (Rn. 75). Wer abmahnt, sollte die pr\u00e4genden Umfeldelemente wie Headline und gemischte Referenzpreise deshalb schon in der Abmahnung abbilden. Rechtsmissbr\u00e4uchlich ist es nach Auffassung des Senats nicht, wenn die sp\u00e4tere Klage auf mehr Gestaltungselemente gest\u00fctzt wird als die Abmahnung (Rn. 45).<\/p>\n<p>Auch der Gerichtsstand spielt derzeit eine Rolle. Verb\u00e4nde k\u00f6nnen nicht am Ort der Werbung klagen, sondern m\u00fcssen den H\u00e4ndler grunds\u00e4tzlich an seinem Sitz verklagen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\">\u00a7 14 Abs. 2 UWG<\/a>), Verbraucherschutzverb\u00e4nde nach dem UKlaG direkt beim dort zust\u00e4ndigen Oberlandesgericht. F\u00fcr Online-Werbung gilt der Ausschluss des Begehungsorts auch f\u00fcr Mitbewerber. Solange der BGH nicht entschieden hat, entscheidet der Sitz des H\u00e4ndlers deshalb mit dar\u00fcber, welche Linie zur Anwendung kommt. Weitere Hintergr\u00fcnde zu Referenzpreisen finden Sie in unseren Beitr\u00e4gen zu <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/streichpreise-irrefuehrende-preiswerbung-im-online-shop\/\">Streichpreisen im Online-Shop<\/a> und zur <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-mit-uvp\/\">UVP im Alleinvertrieb<\/a>.<\/p>\n<div style=\"background: #EFF3F9; padding: 36px 40px 28px; margin: 0 0 48px;\">\n<h2 style=\"margin: 0 0 14px;\">H\u00e4ufige Fragen zur durchgestrichenen UVP und zum 30-Tage-Preis<\/h2>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; padding: 20px 0; cursor: pointer; font-weight: bold;\">Muss ich bei einer durchgestrichenen UVP den 30-Tage-Preis angeben?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 1; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Das ist zwischen den Oberlandesgerichten umstritten. Nach dem OLG D\u00fcsseldorf ja, wenn der Verbraucher die Darstellung als Senkung des eigenen Preises versteht, was bei Durchstreichung und Prozent-St\u00f6rer naheliegt. Nach dem OLG K\u00f6ln und dem OLG Stuttgart nicht, solange der UVP-Bezug erkennbar ist. Wer kein Risiko eingehen will, gibt den 30-Tage-Preis bis zur Entscheidung des BGH vorsorglich mit an.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; padding: 20px 0; cursor: pointer; font-weight: bold;\">Was genau ist der 30-Tage-Preis?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 1; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Gemeint ist der niedrigste Gesamtpreis, den der H\u00e4ndler selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preiserm\u00e4\u00dfigung gegen\u00fcber Verbrauchern verlangt hat. Preise anderer H\u00e4ndler oder die UVP z\u00e4hlen daf\u00fcr nicht. Er muss unmissverst\u00e4ndlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden; eine Fu\u00dfnote gen\u00fcgt nach dem BGH nicht.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; padding: 20px 0; cursor: pointer; font-weight: bold;\">Darf ich neben dem 30-Tage-Preis einen h\u00f6heren Rabatt auf den alten Streichpreis bewerben?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 1; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Nicht im Blickfang. Das OLG K\u00f6ln hat einen hervorgehobenen Rabatt von 20 Prozent auf den Streichpreis untersagt, obwohl der korrekte Wert von 6 Prozent gegen\u00fcber dem 30-Tage-Preis darunter stand. Ob ein anders berechneter Rabatt als untergeordnete Zusatzinformation zul\u00e4ssig sein kann, ist offen. In der Praxis sollte der Prozentsatz im St\u00f6rer immer auf den 30-Tage-Preis bezogen sein.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; padding: 20px 0; cursor: pointer; font-weight: bold;\">Wann ist Werbung mit einer UVP irref\u00fchrend?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 1; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Eine UVP ist irref\u00fchrend, wenn sie nicht als unverbindlich erkennbar ist, nicht ernsthaft kalkuliert wurde oder am Markt nicht mehr als Verbraucherpreis in Betracht kommt. Nach dem OLG Stuttgart fehlt die Orientierungsfunktion auch dann, wenn eine mit dem Hersteller eng verbundene Gesellschaft das Produkt dauerhaft deutlich g\u00fcnstiger verkauft. Gleiches gilt typischerweise, wenn ein Hersteller im Alleinvertrieb auf seine eigene UVP rabattiert.<\/div>\n<\/details>\n<details>\n<summary style=\"list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; padding: 20px 0; cursor: pointer; font-weight: bold;\">Was droht bei einer Abmahnung wegen Streichpreisen?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 1; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Verlangt wird regelm\u00e4\u00dfig eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung und die Erstattung der Abmahnkosten; Verbraucherverb\u00e4nde machen daf\u00fcr meist eine Pauschale geltend. Wer sich nicht unterwirft, riskiert ein Eilverfahren oder eine Klage mit Streitwerten, die in den hier besprochenen F\u00e4llen zwischen 20.000 und 25.000 \u20ac lagen. Vor der Unterschrift sollte gepr\u00fcft werden, ob die verlangte Erkl\u00e4rung \u00fcber die konkrete Darstellung hinausgeht.<\/div>\n<\/details>\n<\/div>\n<div style=\"background: #0A2C52; padding: 32px 36px; margin: 0 0 48px;\">\n<p style=\"color: #ffffff; font-weight: bold; font-size: 1.25em; margin: 0 0 12px;\">Stehen Ihre Black-Friday-Preise schon im Shop-Template?<\/p>\n<p style=\"color: #d7e3f4; margin: 0 0 24px;\">Wir pr\u00fcfen Ihre Streichpreis- und Rabattdarstellung vor dem Start der Aktion oder bewerten eine bereits erhaltene Abmahnung wegen UVP oder 30-Tage-Preis. Eine erste Einsch\u00e4tzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.<\/p>\n<p><a style=\"display: inline-block; background: #FFFFFF; color: #0a2c52; font-weight: bold; padding: 14px 28px; text-decoration: none;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/preiswerbung\/\">Werbung mit Preisen: Streichpreise, UVP und Preisangabenverordnung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Schutz vor Abmahnungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-von-wettbewerbsverstoessen\/\">Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrecht und Kartellrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Unsere Erfolge<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><!-- FAQPage-JSON-LD: nur FAQPage-Knoten (Yoast + Schema Pro liefern Article\/WebPage\/Breadcrumb). 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