{"id":71126,"date":"2026-10-04T03:20:54","date_gmt":"2026-10-04T01:20:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=71126"},"modified":"2026-10-04T03:26:58","modified_gmt":"2026-10-04T01:26:58","slug":"instagram-konto-erneut-deaktiviert-journalist-lg-frankfurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/instagram-konto-erneut-deaktiviert-journalist-lg-frankfurt\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: LG Frankfurt untersagt Meta erneut die Sperrung eines Instragram-Kanals, dieses Mal eines Journalisten mit 70.000 Followern"},"content":{"rendered":"
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Wie Meta das Instagram-Konto eines Journalisten erneut deaktivierte, den eigenen Kanalnamen zum \u201eanderen Konto\u201c erkl\u00e4rte und jede \u00dcberpr\u00fcfung ausschloss, und warum das Landgericht Frankfurt am Main dem Konzern die Sperre, die Datenl\u00f6schung und die Entfernung gemeldeter Beitr\u00e4ge untersagte.<\/em><\/p>\n Die wiederholte Deaktivierung sieht aus wie die erste. Wer als Journalist oder Creator sein Instagram-Konto erneut deaktiviert vorfindet, kennt die Abfolge:<\/p>\n Das Ergebnis:<\/strong> Ein Journalist mit 70.000 Followern verliert sein Publikum, sein Archiv und seine Nachrichten. Nicht zum ersten Mal. Und diesmal mit der Ansage, dass es nichts mehr zu besprechen gibt.<\/p>\n Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, dass Wiederholung vor Gericht nicht abnutzt, sondern belastet. Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main) untersagte Meta Platforms Ireland Limited mit Beschluss vom 02.10.2026 (Az. 2-06 O 341\/26) die Deaktivierung des Kanals, die L\u00f6schung der darin gespeicherten Daten und die Entfernung von Inhalten aufgrund dreier konkret bezeichneter Meldungen. Eine Woche nach Eingang des Antrags.<\/p>\n Meta deaktivierte den Instagram-Kanal eines in Deutschland lebenden Journalisten am 18.09.2026 ohne Anh\u00f6rung und ohne konkreten Grund, zwei Wochen nachdem der Konzern denselben Kanal nach einer Abmahnung wiederhergestellt hatte. Die Begr\u00fcndung bestand aus einem Satz, die \u00dcberpr\u00fcfung wurde ausgeschlossen, die L\u00f6schung angek\u00fcndigt. Das LG Frankfurt am Main untersagte Meta all das per einstweiliger Verf\u00fcgung.<\/p>\n Unser Mandant ist Journalist. Er berichtet auf Instagram kritisch \u00fcber Vorg\u00e4nge im Iran, sein Kanal hat rund 70.000 Follower. F\u00fcr jemanden, der \u00fcber ein Land berichtet, in dem unabh\u00e4ngige Berichterstattung unterdr\u00fcckt wird, ist ein solcher Kanal keine Reichweite, sondern ein Arbeitsmittel. Die Chronik der letzten Monate:<\/p>\n \u201eWir haben dein Konto deaktiviert. Ein anderes Konto mit dem Namen [Kanalname] verst\u00f6\u00dft gegen unsere Richtlinien. [\u2026] Du kannst deine Konten nicht erstellen oder verwenden [\u2026]. Du kannst keine Entscheidung f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme anfordern.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Mehr steht da nicht. Kein Hinweis, welches \u201eandere Konto\u201c gemeint ist, kein Hinweis auf einen konkreten Beitrag, kein Verfahren. Die persischsprachige Fassung derselben Mitteilung, die der Mandant ebenfalls sicherte, ging noch einen Schritt weiter und k\u00fcndigte an, dass s\u00e4mtliche Informationen f\u00fcr immer gel\u00f6scht w\u00fcrden. Zwei Sprachfassungen, zwei Aussagen, derselbe Klick.<\/p>\n Die Mitteilung besagt, dass Metas Systeme den Kanal mit einem zweiten Konto in Verbindung gebracht haben, das denselben Namen tr\u00e4gt und gegen Richtlinien versto\u00dfen soll. Welches Konto das ist, wer es betreibt und worin der Versto\u00df liegt, teilt Meta nicht mit. Rechtlich ist das keine Begr\u00fcndung, sondern das Fehlen einer. Der Digital Services Act verlangt f\u00fcr jede Kontosperre die Angabe der Tatsachen und Umst\u00e4nde, auf die sich die Entscheidung st\u00fctzt.<\/p>\n Zwei Lesarten sind denkbar, und keine hilft Meta. Entweder existiert tats\u00e4chlich ein fremdes Konto, das den Namen unseres Mandanten verwendet. Dann ist der Mandant das Opfer einer Nachahmung und nicht ihr T\u00e4ter, und die Sperre trifft den Falschen. Oder der Algorithmus hat den Kanal des Mandanten selbst als Dublette eingestuft. Dann sanktioniert Meta einen Nutzer daf\u00fcr, dass er er selbst ist.<\/p>\n H\u00e4ngen bleibt beim Empf\u00e4nger einer solchen Mitteilung: Ich habe etwas falsch gemacht. Dabei steht in der Mitteilung nicht einmal, was. Dasselbe Muster, nur unter dem Etikett \u201eKontointegrit\u00e4t\u201c, hatten wir wenige Tage zuvor in einem anderen Verfahren vor derselben Kammer<\/a> beschrieben: Ein Konto \u201escheint mit einem anderen Konto in Verbindung zu stehen\u201c, die Verbindung wird nie benannt, die Sperre bleibt. Bei einem Unternehmen kostet das Umsatz. Bei einem Journalisten kostet es die \u00d6ffentlichkeit, f\u00fcr die er arbeitet.<\/p>\n Neben der Kontosperre lief gegen den Kanal eine zweite Front: Meldungen angeblicher Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe gegen einzelne Beitr\u00e4ge. Am 21.09.2026 lehnte Meta in sieben von zw\u00f6lf Vorg\u00e4ngen die Wiederherstellung deaktivierter Inhalte ab. Das LG Frankfurt am Main untersagte Meta, Inhalte des Kanals aufgrund dreier konkret bezeichneter Meldungen zu entfernen oder unzug\u00e4nglich zu halten.<\/p>\n Eine Meldung ist eine Behauptung, keine Feststellung. Nach Art. 16 DSA<\/a> muss die Plattform jede Meldung zeitnah, sorgf\u00e4ltig, frei von Willk\u00fcr und objektiv pr\u00fcfen. Wer eine Meldung ungepr\u00fcft durchwinkt, pr\u00fcft nicht. F\u00fcr journalistische Inhalte kommt hinzu, dass das Urheberrecht die Verwendung fremden Materials in Grenzen ausdr\u00fccklich erlaubt: f\u00fcr die Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse nach \u00a7 50 UrhG<\/a> und als Zitat nach \u00a7 51 UrhG<\/a>. Plattformen sind nach \u00a7 5 UrhDaG<\/a> gehalten, solche gesetzlich erlaubten Nutzungen nicht zu blockieren.<\/p>\n Woher die Meldungen stammten, wissen wir nicht. F\u00fcr den Antrag war das auch nicht entscheidend. Entscheidend war, dass Meta die Vorg\u00e4nge mit Report-Nummern versehen hatte. Genau diese Nummern nahmen wir in den Antrag auf, und genau auf diese Nummern bezieht sich der Tenor.<\/p>\n Besonders problematisch:<\/strong> Wer einen kritischen Kanal zum Schweigen bringen will, braucht keine Kontosperre. Eine Serie von Meldungen gen\u00fcgt, wenn die Plattform sie nicht pr\u00fcft. Der Beschluss schiebt dem f\u00fcr die drei bezeichneten Vorg\u00e4nge einen Riegel vor.<\/p>\n Nein. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt seit 2021, dass eine Plattform den Nutzer vor einer Kontosperre \u00fcber die beabsichtigte Ma\u00dfnahme informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (BGH, Urteile vom 29.07.2021, Az. III ZR 179\/20<\/a> und III ZR 192\/20<\/a>).<\/p>\n Der Digital Services Act verpflichtet Plattformen, jede Sperre klar und spezifisch zu begr\u00fcnden (Art. 17 DSA<\/a>) und mindestens sechs Monate lang eine interne Beschwerde zu erm\u00f6glichen (Art. 20 DSA<\/a>). Der Satz \u201eDu kannst keine Entscheidung f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme anfordern\u201c verst\u00f6\u00dft gegen beides.<\/p>\n Der BGH hat in den Facebook-Entscheidungen klargestellt, dass Nutzungsbedingungen, die eine Sperre ohne vorherige Anh\u00f6rung erlauben, der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB<\/a> nicht standhalten. Die Plattform muss die Grundrechte ihrer Nutzer in die Abw\u00e4gung einstellen, allen voran die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>. Bei einem Journalisten tritt die Pressefreiheit hinzu. Der DSA greift das auf: Nach Art. 14 Abs. 4 DSA<\/a> hat die Plattform bei der Durchsetzung ihrer Bedingungen die Grundrechte der Nutzer geb\u00fchrend zu ber\u00fccksichtigen, ausdr\u00fccklich auch die Freiheit und den Pluralismus der Medien. Und Art. 23 Abs. 1 DSA<\/a> erlaubt die Aussetzung eines Kontos wegen wiederholter Verst\u00f6\u00dfe nur nach vorheriger Warnung.<\/p>\n F\u00fcr journalistische Anbieter ist seit August 2025 eine weitere Schutzschicht in Kraft: Nach Art. 18 des Europ\u00e4ischen Medienfreiheitsgesetzes (Verordnung (EU) 2024\/1083, EMFA) m\u00fcssen sehr gro\u00dfe Online-Plattformen Mediendiensteanbietern, die sich als solche erkl\u00e4rt haben, die Begr\u00fcndung vor einer Aussetzung mitteilen und ihnen Gelegenheit geben, binnen 24 Stunden zu antworten. Wer als Journalist auf Instagram arbeitet, sollte diese Erkl\u00e4rung abgeben, sobald die Plattform die Funktion daf\u00fcr bereith\u00e4lt.<\/p>\n Der Anspruch gegen Meta ruht auf drei S\u00e4ulen, die unabh\u00e4ngig voneinander tragen: dem Nutzungsvertrag, dem Deliktsrecht \u00fcber Schutzgesetze und dem Kartellrecht. Das LG Frankfurt am Main st\u00fctzte seine Entscheidung auf alle drei. Wer gegen eine Kontosperre vorgeht, muss sich deshalb nicht auf eine Begr\u00fcndung festlegen, sondern kann sie nebeneinander geltend machen.<\/p>\n Zwischen Kontoinhaber und Meta besteht ein Plattformnutzungsvertrag. Aus ihm folgen R\u00fccksichtnahmepflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB<\/a>, deren Verletzung Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 1<\/a>, 1004 BGB<\/a> ausl\u00f6st. Eine Klausel, die der Plattform die Deaktivierung ohne benannten Grund, ohne Anh\u00f6rung und ohne \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit gestattete, w\u00e4re nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des BGH unwirksam. Das LG Frankfurt am Main stellte den vertraglichen Anspruch an die erste Stelle.<\/p>\n Die Kammer leitet den Anspruch \u201eaus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bzw. aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a>\u201c her. Welche Vorschrift sie als Schutzgesetz im Blick hatte, f\u00fchrt der Beschluss nicht aus. Aus unserer Sicht liegen die Begr\u00fcndungs- und Beschwerdepflichten der Art. 17<\/a> und Art. 20 DSA<\/a> nahe: Sie sch\u00fctzen gezielt den einzelnen Nutzer vor intransparenten Entscheidungen der Plattform und sind damit Schutzgesetze im Sinne der Norm. Die Verletzung dieser Pflichten l\u00f6st dann einen eigenen deliktischen Unterlassungsanspruch aus, unabh\u00e4ngig vom Vertrag.<\/p>\n Hilfsweise st\u00fctzt die Kammer den Anspruch auf \u00a7 33 Abs. 1 GWB<\/a> in Verbindung mit \u00a7 19 GWB<\/a>: Meta komme eine marktbeherrschende Stellung zu, die Deaktivierung behindere den Antragsteller unbillig. Damit liegt die 6. Zivilkammer auf der Linie ihres Beschlusses vom 23.09.2026 (Az. 2-06 O 325\/26) und der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin II (Urteil vom 28.07.2025, Az. 61 O 99\/25<\/a> Kart eV) sowie des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 02.04.2025, Az. VI-U (Kart) 5\/24<\/a>). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main) war im Juli in dem von uns gef\u00fchrten Verfahren<\/a> (Beschluss vom 14.07.2026, Az. 11 W 12\/26<\/a> (Kart)) den Weg \u00fcber die relative Marktmacht nach \u00a7 20 Abs. 1 GWB<\/a> gegangen. Beide Wege f\u00fchren zum selben Ergebnis.<\/p>\n Die Wiederholungsgefahr musste hier nicht vermutet werden. Sie war Aktenlage. Mehrere Deaktivierungen seit Juni, eine Wiederherstellung nach Abmahnung ohne Unterlassungserkl\u00e4rung, zwei Wochen sp\u00e4ter die n\u00e4chste Sperre: Wer so handelt, k\u00fcndigt die n\u00e4chste Zuwiderhandlung an. Die Kammer bejahte die Wiederholungsgefahr mit einem Satz.<\/p>\n Meta Platforms Ireland Limited hat ihren Sitz in Dublin. Zust\u00e4ndig ist dennoch das LG Frankfurt am Main.<\/p>\n Die Kammer verweist auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 14.07.2026 (Az. 11 W 12\/26<\/a>), auf das OLG D\u00fcsseldorf (NZKart 2025, 262<\/a>) und auf das Landgericht M\u00fcnchen I (BeckRS 2021, 10613<\/a>). Die internationale Zust\u00e4ndigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 Br\u00fcssel-Ia-VO<\/a>, weil sich die Sperre am Wohnsitz des Antragstellers in Deutschland auswirkt; die irische Gerichtsstandsklausel in den Meta-Bedingungen steht kartellrechtlichen Anspr\u00fcchen nicht entgegen. F\u00fcr Kartellsachen in Hessen ist nach \u00a7 89 Abs. 1 GWB<\/a> ausschlie\u00dflich das LG Frankfurt am Main zust\u00e4ndig.<\/p>\n Zwischen der erneuten Deaktivierung und dem Beschluss lagen 14 Tage, zwischen Antrag und Beschluss sieben. M\u00f6glich wurde das durch eine l\u00fcckenlose Chronik der vorangegangenen Sperren, Beweissicherung in beiden Sprachfassungen der App und drei pr\u00e4zise gefasste Antr\u00e4ge, die sich auf konkrete Anlagen und Report-Nummern beziehen. Die Abmahnung nach der vorangegangenen Sperre war dabei keine verlorene Zeit, sondern der Beleg f\u00fcr die Wiederholungsgefahr.<\/p>\n Nach der vorangegangenen Deaktivierung forderten wir Meta zur Unterlassung auf. Meta stellte den Kanal am 04.09.2026 wieder her und schwieg im \u00dcbrigen. Eine Wiederherstellung ohne strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Das ist gefestigte Rechtsprechung, und der Konzern lieferte den Beweis daf\u00fcr selbst: 14 Tage sp\u00e4ter war das Konto wieder weg. F\u00fcr das Eilverfahren hatte die Abmahnung damit doppelten Wert. Sie dokumentierte, dass Meta den Sachverhalt kannte, und sie machte aus der erneuten Sperre einen R\u00fcckfall.<\/p>\n Der Mandant nutzte die App in persischer und in deutscher Sprache und sicherte die Sperrmitteilung in beiden Fassungen. Das zahlte sich aus: Die deutsche Fassung sprach davon, Informationen nicht an andere weitergeben zu k\u00f6nnen, die persische Fassung k\u00fcndigte die L\u00f6schung aller Daten an. Beide Screenshots gingen als Anlagen LHR 1 und LHR 2 in den Antrag; auf beide nimmt der Tenor Bezug. Wer eine Plattform in mehreren Sprachen nutzt, sollte jede Mitteilung in jeder Sprache sichern. Die Fassungen sind nicht immer deckungsgleich.<\/p>\n Der Antrag richtete sich gegen drei Ma\u00dfnahmen: die Deaktivierung des Kanals \u201ewie geschehen am 18.09.2026\u201c, die L\u00f6schung der gespeicherten Inhalte, Follower-, Kommunikations- und Nachrichtendaten \u201ewie angek\u00fcndigt mit der Mitteilung vom 18.09.2026\u201c und die Entfernung von Inhalten aufgrund dreier mit Report-Nummern bezeichneter Meldungen. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform und auf die Anlagen nimmt dem Gericht Bestimmtheitszweifel. Der dritte Antrag war neu gegen\u00fcber unseren fr\u00fcheren Verfahren gegen Meta: Er verl\u00e4ngert den Schutz vom Konto als Ganzem auf die einzelnen Beitr\u00e4ge, die \u00fcber Meldungen angegriffen werden.<\/p>\n Der Antrag ging eine Woche nach der Sperre bei Gericht ein. Die Kammer gab Meta Gelegenheit zur Stellungnahme. Meta nutzte sie nicht. Das Gericht entschied daraufhin wegen Eilbed\u00fcrftigkeit im Beschlusswege ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Wer als Antragsgegner rechtliches Geh\u00f6r erh\u00e4lt und schweigt, kann sich hinterher nicht darauf berufen, nicht geh\u00f6rt worden zu sein. F\u00fcr die Dringlichkeit gilt bei wiederholten Sperren: Ma\u00dfgeblich ist die aktuelle Verletzungshandlung. Dass die erste Sperre Monate zur\u00fccklag, schadete nicht: Jede neue Deaktivierung ist eine eigene Verletzungshandlung, und gegen diese wurde binnen einer Woche vorgegangen.<\/p>\n Mit Beschluss vom 02.10.2026 (Az. 2-06 O 341\/26) untersagte die 6. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main Meta Platforms Ireland Limited bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, den Kanal des Antragstellers zu deaktivieren, die darin gespeicherten Daten zu l\u00f6schen oder dauerhaft unzug\u00e4nglich zu machen und Inhalte aufgrund dreier bezeichneter Meldungen zu entfernen oder unzug\u00e4nglich zu halten. Die Kosten des Eilverfahrens tr\u00e4gt Meta. Der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n Zur Anspruchsgrundlage hei\u00dft es:<\/p>\n \u201eDer Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bzw. aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a>, hilfsweise aus \u00a7 33 Abs. 1 GWB<\/a>, da der Antragsgegnerin eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ihr Verhalten den Antragsteller unbillig behindert, \u00a7 19 GWB<\/a>. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Und zum Verfahren:<\/p>\n \u201eDas Gericht hat aufgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache im Beschlusswege entschieden. Vor der Entscheidung hat das Gericht der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon die Antragsgegnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Gef\u00fchrt hat das Verfahren unser Kollege Knut Schreiber, LL.M., Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz, der auch die vorangegangenen Verfahren gegen Meta vor dem OLG Frankfurt am Main und der 6. Zivilkammer betreut hat. Der Beschluss ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Meta kann Widerspruch einlegen; \u00fcber ihn w\u00fcrde die Kammer nach m\u00fcndlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden.<\/p>\n Aus der LHR-Praxis<\/p>\n Es ist der zweite Beschluss der 6. Zivilkammer gegen Meta binnen neun Tagen: Am 23.09.2026 hatte sie die Deaktivierung des Unternehmenskontos eines Medizintechnik-Herstellers<\/a> untersagt (Az. 2-06 O 325\/26). Im Juli hatte das OLG Frankfurt am Main<\/a> Meta zur Entsperrung des Kanals einer Influencerin mit 823.000 Followern verpflichtet. Dass Plattformen auch gegen\u00fcber Journalisten gerichtlich in die Schranken gewiesen werden k\u00f6nnen, zeigte bereits unser Verfahren vor dem LG Hamburg gegen Twitter zugunsten somalischer Journalisten<\/a>. Wie die kartellrechtliche Argumentation bei anderen Plattformen greift, belegen die Entscheidungen des LG D\u00fcsseldorf gegen Google<\/a> und des LG Dortmund gegen Reddit<\/a>.<\/p>\n Eine \u00dcbersicht der von uns erreichten Entscheidungen gegen Plattformsperren finden Sie auf unserer Erfolge-Seite<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n Wiederholte Sperren sind kein Pech, sondern ein Rechtsproblem mit klarer Beweislage. Jede Deaktivierung, jede Wiederherstellung und jede abgelehnte Meldung ist ein Datum in der Akte, und diese Akte entscheidet das Eilverfahren. Wer sie von der ersten Sperre an f\u00fchrt, braucht bei der n\u00e4chsten keine Wochen mehr, sondern Tage.<\/p>\n Instagram-Konto erneut deaktiviert, Begr\u00fcndung ein Satz, \u00dcberpr\u00fcfung ausgeschlossen?<\/p>\n Wir pr\u00fcfen Ihre Sperrmitteilungen, Ihre Chronik und laufende Meldungen gegen einzelne Beitr\u00e4ge und sagen Ihnen binnen 24 Stunden, ob ein Eilantrag gegen Meta in Ihrem Fall aussichtsreich ist und was er kostet. Gerade bei wiederholten Sperren z\u00e4hlt jeder Tag: Follower, die nichts erfahren, kommen nicht zur\u00fcck.<\/p>\n Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n\n
Der Fall: Instagram-Konto erneut deaktiviert, zwei Wochen nach der Wiederherstellung<\/h2>\n
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Was bedeutet es, wenn Instagram ein \u201eanderes Konto\u201c mit dem eigenen Kanalnamen als Sperrgrund nennt?<\/h2>\n
Parallelproblem: Dreizehn E-Mails, zw\u00f6lf Vorg\u00e4nge, sieben Ablehnungen<\/h2>\n
Darf Meta ein Instagram-Konto ohne Anh\u00f6rung deaktivieren und jede \u00dcberpr\u00fcfung ausschlie\u00dfen?<\/h2>\n
Rechtlicher Rahmen: Vertrag, Schutzgesetz, Kartellrecht<\/h2>\n
1. Der Nutzungsvertrag: R\u00fccksichtnahme statt Willk\u00fcr<\/h3>\n
2. \u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a>: Der Beschluss nennt das Schutzgesetz nicht, der DSA liegt nahe<\/h3>\n
3. \u00a7 33 Abs. 1<\/a>, \u00a7 19 GWB<\/a>: Meta ist marktbeherrschend, die Sperre eine unbillige Behinderung<\/h3>\n
4. Zust\u00e4ndigkeit: Frankfurt am Main, nicht Dublin<\/h3>\n
Strategische Vorgehensweise: Von der Abmahnung zum Beschluss in zwei Wochen<\/h2>\n
1. Die Abmahnung: Wiederherstellung ja, Unterlassungserkl\u00e4rung nein<\/h3>\n
2. Beweissicherung in beiden Sprachfassungen<\/h3>\n
3. Drei Antr\u00e4ge statt einem<\/h3>\n
4. Dringlichkeit: Jede neue Sperre setzt die Uhr neu<\/h3>\n
Die Entscheidung: LG Frankfurt untersagt Sperre, L\u00f6schung und Entfernung gemeldeter Inhalte<\/h2>\n
Was Journalisten und Kanalbetreiber daraus mitnehmen sollten<\/h2>\n
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H\u00e4ufige Fragen zur erneuten Deaktivierung eines Instagram-Kontos<\/h2>\n
Instagram sagt, ein \u201eanderes Konto\u201c mit meinem Namen versto\u00dfe gegen die Richtlinien. Was kann ich tun?+<\/span><\/summary>\n
Mein Instagram-Konto wurde schon zum zweiten oder dritten Mal deaktiviert. \u00c4ndert das rechtlich etwas?+<\/span><\/summary>\n
Meta schreibt, ich k\u00f6nne keine \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung anfordern. Ist das zul\u00e4ssig?+<\/span><\/summary>\n
Kann ein Gericht Meta verbieten, meine Beitr\u00e4ge wegen Urheberrechtsmeldungen zu entfernen?+<\/span><\/summary>\n
Gelten f\u00fcr Journalisten auf Instagram besondere Schutzregeln?+<\/span><\/summary>\n
Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n
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