{"id":71109,"date":"2026-09-25T03:04:47","date_gmt":"2026-09-25T01:04:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=71109"},"modified":"2026-09-25T03:04:47","modified_gmt":"2026-09-25T01:04:47","slug":"tiktok-sperre-christian-wolf-kartellrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/tiktok-sperre-christian-wolf-kartellrecht\/","title":{"rendered":"TikTok sperrt Christian Wolf: Darf TikTok das? Was Creator jetzt \u00fcber Kontosperren wissen sollten"},"content":{"rendered":"
Halb Deutschland fragt seitdem: Darf TikTok das \u00fcberhaupt? <\/em><\/p>\n Die Antwort ist, wie so oft im Recht: Es kommt darauf an. <\/em><\/p>\n Aber worauf es ankommt, haben Gerichte inzwischen recht klar gesagt \u2013 zuletzt das OLG Frankfurt in einem von uns gef\u00fchrten Verfahren.<\/em><\/p>\n Was bislang \u00f6ffentlich bekannt ist, stammt fast ausschlie\u00dflich aus dem Umfeld des Betroffenen. Am 18. September war das Hauptprofil mit rund 1,8 Millionen Followern pl\u00f6tzlich nicht mehr abrufbar. Eine Begr\u00fcndung hat TikTok \u00f6ffentlich nicht gegeben; auch Wolfs Social-Media-Assistentin konnte in einem eigenen Video keinen konkreten Grund nennen (Promiflash<\/a>, Comicschau<\/a>, heute.at<\/a>).<\/p>\n Zwei Tage sp\u00e4ter meldete sich Wolf unter dem Namen \u201eDerpulverklaus\u201c mit einem Ersatzaccount zur\u00fcck \u2013 der binnen kurzer Zeit \u00fcber 20.000 Follower sammelte und dann ebenfalls verschwand (Promiflash, 22.09.2026<\/a>).<\/p>\n Inzwischen kommuniziert er \u00fcber ein drittes Profil und erkl\u00e4rt, den mutma\u00dflichen Grund f\u00fcr die Sperre mittlerweile zu kennen, aber auf die R\u00fcckmeldung des zust\u00e4ndigen Teams warten zu m\u00fcssen (Promiflash, 24.09.2026<\/a>).<\/p>\n Ob die Sperre im konkreten Fall berechtigt ist, k\u00f6nnen wir von au\u00dfen nicht beurteilen. Wolf ist ein polarisierender Creator, und bei 40 bis 100 Clips am Tag l\u00e4sst sich ein Richtlinienversto\u00df nicht ausschlie\u00dfen. Der Fall ist trotzdem lehrreich \u2013 nicht wegen der Person, sondern weil er in Reinform zeigt, wie Plattformsperren typischerweise ablaufen: \u00fcber Nacht, ohne Anh\u00f6rung, ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung, und mit einem Betroffenen, der auf \u201edas Team in China\u201c wartet.<\/p>\n Wer von seiner Reichweite lebt, verliert mit dem Account nicht nur ein Hobby. Follower lassen sich nicht mitnehmen, laufende Kooperationen sind gef\u00e4hrdet, und der Algorithmus kennt einen Neustart-Account nicht. Die Plattform ist f\u00fcr Creator faktisch nicht austauschbar<\/strong> \u2013 genau das ist das rechtliche Argument, dazu gleich mehr.<\/p>\n Prominente Beispiele h\u00e4ufen sich: Wir haben in den vergangenen Monaten gerichtliche Entscheidungen gegen Meta (Instagram) und Google (YouTube) erwirkt, und die Landgerichte Berlin und Frankfurt, das OLG D\u00fcsseldorf und der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt haben sich mit grundlosen Kontosperren befasst.<\/p>\n Die F\u00e4lle haben ein gemeinsames Muster: Gesperrt wird schnell, begr\u00fcndet wird pauschal (\u201eVersto\u00df gegen die Gemeinschaftsstandards\u201c), und auf Nachfrage wechselt die Begr\u00fcndung nicht selten.<\/p>\n Insofern gilt f\u00fcr die aktuelle Debatte um Christian Wolf: Es ist bereits alles gesagt \u2013 nur noch nicht von jedem.<\/p>\n Der intuitive Einwand lautet: TikTok ist ein privates Unternehmen, die Nutzungsbedingungen erlauben Sperren, also darf TikTok sperren. Das greift zu kurz. Plattformen mit Marktmacht unterliegen dem Diskriminierungs- und Behinderungsverbot des Kartellrechts<\/strong> (\u00a7\u00a7 19<\/a>, 20 GWB<\/a>). Und hier hat der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt im Juli einen Weg aufgezeigt, der Betroffenen die schwierigste H\u00fcrde erspart.<\/p>\n Bislang scheiterten Eilantr\u00e4ge h\u00e4ufig daran, dass die Antragsteller die marktbeherrschende Stellung<\/strong> der Plattform darlegen und glaubhaft machen mussten \u2013 mit Marktabgrenzung, Marktanteilen und allem, was dazugeh\u00f6rt.<\/p>\n Das OLG Frankfurt hat diese Frage in seinem Beschluss vom 14.07.2026 (Az. 11 W 12\/26<\/a> Kart) ausdr\u00fccklich offengelassen. Es gen\u00fcgt, dass der Kanalbetreiber von der Plattform abh\u00e4ngig<\/strong> ist, weil er ohne sie seine Follower nicht erreichen kann (\u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 GWB<\/a>, relative Marktmacht). Wird ein solcher Kanal ohne konkrete Begr\u00fcndung gesperrt, w\u00e4hrend die abstrakte Begr\u00fcndung auch noch wechselt, liegt nach dem Senat eine grundlose und willk\u00fcrliche Ungleichbehandlung<\/strong> gegen\u00fcber anderen Nutzern vor, die die Plattform nicht sperrt \u2013 und damit ein Versto\u00df gegen \u00a7 20 Abs. 1<\/a> i.V.m. \u00a7 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB<\/a>. Der Unterlassungsanspruch folgt aus \u00a7 33 Abs. 1 GWB<\/a>.<\/p>\n Das ist f\u00fcr TikTok besonders relevant. Anders als Meta und Google ist TikTok bislang nicht vom Bundeskartellamt nach \u00a7 19a GWB<\/a> als Unternehmen mit \u00fcberragender markt\u00fcbergreifender Bedeutung eingestuft, und die Marktabgrenzung bei Kurzvideo-Plattformen ist umstritten. \u00dcber \u00a7 20 Abs. 1 GWB<\/a> kommt es darauf nicht an: Entscheidend ist die Abh\u00e4ngigkeit des einzelnen Creators. Wer 1,8 Millionen Follower auf TikTok hat, ist von TikTok abh\u00e4ngig \u2013 daran wird niemand ernsthaft zweifeln.<\/p>\n Die \u00fcbrige Rechtsprechung st\u00fctzt diese Linie. Das LG Berlin II hat 2025 festgestellt, dass Meta ein gesch\u00e4ftlich genutztes Instagram-Konto grunds\u00e4tzlich nicht ohne vorherige Anh\u00f6rung sperren darf und eine irische Gerichtsstandsklausel deutsche Gerichte nicht ausschlie\u00dft (unser Beitrag zur Entscheidung<\/a>). Das OLG D\u00fcsseldorf hatte zuvor im Hauptsacheverfahren die Aufrechterhaltung einer Sperre als Missbrauch marktbeherrschender Stellung bewertet (Urteil vom 02.04.2025, Az. VI-U (Kart) 5\/24<\/a>).<\/p>\n LHR-Erfolge gegen Plattformsperren<\/p>\n Meta und Google mussten entsperren<\/p>\n OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.07.2026, Az. 11 W 12\/26<\/a> (Kart):<\/strong> Meta muss den Instagram-Kanal einer von LHR vertretenen Influencerin mit 823.000 Followern entsperren \u2013 bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro. Die Marktbeherrschung konnte offenbleiben; die Abh\u00e4ngigkeit der Kanalbetreiberin gen\u00fcgt. Deutsche Gerichte sind auch bei Wohnsitz der Betroffenen im EU-Ausland zust\u00e4ndig. Zum LHR-Praxisfall<\/a><\/p>\n LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 01.07.2026, Az. 36 O 80\/26 (Kart):<\/strong> Google darf ein YouTube-Video unseres Mandanten nicht sperren \u2013 pauschale Verweise auf Richtlinien gen\u00fcgen als Begr\u00fcndung nicht.<\/p>\n<\/div>\n Neben dem Kartellrecht hilft das europ\u00e4ische Plattformrecht. Nach Art. 17 DSA<\/a><\/strong> muss eine Plattform, die ein Konto sperrt, dem Betroffenen eine klare und spezifische Begr\u00fcndung liefern: Welcher Inhalt, welche Regel, welche Tatsachen \u2013 und welche Rechtsbehelfe. \u201eDieses Konto konnte nicht gefunden werden\u201c ist keine Begr\u00fcndung, sondern eine Fehlermeldung. Nach Art. 20 DSA<\/a><\/strong> muss die Plattform ein internes Beschwerdeverfahren vorhalten, in dem Beschwerden nicht ausschlie\u00dflich automatisiert entschieden werden d\u00fcrfen; Art. 21 DSA<\/a> er\u00f6ffnet zus\u00e4tzlich die au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung.<\/p>\n In der Praxis sind diese Vorschriften vor allem deshalb wertvoll, weil sie die Plattform zwingen, Farbe zu bekennen<\/strong>. Entweder es gibt einen konkreten, belastbaren Sperrgrund \u2013 dann kann man ihn pr\u00fcfen und gegebenenfalls ausr\u00e4umen. Oder es gibt ihn nicht \u2013 dann ist das kartellrechtliche Eilverfahren der richtige Weg.<\/p>\n Der \u201ePulverklaus\u201c zeigt, was man nach einer Sperre besser unterl\u00e4sst. Praktisch alle Plattformen behandeln das Anlegen eines Ausweichkontos w\u00e4hrend einer laufenden Sperre als Umgehung (\u201eban evasion\u201c) und sperren konsequent nach \u2013 TikTok ausdr\u00fccklich.<\/p>\n Damit verschlechtert sich die Ausgangslage: Aus einer m\u00f6glicherweise grundlosen Sperre wird eine Sperre mit einem tats\u00e4chlichen Versto\u00df, auf den sich die Plattform im Verfahren berufen kann. Wer gesperrt wird, sollte deshalb nicht neu anfangen, sondern das gesperrte Konto zur\u00fcckholen.<\/p>\n Dokumentieren.<\/strong> Screenshots der Sperrmeldung, aller Benachrichtigungen und der bisherigen Kommunikation mit der Plattform, au\u00dferdem Belege f\u00fcr die wirtschaftliche Bedeutung des Kontos (Followerzahlen, Reichweite, Kooperationsvertr\u00e4ge, Ums\u00e4tze).<\/p>\n Widerspruch einlegen \u2013 schriftlich und sachlich.<\/strong> Der plattforminterne Einspruch ist Pflichtprogramm. Er sollte die Sperre bestreiten, eine Begr\u00fcndung nach Art. 17 DSA<\/a> einfordern und eine kurze Frist setzen.<\/p>\n Keine Selbsthilfe.<\/strong> Kein Ersatzaccount, keine \u00f6ffentlichen Spekulationen \u00fcber den Sperrgrund, die die Plattform sp\u00e4ter gegen den Betroffenen verwenden kann.<\/p>\n Anwaltliche Aufforderung.<\/strong> Ein anwaltliches Schreiben an die europ\u00e4ische Vertragsgesellschaft der Plattform (bei TikTok: TikTok Technology Limited, Dublin) mit Fristsetzung f\u00fchrt in vielen F\u00e4llen bereits zur Entsperrung \u2013 Plattformen kennen die Rechtsprechung inzwischen.<\/p>\n Eilverfahren.<\/strong> Bleibt die Sperre bestehen, ist der Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung vor einem deutschen Landgericht (Kartellkammer) das Mittel der Wahl. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO<\/a>, weil sich die Sperre dort auswirkt, wo das Publikum sitzt; f\u00fcr einstweilige Ma\u00dfnahmen er\u00f6ffnet zudem Art. 35 EuGVVO<\/a> den Weg. Auf den Wohnsitz des Betroffenen kommt es nicht an \u2013 das hat das OLG Frankfurt f\u00fcr eine Antragstellerin mit Wohnsitz in Zypern ausdr\u00fccklich entschieden. Die Dringlichkeit muss gewahrt bleiben: Wer wochenlang abwartet, verspielt den Eilrechtsschutz.<\/p>\n TikTok-, Instagram- oder YouTube-Konto gesperrt?<\/p>\n Wir vertreten Creator, Influencer und Unternehmen gegen\u00fcber TikTok, Meta und Google \u2013 au\u00dfergerichtlich und im Eilverfahren. Schildern Sie uns Ihren Fall; wir sagen Ihnen kurzfristig, ob und wie sich die Sperre angreifen l\u00e4sst.<\/p>\n Jetzt Fall schildern<\/a><\/p>\n<\/div>\n Nein. Nach Art. 17 DSA<\/a> muss TikTok eine klare und spezifische Begr\u00fcndung liefern. Fehlt sie oder wechselt sie, spricht das nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt f\u00fcr eine grundlose und willk\u00fcrliche Sperre, die kartellrechtlich angreifbar ist.<\/p>\n Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 14.07.2026 (Az. 11 W 12\/26<\/a> Kart) nicht zwingend. Es gen\u00fcgt die Abh\u00e4ngigkeit des Kanalbetreibers von der Plattform (\u00a7 20 Abs. 1 GWB<\/a>), weil er seine Follower ohne sie nicht erreichen kann.<\/p>\n Ja. Deutsche Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO<\/a> zust\u00e4ndig, weil sich die Sperre in Deutschland auswirkt; f\u00fcr Eilverfahren er\u00f6ffnet zus\u00e4tzlich Art. 35 EuGVVO<\/a> den Weg. Das gilt auch, wenn der Betroffene selbst im EU-Ausland wohnt.<\/p>\n Nein. Plattformen werten Ausweichkonten w\u00e4hrend einer Sperre als Umgehung und sperren nach. Damit entsteht ein tats\u00e4chlicher Versto\u00df, den es vorher wom\u00f6glich nicht gab.<\/p>\n Schnell. Der Eilrechtsschutz setzt Dringlichkeit voraus; wer nach der Sperre wochenlang abwartet, riskiert, dass ein Gericht den Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung als nicht mehr eilbed\u00fcrftig zur\u00fcckweist.<\/p>\n
Seit Freitag, dem 18. September 2026, ist der TikTok-Account von Christian Wolf verschwunden. 1,8 Millionen Follower, bis zu 100 Videos am Tag, das Gesicht hinter More Nutrition \u2013 und stattdessen der Hinweis \u201eDieses Konto konnte nicht gefunden werden\u201c. <\/em><\/p>\nDer Fall Christian Wolf: Sperre, Ersatzaccount, Sperre<\/h2>\n
Existenzbedrohend \u2013 und kein Einzelfall<\/h2>\n
Darf TikTok das? Die kartellrechtliche Antwort<\/h2>\n
Der DSA verlangt eine Begr\u00fcndung \u2013 und zwar eine echte<\/h2>\n
Ersatzaccount? Lieber nicht.<\/h2>\n
Was gesperrte Creator jetzt tun sollten<\/h2>\n
H\u00e4ufige Fragen zu TikTok-Kontosperren<\/h2>\n
Darf TikTok ein Konto ohne Begr\u00fcndung sperren?<\/h3>\n
Muss ich beweisen, dass TikTok marktbeherrschend ist?<\/h3>\n
Kann ich TikTok vor einem deutschen Gericht verklagen, obwohl der Vertragspartner in Irland sitzt?<\/h3>\n
Sollte ich nach einer Sperre einen neuen Account anlegen?<\/h3>\n
Wie schnell muss ich handeln?<\/h3>\n