{"id":711,"date":"2007-01-23T13:44:00","date_gmt":"2007-01-23T11:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=97"},"modified":"2007-01-23T13:44:00","modified_gmt":"2007-01-23T11:44:00","slug":"mal-wieder-ein-amtsgericht-zum-thema-e-mail-spam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/mal-wieder-ein-amtsgericht-zum-thema-e-mail-spam\/","title":{"rendered":"Mal wieder: Ein Amtsgericht zum Thema E-Mail-Spam"},"content":{"rendered":"<div style=\"text-align: justify\">Dieses Mal war das Amtsgericht M\u00fcnchen an der Reihe, einer geradezu humoristisch unterhaltsamen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2006\/09\/ag-koln-rechtsanwalte-durfen-spammen\/\"><span style=\"font-weight: bold\">amtsgerichtlichen Tradition zur Spam-E-Mailrechtsprechung<\/span><\/a> alle Ehre zu machen.<\/p>\n<p>Wie der <a href=\"http:\/\/rsw.beck.de\/rsw\/shop\/default.asp?sessionid=F8B2B748C5B3481A9FE0223111323035&amp;docid=210310&amp;docClass=NEWS&amp;site=Beck%20Aktuell&amp;from=hp.root\"><span style=\"font-weight: bold\">Beck-Verlag<\/span><\/a> berichtet, war Gegenstand eines dortigen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens (Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=161%20C%2029330\/06\" title=\"AG M&uuml;nchen, 30.11.2006 - 161 C 29330\/06: E-Mail Double-Opt-In-Verfahren ist kein Spam\">161 C 29330\/06<\/a>) die Frage, ob die unaufgeforderte Versendung einer E-Mail mit der Frage, ob man in einen Werbe-E-Mailverteiler aufgenommen werden wolle, unzul\u00e4ssig ist. Das AG M\u00fcnchen beantwortet diese Frage mit einem &#8220;Nein&#8221;.<\/p>\n<p>W\u00e4re die Entscheidung einigerma\u00dfen nachvollziehbar begr\u00fcndet, h\u00e4tte keiner daran etwas auszusetzen. Auch Urteile, die im Ergebnis falsch sind, k\u00f6nnen wertvolle Beitr\u00e4ge zur Rechtspflege sein, wenn sie sich mit den aufgeworfenen Fragen angemessen besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht w\u00e4re aber nat\u00fcrlich nicht das Amtsgericht, wenn es das Urteil in gewohnter Amtsgerichts-Manier mit haarstr\u00e4ubenden Argumenten im Erlebnisaufsatzstil st\u00fctzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Antragssteller hatte an einem Tag vier E-Mails von der gleichen Person an seine vier E-Mail-Adressen bekommen. Die E-Mails enthielten die Aufforderung, innerhalb von vier Tagen einen Best\u00e4tigungslink anzuklicken, sofern weitere E-Mails gew\u00fcnscht w\u00fcrden. Sollte dies nicht geschehen, w\u00fcrde der Empf\u00e4nger automatisch von der Versandliste gestrichen. Hierdurch sah sich der E-Mail-Empf\u00e4nger derma\u00dfen gest\u00f6rt, dass er vor dem AG einen Antrag auf Untersagung der Zusendung solcher E-Mails durch den Versender stellte.<\/p>\n<p>Das AG verneinte eine unzumutbare Bel\u00e4stigung des Antragstellers. Grunds\u00e4tzlich bestehe zwar ein Anspruch gegen die Abwehr unerw\u00fcnschter Werbe-E-Mails. Dieser Anspruch d\u00fcrfe aber nicht dazu f\u00fchren, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde. Viele Internetnutzer begr\u00fc\u00dften die M\u00f6glichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen sowie Bestellungen aufzugeben. Es m\u00fcsse m\u00f6glich sein, erw\u00fcnschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbr\u00e4uchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern.<\/p>\n<p>Zack.<\/p>\n<p>Allein der Satz, dass viele Nutzer die M\u00f6glichkeit begr\u00fcssten, Informationen und Werbung aus dem Netz zu erhalten zeigt die v\u00f6llige Fehleinsch\u00e4tzung des Sachverhalts. Vielleicht ist damit der Richter selbst gemeint. Im vorliegenden Fall geht es aber doch gerade um jemanden, der sich offensichtlich &#8211; sonst g\u00e4be es das gegenst\u00e4ndliche Verfahren gar nicht &#8211; nicht zu den &#8220;Vielen&#8221; z\u00e4hlt, sondern Werbe-E-Mails eben nicht w\u00fcnscht! Von daher kann auch eigentlich nicht von &#8220;Double-Opt-In&#8221; gesprochen werden. Dies w\u00fcrde einen Eintrag des Interessenten in ein entsprechendes Newsletter-Formular voraussetzen. Das wiederum w\u00fcrde aber f\u00fcr ein Einverst\u00e4ndnis zur E-Mail-Werbung sprechen.<\/p>\n<p>Hoffentlich ist die Entscheidung berufungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Das Ergebnis einer Kontroll\u00fcberlegung ist n\u00e4mlich erschreckend eindeutig:<\/p>\n<p>Wenn man im Lichte der Rechtssprechung des Amtsgerichts M\u00fcnchen also ganz sicher gehen will, dass eine E-Mail keinen unzul\u00e4ssigen Spam darstellt, k\u00f6nnte man an die Frage-Mail auch noch eine Beispielswerbung anh\u00e4ngen, damit der potentielle Interessent gleich weiss, mit welcher Art von Werbung er im Falle des Einverst\u00e4ndnisses zu rechnen hat&#8230;<\/p>\n<p>Oder? Nein, das w\u00e4re ja dann Werbung&#8230;.? (la)<\/p><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dieses Mal war das Amtsgericht M\u00fcnchen an der Reihe, einer geradezu humoristisch unterhaltsamen amtsgerichtlichen Tradition zur Spam-E-Mailrechtsprechung alle Ehre zu machen. 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