{"id":71083,"date":"2026-09-24T05:37:28","date_gmt":"2026-09-24T03:37:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=71083"},"modified":"2026-09-24T05:38:59","modified_gmt":"2026-09-24T03:38:59","slug":"geschaeftsfuehrerhaftung-tracking-olg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/geschaeftsfuehrerhaftung-tracking-olg-koeln\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung bei Datenschutzversto\u00df \u2013 Tracking ist Chefsache, die Einwilligung nicht"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-71084 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/geschaeftsfuehrerhaftung-tracking-olg-koeln-620x326-1.png\" alt=\"\" width=\"498\" height=\"262\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/geschaeftsfuehrerhaftung-tracking-olg-koeln-620x326-1.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/geschaeftsfuehrerhaftung-tracking-olg-koeln-620x326-1-354x186.png 354w\" sizes=\"(max-width: 498px) 100vw, 498px\" \/>Wie das Oberlandesgericht K\u00f6ln die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung bei einem Datenschutzversto\u00df in zwei H\u00e4lften teilt: Das Tracking-System geh\u00f6rt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die fehlende Einwilligung dem Marketing. Eine Anmerkung aus der Sicht der unterlegenen Partei.<\/em><\/p>\n<p>Wer in einem Onlineshop ein Tracking-System einf\u00fchrt, trifft eine einzige Entscheidung, nicht zwei. Das System zeichnet auf, was Nutzer tun, und es tut das entweder mit oder ohne deren Einwilligung. Eine dritte Betriebsart gibt es nicht. Wer also \u00fcber das Tracking entscheidet, entscheidet \u00fcber die Einwilligung mit, ob er dar\u00fcber nachdenkt oder nicht.<\/p>\n<p>Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln) sieht das anders. Mit Beschluss vom 22.09.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2068\/26\">6 W 68\/26<\/a>) wies er unsere sofortige Beschwerde zur\u00fcck, mit der wir die pers\u00f6nliche Haftung der beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Onlineh\u00e4ndlers f\u00fcr Website- und E-Mail-Tracking ohne Einwilligung durchsetzen wollten. Der Einsatz der Tracking-Technologie sei zwar typischerweise Sache der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die Frage, ob daf\u00fcr eine Einwilligung eingeholt wird, sei dagegen \u201ekonkrete Umsetzung\u201c und geh\u00f6re zu den Marketingverantwortlichen.<\/p>\n<p>Eine Vorbemerkung, die man nicht weglassen sollte: Wir sind in dieser Sache Partei, genauer die unterlegene. Wer weiterliest, sollte das im Hinterkopf behalten. Mit diesem Vorbehalt meinen wir, dass sich die Trennlinie, die der Senat zieht, auch anders ziehen l\u00e4sst, weil sie das Tracking in ein Konzept ohne Rechtsgrundlage und eine Rechtsgrundlage ohne Konzept aufteilt. Dieser Beitrag erkl\u00e4rt, warum wir das so sehen.<\/p>\n<h2>Worum ging es im Beschwerdeverfahren vor dem OLG K\u00f6ln?<\/h2>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln (LG K\u00f6ln) hatte einem Wettbewerber unserer Mandantin am 02.09.2026 untersagt, das Nutzungsverhalten auf seiner Website und das \u00d6ffnen seiner E-Mails ohne vorherige Einwilligung personenbezogen zu erfassen und Nutzerprofilen zuzuordnen (Az. 31 O 395\/26). Den Antrag gegen die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich wies die Kammer zur\u00fcck. \u00dcber den Fall haben wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln\/\">ausf\u00fchrlich berichtet<\/a>; hier nur die Eckdaten, die f\u00fcr die Haftungsfrage z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Der Gegner betrieb ein Marketing-Automatisierungssystem, das Seitenaufrufe, Warenk\u00f6rbe, abgebrochene Checkouts und jede \u00d6ffnung jeder Werbe-E-Mail sekundengenau protokollierte und einem Namen zuordnete. Das wussten wir nicht aus eigener Ermittlung. Der Gegner hatte den Export aus diesem System selbst in einem anderen Verfahren als Beweismittel vorgelegt: 445 Einzelereignisse \u00fcber achteinhalb Monate zu einem Mitarbeiter unserer Mandantin. Eine Einwilligung f\u00fcr diesen Zeitraum behauptete er nicht einmal.<\/p>\n<p>Gegen die Teilzur\u00fcckweisung legten wir am 14.09.2026 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht half nicht ab (Beschluss vom 16.09.2026). Sechs Tage sp\u00e4ter entschied der Senat, ohne m\u00fcndliche Verhandlung, in einer knappen Seite Begr\u00fcndung.<\/p>\n<h2>Wann haftet ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der GmbH?<\/h2>\n<p>Ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe seiner Gesellschaft pers\u00f6nlich, wenn er sie selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat, wenn der Versto\u00df nach seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene entschieden wird oder wenn ihn eine Garantenstellung verpflichtete, den Versto\u00df zu verhindern. Blo\u00dfe Kenntnis eines Versto\u00dfes und Nichteinschreiten gen\u00fcgen seit 2014 nicht mehr. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in der Leitentscheidung <em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung<\/em> festgelegt (BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20242\/12\">I ZR 242\/12<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20883\" title=\"BGH, 18.06.2014 - I ZR 242\/12: Keine automatische pers&ouml;nliche Haftung des GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers...\">GRUR 2014, 883<\/a>).<\/p>\n<p>Die zweite Fallgruppe ist die praktisch wichtigste. Der BGH nennt als Beispiele das allgemeine Konzept der Kundenwerbung eines Unternehmens und den allgemeinen Internetauftritt. Beides sind Entscheidungen, die kein Sachbearbeiter allein trifft. Wer sie angreift, muss nicht beweisen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich am Schreibtisch sa\u00df; das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild gen\u00fcgt, solange keine abweichenden Feststellungen getroffen werden. Die Grundlagen haben wir auf unserer Themenseite zur <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/die-geschaeftsfuehrerhaftung-im-markenrecht\/\">Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung im gewerblichen Rechtsschutz<\/a> zusammengefasst.<\/p>\n<p>Die dritte Fallgruppe, die Garantenstellung, ist eng. Sie kann aus Vertrag, Gesetz oder vorangegangenem gef\u00e4hrdendem Tun folgen. Der BGH nennt zwei Konstellationen, in denen sie greift: wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich der M\u00f6glichkeit bewusst entzieht, von Rechtsverletzungen Kenntnis zu nehmen, oder wenn er ein Gesch\u00e4ftsmodell ins Werk gesetzt hat, das strukturell auf Rechtsverletzungen angelegt ist.<\/p>\n<h2>Wie begr\u00fcndet das OLG K\u00f6ln die Ablehnung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung?<\/h2>\n<p>Der Senat verneint die Haftung in zwei Schritten. Er ordnet den Einsatz der Tracking-Technologie als solchen zun\u00e4chst der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene zu und bejaht insoweit die BGH-Fallgruppe des allgemeinen Werbekonzepts. Dann trennt er davon den konkret ger\u00fcgten Versto\u00df ab: dass \u00fcber das Tracking nur unzureichend informiert und keine Einwilligung eingeholt wurde. Das sei zwar \u201eunabdingbare Voraussetzung\u201c der Zul\u00e4ssigkeit, betreffe aber die \u201ekonkrete Umsetzung\u201c des Konzepts und stehe damit einzelnen Werbema\u00dfnahmen nahe, die typischerweise Marketingverantwortliche entscheiden, nicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein bewusstes Handeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, so der Senat weiter, gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte. Dass der Gegner die Tracking-Daten selbst in einem anderen Verfahren vorgelegt hatte, sei kein Indiz: Schlichte Kenntnis vorangegangener oder bevorstehender Verst\u00f6\u00dfe reiche ohne aktives Zutun nicht aus. Eine Garantenstellung aus Ingerenz scheide aus, weil der Einsatz von Tracking-Technologien nicht per se und nicht in h\u00f6herem Ma\u00df als andere Werbema\u00dfnahmen auf Rechtsverletzungen angelegt sei.<\/p>\n<p>H\u00e4ngen bleibt: Das Tracking ist Chefsache. Die Einwilligung nicht.<\/p>\n<h2>Worum ging es im BGH-Fall \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung\u201c tats\u00e4chlich?<\/h2>\n<p>Um Ausf\u00fchrungsfehler einzelner Werber, nicht um die Architektur eines Systems. Die Kl\u00e4gerin war ein Gasversorger; die beklagte GmbH vertrieb 2009 im Auftrag eines Wettbewerbers Gasliefervertr\u00e4ge und beauftragte daf\u00fcr selbst\u00e4ndige Handelsvertreter, die den Vertrieb wiederum durch eigene Mitarbeiter oder Dritte an der Haust\u00fcr durchf\u00fchrten. Einzelne dieser Werber erz\u00e4hlten Verbrauchern, sie k\u00e4men im Auftrag des Versorgers, die Anbieter w\u00fcrden zusammengelegt, es gebe Gutschriften f\u00fcr den Wechsel. Die GmbH hatte ihren Werbern ein Formular mit dem Titel \u201eMissverst\u00e4ndnisse vermeiden\u201c an die Hand gegeben (BGH, a.a.O., Rn. 17).<\/p>\n<p>Der BGH verneinte die pers\u00f6nliche Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, weil Auslagerung und Haust\u00fcrwerbung eine legale Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit seien, aus deren Aufnahme oder Aus\u00fcbung als solcher keine Gefahrenlage folge (Rn. 28 f.).<\/p>\n<p>Das ist die Konstellation, f\u00fcr die die Unterscheidung zwischen Konzept und Umsetzung gemacht wurde. Das Konzept, Haust\u00fcrwerbung \u00fcber Handelsvertreter, war rechtm\u00e4\u00dfig. Der Versto\u00df entstand erst, als einzelne Personen mehrere Stufen unterhalb der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, r\u00e4umlich entfernt vom Firmensitz und gegen die ausgegebene Linie des Unternehmens im Akquiseeifer Dinge behaupteten, die nicht stimmten. Ein Exzess in der Ausf\u00fchrung, den der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weder angeordnet noch nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild zu verantworten hatte. Dass er daf\u00fcr nicht pers\u00f6nlich einstehen muss, \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Der K\u00f6lner Fall weist keines dieser Merkmale auf. Niemand ist von einer Vorgabe abgewichen. Kein Mitarbeiter hat das Tracking eigenm\u00e4chtig um eine Funktion erweitert, kein Dienstleister hat gegen die Weisung des H\u00e4ndlers Daten erhoben. Das System tat achteinhalb Monate lang genau das, wof\u00fcr es eingerichtet worden war, und eine Einwilligungsschicht, von der jemand h\u00e4tte abweichen k\u00f6nnen, hat die Gegenseite f\u00fcr diesen Zeitraum nicht einmal behauptet. Der Versto\u00df ist keine Abweichung von der Systementscheidung. Er ist eine Eigenschaft der Systementscheidung. Wer den BGH-Ma\u00dfstab auf diesen Sachverhalt \u00fcbertr\u00e4gt, verlagert eine Kategorie, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vor den Exzessen Dritter sch\u00fctzen soll, auf einen Fall, in dem es keinen Dritten gibt, dessen Exzess man ihnen zurechnen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Auch die Formel des Senats, Tracking sei nicht \u201eper se\u201c auf Rechtsverletzungen angelegt, l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund anders lesen. Sie stimmt f\u00fcr Tracking als Technologie, so wie Haust\u00fcrwerbung als Vertriebsform nicht per se unlauter ist. Sie stimmt aber nicht f\u00fcr ein Tracking-System, das ohne Einwilligungsmechanismus in Betrieb geht. Das ist nach \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG von der ersten Speicherung an keine \u201elegale Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit\u201c im Sinne der Randnummer 29, sondern der Versto\u00df selbst. Die Frage, auf die es ank\u00e4me, lautet deshalb nicht, ob Tracking gef\u00e4hrlich ist, sondern ob dieses System jemals eine Einwilligungsschicht hatte und wer entschied, dass es ohne sie startet.<\/p>\n<h2>Ist die fehlende Einwilligung beim Tracking wirklich nur ein Umsetzungsdetail?<\/h2>\n<p>Aus unserer Sicht nein. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TDDDG\/25.html\">\u00a7 25 Abs. 1 TDDDG<\/a> ist die Speicherung von Informationen auf dem Endger\u00e4t des Nutzers und der Zugriff darauf nur mit dessen informierter Einwilligung zul\u00e4ssig. Die Einwilligung ist nicht eine Modalit\u00e4t des Trackings, sie ist seine Existenzbedingung. Ein Tracking-System ohne Einwilligungsarchitektur ist kein korrekt beschlossenes Konzept mit einem Ausf\u00fchrungsfehler, sondern ein Konzept, das von Anfang an rechtswidrig betrieben wird. Wer das System einf\u00fchrt, entscheidet damit, ob es eine Consent-Schicht bekommt, wie diese aussieht und ob Einwilligungen protokolliert werden. Das ist Systemarchitektur, nicht Textpflege am Banner.<\/p>\n<p>Der Senat vergleicht die Einwilligungsfrage mit \u201eeinzelnen Werbema\u00dfnahmen, die sich innerhalb des allgemeinen Werbeauftritts halten\u201c. Der Vergleich hat aus unserer Sicht eine Schw\u00e4che. Eine einzelne Anzeige kann irref\u00fchrend sein oder nicht, ohne dass das Werbekonzept davon ber\u00fchrt wird. Der Cookie-Banner ist kein Werbemittel. Er ist die Rechtsgrundlage, auf der das gesamte System steht. Fehlt sie, ist nicht eine Ma\u00dfnahme rechtswidrig, sondern jeder einzelne Datensatz, den das System erzeugt. Im Fall unserer Mandantin waren das 445 Ereignisse bei einer einzigen Person, und die Auswertung zeigte standardisierte Segmente und Flows f\u00fcr alle Adressen im System.<\/p>\n<p>Dieselbe Kammer des LG K\u00f6ln hatte im Juli dieselben Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr E-Mail-Werbung ohne Einwilligung pers\u00f6nlich in die Pflicht genommen (Beschluss vom 21.07.2026, Az. 31 O 363\/26; <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/\">unser Beitrag dazu<\/a>). Die Struktur beider Verst\u00f6\u00dfe ist identisch: ein automatisiertes Marketingsystem plus fehlende Einwilligung. Bei den Kaufabbruch-Mails galt die fehlende Einwilligung als Teil des Konzepts, beim Tracking, das diese Mails steuert, als Umsetzungsdetail. Auf diesen Unterschied gehen weder der landgerichtliche noch der senatliche Beschluss ausdr\u00fccklich ein; eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr h\u00e4tten wir uns gew\u00fcnscht.<\/p>\n<div style=\"background: #EFF3F9; border-left: 5px solid #263E96; padding: 22px 28px; margin: 0 0 32px;\">\n<p style=\"margin: 0 0 8px; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Aus der LHR-Praxis<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\">Die Konzept-Umsetzung-Unterscheidung des Senats ist f\u00fcr Gl\u00e4ubiger ein Vortragsproblem, kein Rechtsproblem. Wer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr Tracking ohne Einwilligung in Anspruch nehmen will, sollte k\u00fcnftig konkret vortragen, dass die Einwilligungsarchitektur Teil der Systementscheidung war: Auswahl und Vertrag mit dem Marketing-Dienstleister, Entscheidung f\u00fcr oder gegen ein Consent-Management-Tool, Fehlen eines Consent-Logs, Gr\u00f6\u00dfe und Struktur des Unternehmens. Je kleiner die Organisation, desto weniger \u00fcberzeugt die Vorstellung einer eigenst\u00e4ndig entscheidenden Marketingabteilung.<\/p>\n<\/div>\n<h2>Was folgt aus dem Beschluss f\u00fcr die Datenschutz-Compliance von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern?<\/h2>\n<p>F\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bringt der Beschluss eine begrenzte Entwarnung. F\u00fcr die Gesellschaft \u00e4ndert sich nichts. Die einstweilige Verf\u00fcgung gegen den Onlineh\u00e4ndler besteht fort, mit Ordnungsgeld bis 250.000 Euro je Versto\u00df. Und die Ordnungshaft, die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/890.html\">\u00a7 890 ZPO<\/a> ersatzweise vorsieht, wird bei einer GmbH an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vollzogen, ob sie Partei waren oder nicht.<\/p>\n<p>Der Widerspruch, den der Beschluss offenl\u00e4sst, liegt woanders. Datenschutz-Compliance ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/5.html\">Art. 5 Abs. 2<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/24.html\">Art. 24 DSGVO<\/a> eine Aufgabe des Verantwortlichen, die innerhalb einer GmbH niemand anderes als die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wahrnimmt; gesellschaftsrechtlich folgt dasselbe aus der Legalit\u00e4tspflicht des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GmbHG\/43.html\">\u00a7 43 Abs. 1 GmbHG<\/a>. Die Pflicht sitzt oben. Die Haftung gegen\u00fcber Dritten setzt der Senat eine Etage tiefer an. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schuldet die Einwilligungsarchitektur also seiner Gesellschaft, nicht den Nutzern und nicht den Wettbewerbern, die von ihrem Fehlen betroffen sind.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist unanfechtbar; im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung ist die Rechtsbeschwerde zum BGH ausgeschlossen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/574.html\">\u00a7 574 Abs. 1 S. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/542.html\">\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO<\/a>). Kl\u00e4ren l\u00e4sst sich die Frage nur in einem Hauptsacheverfahren. Bis dahin gilt in K\u00f6ln: Wer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr Tracking ohne Einwilligung in Anspruch nimmt, muss die Systementscheidung so konkret wie m\u00f6glich an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung heften, weil die Vermutung des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbilds daf\u00fcr nach Ansicht des Senats nicht ausreicht. Das klappt in der Praxis freilich eher selten.<\/p>\n<p>Es ist die dritte Entscheidung in diesem Themenkreis binnen weniger Wochen. Das LG K\u00f6ln hatte zuvor die Kaufabbruch-Mails und das Tracking selbst untersagt; das OLG K\u00f6ln hatte in einem Parallelverfahren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/marktbeobachtungspflicht-dringlichkeit-uwg\/\">den Versuch zur\u00fcckgewiesen, aus Tracking-Daten eine versp\u00e4tete Antragstellung zu konstruieren<\/a>. Eine \u00dcbersicht \u00fcber die von uns erstrittenen Entscheidungen finden Sie auf unserer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Erfolge-Seite<\/a>.<\/p>\n<h2>Fazit: Eine Trennlinie, \u00fcber die noch zu reden sein wird<\/h2>\n<p>Der Senat referiert die Dogmatik des BGH sorgf\u00e4ltig, wendet sie jedoch sie auf einen Sachverhalt an, f\u00fcr den sie unseres Erachtens nicht entwickelt wurde. Die Unterscheidung zwischen Werbekonzept und Werbema\u00dfnahme funktioniert dort, wo das Konzept ohne die Ma\u00dfnahme rechtm\u00e4\u00dfig bleibt, wie bei den Haust\u00fcrwerbern des BGH-Falls, die von der Linie ihres Auftraggebers abwichen. Beim Tracking gibt es dieses rechtm\u00e4\u00dfige Konzept ohne Einwilligung nicht. Eine Betriebsart \u201eTracking ohne Rechtsgrundlage, aber im Prinzip in Ordnung\u201c kennt das Gesetz nicht; der Beschluss setzt sie gleichwohl voraus.<\/p>\n<p>Im Ergebnis verlagert er die Verantwortung dorthin, wo sie f\u00fcr Gl\u00e4ubiger am wenigsten greifbar ist. Er relativiert die Vermutung des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbilds, indem er sie f\u00fcr die H\u00e4lfte eines einheitlichen Vorgangs umkehrt. Und er beg\u00fcnstigt, ohne das zu wollen, den, der die Einwilligungsfrage gar nicht erst zur Chefsache macht. Wir h\u00e4tten die Linie anders gezogen. Ob andere Senate und irgendwann der BGH das ebenso sehen, wird ein Hauptsacheverfahren zeigen m\u00fcssen.<\/p>\n<div style=\"background: #0A2C52; padding: 32px 36px; margin: 0 0 48px;\">\n<p style=\"margin: 0 0 14px; color: #ffffff; font-weight: bold; font-size: 1.15em;\">Ein Wettbewerber trackt Kunden ohne Einwilligung, oder Sie werden selbst als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich in Anspruch genommen?<\/p>\n<p style=\"margin: 0 0 22px; color: #d7e3f4;\">Wir pr\u00fcfen, ob sich der Versto\u00df und die Verantwortung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gerichtsfest belegen lassen, oder umgekehrt, ob eine gegen Sie gerichtete Abmahnung angreifbar ist. Eine erste Einsch\u00e4tzung erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden.<\/p>\n<p><a style=\"display: inline-block; background: #FFFFFF; color: #0a2c52; font-weight: bold; padding: 14px 28px; text-decoration: none;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<div style=\"background: #EFF3F9; padding: 36px 40px 28px; margin: 0 0 48px;\">\n<h2 style=\"margin: 0 0 14px;\">H\u00e4ufige Fragen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen<\/h2>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none; padding: 20px 0;\">Haftet ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr Tracking ohne Einwilligung?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Nach dem Beschluss des OLG K\u00f6ln vom 22.09.2026 (Az. 6 W 68\/26) nicht ohne Weiteres. Der Senat rechnet zwar die Einf\u00fchrung des Tracking-Systems der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu, sieht die Frage der Einwilligung aber als Umsetzungsdetail der Marketingverantwortlichen. Eine pers\u00f6nliche Haftung setzt danach voraus, dass der Gl\u00e4ubiger konkret darlegt, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Einwilligungsfrage selbst entschieden oder ein strukturell rechtswidriges System bewusst betrieben haben. Andere Gerichte k\u00f6nnen das anders beurteilen; eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung fehlt.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none; padding: 20px 0;\">Was bedeutet die Garantenstellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Wettbewerbsrecht?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Eine Garantenstellung verpflichtet den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Gesellschaft aktiv zu verhindern; unterl\u00e4sst er das, haftet er wie ein T\u00e4ter. Sie kann aus Vertrag, Gesetz oder vorangegangenem gef\u00e4hrdendem Tun (Ingerenz) folgen. Der BGH bejaht sie etwa, wenn ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich bewusst der Kenntnis von Rechtsverletzungen entzieht oder ein Gesch\u00e4ftsmodell aufsetzt, das strukturell auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Das OLG K\u00f6ln hat den Einsatz von Tracking-Technologien nicht als ein solches Gesch\u00e4ftsmodell angesehen. Im BGH-Leitfall ging es um Falschaussagen einzelner Haust\u00fcrwerber, die mehrere Stufen unterhalb des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und gegen die Linie des Unternehmens handelten.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none; padding: 20px 0;\">Kann eine einstweilige Verf\u00fcgung auch gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich ergehen?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Ja, wenn die Voraussetzungen der pers\u00f6nlichen Haftung glaubhaft gemacht sind. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wird dann neben der Gesellschaft als weiterer Antragsgegner verpflichtet, und das Verbot gilt f\u00fcr ihn auch nach einem Wechsel des Unternehmens oder einer Neugr\u00fcndung fort. Scheitert der Antrag gegen ihn, tr\u00e4gt der Antragsteller insoweit die Kosten, wie hier mit einer Kostenquote von 2\/7 in erster Instanz und den vollen Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none; padding: 20px 0;\">Ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts im Verf\u00fcgungsverfahren anfechtbar?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Nein. Entscheidungen \u00fcber sofortige Beschwerden im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung sind nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/574.html\" title=\"&sect; 574 ZPO: Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde\">\u00a7 574 Abs. 1 S. 2<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/542.html\" title=\"&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision\">\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO<\/a> nicht mit der Rechtsbeschwerde zum BGH angreifbar. Die Rechtsfrage kann nur in einem Hauptsacheverfahren gekl\u00e4rt werden, das durch alle Instanzen bis zum BGH f\u00fchren kann. Der Verf\u00fcgungsbeschluss gegen die Gesellschaft selbst bleibt davon unber\u00fchrt.<\/div>\n<\/details>\n<details>\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none; padding: 20px 0;\">Was m\u00fcssen Gl\u00e4ubiger vortragen, um Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr Datenschutzverst\u00f6\u00dfe in Anspruch zu nehmen?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">Nach dem Ma\u00dfstab des OLG K\u00f6ln reicht der Hinweis, dass Tracking Chefsache sei, nicht aus. Vorzutragen ist, dass die Einwilligungsarchitektur Teil der Systementscheidung war: Wer den Vertrag mit dem Marketing-Dienstleister schloss, ob ein Consent-Management-Tool eingesetzt oder bewusst weggelassen wurde, ob ein Consent-Log existiert, wie gro\u00df und wie arbeitsteilig das Unternehmen ist und ob die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich \u00f6ffentlich zu ihrem datengetriebenen Marketing ge\u00e4u\u00dfert haben. Je konkreter dieser Vortrag, desto eher greift die sekund\u00e4re Darlegungslast der Gegenseite.<\/div>\n<\/details>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/die-geschaeftsfuehrerhaftung-im-markenrecht\/\">Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung im gewerblichen Rechtsschutz<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-von-wettbewerbsverstoessen\/\">Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/\">Datenschutz &amp; DSGVO<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnungen &amp; einstweilige Verf\u00fcgungen abwehren<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><!-- FAQPage-JSON-LD \u2013 bei Bedarf \u00fcber Code Snippets \/ Schema Pro einbinden; Beitrags-URL nach Ver\u00f6ffentlichung auf den finalen Permalink pr\u00fcfen --><br \/>\n<script type=\"application\/ld+json\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@type\":\"FAQPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/geschaeftsfuehrerhaftung-tracking-olg-koeln\/#faq\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/geschaeftsfuehrerhaftung-tracking-olg-koeln\/#webpage\"},\"mainEntity\":[{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Haftet ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr Tracking ohne Einwilligung?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Nach dem Beschluss des OLG K\u00f6ln vom 22.09.2026 (Az. 6 W 68\/26) nicht ohne Weiteres. Der Senat rechnet zwar die Einf\u00fchrung des Tracking-Systems der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu, sieht die Frage der Einwilligung aber als Umsetzungsdetail der Marketingverantwortlichen. Eine pers\u00f6nliche Haftung setzt danach voraus, dass der Gl\u00e4ubiger konkret darlegt, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Einwilligungsfrage selbst entschieden oder ein strukturell rechtswidriges System bewusst betrieben haben. Andere Gerichte k\u00f6nnen das anders beurteilen; eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung fehlt.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Was bedeutet die Garantenstellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Wettbewerbsrecht?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Eine Garantenstellung verpflichtet den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Gesellschaft aktiv zu verhindern; unterl\u00e4sst er das, haftet er wie ein T\u00e4ter. Sie kann aus Vertrag, Gesetz oder vorangegangenem gef\u00e4hrdendem Tun (Ingerenz) folgen. Der BGH bejaht sie etwa, wenn ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich bewusst der Kenntnis von Rechtsverletzungen entzieht oder ein Gesch\u00e4ftsmodell aufsetzt, das strukturell auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Das OLG K\u00f6ln hat den Einsatz von Tracking-Technologien nicht als ein solches Gesch\u00e4ftsmodell angesehen. Im BGH-Leitfall ging es um Falschaussagen einzelner Haust\u00fcrwerber, die mehrere Stufen unterhalb des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und gegen die Linie des Unternehmens handelten.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Kann eine einstweilige Verf\u00fcgung auch gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich ergehen?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Ja, wenn die Voraussetzungen der pers\u00f6nlichen Haftung glaubhaft gemacht sind. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wird dann neben der Gesellschaft als weiterer Antragsgegner verpflichtet, und das Verbot gilt f\u00fcr ihn auch nach einem Wechsel des Unternehmens oder einer Neugr\u00fcndung fort. 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