{"id":70976,"date":"2026-09-09T19:49:40","date_gmt":"2026-09-09T17:49:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70976"},"modified":"2026-09-09T19:52:16","modified_gmt":"2026-09-09T17:52:16","slug":"bewertungsportal-geschaeftskontakt-nachweisen-olg-frankfurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bewertungsportal-geschaeftskontakt-nachweisen-olg-frankfurt\/","title":{"rendered":"Google muss Gesch\u00e4ftskontakt nachweisen \u2013 gegen\u00fcber dem Bewerteten, nicht nur sich selbst"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70979 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/bewertungsportal-geschaeftskontakt-nachweisen-olg-frankfurt-620x326-1.png\" alt=\"\" width=\"510\" height=\"268\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/bewertungsportal-geschaeftskontakt-nachweisen-olg-frankfurt-620x326-1.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/bewertungsportal-geschaeftskontakt-nachweisen-olg-frankfurt-620x326-1-354x186.png 354w\" sizes=\"(max-width: 510px) 100vw, 510px\" \/>Wie ein Bewertungsportal den Gesch\u00e4ftskontakt nachweisen muss, wenn ein Unternehmen ihn bestreitet \u2013 und warum \u201eWir haben das gepr\u00fcft\u201c vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht gen\u00fcgt.<\/em><\/p>\n<p>Die Konstellation kennt jedes Unternehmen, das im Netz bewertet wird:<\/p>\n<ul>\n<li>Eine Ein-Sterne-Bewertung erscheint, verfasst unter einem Pseudonym.<\/li>\n<li>Der Text warnt vor dem Unternehmen, nennt aber weder Vorgang noch Datum noch Person.<\/li>\n<li>Das Unternehmen findet in seinen Unterlagen niemanden, der dazu passt, und meldet die Bewertung.<\/li>\n<li>Das Portal antwortet nach einigen Tagen: Man habe den Verfasser angeh\u00f6rt, der Gesch\u00e4ftskontakt sei belegt, die Bewertung bleibe online.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Ergebnis: Die Bewertung steht, und das Unternehmen wei\u00df genau so viel wie vorher. Es soll dem Portal glauben, dass es einen Kunden gab, den es selbst nicht kennt.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat dieser Praxis mit Beschluss vom 31.08.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20W%2040\/26\" title=\"OLG Frankfurt, 31.08.2026 - 16 W 40\/26: Anonyme Bewertung - Portalbetreiber muss nach behauptet...\">16 W 40\/26<\/a>) eine klare Grenze gezogen. Ein Bewertungsportal, das den Gesch\u00e4ftskontakt zwar pr\u00fcft, die Belege aber f\u00fcr sich beh\u00e4lt, verletzt seine Pr\u00fcfpflichten und haftet als mittelbarer St\u00f6rer. Bemerkenswert an dem Fall ist vor allem eines: Am Ende stellte sich heraus, dass der Kontakt tats\u00e4chlich bestanden hatte. Das Portal hatte in der Sache recht. Die Kosten tr\u00e4gt es trotzdem.<\/p>\n<h2>Der Fall: Eine Warnung unter Pseudonym \u2013 und ein Unternehmen, das den Kunden nicht kennt<\/h2>\n<p>Ein Unternehmen verlangte von der Betreiberin eines Portals f\u00fcr Unternehmensbewertungen die L\u00f6schung einer anonymen Negativbewertung und bestritt jeden Gesch\u00e4ftskontakt zum Verfasser. Das Portal h\u00f6rte den Verfasser an, erhielt von ihm Belege f\u00fcr den Kontakt, leitete diese aber nicht an das Unternehmen weiter. Erst im Prozess legte es sie vor. Das gen\u00fcgte dem OLG Frankfurt nicht: Die Belege h\u00e4tten dem Unternehmen vorgerichtlich zug\u00e4nglich gemacht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Bewertung, um die es ging, lautete vollst\u00e4ndig:<\/p>\n<blockquote><p>\u201ekeine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die weiteren Eckdaten aus der Pressemitteilung des Gerichts:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben worden; das Unternehmen konnte den Verfasser keinem Vorgang zuordnen.<\/li>\n<li>Das Unternehmen wies das Portal darauf hin, dass es keinen gesch\u00e4ftlichen Kontakt zu dem Bewertenden gegeben habe.<\/li>\n<li>Das Portal befragte den Verfasser, erhielt Unterlagen zum Gesch\u00e4ftskontakt und teilte dem Unternehmen das Ergebnis mit, nicht aber die Unterlagen selbst.<\/li>\n<li>Das Unternehmen erhob Klage auf Unterlassung. Im Verfahren wies das Portal den Kontakt nach.<\/li>\n<li>Beide Seiten erkl\u00e4rten den Rechtsstreit daraufhin f\u00fcr erledigt. Gestritten wurde nur noch \u00fcber die Kosten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2026, Az. 2-03 O 53\/26) legte die Kosten dem Portal auf. Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt, zugleich Pressesenat, best\u00e4tigte das. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung: Warum das Portal zahlt, obwohl es am Ende recht hatte<\/h2>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Kostenentscheidung war nach dem OLG Frankfurt der Sach- und Streitstand bei Einreichung der Klage. Zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte die Klage Erfolg gehabt, weil dem Unternehmen ein Unterlassungsanspruch gegen das Portal zustand. Das Portal war zwar nicht verpflichtet, Bewertungen vor der Ver\u00f6ffentlichung zu pr\u00fcfen. Es haftete aber als mittelbare St\u00f6rerin, sobald es konkrete Kenntnis von einer offensichtlichen Rechtsverletzung erlangte und seine daraus folgenden Pflichten verletzte. Genau das war hier geschehen: Das Portal hatte die Belege des Verfassers nicht weitergeleitet.<\/p>\n<p>Der Gedankengang des Senats ist in seiner Konsequenz bemerkenswert. Das Unternehmen konnte aufgrund des Pseudonyms nichts weiter recherchieren als das, was es ohnehin wusste: In den eigenen Unterlagen taucht dieser Kunde nicht auf. Diese R\u00fcge l\u00f6ste die Pr\u00fcfpflicht des Portals aus. Das Portal pr\u00fcfte auch. Es pr\u00fcfte allerdings nur f\u00fcr sich selbst.<\/p>\n<p>Der Senat formuliert das so:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDie M\u00f6glichkeit zu einer eigenen \u00dcberpr\u00fcfung des Vorliegens eines gesch\u00e4ftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fcr sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Anders gesagt: Das Portal darf nicht zugleich Ermittler, Richter und einzige Informationsquelle sein. Informationen, die der Betroffene nicht hat, wohl aber das Portal, sind dem Betroffenen zug\u00e4nglich zu machen, notfalls anonymisiert. Wer sie zur\u00fcckh\u00e4lt, nimmt dem Bewerteten die Chance, seine R\u00fcge zu konkretisieren oder sie fallen zu lassen. Solange das nicht geschieht, verletzt eine abtr\u00e4gliche anonyme Bewertung das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht, und das Portal ist zur L\u00f6schung verpflichtet.<\/p>\n<p>In der Sache hatte das Portal also recht: Der Kontakt bestand. Im Verfahren hatte es verloren: Es hatte den Beweis zur falschen Zeit an der falschen Stelle gef\u00fchrt. Beides gilt gleichzeitig, und das zweite kostet Geld.<\/p>\n<h2>Muss ein Bewertungsportal den Gesch\u00e4ftskontakt nachweisen, wenn ein Unternehmen ihn bestreitet?<\/h2>\n<p>Ja. Bestreitet ein bewertetes Unternehmen den Gesch\u00e4ftskontakt zu einem anonymen oder pseudonymen Verfasser, muss das Bewertungsportal den Kontakt nachweisen. Dazu muss es den Verfasser zur Stellungnahme auffordern, Belege anfordern und diese Belege dem Unternehmen zur eigenen Pr\u00fcfung weiterleiten, gegebenenfalls in anonymisierter Form. Ein blo\u00dfes \u201eWir haben gepr\u00fcft, alles in Ordnung\u201c gen\u00fcgt nicht. Bleibt der Nachweis aus oder werden die Belege zur\u00fcckgehalten, ist die Bewertung zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Diese Linie ist nicht neu, sie wird durch das OLG Frankfurt aber an einer Stelle gesch\u00e4rft, an der Portale sich bislang gern zur\u00fcckgelehnt haben.<\/p>\n<h3>Anspruchsgrundlage: Das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht<\/h3>\n<p>Der Unterlassungsanspruch gegen das Portal folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> analog und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 3 GG<\/a>. Auch Unternehmen haben ein Pers\u00f6nlichkeitsrecht, das vor abtr\u00e4glichen \u00c4u\u00dferungen ohne tats\u00e4chliche Grundlage sch\u00fctzt. Eine Bewertung ohne zugrunde liegenden Gesch\u00e4ftskontakt hat keine solche Grundlage: Es gibt kein sch\u00fctzenswertes Interesse, eine Leistung zu bewerten, die man nie in Anspruch genommen hat.<\/p>\n<h3>Keine Vorabpr\u00fcfung, aber ein Pr\u00fcfverfahren nach Hinweis<\/h3>\n<p>Portalbetreiber sind Host-Provider. Sie m\u00fcssen fremde Inhalte nicht vor der Ver\u00f6ffentlichung kontrollieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber seit der Entscheidung \u201eBlog-Eintrag\u201c (Urteil vom 25.10.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2093\/10\" title=\"BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93\/10: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider - Blogspot\">VI ZR 93\/10<\/a>) ein gestuftes Pr\u00fcfverfahren entwickelt, das auf einen konkreten Hinweis hin in Gang kommt: Weiterleitung der Beanstandung an den Verfasser, Aufforderung zur Stellungnahme und Vorlage von Belegen, Weiterleitung der Stellungnahme und der Belege an den Betroffenen. F\u00fcr Arztbewertungen hat der BGH das ausdr\u00fccklich auf Behandlungsunterlagen erstreckt, die dem Arzt anonymisiert zug\u00e4nglich zu machen sind (Urteil vom 01.03.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2034\/15\" title=\"BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34\/15: Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei Pers&ouml;nlichkei...\">VI ZR 34\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Wie niedrig die Schwelle f\u00fcr den ausl\u00f6senden Hinweis liegt, hat der BGH 2022 klargestellt: Es gen\u00fcgt die R\u00fcge, der Bewertung liege kein Gesch\u00e4ftskontakt zugrunde. Begr\u00fcnden muss das Unternehmen das nicht. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/pruefpflicht-bewertungsportal\/\">Wir haben die Entscheidung zu den Hotelbewertungen (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244\/20) im LHR-Magazin ausf\u00fchrlich besprochen<\/a>.<\/p>\n<h3>Der Frankfurter Akzent: Pr\u00fcfen hei\u00dft nicht, f\u00fcr den Bewerteten zu pr\u00fcfen<\/h3>\n<p>Das OLG Frankfurt setzt an dem Punkt an, an dem das BGH-Pr\u00fcfverfahren in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig versandet. Viele Portale f\u00fchren die ersten Schritte durch, fordern Belege an, erhalten sie, und melden dem Unternehmen dann nur das Ergebnis. Das ist bequem f\u00fcr alle Beteiligten au\u00dfer dem Betroffenen. Der Senat stellt klar: Der letzte Schritt, die Weitergabe der Belege, ist kein optionaler Service, sondern Teil der Pflicht. Wird er ausgelassen, ist die Pr\u00fcfpflicht verletzt, und das Portal haftet, als h\u00e4tte es gar nicht gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Der Zusatz \u201egegebenenfalls anonymisiert\u201c nimmt den Portalen zugleich ihr Lieblingsargument. Rechnungsnummer, Datum, Art der Leistung oder Auftragsnummer lassen sich weitergeben, ohne den Verfasser namentlich preiszugeben. Was das Unternehmen braucht, ist ein Ankn\u00fcpfungspunkt in den eigenen Unterlagen. Den Klarnamen braucht es daf\u00fcr meist nicht.<\/p>\n<h3>Und der Digital Services Act?<\/h3>\n<p>Art. 16 der Verordnung (EU) 2022\/2065 (Digital Services Act, DSA) verpflichtet Hosting-Dienste seit Februar 2024 zu einem Melde- und Abhilfeverfahren mit R\u00fcckmeldung an den Meldenden. \u00dcber den Inhalt dieser R\u00fcckmeldung sagt der DSA wenig. Die Frage, was ein Portal dem Betroffenen konkret offenlegen muss, damit dieser eine Rechtsverletzung darlegen kann, beantwortet weiterhin das nationale \u00c4u\u00dferungsrecht. Der Frankfurter Beschluss zeigt, dass diese Antwort deutlich weiter reicht als ein automatisiertes \u201eIhre Meldung wurde gepr\u00fcft\u201c.<\/p>\n<h2>Was bedeutet der Beschluss f\u00fcr Arbeitgeber-, Branchen- und Google-Bewertungen?<\/h2>\n<p>Der Beschluss gilt f\u00fcr alle Portale, auf denen Unternehmen anonym oder unter Pseudonym bewertet werden: Arbeitgeberportale, Branchenverzeichnisse, Bewertungsdienste f\u00fcr H\u00e4ndler, Google-Unternehmensprofile. \u00dcberall dort kann das bewertete Unternehmen den Gesch\u00e4ftskontakt bestreiten, und \u00fcberall dort muss der Betreiber die Belege des Verfassers offenlegen oder die Bewertung entfernen. Wer Unternehmen unabh\u00e4ngig vom Portal ber\u00e4t, kann die Argumentation eins zu eins \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Frankfurter Senat reiht sich damit in eine Rechtsprechung ein, die den Portalen die Pr\u00fcfung nicht mehr als Blackbox durchgehen l\u00e4sst. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte 2024 f\u00fcr ein Arbeitgeberportal entschieden, dass eine Bewertung zu l\u00f6schen ist, wenn der Betreiber den Verfasser gegen\u00fcber dem Unternehmen nicht so weit individualisiert, dass dieses den Kontakt selbst pr\u00fcfen kann, und dass der Datenschutz dem nicht generell entgegensteht (Beschluss vom 08.02.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20W%2011\/24\" title=\"OLG Hamburg, 08.02.2024 - 7 W 11\/24: Arbeitgeber-Bewertungsportal muss negative Bewertungen l&ouml;s...\">7 W 11\/24<\/a>). <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kununu-bewertungen\/\">\u00dcber diese Entscheidung haben wir im LHR-Magazin berichtet.<\/a> Hamburg verlangt Individualisierung, Frankfurt verlangt die Belege. Der Gedanke ist derselbe: Die Pr\u00fcfung geh\u00f6rt in die H\u00e4nde des Bewerteten, nicht in die Ablage des Portals.<\/p>\n<p>F\u00fcr Portale hat das Folgen f\u00fcr den Arbeitsablauf. Die R\u00fcckmeldung an den Bewerteten muss k\u00fcnftig mehr enthalten als ein Ergebnis. F\u00fcr Unternehmen bedeutet es umgekehrt: Wer auf ein \u201egepr\u00fcft, bleibt online\u201c nicht mehr erwidert, verschenkt eine starke Position.<\/p>\n<h2>Was Unternehmen jetzt tun sollten: Melden, bestreiten, Belege verlangen<\/h2>\n<p>Wer eine anonyme Negativbewertung entfernen lassen will, sollte den Gesch\u00e4ftskontakt gegen\u00fcber dem Portal bestreiten, eine Frist setzen und ausdr\u00fccklich die Weiterleitung der Belege des Verfassers verlangen. Antwortet das Portal nur mit einem Pr\u00fcfergebnis, ist die n\u00e4chste Nachricht eine Aufforderung zur L\u00f6schung unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt. Der gesamte Schriftverkehr sollte dokumentiert werden, denn er entscheidet sp\u00e4ter \u00fcber die Kosten.<\/p>\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Interne Pr\u00fcfung zuerst.<\/strong> Bevor der Kontakt bestritten wird, sollten Kundenlisten, Auftragsb\u00fccher und Beschwerdeeing\u00e4nge auf den Zeitraum der Bewertung durchgesehen werden. Ein Bestreiten ins Blaue hinein ist rechtsmissbr\u00e4uchlich, und wer erwischt wird, verliert mehr als eine Bewertung.<\/li>\n<li><strong>Meldung mit R\u00fcge.<\/strong> Die Meldung an das Portal muss die Behauptung enthalten, dass kein Gesch\u00e4ftskontakt bestand. Mehr Begr\u00fcndung verlangt der BGH nicht. Mehr Konkretisierung ist bei einem Pseudonym auch gar nicht m\u00f6glich.<\/li>\n<li><strong>Belege verlangen, nicht Ergebnisse.<\/strong> Die Meldung sollte ausdr\u00fccklich die Weiterleitung der Stellungnahme und der Unterlagen des Verfassers fordern, gegebenenfalls anonymisiert. Damit ist der Ma\u00dfstab des OLG Frankfurt von Anfang an gesetzt.<\/li>\n<li><strong>Frist und Nachfassen.<\/strong> Portale arbeiten in Warteschlangen. Eine angemessene Frist mit anschlie\u00dfender Nachfrage verhindert, dass die Meldung versickert, und schafft die Grundlage f\u00fcr die sp\u00e4tere Kostenentscheidung.<\/li>\n<li><strong>Bei \u201egepr\u00fcft, bleibt online\u201c: L\u00f6schung fordern.<\/strong> Ein Pr\u00fcfergebnis ohne Belege erf\u00fcllt die Pflichten des Portals nicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Unterlassungsanspruch, und ab diesem Zeitpunkt tr\u00e4gt das Portal das Kostenrisiko eines Verfahrens.<\/li>\n<\/ul>\n<div style=\"background: #EFF3F9; border-left: 5px solid #263E96; padding: 24px 28px; margin: 32px 0;\">\n<p style=\"margin: 0 0 10px 0; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Aus der LHR-Praxis<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\">Die Antwort \u201eWir haben den Verfasser kontaktiert, der Kontakt wurde best\u00e4tigt\u201c ist in L\u00f6schverfahren gegen Portale der h\u00e4ufigste Endpunkt, und die meisten Unternehmen akzeptieren sie. Sie sollten es nicht. Unsere Erfahrung: Sobald die Belege angefordert werden, stellt sich in einem erheblichen Teil der F\u00e4lle heraus, dass der Verfasser gar keine vorgelegt hat, dass die vorgelegten Unterlagen ein anderes Unternehmen betreffen oder dass die \u201eBest\u00e4tigung\u201c aus einer einzigen R\u00fcckfrage per E-Mail bestand. Das Portal wei\u00df das. Der Bewertete erf\u00e4hrt es nur, wenn er fragt.<\/p>\n<\/div>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das OLG Frankfurt verpflichtet Bewertungsportale, die Belege f\u00fcr einen bestrittenen Gesch\u00e4ftskontakt dem bewerteten Unternehmen offenzulegen. Behalten sie diese f\u00fcr sich, haften sie als mittelbarer St\u00f6rer und m\u00fcssen die Bewertung l\u00f6schen, selbst wenn der Kontakt tats\u00e4chlich bestand. Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen verschiebt sich damit die Verhandlungsposition gegen\u00fcber Portalen sp\u00fcrbar. Die Pr\u00fcfung findet nicht mehr hinter verschlossener T\u00fcr statt. Sie findet mit dem Betroffenen statt, oder die Bewertung verschwindet. Wer das wei\u00df, formuliert seine Meldung anders. Und wer die Meldung anders formuliert, bekommt andere Antworten.<\/p>\n<div style=\"background: #EFF3F9; padding: 36px 40px 28px; margin: 0 0 48px;\">\n<h2 style=\"margin-top: 0;\">H\u00e4ufige Fragen zur Entscheidung des OLG Frankfurt<\/h2>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Reicht es, wenn das Portal mir mitteilt, der Gesch\u00e4ftskontakt sei gepr\u00fcft und best\u00e4tigt?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 26px; text-align: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<p>Nein. Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.08.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20W%2040\/26\" title=\"OLG Frankfurt, 31.08.2026 - 16 W 40\/26: Anonyme Bewertung - Portalbetreiber muss nach behauptet...\">16 W 40\/26<\/a>) muss das Portal die Unterlagen, die es vom Verfasser erhalten hat, dem bewerteten Unternehmen zug\u00e4nglich machen, notfalls anonymisiert. Eine blo\u00dfe Mitteilung des Pr\u00fcfergebnisses verletzt die Pr\u00fcfpflicht. Das Unternehmen kann dann die L\u00f6schung der Bewertung verlangen.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Muss ich begr\u00fcnden, warum ich den Gesch\u00e4ftskontakt bestreite?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 26px; text-align: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<p>Grunds\u00e4tzlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass die R\u00fcge, der Bewertung liege kein Gesch\u00e4ftskontakt zugrunde, ausreicht, um die Pr\u00fcfpflicht des Portals auszul\u00f6sen. Bei einer pseudonymen Bewertung kann das Unternehmen ohnehin nicht mehr vortragen, als dass es den Verfasser nicht zuordnen kann. Die Grenze ist die Falschbehauptung: Wer den Kontakt bestreitet, obwohl er den Kunden kennt, verspielt seine Position.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Darf sich das Portal auf den Datenschutz berufen, um die Unterlagen zur\u00fcckzuhalten?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 26px; text-align: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<p>Nur eingeschr\u00e4nkt. Das OLG Frankfurt l\u00e4sst die Weitergabe in anonymisierter Form gen\u00fcgen, sodass der Klarname des Verfassers in der Regel gar nicht offengelegt werden muss. Das OLG Hamburg hat 2024 f\u00fcr ein Arbeitgeberportal erg\u00e4nzt, dass der Datenschutz kein generelles Hindernis f\u00fcr die Individualisierung des Verfassers ist. Kann oder will das Portal keine pr\u00fcff\u00e4higen Angaben machen, muss es die Bewertung entfernen.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Was passiert, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der Kontakt doch bestand?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; line-height: 26px; text-align: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<p>Dann bleibt die Bewertung in der Regel online, sofern sie inhaltlich zul\u00e4ssig ist. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt aber das Portal, wenn es die Belege erst im Prozess und nicht schon auf die Meldung hin vorgelegt hat. Genau so lag es im Frankfurter Fall. Ma\u00dfgeblich ist der Sach- und Streitstand bei Klageeinreichung, und zu diesem Zeitpunkt bestand der Unterlassungsanspruch.<\/p>\n<\/details>\n<\/div>\n<div style=\"background: #0A2C52; padding: 32px 36px; margin: 0 0 40px;\">\n<p style=\"margin: 0 0 12px 0; color: #ffffff; font-weight: bold; font-size: 1.25em;\">Ein Portal hat Ihre Meldung \u201egepr\u00fcft\u201c und die anonyme Bewertung bleibt online?<\/p>\n<p style=\"margin: 0 0 22px 0; color: #d7e3f4;\">Wir pr\u00fcfen im Rahmen des LHR-Bewertungs-Checks, ob das Portal seine Pr\u00fcfpflichten erf\u00fcllt hat, fordern die Belege an und setzen die L\u00f6schung durch, wenn sie ausbleiben. Eine erste Einsch\u00e4tzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.<\/p>\n<p><a style=\"display: inline-block; background: #FFFFFF; color: #0a2c52; font-weight: bold; padding: 14px 28px; text-decoration: none;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/bewertungs-check\/\">Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schlechte-bewertungen-loeschen-lassen\/\">Schlechte Bewertungen l\u00f6schen lassen<\/a> \u2013 Themenseite mit \u00dcberblick zu Voraussetzungen und Vorgehen<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Reputationsschutz f\u00fcr Unternehmen<\/a> \u2013 Themenseite<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/service\/google-bewertung-loeschen\/\">Google-Bewertung l\u00f6schen lassen<\/a> \u2013 Service-Seite<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/pruefpflicht-bewertungsportal\/\">BGH: Bestreiten des Kundenkontakts l\u00f6st Pr\u00fcfpflicht des Portals aus<\/a> (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%201244\/20\" title=\"VI ZR 1244\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 1244\/20<\/a>)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kununu-bewertungen\/\">OLG Hamburg: Portal muss Verfasser individualisieren oder Bewertung l\u00f6schen<\/a> (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20W%2011\/24\" title=\"OLG Hamburg, 08.02.2024 - 7 W 11\/24: Arbeitgeber-Bewertungsportal muss negative Bewertungen l&ouml;s...\">7 W 11\/24<\/a>)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Unsere Erfolge<\/a> \u2013 Verfahren gegen Portale und Verfasser<\/li>\n<\/ul>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 45\/2026 des OLG Frankfurt am Main vom 08.09.2026. Der Volltext soll in K\u00fcrze in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen (lareda.hessenrecht.hessen.de) abrufbar sein.<\/em><\/p>\n<p><!-- FAQPage-Schema (Organization\/WebPage\/Article\/Breadcrumb liefern Yoast + Schema Pro; hier nur FAQPage). URL an finalen Permalink angleichen. --><br \/>\n<script type=\"application\/ld+json\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@type\":\"FAQPage\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bewertungsportal-geschaeftskontakt-nachweisen-olg-frankfurt\/#webpage\"},\"mainEntity\":[{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Reicht es, wenn das Portal mir mitteilt, der Gesch\u00e4ftskontakt sei gepr\u00fcft und best\u00e4tigt?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Nein. Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40\/26) muss das Portal die Unterlagen, die es vom Verfasser erhalten hat, dem bewerteten Unternehmen zug\u00e4nglich machen, notfalls anonymisiert. Eine blo\u00dfe Mitteilung des Pr\u00fcfergebnisses verletzt die Pr\u00fcfpflicht. Das Unternehmen kann dann die L\u00f6schung der Bewertung verlangen.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Muss ich begr\u00fcnden, warum ich den Gesch\u00e4ftskontakt bestreite?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Grunds\u00e4tzlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass die R\u00fcge, der Bewertung liege kein Gesch\u00e4ftskontakt zugrunde, ausreicht, um die Pr\u00fcfpflicht des Portals auszul\u00f6sen. Bei einer pseudonymen Bewertung kann das Unternehmen ohnehin nicht mehr vortragen, als dass es den Verfasser nicht zuordnen kann. Die Grenze ist der Rechtsmissbrauch: Wer den Kontakt bestreitet, obwohl er den Kunden kennt, verspielt seine Position.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Darf sich das Portal auf den Datenschutz berufen, um die Unterlagen zur\u00fcckzuhalten?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Nur eingeschr\u00e4nkt. Das OLG Frankfurt l\u00e4sst die Weitergabe in anonymisierter Form gen\u00fcgen, sodass der Klarname des Verfassers in der Regel gar nicht offengelegt werden muss. Das OLG Hamburg hat 2024 f\u00fcr ein Arbeitgeberportal erg\u00e4nzt, dass der Datenschutz kein generelles Hindernis f\u00fcr die Individualisierung des Verfassers ist. Kann oder will das Portal keine pr\u00fcff\u00e4higen Angaben machen, muss es die Bewertung entfernen.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Was passiert, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der Kontakt doch bestand?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Dann bleibt die Bewertung in der Regel online, sofern sie inhaltlich zul\u00e4ssig ist. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt aber das Portal, wenn es die Belege erst im Prozess und nicht schon auf die Meldung hin vorgelegt hat. Genau so lag es im Frankfurter Fall. 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