{"id":709,"date":"2006-12-28T18:11:00","date_gmt":"2006-12-28T16:11:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=85"},"modified":"2006-12-28T18:11:00","modified_gmt":"2006-12-28T16:11:00","slug":"verzogerungstaktik-ohne-sinn-der-anwalt-als-zustellungsmuffel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verzogerungstaktik-ohne-sinn-der-anwalt-als-zustellungsmuffel\/","title":{"rendered":"Verz\u00f6gerungstaktik ohne Sinn: der Anwalt als Zustellungsmuffel"},"content":{"rendered":"
Meist hei\u00dft es, man k\u00f6nne das Empfangsbekenntnis nicht vollziehen. Hier einige Ausreden, die sich als reine Verz\u00f6gerungstaktik oder (schlimmer) als schlichte Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen entpuppen:<\/p>\n
Ausrede 1:<\/p>\n
“Lieber Kollege, ich kann das Empfangsbekenntnis nicht vollziehen, weil die Zustellung per Fax nicht wirksam ist.”<\/em><\/p>\n Das ist Unsinn. Bei einer Zustellung von Beschlussverf\u00fcgungen (nicht Urteilsverf\u00fcgungen) von Anwalt zu Anwalt ist die Zustellung per Telefax gem. \u00a7 195<\/a> I i.V.m. \u00a7 174<\/a> II 1 ZPO gesetzlich ausdr\u00fccklich vorgesehen und wirksam (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm UWG \u00a7 12<\/a> Rn. 3.62).<\/p>\n Ausrede 2:<\/p>\n “Der einstweiligen Verf\u00fcgung liegt keine Antragsschrift bei. Schade Herr Kollege, jetzt ist wohl Essig mit der Zustellung.”<\/em><\/p>\n Das Fehlen der Antragsschrift \u00e4ndert nichts an der wirksamen Zustellung, solange das Gericht nicht verf\u00fcgt hat, dass die Antragsschrift mit zugestellt werden muss und die Verf\u00fcgung aus sich heraus verst\u00e4ndlich ist (Z\u00f6ller\/Vollkommer, \u00a7 929 ZPO<\/a> Rn. 13).<\/p>\n Ausrede 3:<\/p>\n “Leider haben Sie mir keine vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Verf\u00fcgung zugestellt. \u00c4tsch, Kollege!”<\/em><\/p>\n Eine vollstreckbare Ausfertigung einer einstweiligen Verf\u00fcgung gibt es nirgendwo auf der Welt. Ich kann sie folglich nicht zustellen.<\/p>\n