{"id":70888,"date":"2026-09-02T20:40:30","date_gmt":"2026-09-02T18:40:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70888"},"modified":"2026-09-02T20:46:50","modified_gmt":"2026-09-02T18:46:50","slug":"tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Tracking ohne Einwilligung \u2013 LG K\u00f6ln verbietet Nutzerprofile aus Website- und E-Mail-Daten"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70890 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln-620x326-1.png\" alt=\"\" width=\"493\" height=\"259\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln-620x326-1.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln-620x326-1-354x186.png 354w\" sizes=\"(max-width: 493px) 100vw, 493px\" \/>Wie ein Onlineh\u00e4ndler aus Seitenaufrufen, Warenk\u00f6rben und ge\u00f6ffneten Newslettern ein monatelanges Nutzerprofil zusammensetzt \u2013 und warum ein Cookie-Banner das Tracking ohne Einwilligung vor Gericht nicht rettet. Zivilrechtlich nicht, und strafrechtlich erst recht nicht.<\/em><\/p>\n<p>Die Konstellation ist im E-Commerce Standard, nur redet niemand dar\u00fcber:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein Interessent gibt im Onlineshop seine E-Mail-Adresse ein. Von diesem Moment an wird jeder Besuch der Seite mit vollst\u00e4ndiger URL protokolliert, jedes angesehene Produkt, jeder Warenkorb, jeder abgebrochene Checkout.<\/li>\n<li>Jede Werbe-E-Mail enth\u00e4lt ein unsichtbares Z\u00e4hlpixel. \u00d6ffnet der Empf\u00e4nger die Mail, meldet das Pixel Datum und Uhrzeit auf die Sekunde. Auch beim sechzigsten \u00d6ffnen derselben Nachricht.<\/li>\n<li>Ein Marketing-Automatisierungsdienst f\u00fchrt beides zusammen, sortiert die Person in Segmente wie \u201eNon_Buyers\u201c ein und l\u00f6st automatisch \u201eAbandon Cart\u201c- und \u201eAbandon Checkout\u201c-Kampagnen aus.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Ergebnis: ein namentlich zugeordnetes Verhaltensprofil \u00fcber Monate, an dessen Erstellung der Betroffene nie wissentlich mitgewirkt hat. Gefragt hat ihn keiner. Informiert wurde er auch nicht.<\/p>\n<p>Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, wie sich Wettbewerber gegen diese Praxis wehren k\u00f6nnen, und was passiert, wenn der Gegner das Beweismaterial selbst zu den Akten reicht. Das Landgericht K\u00f6ln (LG K\u00f6ln) hat auf unseren Antrag mit Beschluss vom 02.09.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20O%20395\/26\">31 O 395\/26<\/a>) eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, nach Anh\u00f6rung der Gegenseite, deren Stellungnahme der Kammer vollst\u00e4ndig vorlag.<\/p>\n<p>Das Lauterkeitsrecht ist dabei nur eine von drei Ebenen: Dasselbe Verhalten kann ein Bu\u00dfgeld nach dem TDDDG ausl\u00f6sen und ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\">\u00a7 42 BDSG<\/a> unter Umst\u00e4nden strafbar. Auch dazu unten.<\/p>\n<h2>Der Fall: 445 Ereignisse, achteinhalb Monate, ein Name<\/h2>\n<p>Die Gegnerin ist eine unmittelbare Wettbewerberinunserer Mandantin. Zwischen beiden laufen mehrere Verfahren; \u00fcber eines davon \u2013 das Verbot von Kaufabbruch- und Referral-Mails durch das LG K\u00f6ln (Az. 31 O 363\/26) \u2013 haben wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/\">im Juli berichtet<\/a>. Der hier besprochene Fall ist die Fortsetzung, und er beginnt mit einer prozessualen Kuriosit\u00e4t.<\/p>\n<p>In einem der anderen Verfahren wollte die Gegnerin belegen, dass ein Mitarbeiter unserer Mandantin ihre Werbe-E-Mails freiwillig ge\u00f6ffnet habe. Dazu legte sie eine \u201eAuswertung Customer-Tracking-Daten\u201c vor, einen Export aus ihrem Marketing-System. Das Dokument war der Person mit Namen und E-Mail-Adresse zugeordnet und dokumentierte:<\/p>\n<ul>\n<li>445 Einzelereignisse im Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 19.05.2026;<\/li>\n<li>jede \u00d6ffnung jeder Werbe-E-Mail mit sekundengenauem Zeitstempel, darunter mehr als 60 \u00d6ffnungen einer einzigen Mail;<\/li>\n<li>Klicks auf einzelne Links in den Mails;<\/li>\n<li>Websitebesuche einschlie\u00dflich vollst\u00e4ndiger URLs, betrachtete Produkte, Warenkorbvorg\u00e4nge, ein abgebrochener Checkout;<\/li>\n<li>die Einordnung in Marketingsegmente (\u201eNon_Buyers\u201c, \u201eCustomer without Storage\u201c) und die Ausl\u00f6sung automatisierter \u201eAbandon Site\u201c-, \u201eAbandon Product\u201c-, \u201eAbandon Cart\u201c- und \u201eAbandon Checkout\u201c-Flows.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gedacht war das als Entlastung. Gelesen haben wir es als Gest\u00e4ndnis. Denn eine Einwilligung in dieses Tracking behauptete die Gegnerin nicht einmal. Ihr Vortrag beschr\u00e4nkte sich darauf, der Betroffene habe sich f\u00fcr ein \u201eVIP-Programm\u201c angemeldet und die Mails dann eben ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Dass es sich nicht um einen Einzelfall handelte, ergab sich aus der Auswertung selbst: Standardisierte Flows und Segmente sind nicht auf eine Person zugeschnitten. Eine der dokumentierten Mails warb im Betreff damit, dass an einer einzelnen Aktion \u201e\u00fcber 1.800 Personen\u201c teilgenommen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Und zu den Betroffenen z\u00e4hlte auch eine Rechtsanw\u00e4ltin unserer Kanzlei, die im Shop der Gegnerin ihre E-Mail-Adresse eingegeben und daraufhin Werbung erhalten hatte \u2013 der Vorgang, der bereits das Verfahren 31 O 363\/26 ausgel\u00f6st hatte.<\/p>\n<div style=\"background: #EFF3F9; border-left: 5px solid #263E96; padding: 22px 28px; margin: 0 0 32px;\">\n<p style=\"margin: 0 0 8px; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Aus der LHR-Praxis<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\">Wer eine Tracking-Auswertung zu seiner Verteidigung vorlegt, sollte vorher pr\u00fcfen, ob er daf\u00fcr eine Einwilligung nachweisen kann. Sonst dokumentiert er den n\u00e4chsten Versto\u00df gleich mit, und zwar in einer Form, die der Gl\u00e4ubiger sich selbst nie h\u00e4tte beschaffen k\u00f6nnen. Genau diese Auswertung wurde zur Anlage LHR 7 und damit zum Kern des Verbotstenors. Und sie ist zugleich das Beweismittel Nr. 1 in der Strafanzeige, die der Betroffene erstattet hat.<\/p>\n<\/div>\n<h2>Die Argumentation der Gegenseite: Cookie-Banner, Newsletter-Text und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs<\/h2>\n<p>Auf unsere Abmahnung vom 25.07.2026 reagierte die Gegnerin nicht. Im Verfahren dann umso ausf\u00fchrlicher. Vier Linien standen im Zentrum:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Der Cookie-Banner:<\/strong> Die Website habe einen Banner, der \u00fcber \u201eTargeting-Cookies\u201c informiere; wer \u201eAnnehmen\u201c klicke, willige ein. Der Banner sah so aus:<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>\u201eDiese Website verwendet Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu bieten. Das Sammeln, Teilen und Verwenden personenbezogener Daten kann zur Personalisierung von Werbung genutzt werden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li><strong>Der Newsletter-Text:<\/strong> Wer den Newsletter abonniere, stimme zu, dass seine Daten \u201ezur Erfolgsmessung\u201c genutzt w\u00fcrden; das decke auch das \u00d6ffnungstracking.<\/li>\n<li><strong>Keine Marktverhaltensregel:<\/strong> <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TDDDG\/25.html\">\u00a7 25 TDDDG<\/a> und die DSGVO sch\u00fctzten die Privatsph\u00e4re, nicht den Wettbewerb; Mitbewerber k\u00f6nnten Verst\u00f6\u00dfe deshalb nicht \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\">\u00a7 3a UWG<\/a> verfolgen.<\/li>\n<li><strong>Rechtsmissbrauch und fehlende Dringlichkeit:<\/strong> Unsere Mandantin f\u00fchre zu viele Verfahren, der betroffene Mitarbeiter habe das Tracking seit September 2025 gekannt, und ohnehin sei die E-Mail-Frage schon anderweitig tituliert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>H\u00e4ngen bleibt: Ein Cookie-Banner, der im August 2026 fotografiert wird, sagt nichts dar\u00fcber, was ein Nutzer im September 2025 gesehen hat. Und ein Newsletter-Text hilft nur dem, der nachweisen kann, dass der Betroffene den Newsletter \u00fcberhaupt bestellt hat.<\/p>\n<h2>Reicht ein Cookie-Banner als Einwilligung in Website- und E-Mail-Tracking?<\/h2>\n<p>Nein, jedenfalls nicht dieser und nicht f\u00fcr diesen Zeitraum. Eine Einwilligung wirkt nur f\u00fcr die Verarbeitung, \u00fcber die der Nutzer vor seinem Klick klar und umfassend informiert wurde. Ein Banner, der von \u201ebestem Erlebnis\u201c und \u201ePersonalisierung von Werbung\u201c spricht, informiert nicht \u00fcber die fortlaufende, sekundengenaue Protokollierung des gesamten Nutzungsverhaltens und dessen Verkn\u00fcpfung mit Name und E-Mail-Adresse. Und ein Banner, der erst nach dem Tracking-Zeitraum dokumentiert wird, beweist f\u00fcr diesen Zeitraum gar nichts.<\/p>\n<p>Das LG K\u00f6ln lie\u00df die inhaltliche Pr\u00fcfung des Banners deshalb ausdr\u00fccklich offen. Entscheidend war ein Satz zur Darlegungslast: Dass eine informierte Einwilligung vorliegt, hat derjenige darzulegen, der die Speicherung vornimmt. Die Gegnerin hatte f\u00fcr den Zeitraum vom 01.09.2025 bis zum 19.05.2026 nichts dergleichen dargelegt, nicht einmal, dass der Betroffene sich \u00fcberhaupt f\u00fcr den Newsletter angemeldet hatte. Der eigenen Auswertung lie\u00df sich nur entnehmen, dass er am 01.09.2025 eine Seite besucht und ab da E-Mails erhalten hatte.<\/p>\n<p>Wir hatten in unserer Stellungnahme zus\u00e4tzlich vorgetragen, dass der Banner auch inhaltlich nicht gen\u00fcgt: Er nennt weder die Funktionsdauer der Kennungen noch die Empf\u00e4nger der Daten, obwohl die Gegnerin nach eigenem Vortrag einen Dienstleister mit Sitz in den USA einsetzt. Der Newsletter-Hinweis im Footer war zudem nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert worden; die Fassung bis Juni 2026 lie\u00df sich \u00fcber archive.org belegen. Die Kammer brauchte diese Punkte nicht mehr zu entscheiden.<\/p>\n<h2>Rechtlicher Rahmen: \u00a7 25 TDDDG, informierte Einwilligung und der Weg \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a UWG<\/a><\/h2>\n<h3>1. Tracking-Pixel und Kennungen unterliegen \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG<\/h3>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TDDDG\/25.html\">\u00a7 25 Abs. 1 TDDDG<\/a> sind die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Nutzers und der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen nur zul\u00e4ssig, wenn der Nutzer auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Das gilt f\u00fcr Cookies ebenso wie f\u00fcr Z\u00e4hlpixel in E-Mails und f\u00fcr Kennungen, mit denen ein Shop das Endger\u00e4t wiedererkennt. Der Europ\u00e4ische Datenschutzausschuss ordnet Tracking-Pixel und Tracking-Links in den Leitlinien 2\/2023 ausdr\u00fccklich dem Anwendungsbereich des zugrunde liegenden Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie zu. Die Ausnahme f\u00fcr \u201eunbedingt erforderliche\u201c Speicherungen (\u00a7 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) greift bei Marketing-Profiling nicht: Ein Onlineshop funktioniert auch ohne Kaufabbrecher-Kampagnen.<\/p>\n<h3>2. Was eine informierte Einwilligung voraussetzt<\/h3>\n<p>Eine Einwilligung muss nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\">Art. 4 Nr. 11 DSGVO<\/a> freiwillig, f\u00fcr den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverst\u00e4ndlich erteilt werden. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) verlangt seit <em>Planet49<\/em> Angaben zur Funktionsdauer der eingesetzten Technologien und dazu, ob Dritte Zugriff erhalten (EuGH, Urteil v. 01.10.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-673\/17\">C-673\/17<\/a>); wir haben die Entscheidung <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/eugh-cookies-duerfen-nur-mit-einwilligung-des-nutzers-eingesetzt-werden\/\">damals im LHR-Magazin besprochen<\/a>. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das \u00fcbernommen: Der Nutzer muss wissen, worauf sich seine Erkl\u00e4rung bezieht und welche Verarbeitungen sie konkret erfasst (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%207\/16\">I ZR 7\/16<\/a> \u2013 <em>Cookie-Einwilligung II<\/em>). Ein Klick auf \u201eAnnehmen\u201c auf unzureichender Informationsgrundlage ist keine Einwilligung, sondern ein Klick.<\/p>\n<h3>3. Wer muss die Einwilligung darlegen \u2013 der Shop oder der Nutzer?<\/h3>\n<p>Der Shop. Wer Informationen auf fremden Endger\u00e4ten speichert oder ausliest, muss darlegen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er daf\u00fcr eine informierte Einwilligung hatte. Das LG K\u00f6ln hat diesen Grundsatz in den Mittelpunkt seiner Entscheidung gestellt. Praktisch bedeutet das: Ein Screenshot des aktuellen Banners gen\u00fcgt nicht. Es braucht eine Dokumentation, wann welcher Nutzer auf welcher Informationsgrundlage welche Erkl\u00e4rung abgegeben hat \u2013 ein Consent-Log. Fehlt es, ist das Tracking ohne Einwilligung erfolgt, so lange nichts anderes belegt ist.<\/p>\n<h3>4. Anspruchsgrundlage: nicht \u00a7 3a, sondern <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5b.html\" title=\"&sect; 5b UWG: Wesentliche Informationen\">\u00a7 5b Abs. 4 UWG<\/a><\/h3>\n<p>Der Streit um die Frage, ob \u00a7 25 TDDDG und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 DSGVO<\/a> Marktverhaltensregelungen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\">\u00a7 3a UWG<\/a> sind, besch\u00e4ftigt die Instanzgerichte seit Jahren; schon 2018 hatten wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/datenverarbeitung-ohne-einwilligung-ist-wettbewerbsverstoss\/\">\u00fcber eine bejahende Entscheidung des LG Hamburg<\/a> berichtet. Der EuGH hat inzwischen best\u00e4tigt, dass Mitbewerber Datenschutzverst\u00f6\u00dfe mit den Mitteln des nationalen Lauterkeitsrechts verfolgen d\u00fcrfen (EuGH, Urteil v. 04.10.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-21\/23\">C-21\/23<\/a> \u2013 <em>Lindenapotheke<\/em>); der BGH ist gefolgt (BGH, Urteil v. 27.03.2025, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20186\/17\">I ZR 186\/17<\/a> \u2013 <em>App-Zentrum III<\/em>).<\/p>\n<p>Das LG K\u00f6ln ging einen anderen, dogmatisch eleganteren Weg. Es st\u00fctzte den Anspruch auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\">\u00a7 5a Abs. 1 UWG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5b.html\">\u00a7 5b Abs. 4 UWG<\/a>: Unlauter handelt, wer Verbrauchern eine wesentliche Information vorenth\u00e4lt. Als wesentlich gelten auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften f\u00fcr kommerzielle Kommunikation nicht vorenthalten werden d\u00fcrfen. Die klaren und umfassenden Informationen, die \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG vor jeder Einwilligung verlangt, sind solche Informationen \u2013 und die Verfolgung des Nutzerverhaltens zu Marketingzwecken ist kommerzielle Kommunikation im Sinne der E-Commerce-Richtlinie. Der Einwand, es fehle an einer Marktverhaltensregel, ging damit ins Leere.<\/p>\n<p>Ein Nebeneffekt dieser Konstruktion betrifft die Zust\u00e4ndigkeit. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\">\u00a7 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG<\/a> schlie\u00dft den Gerichtsstand des Begehungsorts f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen Informationspflichten im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr aus. Die Kammer h\u00e4lt an ihrer engen Lesart fest: Die Vorschrift erfasst nur Verst\u00f6\u00dfe mit besonderem Missbrauchspotential. Ob ein Cookie-Banner hinreichend informiert, ist eine Einzelfallfrage ohne dieses Potential. Das LG K\u00f6ln blieb damit zust\u00e4ndig.<\/p>\n<h3>5. Haften die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich?<\/h3>\n<p>Hier nicht. Wir hatten die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gegnerin mit in Anspruch genommen, gest\u00fctzt auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe, die typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene entschieden werden (BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20242\/12\">I ZR 242\/12<\/a> \u2013 <em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung<\/em>). Die Kammer sah es anders: \u00dcber die Belehrung von Nutzern \u00fcber Tracking werde nicht typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerebene entschieden. Der Antrag gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde zur\u00fcckgewiesen, unsere Mandantin tr\u00e4gt insoweit die Kosten. Bemerkenswert ist der Kontrast zum Verfahren 31 O 363\/26, in dem dieselbe Kammer die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die E-Mail-Werbung pers\u00f6nlich in die Pflicht genommen hatte. Die Linie ist erkennbar: Ob und wie geworben wird, ist Chefsache; wie der Consent-Banner formuliert ist, gilt als operatives Detail.<\/p>\n<h2>Ist Tracking ohne Einwilligung auch strafbar?<\/h2>\n<p>Es kann strafbar sein. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\">\u00a7 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG<\/a> stellt unter Strafe, wer nicht allgemein zug\u00e4ngliche personenbezogene Daten ohne Berechtigung verarbeitet und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu sch\u00e4digen. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Marketing-Tracking erf\u00fcllt das Merkmal der Bereicherungsabsicht praktisch von selbst: Es dient keinem anderen Zweck als dem Umsatz. Bleibt die Frage der Berechtigung. Und die ist dieselbe, die das LG K\u00f6ln zivilrechtlich beantwortet hat.<\/p>\n<h3>1. Die Tatbestandsmerkmale im Tracking-Fall<\/h3>\n<p>\u00d6ffnungs-, Klick-, Website- und Warenkorbdaten, die einem Namen und einer E-Mail-Adresse zugeordnet sind, sind personenbezogene Daten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\">Art. 4 Nr. 1 DSGVO<\/a>. Allgemein zug\u00e4nglich sind sie nicht; sie werden verdeckt aus der Sph\u00e4re des Nutzers erhoben. Ohne Berechtigung handelt, wer weder eine Einwilligung noch eine andere Rechtsgrundlage nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\">Art. 6 Abs. 1 DSGVO<\/a> vorweisen kann; ein monatelanges Verhaltensprofil zu Werbezwecken l\u00e4sst sich auf berechtigte Interessen nicht st\u00fctzen, und der Zugriff auf das Endger\u00e4t verst\u00f6\u00dft zus\u00e4tzlich gegen \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG. Die Bereicherungsabsicht liegt in den \u201eAbandon Cart\u201c- und \u201eAbandon Checkout\u201c-Kampagnen, deren einziges Ziel der Kaufabschluss ist. Dass die Bereicherung der eigenen Gesellschaft zugutekommen soll und nicht dem Handelnden pers\u00f6nlich, \u00e4ndert nichts: Der Wortlaut erfasst die Absicht, \u201eeinen anderen\u201c zu bereichern.<\/p>\n<p>Wird das Tracking gegen\u00fcber einer gro\u00dfen Zahl von Personen betrieben und werden die Daten Dritten zug\u00e4nglich gemacht, kommt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\">\u00a7 42 Abs. 1 BDSG<\/a> mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren in Betracht. Ob ein US-Marketing-Dienstleister dabei blo\u00dfer Auftragsverarbeiter oder Dritter im Sinne der Norm ist und ob Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit vorliegt, ist eine Frage f\u00fcr die Ermittlungen, nicht f\u00fcr den Beitrag. Gleiches gilt f\u00fcr den Vorsatz: Ein professionell betriebenes E-Commerce-Unternehmen kennt die Einwilligungserfordernisse, und ein Marketing-System, das auf personenbezogene Auswertung konfiguriert ist, konfiguriert sich nicht von selbst. Ein Indiz, kein Beweis.<\/p>\n<h3>2. Antragsdelikt: Wer anzeigen kann, und wie lange<\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\" title=\"&sect; 42 BDSG: Strafvorschriften\">\u00a7 42 BDSG<\/a> wird nur auf Antrag verfolgt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\">\u00a7 42 Abs. 3 BDSG<\/a>). Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbeh\u00f6rde. Der Mitbewerber steht nicht auf der Liste. Wer als Wettbewerber ein einwilligungsloses Tracking entdeckt, kann es lauterkeitsrechtlich angreifen; die strafrechtliche Schiene l\u00e4uft \u00fcber die Person, deren Daten verarbeitet wurden. F\u00fcr den Strafantrag gilt die Dreimonatsfrist des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/77b.html\">\u00a7 77b StGB<\/a> ab Kenntnis von Tat und T\u00e4ter. Im Tracking-Fall beginnt sie realistischerweise mit dem Moment, in dem der Betroffene erf\u00e4hrt, dass und wie er getrackt wurde. Wer die Frist verstreichen l\u00e4sst, verliert die Strafverfolgung, nicht den Unterlassungsanspruch.<\/p>\n<h3>3. Was im konkreten Fall geschah<\/h3>\n<p>Der betroffene Nutzer, ein Mitarbeiter unserer Mandantin, erlangte Kenntnis von Umfang und Funktionsweise des Trackings mit dem gegnerischen Schriftsatz vom 17.07.2026. Am 23.07.2026 erstattete er durch uns Strafanzeige bei der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft und stellte fristwahrend Strafantrag wegen des Verdachts einer Straftat nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\" title=\"&sect; 42 BDSG: Strafvorschriften\">\u00a7 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG<\/a>; zugleich regten wir die Pr\u00fcfung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\" title=\"&sect; 42 BDSG: Strafvorschriften\">\u00a7 42 Abs. 1 BDSG<\/a> an sowie, soweit nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegen sollte, die Abgabe an die Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/OWiG\/41.html\">\u00a7 41 OWiG<\/a>. Mehr sagen wir dazu nicht: Ob sich der Anfangsverdacht best\u00e4tigt, entscheiden die Ermittlungsbeh\u00f6rden. F\u00fcr die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.<\/p>\n<h3>4. Die dritte Ebene: Bu\u00dfgeld<\/h3>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom Strafrecht ist ein Versto\u00df gegen \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG eine Ordnungswidrigkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TDDDG\/28.html\">\u00a7 28 TDDDG<\/a>, die mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann. F\u00fcr die Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 DSGVO<\/a> gilt der Rahmen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/83.html\">Art. 83 Abs. 5 DSGVO<\/a>. Zust\u00e4ndig ist die Landesdatenschutzbeh\u00f6rde am Sitz des Unternehmens; jeder Betroffene kann sie mit einer Beschwerde nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/77.html\">Art. 77 DSGVO<\/a> befassen. F\u00fcr Onlineh\u00e4ndler bedeutet das: Ein Unterlassungstitel des Mitbewerbers ist h\u00e4ufig nur der Anfang.<\/p>\n<h2>Strategische Vorgehensweise: Die Beweise des Gegners nutzen<\/h2>\n<h3>1. Fremdvortrag als Glaubhaftmachung<\/h3>\n<p>Die Tracking-Auswertung stammte von der Gegnerin selbst. Das erspart jede Diskussion \u00fcber Echtheit, Herkunft und Vollst\u00e4ndigkeit. Sie wurde als Anlage LHR 7 zum Bezugspunkt der Unterlassungsantr\u00e4ge (\u201ewenn dies geschieht wie in Anlage LHR 7 ersichtlich\u201c) \u2013 und ist heute mit dem Beschluss fest verbunden.<\/p>\n<h3>2. Erstbegehungsgefahr statt Wiederholungsgefahr<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Rechtsanw\u00e4ltin unserer Kanzlei lag noch keine dokumentierte Verletzungshandlung vor, wohl aber die konkrete Gefahr: Sie hatte ihre E-Mail-Adresse im Shop eingegeben und Werbung erhalten; das Tracking-System arbeitet standardisiert f\u00fcr alle Adressen. Das begr\u00fcndet eine Erstbegehungsgefahr nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\">\u00a7 8 Abs. 1 S. 2 UWG<\/a> und zugleich den Gerichtsstand in K\u00f6ln, wo sich die drohende Verletzung verwirklichen w\u00fcrde.<\/p>\n<h3>3. Abmahnung, Antrag, Stellungnahme<\/h3>\n<p>Kenntnis von Art und Umfang des Trackings erhielt unsere Mandantin am 17.07.2026 mit dem gegnerischen Schriftsatz. Am 25.07.2026 mahnten wir ab, Frist bis zum 29.07.2026; eine Reaktion blieb aus. Am 04.08.2026 ging der Antrag beim LG K\u00f6ln ein. Auf einen Hinweis der Kammer zum Cookie-Banner und zum Newsletter-Hinweis nahmen wir am 07.08.2026 Stellung: mit Screenshots aus einer Inkognito-Sitzung, dem Impressum des US-Dienstleisters und der archivierten Footer-Fassung vom Juni 2026. Die Gegnerin \u00e4u\u00dferte sich am 30.08.2026. Drei Tage sp\u00e4ter erging der Beschluss.<\/p>\n<h3>4. Zweigleisig fahren, Fristen trennen<\/h3>\n<p>Das Eilverfahren folgt der Dringlichkeitsvermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a>, der Strafantrag der Dreimonatsfrist des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/77b.html\" title=\"&sect; 77b StGB: Antragsfrist\">\u00a7 77b StGB<\/a>. Beide laufen ab dem 17.07.2026, aber unterschiedlich lang und f\u00fcr unterschiedliche Personen: Antragstellerin im Verf\u00fcgungsverfahren ist die Mitbewerberin, Antragsteller im Strafverfahren der Betroffene selbst. Wer beides aus einer Hand betreibt, muss die Rollen sauber trennen. Die Strafanzeige ging sechs Tage nach Kenntnis, der Verf\u00fcgungsantrag zw\u00f6lf Tage danach.<\/p>\n<h2>Das Ergebnis: Verbot nach Anh\u00f6rung der Gegenseite<\/h2>\n<p>Das LG K\u00f6ln erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung mit Beschluss vom 02.09.2026 (Az. 31 O 395\/26), wegen der Dringlichkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung, aber in Kenntnis der vollst\u00e4ndigen Gegenstellungnahme:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Gegnerin ist es untersagt, ohne vorherige Einwilligung das Nutzungsverhalten auf ihrer Website personenbezogen zu erfassen und einem Nutzerprofil zuzuordnen.<\/li>\n<li>Ebenso untersagt ist, ohne vorherige Einwilligung das \u00d6ffnen von E-Mails personenbezogen zu erfassen und einem Nutzerprofil zuzuordnen.<\/li>\n<li>F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein <strong>Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro<\/strong>, ersatzweise Ordnungshaft.<\/li>\n<li>Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\">\u00a7 8c UWG<\/a> blieb ohne Erfolg: Die Kammer sah weder ein unredliches Verhalten des betroffenen Nutzers noch eine k\u00fcnstliche Aufspaltung des Sachverhalts. Die Speicherung auf dem Endger\u00e4t sei nicht Gegenstand der anderen Verfahren und Gegenstand eigenst\u00e4ndiger Bestimmungen.<\/li>\n<li>Die Dringlichkeitsvermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\">\u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> war nicht widerlegt: Wie getrackt wurde, konnte unsere Mandantin erst aus der gegnerischen Auswertung erfahren.<\/li>\n<li>Den Antrag der Gegenseite, unsere Mandantin zur Auskunft \u00fcber ihr sonstiges Abmahnverhalten zu verpflichten, wies die Kammer als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Zur\u00fcckgewiesen wurde der Antrag gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich. Den Verfahrenswert setzte die Kammer auf 40.000 Euro fest statt der beantragten 80.000 Euro. Die Kosten tragen die Gegnerin zu 5\/7 und unsere Mandantin zu 2\/7.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig; der Gegnerin steht der Widerspruch offen. Auch das Berufungsverfahren gegen das Heilbronner Verf\u00fcgungsurteil, in dem die Tracking-Auswertung urspr\u00fcnglich vorgelegt wurde, ist weiterhin anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Dieselbe Kammer hatte der Gegnerin im Juli die Kaufabbruch- und Referral-Mails untersagt, mit denen das hier verbotene Tracking \u00fcberhaupt erst arbeitet; wir haben <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/\">dar\u00fcber berichtet<\/a>. Dass automatisierte Werbe-Mails auch in anderen Konstellationen teuer werden, zeigte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kundenzufriedenheitsumfrage-e-mail-werbung-ordnungsgeld\/\">der Fall der Zufriedenheitsumfrage auf ein Abschlussschreiben<\/a>. Weitere von LHR erstrittene Entscheidungen finden Sie auf unserer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Erfolge-Seite<\/a>.<\/p>\n<h2>Was Onlineh\u00e4ndler jetzt pr\u00fcfen sollten<\/h2>\n<p>Der Beschluss verschiebt die Perspektive. Die Frage lautet nicht mehr \u201eHaben wir einen Cookie-Banner?\u201c, sondern \u201eK\u00f6nnen wir f\u00fcr jeden getrackten Nutzer nachweisen, wann er worin eingewilligt hat?\u201c. Wer die zweite Frage nicht beantworten kann, trackt ohne Einwilligung \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wie der Banner heute aussieht.<\/p>\n<p>Konkret hei\u00dft das: Der Banner muss benennen, was erfasst wird (Verhalten, nicht nur \u201eeine Kennung\u201c), wie lange die Kennungen wirken und wer die Daten erh\u00e4lt, also der Marketing-Dienstleister mit Namen, bei US-Anbietern mit Hinweis auf den Drittlandtransfer. Der Newsletter-Text ersetzt den Banner nicht; \u201eErfolgsmessung\u201c ist etwas anderes als ein achteinhalb Monate laufendes Verhaltensprofil. Und wer sein Tracking-System vor Gericht als Beweismittel einsetzt, sollte vorher wissen, was es \u00fcber ihn selbst aussagt.<\/p>\n<p>Die Frage \u201eHaben wir f\u00fcr diesen Nutzer eine Einwilligung?\u201c ist zudem keine rein zivilrechtliche mehr. Dieselbe Antwort entscheidet dar\u00fcber, ob die Datenverarbeitung \u201eohne Berechtigung\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\" title=\"&sect; 42 BDSG: Strafvorschriften\">\u00a7 42 BDSG<\/a> erfolgt. Die Bereicherungsabsicht muss niemand mehr nachweisen; sie steht im Namen der Kampagne.<\/p>\n<p>F\u00fcr Wettbewerber gilt spiegelbildlich: Datengetriebenes Marketing ohne Einwilligung ist ein Wettbewerbsvorteil, der sich \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a UWG<\/a> angreifen l\u00e4sst, ohne den Umweg \u00fcber die Marktverhaltensregel-Debatte. Das Beweismaterial liefert der Gegner manchmal selbst.<\/p>\n<div style=\"background: #0A2C52; padding: 32px 36px; margin: 0 0 48px;\">\n<p style=\"margin: 0 0 14px; color: #ffffff; font-weight: bold; font-size: 1.15em;\">Ihr Wettbewerber trackt Kunden ohne Einwilligung \u2013 oder Sie wurden selbst wegen Ihres Trackings oder Cookie-Banners abgemahnt?<\/p>\n<p style=\"margin: 0 0 22px; color: #d7e3f4;\">Wir pr\u00fcfen, ob sich ein Versto\u00df gerichtsfest belegen l\u00e4sst oder ob eine Abmahnung gegen Sie angreifbar ist, und sagen Ihnen innerhalb von 24 Stunden, welche Schritte sich lohnen. Von der Dokumentation \u00fcber die Abmahnung bis zur einstweiligen Verf\u00fcgung, oder umgekehrt zur Verteidigung.<\/p>\n<p><a style=\"display: inline-block; background: #FFFFFF; color: #0a2c52; font-weight: bold; padding: 14px 28px; text-decoration: none;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<div style=\"background: #EFF3F9; padding: 36px 40px 28px; margin: 0 0 48px;\">\n<h2 style=\"margin: 0 0 20px;\">H\u00e4ufige Fragen zu Tracking ohne Einwilligung<\/h2>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none;\">Ist Tracking ohne Einwilligung auf einer Website ein Wettbewerbsversto\u00df?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px;\">+<\/span><\/summary>\n<p style=\"margin: 12px 0 0;\">Ja, wenn dabei Informationen auf dem Endger\u00e4t des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden und keine informierte Einwilligung nach \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG vorliegt. Das LG K\u00f6ln st\u00fctzt den Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5b.html\" title=\"&sect; 5b UWG: Wesentliche Informationen\">\u00a7 5b Abs. 4 UWG<\/a>: Dem Verbraucher werden wesentliche Informationen vorenthalten, die ihm das Unionsrecht f\u00fcr kommerzielle Kommunikation garantiert. Ob \u00a7 25 TDDDG zugleich eine Marktverhaltensregel nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> ist, muss daf\u00fcr nicht entschieden werden.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none;\">Reicht ein Cookie-Banner mit \u201eAlle akzeptieren\u201c als Einwilligung in Tracking?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px;\">+<\/span><\/summary>\n<p style=\"margin: 12px 0 0;\">Nur, wenn der Nutzer vor dem Klick klar und umfassend erf\u00e4hrt, welche Daten erfasst werden, wie lange die eingesetzten Kennungen wirken, zu welchem Zweck und an welche Empf\u00e4nger die Daten gehen. Allgemeine Formulierungen wie \u201ebestes Erlebnis\u201c oder \u201ePersonalisierung von Werbung\u201c decken keine fortlaufende Protokollierung des Nutzungsverhaltens mit Zuordnung zu Name und E-Mail-Adresse. Au\u00dferdem muss der Betreiber dokumentieren k\u00f6nnen, dass der konkrete Nutzer den Banner zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt tats\u00e4chlich best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none;\">Darf ein Onlineshop das \u00d6ffnen von Newsletter-E-Mails tracken?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px;\">+<\/span><\/summary>\n<p style=\"margin: 12px 0 0;\">Nur mit vorheriger informierter Einwilligung des Empf\u00e4ngers. Z\u00e4hlpixel greifen auf den E-Mail-Client und damit auf die Endeinrichtung zu; das f\u00e4llt unter \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG. Ein Satz im Newsletter-Formular, die Daten w\u00fcrden zur \u201eErfolgsmessung\u201c genutzt, informiert nicht \u00fcber ein personenbezogenes \u00d6ffnungsprotokoll, das mit Website-Besuchen und Warenk\u00f6rben zu einem Profil verkn\u00fcpft wird. Und er hilft nur gegen\u00fcber Personen, die den Newsletter nachweislich abonniert haben.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none;\">Wer muss beweisen, dass eine Einwilligung in das Tracking vorliegt?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px;\">+<\/span><\/summary>\n<p style=\"margin: 12px 0 0;\">Der Website- oder Shopbetreiber. Er nimmt die Speicherung vor und muss deshalb darlegen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass der betroffene Nutzer auf klarer und umfassender Informationsgrundlage eingewilligt hat. Ein Screenshot des aktuellen Cookie-Banners gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht, wenn es um Tracking in einem fr\u00fcheren Zeitraum geht. Praktisch braucht es ein Consent-Log mit Zeitpunkt, angezeigtem Text und Erkl\u00e4rung des jeweiligen Nutzers.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6; padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none;\">K\u00f6nnen Mitbewerber Datenschutzverst\u00f6\u00dfe abmahnen?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px;\">+<\/span><\/summary>\n<p style=\"margin: 12px 0 0;\">Ja. Der EuGH hat in der Sache <em>Lindenapotheke<\/em> (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-21\/23\" title=\"C-21\/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-21\/23<\/a>) best\u00e4tigt, dass die DSGVO einer lauterkeitsrechtlichen Verfolgung durch Wettbewerber nicht entgegensteht; der BGH hat das in <em>App-Zentrum III<\/em> \u00fcbernommen. Im Einzelfall ist zu pr\u00fcfen, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Versto\u00df st\u00fctzen l\u00e4sst \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> mit der Marktverhaltensregel-Frage oder, wie beim LG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5b.html\" title=\"&sect; 5b UWG: Wesentliche Informationen\">\u00a7 5b Abs. 4 UWG<\/a> wegen vorenthaltener Informationen. Voraussetzung ist stets ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<\/details>\n<details style=\"padding: 14px 0;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; list-style: none;\">Ist Tracking ohne Einwilligung strafbar?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"display: inline-flex; align-items: center; justify-content: center; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; flex: 0 0 28px;\">+<\/span><\/summary>\n<p style=\"margin: 12px 0 0;\">Es kann strafbar sein. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/42.html\" title=\"&sect; 42 BDSG: Strafvorschriften\">\u00a7 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG<\/a> droht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn nicht allgemein zug\u00e4ngliche personenbezogene Daten ohne Berechtigung verarbeitet werden und der Handelnde dabei sich oder einen anderen bereichern will. Bei Marketing-Tracking liegt die Bereicherungsabsicht auf der Hand, weil die Profile der Umsatzsteigerung dienen. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; antragsberechtigt ist unter anderem die betroffene Person, nicht der Mitbewerber. Der Antrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und T\u00e4ter gestellt werden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/77b.html\" title=\"&sect; 77b StGB: Antragsfrist\">\u00a7 77b StGB<\/a>).<\/p>\n<\/details>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-von-wettbewerbsverstoessen\/\">Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/\">Datenschutz &amp; DSGVO<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/unerlaubte-werbung-spam-telefonwerbung\/\">Unerlaubte Werbung stoppen \u2013 Spam, Cold Calls &amp; Fax<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnungen &amp; einstweilige Verf\u00fcgungen abwehren<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><!-- FAQPage-JSON-LD \u2013 bei Bedarf \u00fcber Code Snippets \/ Schema Pro einbinden; {Beitrags-URL} durch finalen Permalink ersetzen --><br \/>\n<script type=\"application\/ld+json\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@type\":\"FAQPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln\/#faq\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln\/#webpage\"},\"mainEntity\":[{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Ist Tracking ohne Einwilligung auf einer Website ein Wettbewerbsversto\u00df?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Ja, wenn dabei Informationen auf dem Endger\u00e4t des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden und keine informierte Einwilligung nach \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG vorliegt. Das LG K\u00f6ln st\u00fctzt den Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern auf \u00a7 5a Abs. 1, \u00a7 5b Abs. 4 UWG: Dem Verbraucher werden wesentliche Informationen vorenthalten, die ihm das Unionsrecht f\u00fcr kommerzielle Kommunikation garantiert. Ob \u00a7 25 TDDDG zugleich eine Marktverhaltensregel nach \u00a7 3a UWG ist, muss daf\u00fcr nicht entschieden werden.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Reicht ein Cookie-Banner mit \u201eAlle akzeptieren\u201c als Einwilligung in Tracking?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Nur, wenn der Nutzer vor dem Klick klar und umfassend erf\u00e4hrt, welche Daten erfasst werden, wie lange die eingesetzten Kennungen wirken, zu welchem Zweck und an welche Empf\u00e4nger die Daten gehen. Allgemeine Formulierungen wie \u201ebestes Erlebnis\u201c oder \u201ePersonalisierung von Werbung\u201c decken keine fortlaufende Protokollierung des Nutzungsverhaltens mit Zuordnung zu Name und E-Mail-Adresse. Au\u00dferdem muss der Betreiber dokumentieren k\u00f6nnen, dass der konkrete Nutzer den Banner zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt tats\u00e4chlich best\u00e4tigt hat.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Darf ein Onlineshop das \u00d6ffnen von Newsletter-E-Mails tracken?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Nur mit vorheriger informierter Einwilligung des Empf\u00e4ngers. Z\u00e4hlpixel greifen auf den E-Mail-Client und damit auf die Endeinrichtung zu; das f\u00e4llt unter \u00a7 25 Abs. 1 TDDDG. Ein Satz im Newsletter-Formular, die Daten w\u00fcrden zur \u201eErfolgsmessung\u201c genutzt, informiert nicht \u00fcber ein personenbezogenes \u00d6ffnungsprotokoll, das mit Website-Besuchen und Warenk\u00f6rben zu einem Profil verkn\u00fcpft wird. Und er hilft nur gegen\u00fcber Personen, die den Newsletter nachweislich abonniert haben.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Wer muss beweisen, dass eine Einwilligung in das Tracking vorliegt?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Der Website- oder Shopbetreiber. Er nimmt die Speicherung vor und muss deshalb darlegen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass der betroffene Nutzer auf klarer und umfassender Informationsgrundlage eingewilligt hat. Ein Screenshot des aktuellen Cookie-Banners gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht, wenn es um Tracking in einem fr\u00fcheren Zeitraum geht. Praktisch braucht es ein Consent-Log mit Zeitpunkt, angezeigtem Text und Erkl\u00e4rung des jeweiligen Nutzers.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"K\u00f6nnen Mitbewerber Datenschutzverst\u00f6\u00dfe abmahnen?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Ja. Der EuGH hat in der Sache Lindenapotheke (Az. C-21\/23) best\u00e4tigt, dass die DSGVO einer lauterkeitsrechtlichen Verfolgung durch Wettbewerber nicht entgegensteht; der BGH hat das in App-Zentrum III \u00fcbernommen. Im Einzelfall ist zu pr\u00fcfen, auf welche Anspruchsgrundlage sich der Versto\u00df st\u00fctzen l\u00e4sst \u2013 \u00a7 3a UWG mit der Marktverhaltensregel-Frage oder, wie beim LG K\u00f6ln, \u00a7 5a Abs. 1, \u00a7 5b Abs. 4 UWG wegen vorenthaltener Informationen. Voraussetzung ist stets ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Ist Tracking ohne Einwilligung strafbar?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Es kann strafbar sein. Nach \u00a7 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG droht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn nicht allgemein zug\u00e4ngliche personenbezogene Daten ohne Berechtigung verarbeitet werden und der Handelnde dabei sich oder einen anderen bereichern will. Bei Marketing-Tracking liegt die Bereicherungsabsicht auf der Hand, weil die Profile der Umsatzsteigerung dienen. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; antragsberechtigt ist unter anderem die betroffene Person, nicht der Mitbewerber. Der Antrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und T\u00e4ter gestellt werden (\u00a7 77b StGB).\"}}]}<\/script><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie ein Onlineh\u00e4ndler aus Seitenaufrufen, Warenk\u00f6rben und ge\u00f6ffneten Newslettern ein monatelanges Nutzerprofil zusammensetzt \u2013 und warum ein Cookie-Banner das Tracking ohne Einwilligung vor Gericht nicht rettet. Zivilrechtlich nicht, und strafrechtlich erst recht nicht. Die Konstellation ist im E-Commerce Standard, nur redet niemand dar\u00fcber: Ein Interessent gibt im Onlineshop seine E-Mail-Adresse ein. Von diesem Moment an [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":70890,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[21061,21062,21063,21064,21065,21066,21067,21068,21069,21070,21071],"class_list":["post-70888","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-e-mail-oeffnungstracking","tag-cookie-banner-einwilligung","tag--25-tdddg","tag-tracking-pixel-einwilligung","tag-nutzerprofil-dsgvo","tag-datenschutzverstoss-wettbewerbsrecht","tag-newsletter-tracking-abmahnung","tag--5a-uwg-informationspflicht","tag--42-bdsg-strafbarkeit","tag-strafanzeige-datenschutzverstoss","tag--28-tdddg-bussgeld","topic_category-wettbewerbsrecht-kartellrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70888","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=70888"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70888\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":70894,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70888\/revisions\/70894"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/70890"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=70888"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=70888"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=70888"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}