{"id":70868,"date":"2026-08-28T16:18:51","date_gmt":"2026-08-28T14:18:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70868"},"modified":"2026-08-28T16:18:51","modified_gmt":"2026-08-28T14:18:51","slug":"abmahnung-in-eigener-sache-lg-potsdam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/abmahnung-in-eigener-sache-lg-potsdam\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Abmahnung in eigener Sache \u2013 erstattungsf\u00e4hig, weil der Anwalt sich f\u00fcr unkundig erkl\u00e4rt"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70871 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/abmahnung-in-eigener-sache-lg-potsdam-620x326-1.png\" alt=\"\" width=\"515\" height=\"271\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/abmahnung-in-eigener-sache-lg-potsdam-620x326-1.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/abmahnung-in-eigener-sache-lg-potsdam-620x326-1-354x186.png 354w\" sizes=\"(max-width: 515px) 100vw, 515px\" \/>Wie ein auf Bewertungsl\u00f6schung spezialisierter Rechtsanwalt seine Abmahnung in eigener Sache erstattungsf\u00e4hig macht \u2013 indem er sich vor Gericht f\u00fcr unkundig erkl\u00e4rt.<\/em><\/p>\n<p>Wer als Rechtsanwalt einen Wettbewerbsversto\u00df gegen sich selbst abmahnt, bleibt auf den Anwaltskosten normalerweise sitzen. So will es der Bundesgerichtshof. Es sei denn, der Anwalt versichert dem Gericht, dass er von dem betreffenden Rechtsgebiet keine Ahnung hat. Dann zahlt der Gegner.<\/p>\n<p>Das klingt wie eine Scherzfrage aus dem Referendariat. Es ist die tragende Erw\u00e4gung eines aktuellen Urteils des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam, Urt. v. 07.08.2026, Az. 2 O 350\/25), das gegen eine von uns vertretene Mandantin erging. Bescheidenheit ist eine Zier. Selten aber war sie so eintr\u00e4glich.<\/p>\n<h2>Abmahnung in eigener Sache: Bekommt ein Anwalt seine Kosten ersetzt?<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Rechtsanwalt, der einen einfachen, unschwer zu erkennenden Wettbewerbsversto\u00df in eigener Sache abmahnt oder daf\u00fcr einen Kollegen einschaltet, die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen, wenn er selbst \u00fcber hinreichende Sachkunde verf\u00fcgt (BGH, Urt. v. 06.05.2004, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%202\/03\" title=\"BGH, 06.05.2004 - I ZR 2\/03: Selbstauftrag\">I ZR 2\/03<\/a>). Die Beauftragung eines Anwalts ist dann keine erforderliche Aufwendung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 13 Abs. 3 UWG<\/a>. Erstattungsf\u00e4hig sind die Kosten nur, wenn dem Abmahnenden die eigene Sachkunde fehlt oder der Fall rechtlich schwierig liegt.<\/p>\n<p>Der Reflex vieler Abgemahnter geht in die andere Richtung: Ein Anwalt ist Jurist, ein Jurist kennt sich aus, also darf er abrechnen. Genau diesen Reflex korrigiert der BGH seit \u00fcber zwanzig Jahren. Eine unverlangte Werbe-E-Mail ist der Paradefall des einfach gelagerten Versto\u00dfes: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a> stuft Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung stets als unzumutbare Bel\u00e4stigung ein. Viel Pr\u00fcfungsaufwand bleibt da nicht. Es sei denn, man versichert, ihn nicht leisten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Ausweg aus dieser Rechtsprechung ist n\u00e4mlich so schlicht wie verbl\u00fcffend: Man erkl\u00e4rt die eigene Unkenntnis. Nicht beil\u00e4ufig, sondern ausdr\u00fccklich, schrifts\u00e4tzlich, mit Nachdruck. Demut als Prozessstrategie.<\/p>\n<h2>Der Fall: Eine einzige Werbe-E-Mail und drei Verfahren<\/h2>\n<p>Am Anfang stand eine einzige E-Mail. Unsere Mandantin, ein junges Unternehmen aus Brandenburg, bot die L\u00f6schung unberechtigter Google-Bewertungen an und versandte am 5. November 2025 eine Akquise-Mail an ein Fotofachgesch\u00e4ft. Der Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a> war im Prozess unstreitig.<\/p>\n<p>Abgemahnt wurde unsere Mandantin allerdings nicht von der Empf\u00e4ngerin. Sondern von einem Mitbewerber: einem Berliner Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach eigener Darstellung fast ausschlie\u00dflich auf die Beanstandung von Online-Bewertungen ausgerichtet hat, also exakt auf dem Markt t\u00e4tig ist, den auch unsere Mandantin bediente. Die Abmahnung, gefertigt von einem beauftragten Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz, ging noch am Tag der E-Mail hinaus. Man muss das w\u00fcrdigen: Vom Eingang der Spam-Mail bis zur fertigen Abmahnung vergingen nur Stunden. Bei so viel Schlagkraft k\u00e4me man kaum auf den Gedanken, dass hier jemand fachlich v\u00f6llig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dazu gleich mehr.<\/p>\n<p>Was folgte, war die volle Eskalationskette des Lauterkeitsrechts: einstweilige Verf\u00fcgung des LG Potsdam (Beschl. v. 18.11.2025, Az. 2 O 340\/25), Widerspruch und Best\u00e4tigung durch Urteil. Und schlie\u00dflich die Hauptsacheklage: Abmahnkosten, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht. Wir erhoben Widerklage auf Erstattung der Verteidigungskosten und beriefen uns unter anderem auf Rechtsmissbrauch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 8c UWG<\/a>.<\/p>\n<h2>Die Pointe: \u201eIm Wettbewerbsrecht g\u00e4nzlich unbewandert&#8221;<\/h2>\n<p>Das LG Potsdam sprach dem klagenden Anwalt unter anderem die Kosten f\u00fcr die Abmahnung zu. Die Begr\u00fcndung: Ihm fehle die eigene Sachkunde im Wettbewerbsrecht, weshalb die Einschaltung eines spezialisierten Kollegen erforderlich gewesen sei. Grundlage dieser Feststellung war nicht etwa eine Beweisaufnahme. Grundlage war der eigene Vortrag des Kl\u00e4gers \u2013 abgefasst mit einer Offenherzigkeit, die man in Schrifts\u00e4tzen selten liest:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Kl\u00e4ger ist kein Wettbewerbsrechtler, sondern hat in seinem Leben fast ausschlie\u00dflich Sozialrecht und das L\u00f6schen von Bewertungen betrieben. Im Wettbewerbsrecht ist er g\u00e4nzlich unbewandert. [\u2026] Selbst h\u00e4tte er die Sache nicht ansatzweise bearbeiten k\u00f6nnen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht nahm den Kl\u00e4ger beim Wort. Selbst seine \u00f6ffentlich vermarkteten Abmahnerfolge schadeten ihm nicht: Die zugeh\u00f6rigen Schrifts\u00e4tze h\u00e4tten, so sein ebenfalls unbestrittener Vortrag, jeweils andere Rechtsanw\u00e4lte erstellt. Wer fremde Federn tr\u00e4gt, hat eben keine eigene Sachkunde offenbart. Es d\u00fcrfte einer der wenigen Zivilprozesse der j\u00fcngeren Zeit sein, den eine Partei gewonnen hat, weil sie \u00fcberzeugend darlegte, nichts zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine zweite Volte h\u00e4lt die Begr\u00fcndung ebenfalls bereit: Dass wir die Abmahnung seinerzeit mit einer materiell-rechtlichen Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen hatten, wertete das Gericht als Indiz daf\u00fcr, dass der Versto\u00df gerade nicht unschwer zu erkennen war. Die qualifizierte Verteidigung des Abgemahnten belegt in dieser Lesart die Erstattungsf\u00e4higkeit der gegnerischen Kosten. H\u00e4ngen bleibt: Wer sich wehrt, beweist die Schwierigkeit des Falles. Wer sich f\u00fcr unkundig erkl\u00e4rt, beweist die Erforderlichkeit der Kosten. Verlieren kann in diesem System nur einer: der Abgemahnte. Der versteht n\u00e4mlich etwas von der Sache \u2013 und genau das wird ihm zum Verh\u00e4ngnis.<\/p>\n<h2>Das Muster: Unkenntnis als Gesch\u00e4ftsgrundlage<\/h2>\n<p>Die BGH-Rechtsprechung zur Selbstvertretung hat einen klaren Zweck: Sie soll verhindern, dass aus der Verfolgung einfacher Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe eine Kostenmaschine wird. Ein Anwalt, der einen Spam-Versto\u00df selbst erkennen und abmahnen kann, soll dem Gegner nicht die Geb\u00fchren eines beauftragten Kollegen aufb\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Potsdamer Lesart \u00f6ffnet dieser Rechtsprechung eine Hintert\u00fcr. Man muss sich die Konstellation vor Augen f\u00fchren: Ein Rechtsanwalt, dem das Gericht selbst bescheinigt, ihm wiederholt und ausschlie\u00dflich als Verfahrensbevollm\u00e4chtigter in Eilverfahren zur Beseitigung von Internet-Bewertungen bekannt geworden zu sein, mahnt einen unmittelbaren Wettbewerber auf dem Markt der Bewertungsl\u00f6schung ab. Noch am Tag der beanstandeten E-Mail. F\u00fcr jemanden, der von alledem nach eigenem Bekunden nichts versteht, ein erstaunlich sicherer Griff zum richtigen Instrument. Und die Erstattungsf\u00e4higkeit seiner Kosten steht und f\u00e4llt mit ebendieser Erkl\u00e4rung, nichts zu verstehen.<\/p>\n<h2>Lehren f\u00fcr Unternehmen<\/h2>\n<p>Die wichtigste Lehre liegt vor der Abmahnung: Kaltakquise per E-Mail ohne dokumentierte Einwilligung ist kein Graubereich, sondern ein Wettbewerbsversto\u00df mit Ansage. Schon die erste E-Mail gen\u00fcgt, und abmahnen kann jeder Mitbewerber \u2013 auch einer, den man nie angeschrieben hat. Wie schnell aus einer einzelnen Werbe-Mail eine einstweilige Verf\u00fcgung wird, zeigen auch unsere Praxisf\u00e4lle zu <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/\">Kaufabbruch- und Referral-Mails<\/a> und zur <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kundenzufriedenheitsumfrage-e-mail-werbung-ordnungsgeld\/\">Zufriedenheitsumfrage, die ein Ordnungsgeld ausl\u00f6ste<\/a>.<\/p>\n<p>Wer bereits abgemahnt ist, sollte die Kostenkaskade kennen. Nach Zustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung l\u00e4uft eine Wartefrist von regelm\u00e4\u00dfig zwei Wochen; danach darf der Gl\u00e4ubiger ein kostenpflichtiges Abschlussschreiben versenden. In unserem Fall kostete dieses Schreiben mit 1.032,44 Euro fast doppelt so viel wie die Abmahnung selbst. Wer die Abschlusserkl\u00e4rung rechtzeitig von sich aus abgibt, kappt genau diese Stufe.<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich: Kostenforderungen abmahnender Anw\u00e4lte verdienen eine eigene Pr\u00fcfung. Der Einwand fehlender Erforderlichkeit bleibt ein scharfes Schwert. Er setzt aber voraus, dass die behauptete Unkenntnis der Gegenseite substantiiert bestritten und ihre tats\u00e4chliche Marktn\u00e4he dokumentiert wird. Wo der Unkenntnis-Vortrag unwidersprochen bleibt, legen ihn Gerichte ihrer Entscheidung zugrunde. Wer wei\u00df: Vielleicht ist die schrifts\u00e4tzlich versicherte Ahnungslosigkeit ja das einzige Parteivorbringen, das vor deutschen Gerichten stets Glauben findet.<\/p>\n<h2>Fazit: Wer sich f\u00fcr unkundig erkl\u00e4rt, kassiert<\/h2>\n<p>Die Selbstvertretungs-Rechtsprechung des BGH sch\u00fctzt Abgemahnte vor k\u00fcnstlich erzeugten Kosten. Sie sch\u00fctzt nicht davor, dass ein Anwalt die eigene Unkenntnis behauptet. Und sie hindert kein Gericht daran, ihm das zu glauben. Sokrates wusste immerhin, dass er nichts wusste \u2013 und hat daf\u00fcr keine 1,3-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr unsere Mandantin endete das Verfahren mit einem gemischten Ergebnis: Zahlen musste sie, aber deutlich weniger als gefordert \u2013 und vor allem musste sie ihr Gesch\u00e4ft nicht offenlegen. Die drastische Beschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs ist der Teil des Urteils, der \u00fcber den Einzelfall hinaus jedem Abgemahnten n\u00fctzt. Die Pointe mit der selbstattestierten Unkenntnis ist der Teil, der nachdenklich macht. Oder zum Schmunzeln bringt. Je nachdem, auf welcher Seite des Kostenfestsetzungsbeschlusses man sitzt.<\/p>\n<h2>H\u00e4ufige Fragen zur Abmahnung in eigener Sache<\/h2>\n<div style=\"background: #EFF3F9; padding: 36px 40px 28px 40px; margin: 0 0 48px 0;\">\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; padding: 18px 0; font-weight: bold;\">Darf ein Rechtsanwalt einen Wettbewerbsversto\u00df in eigener Sache abmahnen?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; display: flex; align-items: center; justify-content: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px 0;\">Ja. Als Mitbewerber ist er nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a> anspruchsberechtigt und kann Unterlassung verlangen. Eine andere Frage ist, ob er die Kosten eines beauftragten Anwalts ersetzt bekommt \u2013 daran stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen, wenn der Versto\u00df einfach gelagert ist.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; padding: 18px 0; font-weight: bold;\">Wann sind Abmahnkosten bei einer Abmahnung in eigener Sache erstattungsf\u00e4hig?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; display: flex; align-items: center; justify-content: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px 0;\">Nur wenn die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\">\u00a7 13 Abs. 3 UWG<\/a>). Daran fehlt es nach dem BGH, wenn der abmahnende Anwalt selbst \u00fcber hinreichende Sachkunde verf\u00fcgt und der Versto\u00df unschwer zu erkennen ist. Behauptet die Gegenseite fehlende Sachkunde, muss der Abgemahnte dem substantiiert entgegentreten \u2013 bleibt der Vortrag unstreitig, legen Gerichte ihn zugrunde.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; padding: 18px 0; font-weight: bold;\">Ist schon eine einzige Werbe-E-Mail an ein Unternehmen abmahnf\u00e4hig?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; display: flex; align-items: center; justify-content: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px 0;\">Ja. E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Empf\u00e4ngers ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a> stets eine unzumutbare Bel\u00e4stigung; das gilt im B2B-Bereich genauso wie gegen\u00fcber Verbrauchern. Die Ausnahme f\u00fcr Bestandskunden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a>) greift nur unter engen, kumulativ zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen. Bereits die erste E-Mail l\u00f6st Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspr\u00fcche aus.<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; padding: 18px 0; font-weight: bold;\">Muss ich nach einer Abmahnung Auskunft \u00fcber alle versendeten Werbe-E-Mails geben?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; display: flex; align-items: center; justify-content: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px 0;\">Nein. Geschuldet ist Auskunft nur \u00fcber die konkret beanstandete Verletzungshandlung und kerngleiche Handlungen gegen\u00fcber demselben Empf\u00e4nger. Angaben zu anderen Adressaten oder zu erzielten Ums\u00e4tzen und Gewinnen k\u00f6nnen Sie zur\u00fcckweisen. Gab es au\u00dfer dem beanstandeten Kontakt nichts Weiteres, reicht eine kurze Negativauskunft.<\/div>\n<\/details>\n<details>\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; cursor: pointer; padding: 18px 0; font-weight: bold;\">Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbr\u00e4uchlich?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; display: flex; align-items: center; justify-content: center; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px 0;\">Wenn sie bei Gesamtw\u00fcrdigung vorwiegend sachfremden Zielen dient, etwa der Erzeugung von Kostenerstattungsanspr\u00fcchen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c Abs. 2 Nr. 1 UWG<\/a>), oder mit einer offensichtlich \u00fcberh\u00f6hten Vertragsstrafe arbeitet (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG<\/a>). Die H\u00fcrden sind hoch: Allein der Umstand, dass die Einschaltung eines Anwalts wom\u00f6glich nicht erforderlich war, gen\u00fcgt den Gerichten nicht.<\/div>\n<\/details>\n<\/div>\n<div style=\"background: #0A2C52; padding: 32px 36px; margin: 0 0 48px 0;\">\n<p style=\"color: #ffffff; font-weight: bold; font-size: 1.15em; margin: 0 0 12px 0;\">Sie haben eine Abmahnung wegen E-Mail-Werbung erhalten?<\/p>\n<p style=\"color: #d7e3f4; margin: 0 0 24px 0;\">Wir pr\u00fcfen Unterlassungserkl\u00e4rung, Kostenforderung und Auskunftsverlangen und sagen Ihnen, was Sie abgeben m\u00fcssen und was nicht. Ihre Ersteinsch\u00e4tzung erhalten Sie typischerweise binnen 24 Stunden.<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\"><a style=\"display: inline-block; background: #FFFFFF; color: #0a2c52; font-weight: bold; padding: 14px 28px; text-decoration: none;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/\">LHR-Praxisfall: \u201eIhr Warenkorb wartet noch&#8221; \u2013 LG K\u00f6ln stoppt Kaufabbruch-Mails per einstweiliger Verf\u00fcgung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kundenzufriedenheitsumfrage-e-mail-werbung-ordnungsgeld\/\">Wenn der Gegner auf ein Abschlussschreiben mit einer Feedback-Umfrage antwortet \u2013 E-Mail-Werbung und Ordnungsgeld<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/rechtsmissbraeuchliche-abmahnungen\/\">Woran erkennt man rechtsmissbr\u00e4uchliche Abmahnungen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/abmahnung-wettbewerbsrecht\/\">Themenseite: Abmahnung im Wettbewerbsrecht \u2013 was jetzt zu tun ist<\/a> <!-- PR\u00dcFPUNKT: Slug best\u00e4tigen --><\/li>\n<\/ul>\n<p><!-- FAQPage-Schema (Yoast-Konvention: isPartOf verweist auf {URL}#webpage). Kompakt halten, keine Leerzeilen. Falls KSES den script-Tag entfernt: \u00fcber Code Snippets \/ Schema Pro einbinden. --><br \/>\n<script type=\"application\/ld+json\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@type\":\"FAQPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/abmahnung-in-eigener-sache-lg-potsdam\/#faq\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/abmahnung-in-eigener-sache-lg-potsdam\/#webpage\"},\"mainEntity\":[{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Darf ein Rechtsanwalt einen Wettbewerbsversto\u00df in eigener Sache abmahnen?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Ja. Als Mitbewerber ist er nach \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt und kann Unterlassung verlangen. 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