{"id":70733,"date":"2026-07-30T07:45:31","date_gmt":"2026-07-30T05:45:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70733"},"modified":"2026-07-30T07:49:08","modified_gmt":"2026-07-30T05:49:08","slug":"olg-hamburg-instagram-impressum-bio-link","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/olg-hamburg-instagram-impressum-bio-link\/","title":{"rendered":"Impressum Instagram: Bio-Link gen\u00fcgt \u2013 OLG Hamburg"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70735 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/olg-hamburg-instagram-bio-link-impressum-1240x652-1-708x372.png\" alt=\"\" width=\"579\" height=\"304\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/olg-hamburg-instagram-bio-link-impressum-1240x652-1-708x372.png 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/olg-hamburg-instagram-bio-link-impressum-1240x652-1-620x326.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/olg-hamburg-instagram-bio-link-impressum-1240x652-1-354x186.png 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/olg-hamburg-instagram-bio-link-impressum-1240x652-1-768x404.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/olg-hamburg-instagram-bio-link-impressum-1240x652-1.png 1240w\" sizes=\"(max-width: 579px) 100vw, 579px\" \/>Ein Link in der Instagram-Bio, der auf ein Impressum auf der eigenen Website f\u00fchrt: Gen\u00fcgt das? Und muss ein Post, in dem eine Influencerin ihre eigene Produktlinie feiert, zus\u00e4tzlich mit \u201eAnzeige\u201c \u00fcberschrieben werden?<\/em><\/p>\n<p><em>Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat beide Fragen mit Urteil vom 21.05.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%2099\/24\" title=\"OLG Hamburg, 21.05.2026 - 15 U 99\/24: Impressum bei Instagram: Kurzzeitige Ausf&auml;lle unsch&auml;dlich\">15 U 99\/24<\/a>) beantwortet, und zwar jeweils zugunsten der Beklagten. Die Berufung des klagenden Verbraucherschutzverbands wurde in vollem Umfang zur\u00fcckgewiesen.<\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr Influencer, Creator und alle, die ein gesch\u00e4ftliches Instagram-Profil betreiben, ist das eine der praktisch wichtigsten Entscheidungen der letzten Jahre. <\/em><\/p>\n<p><em>Sie entlastet an zwei Stellen, an denen bislang mit erheblicher Unsicherheit gearbeitet wurde. <\/em><\/p>\n<p><em>Und sie verschiebt die Angriffsfl\u00e4che f\u00fcr Abmahnungen, ohne sie zu beseitigen.<\/em><\/p>\n<h2>Der Fall: zwei Tage Fehlermeldung, zwei Klageantr\u00e4ge<\/h2>\n<p>Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen. Beklagte war die Betreiberin eines verifizierten Instagram-Accounts mit rund 9,3 Millionen Followern, die zugleich als Gr\u00fcnderin hinter einer eigenen Beauty-Marke steht.<\/p>\n<p>Der Verband beanstandete zwei Dinge:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Anbieterangaben nach \u00a7 5 Abs. 1 DDG seien auf dem Profil nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar.<\/li>\n<li>Ein Post, in dem Haarpflegeprodukte der eigenen Marke pr\u00e4sentiert wurden, sei nicht als Werbung gekennzeichnet worden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der tats\u00e4chliche Kern des Impressumsvorwurfs war schmal. Beim Aufruf des Profils am 20. und 21. November 2023 erschien nach dem Klick auf den Link in der Bio eine Fehlermeldung: \u201eHochladen fehlgeschlagen\u201c, dazu der Hinweis, beim Laden der Website sei ein Problem aufgetreten. Nach dem Schlie\u00dfen der Meldung und \u00fcber den Umweg \u201emehr\u201c war das Impressum dann doch erreichbar.<\/p>\n<p>Zwei Tage. Zwei Fehlermeldungen. Darauf st\u00fctzte der Verband einen Unterlassungsanspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht Hamburg wies die Klage bereits in erster Instanz ab (Urteil vom 22.10.2024, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=406%20HKO%2031\/24\" title=\"LG Hamburg, 22.10.2024 - 406 HKO 31\/24: Klage gegen Pamela Reif - Anbieterangaben auf pamela_rf...\">406 HKO 31\/24<\/a>). Begr\u00fcndung: Es sei nicht dargelegt, dass der technische Fehler \u00fcberhaupt im Verantwortungsbereich der Beklagten lag. Er k\u00f6nne auch beim Kl\u00e4ger selbst oder irgendwo dazwischen im Netz entstanden sein.<\/p>\n<h2>Impressum: Der blaue Link unter der Bio gen\u00fcgt<\/h2>\n<p>Dass ein gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig genutztes Instagram-Profil der Impressumspflicht unterliegt, stand nicht in Frage. Das ist seit Jahren gefestigt und gilt f\u00fcr Fanpages, Profile und Kan\u00e4le gleicherma\u00dfen.<\/p>\n<p>Die interessante Frage ist eine andere: Wo m\u00fcssen die Angaben stehen?<\/p>\n<p>Das OLG Hamburg stellt klar, dass \u00a7 5 Abs. 1 DDG kein ausformuliertes Impressum im Profiltext verlangt. Es gen\u00fcgt ein gut wahrnehmbarer, klickbarer Link unterhalb der Bio, der auf eine Website mit vollst\u00e4ndigem Impressum f\u00fchrt. Im konkreten Fall war der Link in blauer Schrift gesetzt, unmittelbar unter der Profilbeschreibung platziert und ohne nennenswertes Suchen auffindbar.<\/p>\n<p>Ma\u00dfstab ist der durchschnittliche Instagram-Nutzer. Und der, so der Senat, rechnet bei einem gesch\u00e4ftlichen Account damit, das Impressum \u00fcber einen Link zur Website zu finden. Diese Verkehrserwartung durfte der 15. Zivilsenat als st\u00e4ndig mit Wettbewerbssachen befasster Spruchk\u00f6rper aus eigener Sachkunde beurteilen; er verweist daf\u00fcr ausdr\u00fccklich auf seine eigenen Erfahrungen mit der Plattform.<\/p>\n<p>Dogmatisch ist das kein Bruch, sondern eine konsequente Fortschreibung. F\u00fcr YouTube-Kan\u00e4le hatte das LG Trier schon 2017 in dieselbe Richtung entschieden (Urteil vom 01.08.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20O%20258\/16\" title=\"LG Trier, 01.08.2017 - 11 O 258\/16: Videospiel-Streaming: Rechtens, aber ungeregelt\">11 O 258\/16<\/a>). Der Senat kn\u00fcpft daran an und \u00fcbertr\u00e4gt den Gedanken auf Instagram.<\/p>\n<h2>\u201eSt\u00e4ndig verf\u00fcgbar\u201c ist keine Verf\u00fcgbarkeitsgarantie<\/h2>\n<p>Der praktisch wertvollste Teil der Entscheidung betrifft nicht das Ob, sondern die St\u00f6rung.<\/p>\n<p>\u00a7 5 Abs. 1 DDG verlangt, die Anbieterangaben \u201est\u00e4ndig verf\u00fcgbar\u201c zu halten. Daraus wird in Abmahnschreiben regelm\u00e4\u00dfig eine Erfolgshaftung f\u00fcr jede Minute Downtime konstruiert. Das OLG Hamburg tritt dem entgegen: Eine lediglich vor\u00fcbergehende technische St\u00f6rung der Erreichbarkeit begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen keinen Versto\u00df gegen \u00a7 5 Abs. 1 DDG, auch nicht gegen das Gebot der st\u00e4ndigen Verf\u00fcgbarkeit. Der Senat st\u00fctzt sich dabei auf eine Linie, die bis zum OLG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%20125\/08\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 04.11.2008 - 20 U 125\/08: Unvollst&auml;ndige Namensangabe im Impressum\">I-20 U 125\/08<\/a>) zur\u00fcckreicht, und auf die Kommentarliteratur zum DDG.<\/p>\n<p>Entscheidend ist, was daraus f\u00fcr die Darlegungslast folgt. Der Verband hatte zwei Kalendertage und zwei Fehlermeldungen vorgetragen. Nicht vorgetragen hatte er, ob die Meldung \u00fcber diese Tage hinaus andauerte, wie lange genau sie auftrat und ob sie auch auf anderen Ger\u00e4ten oder in anderen Netzen erschien. Das reichte dem Senat nicht:<\/p>\n<blockquote><p>noch ob sie auch auf verschiedenen Endger\u00e4ten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei.<\/p><\/blockquote>\n<p>In der Folge unterstellte das Gericht zugunsten der Beklagten, dass die St\u00f6rung nur kurzfristig war und\/oder im technischen Herrschaftsbereich des Kl\u00e4gers lag. Damit war der Impressumsangriff erledigt, und zwar so gr\u00fcndlich, dass die weitere Frage, ob die auf einem separaten Instagram-Profil hinterlegten Angaben den Anforderungen des \u00a7 5 Abs. 1 DDG gen\u00fcgen, offenbleiben konnte.<\/p>\n<p>Wer eine St\u00f6rung zum Wettbewerbsversto\u00df machen will, muss sie also belastbar dokumentieren: Zeitraum, Wiederholung, verschiedene Endger\u00e4te, verschiedene Netze. Ein Screenshot von einem Nachmittag ist kein Beweis, sondern eine Momentaufnahme.<\/p>\n<div style=\"background: #EFF3F9; border-left: 5px solid #263E96; padding: 24px 28px; margin: 0 0 32px;\">\n<p style=\"margin: 0 0 10px; font-weight: bold; color: #0a2c52;\">Aus der LHR-Praxis<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\">Wer als Betroffener eine Abmahnung wegen eines zeitweise nicht ladenden Impressumslinks erh\u00e4lt, sollte den Vortrag der Gegenseite genau daran messen: Wird ein Zeitraum benannt? Wird die St\u00f6rung auf mehreren Ger\u00e4ten und in mehreren Netzen belegt? Ist ausgeschlossen, dass der Fehler beim Abmahner selbst lag? Fehlt das, fehlt regelm\u00e4\u00dfig der Versto\u00df. Wer umgekehrt gegen einen Mitbewerber vorgehen will, braucht mehr als einen Screenshot: mehrere Abrufe \u00fcber einen dokumentierten Zeitraum, unterschiedliche Zug\u00e4nge, saubere Protokollierung.<\/p>\n<\/div>\n<h2>Werbekennzeichnung: Wer sichtbar f\u00fcr die eigene Marke wirbt, braucht kein \u201eAnzeige\u201c<\/h2>\n<p>Der zweite Teil des Urteils betrifft <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 4 UWG<\/a>, und er ist der dogmatisch spannendere.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst r\u00e4umt der Senat auf: Der angegriffene Post war selbstverst\u00e4ndlich eine gesch\u00e4ftliche Handlung. Wer eigene Waren vertreibt, betreibt ein Unternehmen, und der Post f\u00f6rderte den Absatz genau dieses Unternehmens (so schon BGH, Urteil vom 09.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2090\/20\" title=\"BGH, 09.09.2021 - I ZR 90\/20: Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beitr&auml;ge als Werb...\">I ZR 90\/20<\/a> \u2013 Influencer I). Die Beklagte war \u00fcber Beteiligung und Organstellung faktisch die Unternehmerin hinter der beworbenen Marke. Die Berufung auf eine blo\u00df private Empfehlung lag von vornherein neben der Sache.<\/p>\n<p>Kennzeichnungspflichtig war der Post trotzdem nicht. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 4 UWG<\/a> verlangt das Kenntlichmachen des kommerziellen Zwecks nur, soweit sich dieser nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergibt. Und hier ergab er sich.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich war eine Gesamtbetrachtung von Account und Post, wie sie der BGH in \u201eInfluencer II\u201c vorgezeichnet hat (Urteil vom 09.09.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20125\/20\" title=\"BGH, 09.09.2021 - I ZR 125\/20: Influencer II - Wettbewerbsversto&szlig; durch Schleichwerbung in den ...\">I ZR 125\/20<\/a>). Der Senat z\u00e4hlt auf, was der durchschnittliche Nutzer sah: den Hinweis auf die Gr\u00fcnderstellung in der Bio, den Markenbezug in der Kopfzeile des Beitrags, unverkennbar werbliche Formulierungen im Post, die Verifizierung des Accounts und eine Followerzahl, die auch f\u00fcr ortsfremde Nutzer sofort erkennbar auf hohe \u00f6ffentliche Bekanntheit hinwies.<\/p>\n<p>Das Ergebnis: ein Produktlaunch, der als Produktlaunch daherkommt. Getarnt war daran nichts. Und wo nichts getarnt ist, sch\u00fctzt ein zus\u00e4tzliches Label niemanden. Es informiert nicht, es dekoriert.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob der Post \u00fcber den Algorithmus auch an Nicht-Follower ausgespielt wurde, kam es nicht mehr an. Zu dieser Konstellation hatte das OLG Karlsruhe kurz zuvor entschieden (Urteil vom 03.03.2026, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20UKl%202\/24\" title=\"14 UKl 2\/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">14 UKl 2\/24<\/a>); im Hamburger Verfahren hatte dazu allerdings keine Partei etwas vorgetragen.<\/p>\n<h2>Was das Urteil nicht sagt<\/h2>\n<p>Die Entscheidung wird gerade als Freibrief gefeiert. Sie ist keiner.<\/p>\n<p>Sie betrifft eine bestimmte Konstellation: eigene Produkte, offen erkennbare Unternehmerstellung, ein einziger sichtbarer Link, ein vollst\u00e4ndiges Impressum am Ziel dieses Links. Verschiebt man einen dieser Parameter, verschiebt sich das Ergebnis.<\/p>\n<p>Nicht entschieden ist, ob eine Linktree- oder Bio-Site-Konstruktion mit mehreren Zwischenschritten noch \u201eunmittelbar erreichbar\u201c ist. Wer den Nutzer erst auf eine Linksammlung schickt, dort scrollen l\u00e4sst und das Impressum hinter dem vierten Button versteckt, kann sich auf dieses Urteil nicht berufen. Der Senat hat einen sichtbaren Link auf ein Ziel gebilligt, nicht eine Klickkette.<\/p>\n<p>Nicht entschieden ist au\u00dferdem irgendetwas \u00fcber fremde Produkte. Sobald Kooperationen, Gratisproben, Rabattcodes, Affiliate-Links oder sonstige Gegenleistungen im Spiel sind, gilt die alte Lage weiter, und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 4 UWG<\/a> kennt f\u00fcr Handlungen zugunsten fremder Unternehmen eine Vermutung der Gegenleistung.<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich sagt das Urteil nichts dar\u00fcber, wo eine Kennzeichnung erscheinen muss, wenn sie erforderlich ist. Diese Frage hat das Landgericht K\u00f6ln wenige Wochen zuvor beantwortet, deutlich strenger: Werbliche Beitr\u00e4ge m\u00fcssen bereits im Vorschaubild erkennbar sein, nicht erst in der Caption nach dem Klick (LG K\u00f6ln, Urteil vom 12.05.2026, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=88%20O%201\/26\" title=\"88 O 1\/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">88 O 1\/26<\/a>). Wir haben die Entscheidung hier ausf\u00fchrlich besprochen: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/lg-koeln-werbekennzeichnung-social-media-grid\/\">Werbung muss erkennbar sein, bevor der Nutzer klickt<\/a>.<\/p>\n<p>Beides zusammengenommen ergibt eine klare Linie: Offensichtlichkeit ersetzt die Kennzeichnung. Wo sie fehlt, muss die Kennzeichnung fr\u00fch und sichtbar erfolgen.<\/p>\n<h2>Was Influencer und Unternehmen jetzt pr\u00fcfen sollten<\/h2>\n<p>Die Pr\u00fcfung dauert zehn Minuten und lohnt sich, weil sie beide Angriffspunkte gleichzeitig abdeckt.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ein Link, ein Ziel.<\/strong> Der Impressumslink steht unmittelbar unter der Bio, ist als Link erkennbar und f\u00fchrt in einem Schritt auf eine Seite mit vollst\u00e4ndigem Impressum. Keine Linksammlung als Zwischenstation.<\/li>\n<li><strong>Vollst\u00e4ndigkeit am Ziel.<\/strong> Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Anschrift, schneller elektronischer Kontakt, gegebenenfalls Register und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das OLG musste sich mit dem Inhalt nicht befassen, weil er unstreitig war. Ein Gl\u00fccksfall, auf den man nicht bauen sollte.<\/li>\n<li><strong>Erreichbarkeit \u00fcberwachen.<\/strong> Ein einfacher Uptime-Monitor auf die Impressumsseite kostet nichts und liefert im Streitfall genau die Dokumentation, an der es dem Kl\u00e4ger hier gefehlt hat.<\/li>\n<li><strong>Eigene Marke sichtbar machen.<\/strong> Gr\u00fcnderstellung oder Markenzugeh\u00f6rigkeit in der Bio, Markenbezug im Beitrag selbst. Genau diese Elemente haben in Hamburg die Offensichtlichkeit getragen.<\/li>\n<li><strong>Fremdwerbung sauber trennen.<\/strong> Bei Kooperationen, Codes und Affiliate-Links kennzeichnen, und zwar dort, wo der Nutzer den Beitrag zuerst sieht.<\/li>\n<li><strong>Journalistisch-redaktionelle Angebote gesondert pr\u00fcfen.<\/strong> Neben \u00a7 5 DDG greift f\u00fcr presse\u00e4hnliche Inhalte \u00a7 18 MStV mit eigenen Anforderungen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Einordnung: eine Rechtsprechung, die zwei Richtungen kennt<\/h2>\n<p>Die Instanzgerichte tarieren seit den BGH-Entscheidungen von 2021 aus, wo Formalismus endet und Verbrauchert\u00e4uschung beginnt. Hamburg markiert nun das eine Ende der Skala, K\u00f6ln das andere. Wer die Bewegung nachvollziehen will, findet im LHR-Magazin die wichtigsten Stationen:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/olg-braunschweig-postings-auf-einem-influencer-account-sind-nie-privat\/\">Influencer-Marketing: Kennzeichnungspflicht von Werbung f\u00fcr Influencer<\/a> zur Frage, wann ein Account \u00fcberhaupt aus dem Privaten heraustritt.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/schleichwerbung-influencer\/\">Schleichwerbung &amp; Social Media: Worauf Influencer zu achten haben<\/a> zur Abgrenzung von Empfehlung und kommerzieller Kommunikation.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/nicht-bezahlte-postings-instgram-werbung\/\">OLG K\u00f6ln: #WERBUNG \u2013 \u00fcber nicht bezahlte Postings auf Instagram<\/a> zur Behandlung unbezahlter Beitr\u00e4ge.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/influencer-kontofreischaltung\/\">Kontosperrung: LG Berlin st\u00e4rkt Rechte von Influencern gegen\u00fcber Instagram<\/a> f\u00fcr den Fall, dass der Konflikt nicht mit dem Verband, sondern mit der Plattform stattfindet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ergebnisse aus unserer eigenen Verfahrenspraxis in diesem Feld finden Sie auf unserer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Erfolge-Seite<\/a>.<\/p>\n<h2>Fazit: Sichtbarkeit schl\u00e4gt Formalie<\/h2>\n<p>Das OLG Hamburg hat zwei Abmahnklassiker entsch\u00e4rft. Ein Link gen\u00fcgt, wenn er sichtbar ist und funktioniert. Eine St\u00f6rung ist erst ein Versto\u00df, wenn sie belegt und zurechenbar ist.<\/p>\n<p>Beides folgt derselben Logik. Es geht nicht um die Erf\u00fcllung einer Form, sondern um die Frage, ob der Nutzer bekommt, was er braucht: die Information, wer hinter dem Account steht, und das Wissen, dass er Werbung sieht. Wo er das ohnehin hat, schafft ein zus\u00e4tzliches Etikett keinen Schutz.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis hei\u00dft das nicht weniger Sorgfalt, sondern eine andere. Nicht mehr Textbausteine ins Profil, sondern ein Link, der funktioniert, und ein Auftritt, dessen kommerzieller Charakter nicht erkl\u00e4rt werden muss, weil er sichtbar ist.<\/p>\n<div style=\"background: #0A2C52; padding: 32px 36px; margin: 0 0 48px;\">\n<p style=\"margin: 0 0 12px; color: #ffffff; font-weight: bold; font-size: 20px; line-height: 1.35;\">Abmahnung wegen Impressum oder Werbekennzeichnung erhalten? Oder Zweifel, ob Ihr Profil ausreicht?<\/p>\n<p style=\"margin: 0 0 24px; color: #d7e3f4;\">Wir pr\u00fcfen gesch\u00e4ftliche Social-Media-Auftritte auf Impressum, Erreichbarkeit und Kennzeichnung, bewerten den Vortrag der Gegenseite und entwickeln die passende Reaktion. Das gilt f\u00fcr Influencer und Creator ebenso wie f\u00fcr Unternehmen, Agenturen und Mitbewerber, die unlautere Schleichwerbung nicht hinnehmen wollen. Erste Einsch\u00e4tzung kurzfristig, sieben Tage die Woche.<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\"><a style=\"display: inline-block; background: #FFFFFF; color: #0a2c52; font-weight: bold; text-decoration: none; padding: 14px 28px;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<div style=\"background: #EFF3F9; padding: 36px 40px 28px; margin: 0 0 48px;\">\n<h2 style=\"margin-top: 0;\">H\u00e4ufige Fragen<\/h2>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; padding: 20px 0; cursor: pointer;\"><strong>Reicht bei Instagram ein Link in der Bio als Impressum?<\/strong><br \/>\n<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p>Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 21.05.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%2099\/24\" title=\"OLG Hamburg, 21.05.2026 - 15 U 99\/24: Impressum bei Instagram: Kurzzeitige Ausf&auml;lle unsch&auml;dlich\">15 U 99\/24<\/a>) ja, wenn der Link gut wahrnehmbar unterhalb der Profilbeschreibung steht und in einem Schritt auf eine Seite mit vollst\u00e4ndigem Impressum f\u00fchrt. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechnet bei einem gesch\u00e4ftlichen Account mit einer solchen Verlinkung. F\u00fcr Klickketten \u00fcber Linksammlungen gilt das nicht ohne weiteres.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; padding: 20px 0; cursor: pointer;\"><strong>Muss das Impressum im Profiltext selbst ausgeschrieben werden?<\/strong><br \/>\n<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p>Nein. \u00a7 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass die Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar sind. Wo sie stehen, schreibt die Vorschrift nicht vor. Der Verweis auf eine externe Seite ist zul\u00e4ssig, solange der Weg dorthin kurz und offensichtlich ist.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; padding: 20px 0; cursor: pointer;\"><strong>Ist ein zeitweise nicht erreichbarer Impressumslink abmahnf\u00e4hig?<\/strong><br \/>\n<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p>Eine lediglich vor\u00fcbergehende technische St\u00f6rung begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen keinen Versto\u00df gegen \u00a7 5 Abs. 1 DDG. Wer einen Versto\u00df geltend macht, muss den Zeitraum darlegen und ausschlie\u00dfen, dass der Fehler in seinem eigenen technischen Bereich lag, etwa am Ger\u00e4t, am Browser oder am Netz. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Wer die Erreichbarkeit \u00fcberwacht, hat im Streitfall die besseren Belege.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; padding: 20px 0; cursor: pointer;\"><strong>Wann muss ein Instagram-Post als Werbung gekennzeichnet werden?<\/strong><br \/>\n<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p>Immer dann, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergibt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 4 UWG<\/a>). Bei bezahlten Kooperationen, Gratisprodukten, Rabattcodes und Affiliate-Links ist die Kennzeichnung praktisch unverzichtbar. Bei offen erkennbarer Werbung f\u00fcr die eigene Marke auf einem eindeutig gesch\u00e4ftlichen Account kann sie entbehrlich sein. Ist eine Kennzeichnung erforderlich, muss sie dort erscheinen, wo der Nutzer den Beitrag zuerst wahrnimmt.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details>\n<summary style=\"display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px; list-style: none; padding: 20px 0; cursor: pointer;\"><strong>Gen\u00fcgt eine Linktree-Seite f\u00fcr das Impressum?<\/strong><br \/>\n<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: 0 0 28px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-size: 19px; transition: transform .2s;\">+<\/span><\/summary>\n<div style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p>Das ist offen und riskant. Das OLG Hamburg hat einen einzelnen sichtbaren Link auf ein Ziel mit vollst\u00e4ndigem Impressum gebilligt. Wer den Nutzer stattdessen auf eine Linksammlung f\u00fchrt, in der er scrollen und suchen muss, bewegt sich weg vom Merkmal der unmittelbaren Erreichbarkeit. Wer eine Bio-Site einsetzt, sollte dort einen eindeutig bezeichneten Impressumslink an prominenter Stelle vorhalten.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/influencer-und-rechtsberatung\/\">Influencer und Rechtsberatung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-von-wettbewerbsverstoessen\/\">Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe verfolgen und abmahnen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnungen und einstweilige Verf\u00fcgungen abwehren<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Ruf und Berichterstattung sch\u00fctzen<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><!-- FAQPage-Schema: nur einmal pro Seite. {URL} nach dem Ver\u00f6ffentlichen durch den finalen Permalink ersetzen. --><br \/>\n<script type=\"application\/ld+json\">\n{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@type\":\"FAQPage\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"{URL}#webpage\"},\"mainEntity\":[{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Reicht bei Instagram ein Link in der Bio als Impressum?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 21.05.2026 (Az. 15 U 99\/24) ja, wenn der Link gut wahrnehmbar unterhalb der Profilbeschreibung steht und in einem Schritt auf eine Seite mit vollst\u00e4ndigem Impressum f\u00fchrt. Der durchschnittliche Instagram-Nutzer rechnet bei einem gesch\u00e4ftlichen Account mit einer solchen Verlinkung. F\u00fcr Klickketten \u00fcber Linksammlungen gilt das nicht ohne weiteres.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Muss das Impressum im Profiltext selbst ausgeschrieben werden?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Nein. \u00a7 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass die Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar sind. Wo sie stehen, schreibt die Vorschrift nicht vor. Der Verweis auf eine externe Seite ist zul\u00e4ssig, solange der Weg dorthin kurz und offensichtlich ist.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Ist ein zeitweise nicht erreichbarer Impressumslink abmahnf\u00e4hig?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Eine lediglich vor\u00fcbergehende technische St\u00f6rung begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen keinen Versto\u00df gegen \u00a7 5 Abs. 1 DDG. Wer einen Versto\u00df geltend macht, muss den Zeitraum darlegen und ausschlie\u00dfen, dass der Fehler in seinem eigenen technischen Bereich lag, etwa am Ger\u00e4t, am Browser oder am Netz. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Wer die Erreichbarkeit \u00fcberwacht, hat im Streitfall die besseren Belege.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Wann muss ein Instagram-Post als Werbung gekennzeichnet werden?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Immer dann, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergibt (\u00a7 5a Abs. 4 UWG). Bei bezahlten Kooperationen, Gratisprodukten, Rabattcodes und Affiliate-Links ist die Kennzeichnung praktisch unverzichtbar. Bei offen erkennbarer Werbung f\u00fcr die eigene Marke auf einem eindeutig gesch\u00e4ftlichen Account kann sie entbehrlich sein. Ist eine Kennzeichnung erforderlich, muss sie dort erscheinen, wo der Nutzer den Beitrag zuerst wahrnimmt.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Gen\u00fcgt eine Linktree-Seite f\u00fcr das Impressum?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Das ist offen und riskant. Das OLG Hamburg hat einen einzelnen sichtbaren Link auf ein Ziel mit vollst\u00e4ndigem Impressum gebilligt. Wer den Nutzer stattdessen auf eine Linksammlung f\u00fchrt, in der er scrollen und suchen muss, bewegt sich weg vom Merkmal der unmittelbaren Erreichbarkeit. Wer eine Bio-Site einsetzt, sollte dort einen eindeutig bezeichneten Impressumslink an prominenter Stelle vorhalten.\"}}]}\n<\/script><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Link in der Instagram-Bio, der auf ein Impressum auf der eigenen Website f\u00fchrt: Gen\u00fcgt das? Und muss ein Post, in dem eine Influencerin ihre eigene Produktlinie feiert, zus\u00e4tzlich mit \u201eAnzeige\u201c \u00fcberschrieben werden? Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat beide Fragen mit Urteil vom 21.05.2026 (Az. 15 U 99\/24) beantwortet, und zwar jeweils zugunsten der Beklagten. 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