{"id":70681,"date":"2026-07-22T21:47:27","date_gmt":"2026-07-22T19:47:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70681"},"modified":"2026-09-02T20:46:38","modified_gmt":"2026-09-02T18:46:38","slug":"e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Ihr Warenkorb wartet noch&#8221; \u2013 LG K\u00f6ln stoppt Kaufabbruch-Mails per einstweiliger Verf\u00fcgung"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-70683 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/beitragsbild-lg-koeln-warenkorb.png\" alt=\"\" width=\"620\" height=\"326\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/beitragsbild-lg-koeln-warenkorb.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/beitragsbild-lg-koeln-warenkorb-354x186.png 354w\" sizes=\"(max-width: 620px) 100vw, 620px\" \/>Wie ein Online-H\u00e4ndler aus abgebrochenen K\u00e4ufen und abgeschlossenen Bestellungen ein automatisiertes Werbeprogramm konstruiert \u2013 und wie sich Wettbewerber dagegen wehren k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p>Die Konstellation kennt jeder, der schon einmal online eingekauft hat:<\/p>\n<ul>\n<li>Man legt ein Produkt in den Warenkorb, gibt seine E-Mail-Adresse ein \u2013 und bricht den Kauf ab. Wenige Tage sp\u00e4ter liegt eine freundliche Erinnerung im Postfach, garniert mit Produktvorteilen, Sparpotenzial-Rechner und \u201eZum Produkt\u201c-Buttons.<\/li>\n<li>Oder man bestellt tats\u00e4chlich \u2013 und erh\u00e4lt kurz darauf eine \u201eAnleitung\u201c, wie man Freunden einen Rabatt \u201everschenken\u201c und daf\u00fcr selbst eine Pr\u00e4mie kassieren kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Ergebnis: Werbung per E-Mail, in die niemand eingewilligt hat. Die Eingabe einer E-Mail-Adresse im Checkout ist keine Einwilligung in Werbung. Sie ist keine Zustimmung zu Newslettern. Und sie ist erst recht kein Freibrief f\u00fcr Empfehlungs- und Pr\u00e4mienprogramme.<\/p>\n<p>Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, wie sich Unternehmen gegen diese Praxis zur Wehr setzen k\u00f6nnen \u2013 und dass Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dabei pers\u00f6nlich in der Verantwortung stehen. Das Landgericht K\u00f6ln hat auf unseren Antrag mit Beschluss vom 21.07.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20O%20363\/26\">31 O 363\/26<\/a>) eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/einstweilige-verfuegung\/?utm_content=glossar\">einstweilige Verf\u00fcgung<\/a> erlassen \u2013 ohne m\u00fcndliche Verhandlung, gegen das Unternehmen und gegen beide Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich.<\/p>\n<h2>Der Fall: Zwei Werbe-E-Mails und ein Produktbild, das nicht zur Beschreibung passt<\/h2>\n<p>Unsere Mandantin vertreibt in erheblichem Umfang Balkonkraftwerke und Zubeh\u00f6r \u00fcber den eigenen Onlineshop und \u00fcber Plattformen wie Amazon. Die Gegnerin ist eine unmittelbare Wettbewerberin \u2013 ebenfalls Anbieterin von Balkonkraftwerken. Drei Vorg\u00e4nge gaben den Ausschlag:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Die Kaufabbruch-Mail:<\/strong> Eine Rechtsanw\u00e4ltin unserer Kanzlei hatte im Onlineshop der Gegnerin ein Produkt in den Warenkorb gelegt, ihre E-Mail-Adresse angegeben, den Kauf aber nicht abgeschlossen. Wenige Tage sp\u00e4ter erhielt sie eine E-Mail mit dem Betreff<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>\u201eSo einfach wird aus Sonne Strom &#x2600;\u201c<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li>Die Nachricht erl\u00e4uterte die Vorteile von Balkonkraftwerken (\u201eEinfache Installation\u201c, \u201eSchnelle Amortisation\u201c), bewarb einen Sparpotenzial-Rechner und stellte konkrete Produkte samt Ersparnis-Angaben und \u201eZum Produkt\u201c-Buttons vor. Eine Einwilligung in E-Mail-Werbung hatte die Empf\u00e4ngerin zu keinem Zeitpunkt erteilt.<\/li>\n<li><strong>Die Referral-Mail:<\/strong> Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei, die tats\u00e4chlich bestellt hatte, erhielt kurz darauf eine E-Mail mit dem Betreff<\/li>\n<\/ul>\n<blockquote><p>\u201eAnleitung: Wie Sie 15\u20ac verschenken\u201c<\/p><\/blockquote>\n<ul>\n<li>Beworben wurde ein Empfehlungsprogramm: Wer seinen individuellen Referral-Link teilt, verschafft Dritten einen Rabatt \u2013 und erh\u00e4lt f\u00fcr jede vermittelte Bestellung selbst eine Pr\u00e4mie, ausgezahlt per PayPal. Auch hier: keine Einwilligung.<\/li>\n<li><strong>Das Produktbild:<\/strong> In einem Amazon-Angebot der Gegnerin f\u00fcr ein Balkonkraftwerk-Komplettset war auf dem Produktbild ein Wechselrichter eines bestimmten Herstellers abgebildet \u2013 blickfangm\u00e4\u00dfig versehen mit dem Hinweis \u201eZertifiziert nach VDE 4105:2018-11\u201c. In der Produktbeschreibung unter \u201ePremium Bauteile\u201c wurde dagegen ein Wechselrichter eines ganz anderen Herstellers als Bestandteil des Lieferumfangs genannt. Welcher Wechselrichter tats\u00e4chlich geliefert wird \u2013 und ob er die hervorgehobene Zertifizierung aufweist \u2013 blieb v\u00f6llig offen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Besonders pikant: Es war nicht das erste Verfahren zwischen den Parteien. Erst wenige Wochen zuvor hatte das Landgericht Heilbronn der Gegnerin bereits per Verf\u00fcgungsurteil vom 22.06.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=Wo%208%20O%2074\/26\">Wo 8 O 74\/26<\/a>) den Versand einer Werbe-E-Mail in Gestalt einer Warenkorb-Erinnerung untersagt. Gegen dieses Urteil hat die Gegnerin Berufung eingelegt; das Verfahren ist dort anh\u00e4ngig. Die beanstandete Werbepraxis lief unterdessen ungehindert weiter \u2013 nun gegen\u00fcber anderen Empf\u00e4ngerinnen und mit neuen Werbeinhalten.<\/p>\n<h2>Die Argumentation der Gegenseite: Alles zur\u00fcckgewiesen<\/h2>\n<p>Auf unsere Abmahnung vom 11.07.2026 reagierte die Gegenseite anwaltlich \u2013 und wies s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche zur\u00fcck. Zwei Einw\u00e4nde standen im Zentrum:<\/p>\n<ul>\n<li>Wegen des bereits ergangenen Heilbronner Urteils fehle es f\u00fcr die E-Mail-Verst\u00f6\u00dfe an einem <strong>Rechtsschutzbed\u00fcrfnis<\/strong> \u2013 es gebe ja schon einen Titel.<\/li>\n<li>Beim Produktbild habe unsere Mandantin die Abbildung \u201eaus dem Zusammenhang gerissen\u201c und \u201estark vergr\u00f6\u00dfert\u201c \u2013 dabei war schlicht das im Angebot eingebundene Produktbild angeklickt worden, das sich in der Bildergalerie \u00f6ffnet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>H\u00e4ngen bleibt: Wer einerseits Berufung gegen einen Unterlassungstitel einlegt und dessen Bestand bestreitet, kann sich andererseits schlecht darauf berufen, der Gl\u00e4ubiger sei durch eben diesen Titel doch schon ausreichend gesch\u00fctzt. Und wer seine Amazon-Bildergalerie mit detaillierten Werbegrafiken und Produktvideos best\u00fcckt, kann nicht ernsthaft behaupten, Verbraucher w\u00fcrden Produktbilder gar nicht n\u00e4her betrachten.<\/p>\n<h2>Rechtlicher Rahmen: E-Mail-Werbung, Irref\u00fchrung, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung<\/h2>\n<h3>1. E-Mail-Werbung ohne Einwilligung ist unzumutbare Bel\u00e4stigung<\/h3>\n<p>Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Empf\u00e4ngers ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a> stets eine unzumutbare Bel\u00e4stigung. Der Werbebegriff ist weit: Erfasst ist jede \u00c4u\u00dferung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zu f\u00f6rdern. Eine Kaufabbruch-Erinnerung mit Produktvorteilen und Bestell-Buttons erf\u00fcllt das ebenso wie eine Referral-Mail, die \u00fcber die Empf\u00e4ngerin neue Bestellungen Dritter generieren soll. Zum Empfehlungs-Marketing hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren klargestellt, dass auch \u201etell-a-friend\u201c-Konstruktionen dem Versender zuzurechnen sind (BGH, Urteil v. 12.09.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20208\/12\">I ZR 208\/12<\/a>) \u2013 wir haben dar\u00fcber <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-urteilt-uber-empfehlungs-spam-aka-tell-a-friend-e-mails\/\">im LHR-Magazin berichtet<\/a>.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Praxis: Die blo\u00dfe Eingabe einer E-Mail-Adresse im Warenkorb oder Bestellprozess ist keine Einwilligung. Aus Sicht des Kunden dient sie der Abwicklung des konkreten Vorgangs \u2013 nicht dem Empfang k\u00fcnftiger Werbung f\u00fcr Sparrechner, Rabattaktionen oder Pr\u00e4mienprogramme. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine wirksame Einwilligung tr\u00e4gt der Versender.<\/p>\n<h3>2. Die Bestandskundenausnahme hilft hier nicht<\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> erlaubt Direktwerbung ohne Einwilligung nur unter engen, kumulativ zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen. Im Fall der Kaufabbruch-Mail scheiterte die Ausnahme schon am ersten Merkmal: Es gab keinen Verkauf, in dessen Zusammenhang die Adresse als Bestandskundendatum h\u00e4tte erlangt werden k\u00f6nnen \u2013 der Kauf wurde gerade nicht abgeschlossen. Bei der Referral-Mail fehlte es jedenfalls an der Bewerbung \u201eeigener \u00e4hnlicher Waren\u201c: Beworben wurde kein Produkt, sondern ein Pr\u00e4miensystem, das die Kundin zur Vermittlung fremder Bestellungen veranlassen soll. Genau so hat es auch das Landgericht K\u00f6ln gesehen.<\/p>\n<h3>3. Produktbild und Produktbeschreibung m\u00fcssen zusammenpassen<\/h3>\n<p>Widersprechen sich Produktbild und Produktbeschreibung bei einem wesentlichen Merkmal, liegt eine Irref\u00fchrung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\">\u00a7 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG<\/a> nahe \u2013 unabh\u00e4ngig davon, welche der beiden Angaben stimmt, denn eine von beiden ist zwangsl\u00e4ufig falsch. Der Wechselrichter ist die zentrale Komponente eines Balkonkraftwerks; Hersteller, Modell und Zertifizierung sind f\u00fcr die Kaufentscheidung erheblich. Ein Produktbild mit konkreten technischen Angaben und hervorgehobenem Zertifizierungshinweis versteht der Verbraucher nicht als blo\u00dfe Symbolabbildung \u2013 er erwartet, genau dieses Ger\u00e4t zu erhalten. Das Landgericht K\u00f6ln hat diese Verkehrserwartung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt: Wer mit dem Bild eines bestimmten Wechselrichters wirbt, laut Beschreibung aber ein anderes Ger\u00e4t liefert, f\u00fchrt in die Irre.<\/p>\n<h3>4. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften pers\u00f6nlich \u2013 erst recht nach einer ersten Verurteilung<\/h3>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Gesellschaft, wenn er daran durch positives Tun beteiligt war oder sie kraft Garantenstellung h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen \u2013 insbesondere bei Ma\u00dfnahmen, die den allgemeinen Markt- und Werbeauftritt des Unternehmens betreffen (BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20242\/12\">I ZR 242\/12<\/a> \u2013 <em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung<\/em>). Die Entscheidung, ein automatisiertes E-Mail-Marketing-System einzusetzen und im Checkout erhobene Adressen f\u00fcr werbliche Anschlusskommunikation zu nutzen, ist eine solche strategische Grundsatzentscheidung.<\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat dem einen bemerkenswerten Dreh gegeben: Sp\u00e4testens seit der Heilbronner Entscheidung sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass Entscheidungen \u00fcber die Bewerbung von Kunden per E-Mail \u2013 und \u00fcber die Darstellung der Waren auf Amazon \u2013 auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene getroffen werden. Anders gewendet: Wer bereits einmal gerichtlich in Anspruch genommen wurde und trotzdem weitermacht, kann sich nicht mehr hinter der Gesellschaft verstecken.<\/p>\n<h3>5. Ein bestehender Titel sperrt den neuen Antrag nicht<\/h3>\n<p>Der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses verf\u00e4ngt in dieser Konstellation nicht. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nur, wenn der Gl\u00e4ubiger bereits durch einen gesicherten Titel gesch\u00fctzt ist und der neue Antrag auf ein ohne Weiteres kerngleiches Verhalten zielt (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 12.05.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%2058\/21\">5 W 58\/21<\/a>; OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 05.04.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2032\/18\">6 W 32\/18<\/a>). Wer gegen den ersten Titel Berufung eingelegt hat und dessen Bestand bestreitet, hat dem Gl\u00e4ubiger gerade keinen gesicherten Titel verschafft. Das Landgericht K\u00f6ln stellte zudem klar: Der Heilbronner Titel betraf einen anderen Lebenssachverhalt \u2013 eine andere E-Mail. Der Gl\u00e4ubiger hat die Wahl, ob er aus dem alten Titel vollstreckt oder einen weitergehenden Unterlassungsanspruch tituliert.<\/p>\n<h2>Strategische Vorgehensweise<\/h2>\n<h3>1. Verst\u00f6\u00dfe gerichtsfest dokumentieren<\/h3>\n<p>Beide E-Mails wurden vollst\u00e4ndig gesichert \u2013 mit Absender, Empf\u00e4ngerin, Zeitstempel und Inhalt. Das Amazon-Angebot wurde einschlie\u00dflich der Bildergalerie per Screenshot dokumentiert. Die fehlende Einwilligung und die Umst\u00e4nde der Adresserhebung wurden durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.<\/p>\n<h3>2. Abmahnung mit kurzer Frist<\/h3>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2026 wurden die Gegnerin und ihre beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abgemahnt und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserkl\u00e4rungen aufgefordert. Die Zur\u00fcckweisung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche vier Tage sp\u00e4ter machte den Weg f\u00fcr das Eilverfahren frei \u2013 und lieferte zugleich die Argumente, mit denen sich die Einw\u00e4nde der Gegenseite im Antrag vorab entkr\u00e4ften lie\u00dfen.<\/p>\n<h3>3. Eilantrag beim Landgericht K\u00f6ln<\/h3>\n<p>Am 16.07.2026 \u2013 f\u00fcnf Tage nach der Abmahnung \u2013 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beim Landgericht K\u00f6ln ein. Die Dringlichkeit wird im Lauterkeitsrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\">\u00a7 12 Abs. 1 UWG<\/a> vermutet; die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit folgte aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\">\u00a7 14 Abs. 2 S. 2 UWG<\/a>, da die Werbe-E-Mails an Empf\u00e4ngerinnen in K\u00f6ln versandt und dort abgerufen wurden.<\/p>\n<h2>Das Ergebnis: Einstweilige Verf\u00fcgung ohne m\u00fcndliche Verhandlung<\/h2>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat die einstweilige Verf\u00fcgung mit Beschluss vom 21.07.2026 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=31%20O%20363\/26\">31 O 363\/26<\/a>) erlassen \u2013 wegen der Dringlichkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung und in allen drei Punkten:<\/p>\n<ul>\n<li>Verboten ist die E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung \u2013 sowohl in Gestalt der Kaufabbruch-Mail als auch der Referral-Mail.<\/li>\n<li>Verboten ist zudem, Balkonkraftwerke mit einem Produktbild zu bewerben, das einen anderen Wechselrichter zeigt als den laut Produktbeschreibung gelieferten.<\/li>\n<li>F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein <strong>Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro<\/strong>, ersatzweise Ordnungshaft.<\/li>\n<li>Die Verbote treffen nicht nur die Gesellschaft, sondern <strong>beide Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich<\/strong>. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig; den Antragsgegnern steht der Widerspruch offen. Auch das Berufungsverfahren gegen das Heilbronner Verf\u00fcgungsurteil ist weiterhin anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Der Fall steht nicht isoliert. \u00dcber eine besonders kuriose Episode aus demselben Themenkreis \u2013 eine automatische Zufriedenheitsumfrage als Antwort auf ein anwaltliches Abschlussschreiben \u2013 haben wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kundenzufriedenheitsumfrage-e-mail-werbung-ordnungsgeld\/\">erst k\u00fcrzlich berichtet<\/a>. Dass Gerichte bei unerw\u00fcnschten Werbe-Mails keinen Spa\u00df verstehen, zeigt auch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/unerwueschte-werbe-mails\/\">dieser Beitrag<\/a>; weitere von LHR erstrittene Entscheidungen finden Sie auf unserer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Erfolge-Seite<\/a>.<\/p>\n<h2>Was Unternehmen daraus lernen sollten<\/h2>\n<p>Drei Punkte lassen sich verallgemeinern.<\/p>\n<p><strong>Erstens:<\/strong> Wer im Checkout E-Mail-Adressen erhebt, erwirbt damit keine Werbeerlaubnis \u2013 Kaufabbruch-Mails, Newsletter und Referral-Programme brauchen eine dokumentierte Einwilligung oder m\u00fcssen s\u00e4mtliche Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> nachweislich erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><strong>Zweitens:<\/strong> Produktbilder sind Werbeaussagen. Bild und Beschreibung m\u00fcssen bei wesentlichen Komponenten \u00fcbereinstimmen \u2013 gerade auf Amazon, wo die Bildergalerie zentraler Bestandteil der Produktinformation ist.<\/p>\n<p><strong>Drittens:<\/strong> Nach einer ersten gerichtlichen Inanspruchnahme wird die Luft f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer d\u00fcnn. Wer sein Marketing dann nicht auf den Pr\u00fcfstand stellt, riskiert die pers\u00f6nliche Haftung \u2013 und mit jedem weiteren automatisiert versendeten Versto\u00df ein eigenes Ordnungsgeld.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Update 02.09.2026<\/h2>\n<p>Dieselbe Kammer hat der Gegnerin inzwischen auch das Website- und E-Mail-Tracking untersagt, mit dem die hier verbotenen Kaufabbruch-Mails gesteuert wurden (LG K\u00f6ln, Beschl. v. 02.09.2026, Az. 31 O 395\/26). <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/tracking-ohne-einwilligung-nutzerprofil-lg-koeln\/\">Zum Beitrag<\/a>.<\/p>\n<div style=\"background: #0A2C52; padding: 32px 36px; margin: 40px 0;\">\n<p style=\"color: #ffffff; font-size: 1.15em; font-weight: bold; margin: 0 0 12px;\">Ihr Wettbewerber bewirbt Kunden mit unzul\u00e4ssigen E-Mails oder irref\u00fchrenden Angeboten \u2013 oder Sie wurden selbst wegen Ihres E-Mail-Marketings abgemahnt?<\/p>\n<p style=\"color: #d7e3f4; margin: 0 0 22px;\">LHR setzt Unterlassungsanspr\u00fcche im Wettbewerbsrecht seit \u00fcber 20 Jahren durch \u2013 von der Dokumentation \u00fcber die Abmahnung bis zur einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 und verteidigt umgekehrt Unternehmen gegen \u00fcberzogene Angriffe auf ihr Marketing. Wir pr\u00fcfen Ihren Fall kurzfristig und sagen Ihnen klar, welche Schritte sich lohnen.<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\"><a style=\"display: inline-block; background: #FFFFFF; color: #0a2c52; font-weight: bold; text-decoration: none; padding: 14px 28px;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Jetzt Kontakt aufnehmen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"lhr-faq\" style=\"background: #EFF3F9; padding: 36px 40px 28px; margin: 0 0 48px;\">\n<h2 style=\"margin: 0 0 14px;\">H\u00e4ufige Fragen zu Warenkorb-Mails, Referral-Programmen und Produktbildern<\/h2>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; padding: 20px 0; list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px;\">Sind Warenkorb-Erinnerungen nach Kaufabbruch zul\u00e4ssige E-Mails?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: none; margin-left: 16px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-weight: bold; font-size: 19px; display: inline-block; transition: transform .2s ease;\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"lhr-faq-a\" style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p style=\"margin: 0;\">Nur mit vorheriger ausdr\u00fccklicher Einwilligung. Kaufabbruch-Mails sind Werbung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG<\/a>, denn sie sollen den abgebrochenen Kauf reaktivieren. Die Bestandskundenausnahme des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> greift nicht, weil es an einem Verkauf fehlt, in dessen Zusammenhang die Adresse erlangt wurde \u2013 der Kauf wurde ja gerade nicht abgeschlossen.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; padding: 20px 0; list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px;\">Gilt die Eingabe der E-Mail-Adresse im Checkout als Einwilligung in Werbung?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: none; margin-left: 16px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-weight: bold; font-size: 19px; display: inline-block; transition: transform .2s ease;\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"lhr-faq-a\" style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p style=\"margin: 0;\">Nein. Die Angabe der Adresse dient aus Sicht des Kunden allein der Abwicklung des Bestell- oder Checkout-Vorgangs. Eine Einwilligung in E-Mail-Werbung muss freiwillig, informiert und unmissverst\u00e4ndlich f\u00fcr den konkreten Fall erkl\u00e4rt werden \u2013 etwa \u00fcber eine gesonderte, nicht vorangekreuzte Checkbox. Die Beweislast tr\u00e4gt der Versender.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; padding: 20px 0; list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px;\">D\u00fcrfen Shops ihre Kunden per E-Mail zu Empfehlungs- und Pr\u00e4mienprogrammen einladen?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: none; margin-left: 16px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-weight: bold; font-size: 19px; display: inline-block; transition: transform .2s ease;\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"lhr-faq-a\" style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p style=\"margin: 0;\">Nicht ohne Einwilligung. Referral-Mails bewerben keine \u201eeigenen \u00e4hnlichen Waren\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a>, sondern ein Pr\u00e4miensystem, das \u00fcber den Empf\u00e4nger neue Bestellungen Dritter generieren soll. Die Bestandskundenausnahme scheidet damit aus \u2013 auch gegen\u00fcber Kunden, die tats\u00e4chlich bestellt haben.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details style=\"border-bottom: 1px solid #C9D6E6;\">\n<summary style=\"cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; padding: 20px 0; list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px;\">Was gilt, wenn Produktbild und Produktbeschreibung sich widersprechen?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: none; margin-left: 16px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-weight: bold; font-size: 19px; display: inline-block; transition: transform .2s ease;\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"lhr-faq-a\" style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p style=\"margin: 0;\">Dann liegt eine Irref\u00fchrung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\">\u00a7 5 UWG<\/a> nahe \u2013 eine der beiden Angaben ist zwangsl\u00e4ufig falsch. Zeigt das Bild bei einem wesentlichen Bestandteil (etwa dem Wechselrichter eines Balkonkraftwerks) ein anderes Ger\u00e4t als die Beschreibung nennt, erwartet der Verkehr das abgebildete Produkt. Mitbewerber k\u00f6nnen Unterlassung verlangen; das Landgericht K\u00f6ln hat genau das per einstweiliger Verf\u00fcgung untersagt.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<details>\n<summary style=\"cursor: pointer; font-weight: bold; color: #0a2c52; padding: 20px 0; list-style: none; display: flex; justify-content: space-between; align-items: center; gap: 16px;\">Haften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr unzul\u00e4ssige Werbe-E-Mails ihres Unternehmens?<span class=\"lhr-faq-toggle\" style=\"flex: none; margin-left: 16px; width: 28px; height: 28px; line-height: 26px; text-align: center; border: 1px solid #263E96; color: #263e96; font-weight: bold; font-size: 19px; display: inline-block; transition: transform .2s ease;\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"lhr-faq-a\" style=\"padding: 0 0 22px;\">\n<p style=\"margin: 0;\">Ja, wenn der Versto\u00df auf Entscheidungen beruht, die typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene getroffen werden \u2013 etwa die Einf\u00fchrung eines automatisierten E-Mail-Marketing-Systems (BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20242\/12\">I ZR 242\/12<\/a> \u2013 <em>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung<\/em>). Nach einer ersten gerichtlichen Inanspruchnahme liegt die Verantwortung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln erst recht nahe.<\/p>\n<\/div>\n<\/details>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verfolgung-von-wettbewerbsverstoessen\/\">Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Gegen unfaire Konkurrenz vorgehen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnungen &amp; einstweilige Verf\u00fcgungen abwehren<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><!-- FAQ-Schema: im Text-Reiter belassen; URL unten ggf. an finalen Permalink angleichen --><br \/>\n<script type=\"application\/ld+json\">\n{\n  \"@context\": \"https:\/\/schema.org\",\n  \"@type\": \"FAQPage\",\n  \"@id\": \"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/#faq\",\n  \"isPartOf\": {\n    \"@id\": \"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/e-mail-werbung-ohne-einwilligung-warenkorb-referral-lg-koeln\/#webpage\"\n  },\n  \"mainEntity\": [\n    {\n      \"@type\": \"Question\",\n      \"name\": \"Sind Warenkorb-Erinnerungen nach Kaufabbruch zul\u00e4ssige E-Mails?\",\n      \"acceptedAnswer\": {\n        \"@type\": \"Answer\",\n        \"text\": \"Nur mit vorheriger ausdr\u00fccklicher Einwilligung. Kaufabbruch-Mails sind Werbung im Sinne des \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, denn sie sollen den abgebrochenen Kauf reaktivieren. Die Bestandskundenausnahme des \u00a7 7 Abs. 3 UWG greift nicht, weil es an einem Verkauf fehlt, in dessen Zusammenhang die Adresse erlangt wurde \u2013 der Kauf wurde ja gerade nicht abgeschlossen.\"\n      }\n    },\n    {\n      \"@type\": \"Question\",\n      \"name\": \"Gilt die Eingabe der E-Mail-Adresse im Checkout als Einwilligung in Werbung?\",\n      \"acceptedAnswer\": {\n        \"@type\": \"Answer\",\n        \"text\": \"Nein. Die Angabe der Adresse dient aus Sicht des Kunden allein der Abwicklung des Bestell- oder Checkout-Vorgangs. Eine Einwilligung in E-Mail-Werbung muss freiwillig, informiert und unmissverst\u00e4ndlich f\u00fcr den konkreten Fall erkl\u00e4rt werden \u2013 etwa \u00fcber eine gesonderte, nicht vorangekreuzte Checkbox. Die Beweislast tr\u00e4gt der Versender.\"\n      }\n    },\n    {\n      \"@type\": \"Question\",\n      \"name\": \"D\u00fcrfen Shops ihre Kunden per E-Mail zu Empfehlungs- und Pr\u00e4mienprogrammen einladen?\",\n      \"acceptedAnswer\": {\n        \"@type\": \"Answer\",\n        \"text\": \"Nicht ohne Einwilligung. Referral-Mails bewerben keine \u201eeigenen \u00e4hnlichen Waren\u201c im Sinne des \u00a7 7 Abs. 3 UWG, sondern ein Pr\u00e4miensystem, das \u00fcber den Empf\u00e4nger neue Bestellungen Dritter generieren soll. Die Bestandskundenausnahme scheidet damit aus \u2013 auch gegen\u00fcber Kunden, die tats\u00e4chlich bestellt haben.\"\n      }\n    },\n    {\n      \"@type\": \"Question\",\n      \"name\": \"Was gilt, wenn Produktbild und Produktbeschreibung sich widersprechen?\",\n      \"acceptedAnswer\": {\n        \"@type\": \"Answer\",\n        \"text\": \"Dann liegt eine Irref\u00fchrung nach \u00a7 5 UWG nahe \u2013 eine der beiden Angaben ist zwangsl\u00e4ufig falsch. Zeigt das Bild bei einem wesentlichen Bestandteil (etwa dem Wechselrichter eines Balkonkraftwerks) ein anderes Ger\u00e4t als die Beschreibung nennt, erwartet der Verkehr das abgebildete Produkt. Mitbewerber k\u00f6nnen Unterlassung verlangen; das Landgericht K\u00f6ln hat genau das per einstweiliger Verf\u00fcgung untersagt.\"\n      }\n    },\n    {\n      \"@type\": \"Question\",\n      \"name\": \"Haften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr unzul\u00e4ssige Werbe-E-Mails ihres Unternehmens?\",\n      \"acceptedAnswer\": {\n        \"@type\": \"Answer\",\n        \"text\": \"Ja, wenn der Versto\u00df auf Entscheidungen beruht, die typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene getroffen werden \u2013 etwa die Einf\u00fchrung eines automatisierten E-Mail-Marketing-Systems (BGH, Urteil v. 18.06.2014, Az. I ZR 242\/12 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung). Nach einer ersten gerichtlichen Inanspruchnahme liegt die Verantwortung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach Auffassung des Landgerichts K\u00f6ln erst recht nahe.\"\n      }\n    }\n  ]\n}\n<\/script><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie ein Online-H\u00e4ndler aus abgebrochenen K\u00e4ufen und abgeschlossenen Bestellungen ein automatisiertes Werbeprogramm konstruiert \u2013 und wie sich Wettbewerber dagegen wehren k\u00f6nnen. Die Konstellation kennt jeder, der schon einmal online eingekauft hat: Man legt ein Produkt in den Warenkorb, gibt seine E-Mail-Adresse ein \u2013 und bricht den Kauf ab. 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