{"id":70638,"date":"2026-07-19T20:40:32","date_gmt":"2026-07-19T18:40:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70638"},"modified":"2026-07-19T20:40:32","modified_gmt":"2026-07-19T18:40:32","slug":"recht-auf-vergessen-prominente-vergangenes-privatleben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/recht-auf-vergessen-prominente-vergangenes-privatleben\/","title":{"rendered":"Recht auf Vergessen(werden) sch\u00fctzt auch das Privatleben Prominenter"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70642 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/Recht-auf-vergessen-585x414.jpg\" alt=\"\" width=\"521\" height=\"369\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/Recht-auf-vergessen-585x414.jpg 585w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/Recht-auf-vergessen-620x439.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/Recht-auf-vergessen-293x207.jpg 293w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/Recht-auf-vergessen-768x543.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/Recht-auf-vergessen.jpg 1491w\" sizes=\"(max-width: 521px) 100vw, 521px\" \/>Auch prominente Personen m\u00fcssen sich nicht zeitlich unbegrenzt vorhalten lassen, was sich vor Jahrzehnten in ihrem rechtm\u00e4\u00dfigen Privatleben abgespielt haben soll. <\/em><\/p>\n<p><em>Das LG Berlin II zieht einer Presseberichterstattung Grenzen, die vergangene Beziehungen weniger aufkl\u00e4rt als moralisch neu bewertet.<\/em><\/p>\n<h2>Recht auf Vergessen: Presse darf vergangenes Privatleben nicht zur moralischen Anklage machen<\/h2>\n<p>Prominente m\u00fcssen eine intensivere Berichterstattung \u00fcber ihr Leben hinnehmen als Menschen, die nicht in der \u00d6ffentlichkeit stehen. Daraus folgt jedoch kein zeitlich unbegrenzter Zugriff auf ihr Intim- und Beziehungsleben.<\/p>\n<p>Das <strong>LG Berlin II, Urteil vom 30. Juni 2026 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20O%20221\/26\" title=\"LG Berlin II, 30.06.2026 - 27 O 221\/26: &quot;Recht auf Vergessen&quot; begr&uuml;ndet Unterlassungsanspruch g...\">27 O 221\/26<\/a> eV<\/strong>, hat einem Medienunternehmen und mehreren verantwortlichen Redakteuren untersagt, verschiedene \u00c4u\u00dferungen \u00fcber angebliche fr\u00fchere Beziehungen eines bundesweit bekannten K\u00fcnstlers weiterzuverbreiten.<\/p>\n<p>Entscheidend war dabei nicht, ob die geschilderten Beziehungen tats\u00e4chlich bestanden hatten. Selbst eine wahre Berichterstattung kann unzul\u00e4ssig sein, wenn sie tief in die Privatsph\u00e4re eingreift und keinen hinreichenden Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leistet.<\/p>\n<div style=\"background: #0b2c52; padding: 28px 30px; margin: 32px 0; font-family: Arial, sans-serif;\">\n<p style=\"color: #8fb3e8; font-size: 13px; letter-spacing: 2px; text-transform: uppercase; margin: 0 0 10px 0; font-weight: bold;\">Die Entscheidung in einem Satz<\/p>\n<p style=\"color: #ffffff; font-size: 21px; line-height: 1.45; margin: 0; font-weight: bold;\">Die Presse darf jahrzehntealte, rechtm\u00e4\u00dfige und einvernehmliche Beziehungen eines Prominenten nicht allein deshalb detailliert ausbreiten, weil sie nach heutigen Ma\u00dfst\u00e4ben moralisch kritisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/div>\n<h2>Bericht \u00fcber Jahrzehnte zur\u00fcckliegende Beziehungen<\/h2>\n<p>Gegenstand des Verfahrens war ein Artikel, in dem angebliche sexuelle Beziehungen des Antragstellers zu drei Frauen ausf\u00fchrlich beschrieben wurden. Die Frauen sollen beim ersten Kennenlernen noch minderj\u00e4hrig gewesen sein. Die Berichterstattung betraf einen Zeitraum von 1990 bis 2015 und schilderte unter anderem die Anbahnung, den Verlauf und die behaupteten Folgen der Beziehungen.<\/p>\n<p>Sexualstraftaten wurden dem Antragsteller nicht vorgeworfen. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es vielmehr um einvernehmliche und gesetzeskonforme Beziehungen.<\/p>\n<p>Das Medium berief sich dennoch auf ein \u00f6ffentliches Informationsinteresse und ordnete die Vorg\u00e4nge in einen vermeintlichen \u201eMe Too\u201c-Zusammenhang ein. Au\u00dferdem wurde geltend gemacht, der Antragsteller habe sich durch fr\u00fchere \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen selbst dem betreffenden Themenbereich ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Das Landgericht folgte dem nicht.<\/p>\n<h2>Privatsph\u00e4re endet nicht mit der Prominenz<\/h2>\n<p>Das Gericht stellt zun\u00e4chst klar, dass detaillierte Informationen \u00fcber intime Beziehungen grunds\u00e4tzlich zur Privat-, je nach Informationsgehalt sogar zur Intimsph\u00e4re geh\u00f6ren. Dies gilt insbesondere dann, wenn \u00fcber die Anbahnung, den Verlauf und die pers\u00f6nlichen Folgen solcher Beziehungen berichtet wird.<\/p>\n<p>Auch bei Personen des \u00f6ffentlichen Lebens muss deshalb zwischen einem tats\u00e4chlichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung und der blo\u00dfen Befriedigung von Neugier unterschieden werden.<\/p>\n<p>Die Medien d\u00fcrfen zwar grunds\u00e4tzlich selbst entscheiden, welche Themen sie f\u00fcr berichtenswert halten. Diese publizistische Einsch\u00e4tzungsfreiheit ersetzt aber nicht die rechtlich gebotene Abw\u00e4gung. Je tiefer eine Berichterstattung in das private Leben eingreift, desto gewichtiger muss das \u00f6ffentliche Informationsinteresse sein.<\/p>\n<div style=\"background: #f3f7fb; border-left: 6px solid #263e94; padding: 24px 28px; margin: 30px 0; font-family: Arial, sans-serif;\">\n<p style=\"color: #263e94; font-size: 13px; letter-spacing: 1.5px; text-transform: uppercase; margin: 0 0 9px 0; font-weight: 800;\">Worauf es \u00e4u\u00dferungsrechtlich ankommt<\/p>\n<p style=\"margin: 0; color: #222; line-height: 1.65;\">Nicht jede wahre Information aus dem Leben einer prominenten Person ist berichtenswert. Ma\u00dfgeblich ist, ob der Beitrag eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen behandelt oder lediglich private Vorg\u00e4nge zur pers\u00f6nlichen und moralischen Bewertung freigibt.<\/p>\n<\/div>\n<p>Nach Auffassung des Landgerichts fehlte es hier an einem hinreichenden Informationsinteresse. Der Artikel habe keine allgemeine gesellschaftliche Diskussion \u00fcber Beziehungen mit erheblichen Altersunterschieden, Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse oder das Verh\u00e4ltnis von K\u00fcnstlern zu jungen Fans gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt habe vielmehr die pers\u00f6nliche moralische Bewertung des Antragstellers gestanden.<\/p>\n<h2>Kein \u201eMe Too\u201c-Fall ohne fehlende Einvernehmlichkeit<\/h2>\n<p>Bemerkenswert deutlich f\u00e4llt die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Einordnung als \u201eMe Too\u201c-Sachverhalt aus.<\/p>\n<p>Das Landgericht weist darauf hin, dass \u201eMe Too\u201c-F\u00e4lle typischerweise durch fehlende Einvernehmlichkeit und Vorw\u00fcrfe sexueller Bel\u00e4stigung, N\u00f6tigung, sexuellen Missbrauchs oder Vergewaltigung gepr\u00e4gt sind. Daran fehlte es nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Berufung auf ein \u201einformelles Machtgef\u00e4lle\u201c oder angeblich \u00fcberschrittene \u201eemotionale Grenzen\u201c gen\u00fcgte dem Gericht nicht. Solche Begriffe d\u00fcrften nicht zu Leerformeln werden, mit denen einvernehmliche Beziehungen nachtr\u00e4glich in einen Zusammenhang mit sexuellem Fehlverhalten ger\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Das bedeutet nicht, dass Machtunterschiede oder erhebliche Altersdifferenzen journalistisch nicht thematisiert werden d\u00fcrfen. Wer eine konkrete Person unter diesem Gesichtspunkt \u00f6ffentlich anklagt, muss aber darlegen k\u00f6nnen, worin der gesellschaftlich relevante Sachverhalt besteht.<\/p>\n<p>Eine moralische Missbilligung allein tr\u00e4gt den Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht nicht.<\/p>\n<h2>Das Recht auf Vergessen gilt auch bei erstmaliger Berichterstattung<\/h2>\n<p>Der zentrale Punkt der Entscheidung ist das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte <strong>Recht auf Vergessen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Rechtsordnung muss dem Einzelnen erm\u00f6glichen, fr\u00fchere Irrt\u00fcmer, Positionen und Verhaltensweisen hinter sich zu lassen. Niemand soll sich alles, was er in seinem Leben getan oder gesagt hat, zeitlich unbegrenzt \u00f6ffentlich vorhalten lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Erst die M\u00f6glichkeit, dass Vergangenes zur\u00fccktritt, er\u00f6ffnet die Chance auf pers\u00f6nliche Entwicklung und einen gesellschaftlichen Neubeginn.<\/p>\n<div style=\"background: #fff8e8; border: 1px solid #e4c57a; padding: 26px 28px; margin: 32px 0; font-family: Arial, sans-serif;\">\n<p style=\"color: #7a5700; font-size: 13px; letter-spacing: 1.5px; text-transform: uppercase; margin: 0 0 10px 0; font-weight: 800;\">Besonders wichtig<\/p>\n<p style=\"font-size: 18px; line-height: 1.55; margin: 0 0 12px 0; color: #292929; font-weight: bold;\">Das Recht auf Vergessen betrifft nicht nur alte Presseartikel, die weiterhin in Onlinearchiven abrufbar sind.<\/p>\n<p style=\"margin: 0; color: #333; line-height: 1.65;\">Es kann auch eine erstmalige Berichterstattung verhindern, wenn der betreffende Vorgang bereits lange zur\u00fcckliegt und das \u00f6ffentliche Informationsinteresse gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz nicht mehr \u00fcberwiegt.<\/p>\n<\/div>\n<p>Im konkreten Fall lagen die thematisierten Beziehungen elf, 21 und mehr als 35 Jahre zur\u00fcck. Das Landgericht stellt dabei einen bemerkenswerten Vergleich an: Selbst rechtskr\u00e4ftig verurteilte Straft\u00e4ter k\u00f6nnen nach langer Zeit verlangen, nicht mehr dauerhaft identifizierend mit ihren Taten konfrontiert zu werden.<\/p>\n<p>Dann muss dies erst recht f\u00fcr eine Person gelten, der keine Straftat vorgeworfen wird und deren Verhalten sich im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat.<\/p>\n<p>Die Presse darf daher nicht beliebig lange zur\u00fcckliegende private Vorg\u00e4nge hervorholen, nur weil diese aus heutiger Sicht moralisch anders bewertet werden. Rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten wird nicht dadurch zu einem dauerhaft berichtenswerten Fehlverhalten, dass sich gesellschaftliche Ma\u00dfst\u00e4be ver\u00e4ndern.<\/p>\n<h2>Wahrheit allein macht eine Berichterstattung nicht zul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Die Entscheidung erinnert an einen im Presserecht h\u00e4ufig \u00fcbersehenen Grundsatz: Auch wahre Tatsachenbehauptungen d\u00fcrfen nicht uneingeschr\u00e4nkt verbreitet werden.<\/p>\n<p>Bei Berichten aus der Privat- und Intimsph\u00e4re kommt es nicht allein darauf an, ob die Information zutrifft. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob ihre Ver\u00f6ffentlichung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Je pers\u00f6nlicher die Information, je gr\u00f6\u00dfer der zeitliche Abstand und je geringer der Beitrag zu einer sachlichen \u00f6ffentlichen Debatte, desto st\u00e4rker wiegt der Schutz des Betroffenen.<\/p>\n<p>H\u00e4ngen bleibt sonst nicht eine gesellschaftliche Erkenntnis, sondern lediglich eine pers\u00f6nliche Anklage.<\/p>\n<div style=\"background: #0b2c52; padding: 26px 30px; margin: 32px 0; font-family: Arial, sans-serif;\">\n<p style=\"color: #8fb3e8; font-size: 13px; letter-spacing: 2px; text-transform: uppercase; margin: 0 0 10px 0; font-weight: bold;\">LHR-Einordnung<\/p>\n<p style=\"color: #e4eaf5; margin: 0 0 12px 0; line-height: 1.65;\">Die Entscheidung ist kein Freibrief f\u00fcr prominente Personen, ihre Vergangenheit aus der \u00f6ffentlichen Diskussion herauszuhalten. Sie zwingt Medien aber dazu, pr\u00e4zise zu begr\u00fcnden, weshalb gerade die identifizierende und detaillierte Darstellung privaten Verhaltens heute noch einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leistet.<\/p>\n<p style=\"color: #ffffff; margin: 0; line-height: 1.65; font-weight: bold;\">Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, einen alten Vorgang moralisch neu zu erz\u00e4hlen, gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<\/div>\n<h2>Keine umfassende Selbst\u00f6ffnung durch einzelne \u00c4u\u00dferungen<\/h2>\n<p>Auch der Einwand der Selbst\u00f6ffnung half den Antragsgegnern nicht.<\/p>\n<p>Wer selbst \u00f6ffentlich \u00fcber sein Privatleben spricht, muss grunds\u00e4tzlich hinnehmen, dass Medien die ge\u00f6ffneten Bereiche aufgreifen. Die Selbst\u00f6ffnung wirkt jedoch nicht grenzenlos. Sie umfasst nur diejenigen Vorg\u00e4nge und Lebensbereiche, die der Betroffene tats\u00e4chlich selbst \u00f6ffentlich gemacht hat.<\/p>\n<p>\u00c4u\u00dfert sich eine prominente Person zu einer bestimmten Beziehung, darf daraus nicht abgeleitet werden, nunmehr d\u00fcrfe \u00fcber s\u00e4mtliche fr\u00fcheren Beziehungen berichtet werden. Erst recht liegt keine freiwillige Selbst\u00f6ffnung vor, wenn der Betroffene lediglich auf eine bereits erfolgte Presseberichterstattung reagiert.<\/p>\n<p>Das Gericht betont damit einen wichtigen Unterschied: Eine Verteidigung gegen \u00f6ffentliche Vorw\u00fcrfe ist keine Einladung zu weiterer Berichterstattung.<\/p>\n<h2>Was aus der Entscheidung folgt<\/h2>\n<p>Das Urteil setzt einer Berichterstattung Grenzen, die vergangenes, rechtm\u00e4\u00dfiges Privatleben mit heutigen moralischen Ma\u00dfst\u00e4ben neu bewertet und daraus einen pers\u00f6nlichen Vorwurf konstruiert.<\/p>\n<div style=\"border: 2px solid #0b2c52; padding: 26px 28px; margin: 32px 0; font-family: Arial, sans-serif;\">\n<p style=\"color: #0b2c52; font-size: 18px; margin: 0 0 16px 0; font-weight: 800;\">Pr\u00fcfungspunkte f\u00fcr die presserechtliche Praxis<\/p>\n<ul style=\"margin: 0; padding-left: 21px; line-height: 1.7;\">\n<li style=\"margin-bottom: 7px;\">Wie tief greift die Berichterstattung in die Privat- oder Intimsph\u00e4re ein?<\/li>\n<li style=\"margin-bottom: 7px;\">Wie lange liegen die geschilderten Vorg\u00e4nge zur\u00fcck?<\/li>\n<li style=\"margin-bottom: 7px;\">Geht es um rechtswidriges oder lediglich moralisch missbilligtes Verhalten?<\/li>\n<li style=\"margin-bottom: 7px;\">Tr\u00e4gt der Beitrag tats\u00e4chlich zu einer gesellschaftlichen Debatte bei?<\/li>\n<li style=\"margin-bottom: 7px;\">Besteht ein Widerspruch zwischen \u00f6ffentlicher Selbstdarstellung und privatem Verhalten?<\/li>\n<li>Hat der Betroffene den konkreten Lebensbereich selbst der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht?<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<p>Die Bekanntheit einer Person beantwortet keine dieser Fragen von selbst. Prominenz erweitert das zul\u00e4ssige Berichterstattungsinteresse. Sie beseitigt aber weder die Privat- noch die Intimsph\u00e4re.<\/p>\n<h2>Fazit: Auch moralische Urteile haben ein Verfallsdatum<\/h2>\n<p>Das <strong>LG Berlin II, Urteil vom 30. Juni 2026 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20O%20221\/26\" title=\"LG Berlin II, 30.06.2026 - 27 O 221\/26: &quot;Recht auf Vergessen&quot; begr&uuml;ndet Unterlassungsanspruch g...\">27 O 221\/26<\/a> eV<\/strong>, sch\u00fctzt nicht vor Kritik und nicht vor einer ernsthaften \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung. Es sch\u00fctzt aber vor einer Berichterstattung, die jahrzehntealte, rechtm\u00e4\u00dfige Vorg\u00e4nge aus dem Privatleben ausbreitet, ohne damit einen hinreichenden Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zu leisten.<\/p>\n<p>Die Pressefreiheit erlaubt Aufkl\u00e4rung. Sie erlaubt Einordnung. Sie erlaubt auch scharfe Kritik.<\/p>\n<p>Sie rechtfertigt jedoch keine zeitlich unbegrenzte moralische Nachverurteilung.<\/p>\n<h2>FAQ<\/h2>\n<h3>Darf die Presse wahre Informationen aus dem Privatleben ver\u00f6ffentlichen?<\/h3>\n<p>Nicht uneingeschr\u00e4nkt. Auch wahre Tatsachenbehauptungen k\u00f6nnen unzul\u00e4ssig sein, wenn sie die Privat- oder Intimsph\u00e4re betreffen und kein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Informationsinteresse an ihrer Ver\u00f6ffentlichung besteht.<\/p>\n<h3>Gilt das Recht auf Vergessen nur f\u00fcr alte Onlineartikel?<\/h3>\n<p>Nein. Das Recht auf Vergessen kann auch einer erstmaligen Berichterstattung \u00fcber lange zur\u00fcckliegende Vorg\u00e4nge entgegenstehen. Entscheidend ist die aktuelle Abw\u00e4gung zwischen Pers\u00f6nlichkeitsschutz und \u00f6ffentlichem Informationsinteresse.<\/p>\n<h3>D\u00fcrfen Medien vergangene Beziehungen prominenter Personen thematisieren?<\/h3>\n<p>Das h\u00e4ngt vom konkreten Informationsinteresse ab. Eine detaillierte Berichterstattung kann zul\u00e4ssig sein, wenn sie einen ernsthaften Beitrag zu einer gesellschaftlichen Debatte leistet. Die blo\u00dfe Neugier am Privatleben oder eine nachtr\u00e4gliche moralische Bewertung gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<h3>Wann liegt eine Selbst\u00f6ffnung vor?<\/h3>\n<p>Eine Selbst\u00f6ffnung liegt nur vor, soweit der Betroffene einen bestimmten privaten Lebensbereich selbst der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht hat. \u00c4u\u00dferungen zu einer einzelnen Beziehung \u00f6ffnen nicht automatisch das gesamte fr\u00fchere Beziehungsleben.<\/p>\n<div style=\"background: #f3f7fb; border: 1px solid #c9d5ea; padding: 30px; margin: 34px 0; font-family: Arial, sans-serif;\">\n<p style=\"color: #0b2c52; font-weight: 800; font-size: 21px; margin: 0 0 11px 0;\">Berichterstattung \u00fcber Ihr Privatleben oder Ihre Vergangenheit?<\/p>\n<p style=\"margin: 0 0 19px 0; color: #333; line-height: 1.65;\">Bei Pressever\u00f6ffentlichungen z\u00e4hlt h\u00e4ufig jede Stunde. Wir pr\u00fcfen kurzfristig, ob Unterlassungs-, L\u00f6schungs- oder Gegendarstellungsanspr\u00fcche bestehen und ob ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll ist.<\/p>\n<p style=\"margin: 0;\"><a style=\"display: inline-block; background: #263e94; color: #ffffff; padding: 13px 27px; text-decoration: none; font-weight: bold;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Pressever\u00f6ffentlichung jetzt pr\u00fcfen lassen<\/a><\/p>\n<\/div>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht\/\">Medienrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/presserecht\/\">Presserecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Ausgew\u00e4hlte Erfolge von LHR Rechtsanw\u00e4lte<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><script type=\"application\/ld+json\">\n{\n  \"@context\": \"https:\/\/schema.org\",\n  \"@type\": \"FAQPage\",\n  \"mainEntity\": [\n    {\n      \"@type\": \"Question\",\n      \"name\": \"Darf die Presse wahre Informationen aus dem Privatleben ver\u00f6ffentlichen?\",\n      \"acceptedAnswer\": {\n        \"@type\": \"Answer\",\n        \"text\": \"Nicht uneingeschr\u00e4nkt. 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