{"id":70563,"date":"2026-07-07T21:07:54","date_gmt":"2026-07-07T19:07:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70563"},"modified":"2026-07-07T21:09:06","modified_gmt":"2026-07-07T19:09:06","slug":"alte-presseberichte-vorwuerfe-erneut-verbreiten-olg-muenchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/alte-presseberichte-vorwuerfe-erneut-verbreiten-olg-muenchen\/","title":{"rendered":"Wenn alte Presseberichte wieder aufgew\u00e4rmt werden \u2013 Abschreiben ist keine Recherche"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-70566 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/OLG-Muenchen-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"543\" height=\"362\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/OLG-Muenchen-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/OLG-Muenchen-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/OLG-Muenchen-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/OLG-Muenchen-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/OLG-Muenchen.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 543px) 100vw, 543px\" \/>Wie aus Archivmaterial scheinbar neue \u201eWahrheiten\u201c werden \u2013 und warum Betroffene auch Jahrzehnte sp\u00e4ter nicht hinnehmen m\u00fcssen, dass ungepr\u00fcfte Vorw\u00fcrfe im Netz erneut verbreitet werden.<\/em><\/p>\n<p><em>Ein alter Presseartikel ist kein Wahrheitsbeweis.<\/em><\/p>\n<p><em>Das klingt selbstverst\u00e4ndlich. Ist es aber im journalistischen Alltag nicht immer. Gerade bei R\u00fcckblicken, Jubil\u00e4umsst\u00fccken und vermeintlich harmlosen \u201eWas damals geschah\u201c-Texten wird schnell aus einer alten Meldung eine neue Behauptung. Aus einem damaligen Vorwurf wird eine heutige Gewissheit. Aus Archivmaterial wird Anklagematerial.<\/em><\/p>\n<p><em>Das ist gef\u00e4hrlich.<\/em><\/p>\n<p><em>Denn f\u00fcr den Betroffenen macht es keinen gro\u00dfen Unterschied, ob eine schwere Behauptung erstmals ver\u00f6ffentlicht oder nach 30 Jahren erneut ins Netz gestellt wird. Der Treffer ist wieder auffindbar. Die Formulierung steht wieder im Raum. Und h\u00e4ngen bleibt nicht: \u201eSo wurde damals berichtet.\u201c H\u00e4ngen bleibt: \u201eSo war es wohl.\u201c<\/em><\/p>\n<h2>Der Fall: Ein Fu\u00dfball-R\u00fcckblick mit schweren Vorw\u00fcrfen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hatte mit Endurteil vom 30. Juni 2026, Az. <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2550471.html\">18 U 503\/26 Pre e<\/a>, \u00fcber einen Online-Artikel zu entscheiden, der sich mit dem Rauswurf eines fr\u00fcheren deutschen Nationaltorwarts aus einem Fu\u00dfballverein besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p>Der Beitrag griff Vorg\u00e4nge auf, die rund 30 Jahre zur\u00fccklagen. Es ging um ein vereinsinternes \u201eTribunal\u201c, um angebliche Beschimpfungen, Drohungen, Tr\u00e4nen, alte Zitate und einen drastischen Vorwurf eines fr\u00fcheren DFB-Funktion\u00e4rs.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bestritt zentrale Passagen. Insbesondere wandte er sich dagegen, dass ihm bestimmte beleidigende und bedrohende \u00c4u\u00dferungen zugeschrieben wurden. Die Beklagten verteidigten sich im Kern mit einem Argument, das in der Praxis h\u00e4ufig begegnet:<\/p>\n<blockquote><p>Man habe doch nur wiedergegeben, was damals bereits in anderen Presseberichten gestanden habe.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das klingt nach weniger. Und genau darin liegt das Problem.<\/p>\n<h2>Der g\u00e4ngige Reflex: \u201eDas stand doch damals schon irgendwo\u201c<\/h2>\n<p>Bei retrospektiven Berichten ist der Reflex naheliegend: Wenn ein Vorgang vor Jahrzehnten breit diskutiert wurde, wenn es alte Presseberichte gibt, wenn der Betroffene damals nicht gegen jede Ver\u00f6ffentlichung vorgegangen ist \u2013 dann m\u00fcsse man doch heute noch einmal dar\u00fcber schreiben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich: ja.<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen stellt auch nicht infrage, dass die Presse \u00fcber geschichtstr\u00e4chtige Ereignisse des Profifu\u00dfballs berichten darf. Auch Jahrzehnte sp\u00e4ter kann ein \u00f6ffentliches Informationsinteresse bestehen. Gerade bei prominenten Sportlern, fr\u00fcheren Nationalspielern und \u00f6ffentlich gef\u00fchrten Debatten \u00fcber Teamf\u00e4higkeit, Anstand, Moral und sportliches Verhalten ist ein R\u00fcckblick nicht per se unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Aber die Freiheit zum R\u00fcckblick ist keine Freiheit zum Abschreiben.<\/p>\n<p>Wer ehrverletzende Tatsachenbehauptungen erneut verbreitet, muss sie tragen k\u00f6nnen. Und zwar nicht nur erz\u00e4hlerisch. Sondern rechtlich.<\/p>\n<h2>Was das Gericht untersagt hat<\/h2>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen gab der Berufung des Kl\u00e4gers teilweise statt. Untersagt wurden mehrere konkrete Passagen der Wortberichterstattung. Betroffen waren insbesondere Aussagen, in denen dem Kl\u00e4ger zugeschrieben wurde, er habe einen Mitspieler massiv beschimpft und bedroht, sowie eine Passage, in der ein fr\u00fcherer Funktion\u00e4r den Kl\u00e4ger mit besonders herabsetzenden Begriffen bezeichnet haben soll.<\/p>\n<p>Der entscheidende Punkt: Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass diese \u00c4u\u00dferungen tats\u00e4chlich gefallen waren. Die Vorlage alter Presseartikel gen\u00fcgte dem Gericht nicht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist deshalb f\u00fcr das Presse- und Pers\u00f6nlichkeitsrecht interessant, weil sie mehrere Linien sehr klar zusammenf\u00fchrt:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein R\u00fcckblick bleibt eine eigene Ver\u00f6ffentlichung.<\/li>\n<li>Ein Fremdzitat kann eine eigene Tatsachenbehauptung enthalten.<\/li>\n<li>Alte Presseberichte ersetzen keine eigene Verifikation.<\/li>\n<li>Der Zeitablauf verschiebt die Beweislast nicht zulasten des Betroffenen.<\/li>\n<li>Ein unzul\u00e4ssiger Textteil macht ein kontextneutrales Bild nicht automatisch unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Fremdzitate sind nicht automatisch fremd<\/h2>\n<p>Besonders praxisrelevant ist die Einordnung von Zitaten Dritter.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich kann ein Zitat selbst eine Meinungs\u00e4u\u00dferung enthalten. Wenn aber ein Medium berichtet, eine bestimmte Person habe einen bestimmten Satz gesagt, liegt darin zun\u00e4chst eine Tatsachenbehauptung: n\u00e4mlich die Behauptung, dass diese \u00c4u\u00dferung tats\u00e4chlich gefallen ist.<\/p>\n<p>Das ist ein kleiner dogmatischer Punkt mit gro\u00dfer Wirkung.<\/p>\n<p>Denn Medien k\u00f6nnen sich nicht ohne Weiteres darauf zur\u00fcckziehen, sie h\u00e4tten ja nur eine fremde Einsch\u00e4tzung dokumentiert. Wer ein Zitat in einen eigenen Artikel einbettet, es dramaturgisch nutzt, mit \u00dcberschriften wie \u201eWahrheiten\u201c aufl\u00e4dt und damit den Eindruck eigener \u00dcberzeugung erzeugt, macht sich die Aussage schnell zu eigen.<\/p>\n<p>Dann gilt: Das Medium steht f\u00fcr die Behauptung ein.<\/p>\n<p>Es beweist nicht nur, dass irgendwo irgendwann ein Artikel erschienen ist. Es muss im Streitfall beweisen k\u00f6nnen, dass der behauptete Vorgang zutrifft.<\/p>\n<h2>Schlagzeile, Vorspann, Kontext: Der Leser liest nicht in Einzelteilen<\/h2>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen betont au\u00dferdem, dass \u00c4u\u00dferungen nicht k\u00fcnstlich aus ihrem Zusammenhang herausgel\u00f6st werden d\u00fcrfen. Gerade wenn ein Online-Artikel zwischen \u00dcberschrift und eigentlichem Text noch eine hervorgehobene Zusammenfassung setzt, muss dieser unmittelbare Kontext mitgelesen werden.<\/p>\n<p>Das ist f\u00fcr die Praxis wichtig.<\/p>\n<p>Denn viele Medien arbeiten mit \u00dcberschrift, Teaser, Zwischenzeile, Bildunterschrift und Flie\u00dftext. Jeder einzelne Baustein kann den Sinngehalt verschieben. Ein Konjunktiv in einem Satz rettet die Berichterstattung nicht zwingend, wenn der \u00fcbrige Beitrag den Vorwurf als feststehende Wahrheit verkauft.<\/p>\n<p>Wer \u201esoll gesagt haben\u201c schreibt, im n\u00e4chsten Absatz aber ohne Distanz von \u201eschlimmen Wahrheiten\u201c spricht, erzeugt m\u00f6glicherweise mehr als einen Verdacht.<\/p>\n<p>H\u00e4ngen bleibt nicht die Grammatik. H\u00e4ngen bleibt die Botschaft.<\/p>\n<h2>Drei\u00dfig Jahre sp\u00e4ter: Die Beweislast bleibt bei dem, der behauptet<\/h2>\n<p>Die vielleicht wichtigste Klarstellung betrifft die Beweislast.<\/p>\n<p>Nach der \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\">\u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a> in das Zivilrecht wirkenden Wertung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/186.html\">\u00a7 186 StGB<\/a> tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich derjenige die Beweislast, der eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufstellt oder verbreitet. Das gilt auch dann, wenn die berichteten Vorg\u00e4nge lange zur\u00fcckliegen.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass Akteure verstorben sind, Erinnerungen verblassen und Beweise schwerer zu f\u00fchren sind, f\u00fchrt nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr. Das OLG M\u00fcnchen sagt damit im Kern:<\/p>\n<blockquote><p>Je \u00e4lter der Vorwurf, desto schwieriger mag die Recherche sein. Aber gerade dann muss die Presse kenntlich machen, was sie wei\u00df \u2013 und was sie nur aus alten Berichten \u00fcbernimmt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die alte Zeitung beweist nichts. Sie ersetzt keine Recherche. Sie nimmt dem Betroffenen nicht das Recht, sich gegen eine neue Verbreitung zu wehren.<\/p>\n<h2>Warum die Verteidigung als Verdachtsberichterstattung nicht half<\/h2>\n<p>Auch die Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung halfen den Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr gab es mehrere Gr\u00fcnde. Zum einen verstand das Gericht die angegriffenen Passagen nicht lediglich als offene Verdachts\u00e4u\u00dferung, sondern als Tatsachenbehauptung. Zum anderen fehlte es an den klassischen Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung: belastbarer Mindestbestand an Beweistatsachen, sorgf\u00e4ltige Recherche, ausreichende Distanz und vorherige Konfrontation des Betroffenen.<\/p>\n<p>Gerade die unterbliebene Anh\u00f6rung wog schwer.<\/p>\n<p>Wer einem Betroffenen Jahrzehnte sp\u00e4ter schwere pers\u00f6nliche Verfehlungen zuschreibt, muss ihm vor Ver\u00f6ffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gilt nicht nur bei aktuellen Strafvorw\u00fcrfen. Es gilt auch bei alten Vorg\u00e4ngen, wenn diese neu ver\u00f6ffentlicht, neu zugespitzt und neu auffindbar gemacht werden.<\/p>\n<p>Mehr zu den Voraussetzungen zul\u00e4ssiger Verdachtsberichterstattung haben wir hier zusammengestellt: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/voraussetzungen-einer-zulaessigen-verdachtsberichterstattung\/\">Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung<\/a>.<\/p>\n<h2>Nicht alles war unzul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Die Entscheidung ist kein pauschaler Sieg gegen jede R\u00fcckblick-Berichterstattung. Das macht sie gerade ausgewogen.<\/p>\n<p>Nicht untersagt wurde etwa eine Passage zu einem Polizeieinsatz bzw. Sicherheitsbedenken, weil das Gericht darin keine hinreichend klare Aussage sah, der Kl\u00e4ger selbst sei Ursache einer Gef\u00e4hrdungslage gewesen. Ebenfalls zul\u00e4ssig blieb eine allgemeinere Aussage, wonach auch andere Spieler in Anh\u00f6rungen von Beschimpfungen, Beleidigungen und Ausrastern berichtet h\u00e4tten. Hier hielt das Gericht das Bestreiten des Kl\u00e4gers nicht f\u00fcr ausreichend.<\/p>\n<p>Das ist wichtig: Presserecht ist Pr\u00e4zisionsarbeit.<\/p>\n<p>Ein Artikel kann teilweise zul\u00e4ssig und teilweise unzul\u00e4ssig sein. Eine Passage kann angreifbar sein, die n\u00e4chste nicht. Es kommt auf Wortlaut, Kontext, Beweisbarkeit und Eingriffsgewicht an.<\/p>\n<h2>Und das Foto?<\/h2>\n<p>Auch die Bildberichterstattung blieb zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte sich zus\u00e4tzlich gegen ein Bild gewandt, mit dem der Artikel illustriert wurde. Das OLG M\u00fcnchen verneinte jedoch einen Unterlassungsanspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\">\u00a7 22 KUG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\">\u00a7 23 KUG<\/a>. Das Foto zeigte den Kl\u00e4ger kontextneutral bei einem offiziellen sportlichen Ereignis und stand im Zusammenhang mit einer grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Berichterstattung \u00fcber zeitgeschichtliche Vorg\u00e4nge aus dem Profifu\u00dfball.<\/p>\n<p>Die Kernaussage:<\/p>\n<blockquote><p>Die Unzul\u00e4ssigkeit einzelner Textpassagen macht ein kontextgerechtes oder neutrales Bild nicht automatisch rechtswidrig.<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch das ist f\u00fcr die Praxis bedeutsam. Text und Bild sind gemeinsam zu bewerten. Aber ein Bildverbot folgt nicht mechanisch aus einem Textverbot.<\/p>\n<p>Mehr zum Recht am eigenen Bild finden Sie hier: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\/\">Anwalt f\u00fcr Recht am eigenen Bild<\/a>.<\/p>\n<h2>Das Muster: Aus Archiv wird Autorit\u00e4t<\/h2>\n<p>Der Fall zeigt ein wiederkehrendes Muster im Reputationsrecht.<\/p>\n<p>Ein alter Vorwurf steht irgendwo im Archiv. Jahre sp\u00e4ter wird er erneut aufgegriffen. Nicht mehr als offene, \u00fcberpr\u00fcfbare, vorsichtig eingeordnete Altmeldung, sondern als erz\u00e4hlerisches Element eines neuen Beitrags. Der fr\u00fchere Bericht verleiht der neuen Darstellung Autorit\u00e4t. Und die neue Darstellung verleiht dem alten Vorwurf Aktualit\u00e4t.<\/p>\n<p>Genau dort liegt die Gefahr.<\/p>\n<p>Durch Wiederholung entsteht keine Wahrheit. Durch Zeitablauf entsteht keine Beweislastumkehr. Durch Dramaturgie entsteht kein Rechercheprivileg.<\/p>\n<h2>Was Betroffene aus der Entscheidung lernen k\u00f6nnen<\/h2>\n<p>Wer in einem Online-Artikel mit alten Vorw\u00fcrfen konfrontiert wird, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, der Vorgang sei rechtlich erledigt, nur weil er lange zur\u00fcckliegt.<\/p>\n<p>Entscheidend sind unter anderem folgende Fragen:<\/p>\n<ul>\n<li>Wird ein alter Vorwurf als Tatsache oder nur als damalige Berichterstattung dargestellt?<\/li>\n<li>Hat das Medium eigene Erkenntnisse oder st\u00fctzt es sich nur auf alte Presseberichte?<\/li>\n<li>Wurde der Betroffene vor Ver\u00f6ffentlichung angeh\u00f6rt?<\/li>\n<li>Ist der Vorwurf noch beweisbar?<\/li>\n<li>Erzeugt der Kontext den Eindruck einer feststehenden Wahrheit?<\/li>\n<li>Ist der Beitrag \u00fcber Google auffindbar und reputationssch\u00e4digend?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gerade bei alten Online-Artikeln, Archivbeitr\u00e4gen und neu ver\u00f6ffentlichten R\u00fcckblicken kommen neben Unterlassungsanspr\u00fcchen auch Anspr\u00fcche auf Berichtigung, Richtigstellung, Entfernung oder Auslistung aus Suchmaschinen in Betracht.<\/p>\n<p>Mehr dazu auf unserer Themenseite: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Negative Meldungen und Berichterstattung entfernen<\/a>.<\/p>\n<h2>Der Fall steht nicht isoliert<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des OLG M\u00fcnchen passt in eine Linie, die wir im LHR-Magazin seit Jahren beobachten: Die Pressefreiheit sch\u00fctzt Recherche, Kritik und \u00f6ffentliche Debatte. Sie sch\u00fctzt aber nicht die ungepr\u00fcfte Wiederholung schwerer, ehrverletzender Tatsachenbehauptungen.<\/p>\n<p>Das gilt bei aktueller Verdachtsberichterstattung ebenso wie bei Altf\u00e4llen. Es gilt bei Wirtschaftsvorw\u00fcrfen, bei Strafanzeigen, bei Online-Archiven und bei prominenten Pers\u00f6nlichkeiten.<\/p>\n<p>Weitere Beitr\u00e4ge aus diesem Themenbereich:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\/\">Kanzlei f\u00fcr Presserecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\/\">Verdachtsberichterstattung: \u00dcberblick mit Tipps f\u00fcr Blogger und Journalisten<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/verfolgung-von-verstoessen-gegen-das-persoenlichkeitsrecht-im-internet\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht im Internet<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/unsere-erfolge\/\">Aktuelle Erfolge von LHR im Presse- und Reputationsrecht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Fazit: Archiv, Autorit\u00e4t, Abstand<\/h2>\n<p>Das Urteil des OLG M\u00fcnchen ist eine klare Erinnerung an drei einfache Regeln.<\/p>\n<p>Archiv ersetzt keine Recherche. Autorit\u00e4t entsteht nicht durch Wiederholung. Abstand in Jahren nimmt dem Betroffenen nicht den Rechtsschutz.<\/p>\n<p>Die Presse darf zur\u00fcckblicken. Sie darf einordnen. Sie darf auch \u00fcber unangenehme Vorg\u00e4nge berichten. Aber wer schwere Vorw\u00fcrfe neu ver\u00f6ffentlicht, muss sauber trennen: Was ist bewiesen? Was wurde nur fr\u00fcher behauptet? Was ist eigene Aussage? Was ist blo\u00dfes Zitat?<\/p>\n<p>F\u00fcr Betroffene bedeutet das: Auch alte Berichterstattung ist nicht unangreifbar, wenn sie heute erneut rufsch\u00e4digend verbreitet wird.<\/p>\n<h2>Betroffen von alter oder neuer Presseberichterstattung?<\/h2>\n<p>Wenn \u00fcber Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation ein alter Vorwurf erneut online verbreitet wird, sollten Sie die Ver\u00f6ffentlichung nicht nur inhaltlich, sondern auch presserechtlich pr\u00fcfen lassen. Entscheidend sind Wortlaut, Kontext, Beweisbarkeit, Anh\u00f6rung und Auffindbarkeit.<\/p>\n<p>Senden Sie uns den Link, Screenshots und die konkret beanstandeten Passagen. Wir pr\u00fcfen kurzfristig, ob Unterlassung, Richtigstellung, Gegendarstellung, Entfernung oder Auslistung in Betracht kommen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kontakt\/\">Fall schildern<\/a> oder telefonisch Kontakt aufnehmen: 0221 \/ 2716733-0.<\/p>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Informationen<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Medienrecht &amp; Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\/\">Presserecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Negative Berichterstattung entfernen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\/\">Recht am eigenen Bild<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/betroffen-von-schlechter-presse-hinweise-fuer-fuehrungskraefte-in-der-wirtschaft\/\">Recht auf Vergessenwerden und schlechte Presse<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie aus Archivmaterial scheinbar neue \u201eWahrheiten\u201c werden \u2013 und warum Betroffene auch Jahrzehnte sp\u00e4ter nicht hinnehmen m\u00fcssen, dass ungepr\u00fcfte Vorw\u00fcrfe im Netz erneut verbreitet werden. Ein alter Presseartikel ist kein Wahrheitsbeweis. Das klingt selbstverst\u00e4ndlich. Ist es aber im journalistischen Alltag nicht immer. 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