{"id":70549,"date":"2026-07-07T20:30:06","date_gmt":"2026-07-07T18:30:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70549"},"modified":"2026-07-07T20:36:23","modified_gmt":"2026-07-07T18:36:23","slug":"fifa-balogun-trump","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/fifa-balogun-trump\/","title":{"rendered":"Rote Karte auf Bew\u00e4hrung: Warum die Balogun-Entscheidung der FIFA rechtens ist"},"content":{"rendered":"<p><strong><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-70551 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/balogun-beitragsbild-708x372.png\" alt=\"\" width=\"541\" height=\"284\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/balogun-beitragsbild-708x372.png 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/balogun-beitragsbild-620x326.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/balogun-beitragsbild-354x186.png 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/balogun-beitragsbild-768x403.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/07\/balogun-beitragsbild.png 1200w\" sizes=\"(max-width: 541px) 100vw, 541px\" \/><\/em><\/strong><em>Die Emp\u00f6rung ist einhellig. Die Rechtslage auch \u2013 sie spricht nur f\u00fcr die FIFA.<\/em><\/p>\n<p><em>Selten war sich der Fu\u00dfball so einig. <\/em><\/p>\n<p><em>Die UEFA sieht eine \u201erote Linie&#8221; \u00fcberschritten, der belgische Verband pr\u00fcft rechtliche Schritte, der DFB-Pr\u00e4sident fordert Aufkl\u00e4rung, und in juristischen Fachmedien wird der FIFA bereits attestiert, sie zerlege sich selbst. Anlass ist die Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission, die automatische Sperre des US-St\u00fcrmers Folarin Balogun nach dessen Roter Karte zur Bew\u00e4hrung auszusetzen \u2013 nachdem US-Pr\u00e4sident Donald Trump nach eigener Aussage pers\u00f6nlich bei FIFA-Pr\u00e4sident Gianni Infantino angerufen und um eine \u00dcberpr\u00fcfung gebeten hatte.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Entscheidung steht rechtlich auf erheblich festerem Boden, als die geschlossene Emp\u00f6rung vermuten l\u00e4sst.<\/em><\/p>\n<h2>Was ich gesehen habe<\/h2>\n<p>Ich habe das Spiel gegen Bosnien-Herzegowina selbst gesehen, auch die Szene in der 64. Minute. Der Tritt auf den Kn\u00f6chel von Tarik Muharemovi\u0107 sah schmerzhaft aus, daran gibt es nichts zu besch\u00f6nigen, und dass der Bosnier liegen blieb, hatte seinen Grund.<\/p>\n<p>Trotzdem hatte ich schon am Bildschirm den Eindruck, dass die Rote Karte etwas reflexhaft fiel. Nicht weil der Kontakt harmlos gewesen w\u00e4re, sondern weil es sich um ein offensichtliches Versehen handelte: Balogun jagte einem Ball an der Seitenlinie hinterher, und sein Fu\u00df landete dort, wo im selben Moment der Kn\u00f6chel des Gegenspielers war. Der Schiedsrichter lie\u00df die Szene zun\u00e4chst laufen; erst nach dem Gang an den Monitor, wo solche Bilder in der Zeitlupe regelm\u00e4\u00dfig brutaler wirken, als sie sich im Spielfluss darstellen, entschied Raphael Claus auf Rot.<\/p>\n<p>Man muss dabei ehrlich bleiben: Regeltechnisch war die Karte vertretbar. Die IFAB-Kriterien f\u00fcr grobes Foulspiel setzen keine Absicht voraus, und ein Treffer mit offener Sohle am Kn\u00f6chel ist ein klassischer Anwendungsfall. Wer die Karte verteidigt, hat das Regelwerk auf seiner Seite. Wer sie \u2013 wie ich \u2013 f\u00fcr zu hart h\u00e4lt, argumentiert mit dem Charakter der Szene. Beides ist m\u00f6glich, und genau diese Spannung zwischen formal korrekter Karte und im Ergebnis \u00fcberzogener Wirkung ist der Punkt, an dem die sp\u00e4tere FIFA-Entscheidung ansetzt.<\/p>\n<h2>Die richtige Frage<\/h2>\n<p>Die \u00f6ffentliche Debatte verhandelt \u00fcberwiegend die Frage, ob ein Spieler nach einer Roten Karte einfach weiterspielen darf. So gestellt, kann die Antwort nur Emp\u00f6rung sein. Die juristisch ma\u00dfgebliche Frage ist eine andere: Kennt das FIFA-Regelwerk die M\u00f6glichkeit, die Vollstreckung einer automatisch entstandenen Sperre zur Bew\u00e4hrung auszusetzen, und durfte das zust\u00e4ndige Organ davon in diesem Fall Gebrauch machen? Beides ist zu bejahen.<\/p>\n<p>Zur Klarstellung des Verfahrensgangs: Die FIFA hat die Rote Karte nicht aufgehoben. Die Karte steht, und die daraus folgende Sperre ist automatisch entstanden. Ausgesetzt wurde allein ihre Vollstreckung, gem\u00e4\u00df Art. 27 des FIFA Disciplinary Code f\u00fcr eine Bew\u00e4hrungszeit von einem Jahr, mit der Folge, dass die Sperre vollzogen wird, sollte Balogun binnen Jahresfrist einen vergleichbaren Versto\u00df begehen. Den Einspruch des belgischen Verbands hat die FIFA-Berufungskammer inzwischen als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h2>Zwei Normen, zwei Ebenen<\/h2>\n<p>Die Kritiker st\u00fctzen sich auf zwei Vorschriften, deren Wortlaut zun\u00e4chst tats\u00e4chlich f\u00fcr sie spricht. Art. 66 Abs. 4 des FIFA Disciplinary Code ordnet an, dass eine Rote Karte automatisch eine Sperre f\u00fcr das folgende Spiel nach sich zieht; Art. 10.5 der FIFA World Cup 2026 Competition Regulations wiederholt das f\u00fcr dieses Turnier ausdr\u00fccklich, und vor Turnierbeginn hat die FIFA die Verb\u00e4nde hierauf per Rundschreiben noch einmal hingewiesen. Daraus wird gefolgert, die Sperre sei zwingend gewesen und ihre Aussetzung folglich ein Bruch der eigenen Regeln.<\/p>\n<p>Diese Lesart \u00fcbersieht, dass die Automatik und die Bew\u00e4hrung unterschiedliche Fragen regeln. Die Automatik betrifft die Entstehung der Sanktion: Sie stellt sicher, dass die Sperre kraft Regelwerks eintritt, ohne dass ein Gremium sie erst verh\u00e4ngen m\u00fcsste, und dass die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters \u2013 die Rote Karte selbst \u2013 nicht angefochten werden kann.<\/p>\n<p>Beides ist hier geschehen und unangetastet geblieben. Art. 27 betrifft demgegen\u00fcber die nachgelagerte Ebene der Vollstreckung. Die Vorschrift erlaubt dem zust\u00e4ndigen FIFA-Justizorgan, die Umsetzung einer Disziplinarma\u00dfnahme ganz oder teilweise auszusetzen und eine Bew\u00e4hrungszeit von einem bis vier Jahren anzuordnen, und sie unterscheidet dabei nicht danach, ob die Ma\u00dfnahme verh\u00e4ngt wurde oder automatisch entstanden ist.<\/p>\n<p>Aufschlussreich ist, was Art. 27 ausdr\u00fccklich ausnimmt: allein Disziplinarma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit Spielmanipulation. H\u00e4tte der Regelgeber auch die automatische Rotsperre f\u00fcr unaussetzbar gehalten, w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass er sie in diesen Ausnahmekatalog aufnimmt. Das ist nicht geschehen. Auch die WM-Regularien helfen der Gegenauffassung nicht weiter, denn sie verweisen f\u00fcr Disziplinarfragen ihrerseits auf den Disciplinary Code und \u00fcbernehmen damit dessen gesamtes Instrumentarium einschlie\u00dflich der Bew\u00e4hrungsnorm. Das Rundschreiben schlie\u00dflich gibt die Rechtslage wieder, ver\u00e4ndert sie aber nicht; wer sich auf Vorhersehbarkeit beruft, musste neben der Automatik auch die Existenz des Art. 27 einpreisen.<\/p>\n<h2>Der Fall Ronaldo<\/h2>\n<p>Dass es sich bei Art. 27 nicht um eine f\u00fcr diesen Anlass entdeckte Hintert\u00fcr handelt, zeigt die j\u00fcngste Spruchpraxis. Im November sah Cristiano Ronaldo im WM-Qualifikationsspiel gegen Irland die Rote Karte f\u00fcr einen Ellbogenschlag; die FIFA verh\u00e4ngte eine Sperre von drei Spielen und setzte zwei davon \u00fcber dieselbe Vorschrift zur Bew\u00e4hrung aus, sodass Ronaldo zum WM-Auftakt spielberechtigt war. Von einer roten Linie sprach damals niemand.<\/p>\n<p>Der Unterschied, der jetzt betont wird, liegt darin, dass bei Ronaldo die Sperre lediglich verk\u00fcrzt wurde, w\u00e4hrend bei Balogun die Mindestsperre von einem Spiel faktisch vollst\u00e4ndig entfiel. Das ist in der Tat neu, und die vollst\u00e4ndige Aussetzung einer Rotsperre bei einer WM ist ein Novum. Ein Rechtsversto\u00df folgt daraus jedoch nicht. Art. 27 erlaubt die Aussetzung \u201eganz oder teilweise&#8221;, ohne eine Untergrenze vorzusehen, nach der stets mindestens ein Spiel zu vollstrecken w\u00e4re. Hinzu kommt, dass die F\u00e4lle in der Sache nicht gleich liegen: Ein Ellbogenschlag tr\u00e4gt ein Unsportlichkeitselement in sich, das dem ungl\u00fccklichen Tritt auf den Kn\u00f6chel im Laufduell fehlt. Dass die mildere Tat die weitergehende Aussetzung erf\u00e4hrt, ist unter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten eher konsequent als widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<h2>Wozu die Flexibilit\u00e4t gut ist<\/h2>\n<p>Platzverweis und Folgesperre erf\u00fcllen unterschiedliche Zwecke, und diese Unterscheidung tr\u00e4gt die gesamte Entscheidung. Der Platzverweis ist Spielleitung: Er sch\u00fctzt die laufende Partie und trifft die Mannschaft unmittelbar \u2013 die USA mussten \u00fcber eine halbe Stunde in Unterzahl spielen, diese Sanktion ist vollst\u00e4ndig vollzogen. Die Sperre f\u00fcr das Folgespiel ist demgegen\u00fcber eine zus\u00e4tzliche, in die Zukunft gerichtete Rechtsfolge, die bei einem K.-o.-Turnier schwerer wiegen kann als der Platzverweis selbst, weil sie \u00fcber Weiterkommen und Ausscheiden mitentscheidet.<\/p>\n<p>Ein Disziplinarsystem, das diese Zusatzfolge ausnahmslos mechanisch vollzieht, ist einfach zu administrieren, aber es verliert die F\u00e4higkeit, zwischen dem brutalen Nachtreten und einem Versehen im Laufduell zu unterscheiden. Gleichbehandlung verlangt nicht, wesentlich verschiedene Sachverhalte gleichzumachen; sie verlangt, nach nachvollziehbaren Ma\u00dfst\u00e4ben zu differenzieren. Die Ma\u00dfst\u00e4be stehen im Regelwerk. Dass die Disziplinarkommission sie angewandt hat, tastet auch die Autorit\u00e4t des Schiedsrichters nicht an, denn dessen Tatsachenentscheidung \u2013 die Karte \u2013 bleibt bestehen; \u00fcber die nachfolgenden Rechtsfolgen zu befinden, ist von jeher Sache der Verbandsgerichtsbarkeit, nicht des Unparteiischen.<\/p>\n<h2>Der Anruf aus dem Wei\u00dfen Haus<\/h2>\n<p>Bleibt der Umstand, der die Debatte eigentlich befeuert. Trump hat den Anruf bei Infantino selbst \u00f6ffentlich gemacht und die FIFA anschlie\u00dfend daf\u00fcr gelobt, eine \u201egro\u00dfe Ungerechtigkeit&#8221; korrigiert zu haben; Infantino r\u00e4umt das Gespr\u00e4ch ein und verweist darauf, das Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt anh\u00e4ngig gewesen und die zust\u00e4ndigen Gremien h\u00e4tten unabh\u00e4ngig entschieden.<\/p>\n<p>Ich halte diesen Ablauf f\u00fcr ausgesprochen ungl\u00fccklich, und der Anschein der Einflussnahme l\u00e4sst sich nicht wegdiskutieren \u2013 er besch\u00e4digt das Vertrauen in die Entscheidung mehr, als jedes dogmatische Argument es reparieren kann. Rechtlich \u00e4ndert der Anschein allerdings nichts an der Pr\u00fcfung. Ma\u00dfstab ist nicht, wer sich vor der Entscheidung ge\u00e4u\u00dfert hat, sondern ob die Entscheidung im Regelwerk eine Grundlage findet und in der Sache vertretbar ist.<\/p>\n<p>W\u00e4re die Kommission ohne Rechtsgrundlage t\u00e4tig geworden, w\u00fcrde umgekehrt auch das diskreteste Schweigen aus Washington die Entscheidung nicht retten. Da die Grundlage aber existiert und die Ermessensaus\u00fcbung angesichts des Charakters der Szene vertretbar war, bleibt vom Trump-Anruf vor allem ein Kommunikations- und Governance-Problem \u00fcbrig, kein Rechtsanwendungsfehler.<\/p>\n<h2>Was die FIFA sich vorhalten lassen muss<\/h2>\n<p>Von Kritik freigesprochen ist die FIFA damit nicht, nur trifft die berechtigte Kritik einen anderen Punkt als den erhobenen. Die Disziplinarkommission hat ihre Entscheidung mit \u201eallen spezifischen Umst\u00e4nden des Vorfalls&#8221; begr\u00fcndet, ohne einen einzigen dieser Umst\u00e4nde offenzulegen. Bei einer Entscheidung, die von der bisherigen Vollstreckungspraxis abweicht und der ein \u00f6ffentlich gewordener Anruf des Staatschefs des Gastgeberlandes vorausging, ist das zu wenig; wer Ermessen aus\u00fcbt, muss es begr\u00fcnden, und zwar umso sorgf\u00e4ltiger, je gr\u00f6\u00dfer der Anschein der Einflussnahme ist.<\/p>\n<p>Hinzu kommt eine Verpflichtung f\u00fcr die Zukunft: Den Ma\u00dfstab, den die FIFA mit Balogun gesetzt hat, wird sie k\u00fcnftig auch bei Spielern von Verb\u00e4nden ohne Verbindung ins Wei\u00dfe Haus anlegen m\u00fcssen. Daran wird sich die Glaubw\u00fcrdigkeit ihrer Sportgerichtsbarkeit messen lassen, nicht an der Existenz des Art. 27.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Aussetzung der Balogun-Sperre war ungew\u00f6hnlich, aber regelkonform.<\/p>\n<p>Die Sperre ist automatisch entstanden; ihre Vollstreckung wurde auf einer ausdr\u00fccklichen, erst im Fall Ronaldo angewandten Rechtsgrundlage zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt, und der behauptete Widerspruch zu den WM-Regularien l\u00f6st sich auf, sobald man Entstehung und Vollstreckung der Sanktion trennt.<\/p>\n<p>Wer die Szene gesehen hat und die Karte f\u00fcr eine Reflexentscheidung am Monitor h\u00e4lt, wird die Korrektur ihrer schwersten Zusatzfolge kaum als Skandal empfinden k\u00f6nnen. Skandaltr\u00e4chtig ist etwas anderes: eine Kommission, die ihre Gr\u00fcnde nicht nennt, und ein Umfeld, in dem eine vertretbare Entscheidung wie eine bestellte aussieht.<\/p>\n<p>Das ist das Problem, das die FIFA l\u00f6sen muss \u2013 nicht ihr Regelwerk.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Emp\u00f6rung ist einhellig. Die Rechtslage auch \u2013 sie spricht nur f\u00fcr die FIFA. Selten war sich der Fu\u00dfball so einig. Die UEFA sieht eine \u201erote Linie&#8221; \u00fcberschritten, der belgische Verband pr\u00fcft rechtliche Schritte, der DFB-Pr\u00e4sident fordert Aufkl\u00e4rung, und in juristischen Fachmedien wird der FIFA bereits attestiert, sie zerlege sich selbst. Anlass ist die Entscheidung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[3173],"tags":[2735,17122,20887,20888],"class_list":["post-70549","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-sportrecht","tag-fifa","tag-trump","tag-balogun","tag-wm","topic_category-sportrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70549","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=70549"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70549\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":70560,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70549\/revisions\/70560"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=70549"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=70549"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=70549"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}