{"id":70536,"date":"2026-07-04T20:00:33","date_gmt":"2026-07-04T18:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70536"},"modified":"2026-07-04T20:00:33","modified_gmt":"2026-07-04T18:00:33","slug":"google-bewertung-melden-1000-zeichen-formular","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/google-bewertung-melden-1000-zeichen-formular\/","title":{"rendered":"Google Bewertung melden: 1.000 Zeichen f\u00fcr Ihr Recht \u2013 wie Google Betroffene ausbremst und sich vor Gericht darauf beruft"},"content":{"rendered":"

\"\"Wer Google auf eine rechtswidrige Bewertung oder einen rechtsverletzenden Inhalt hinweist, erlebt nicht selten Folgendes: Auf ein mehrseitiges, anwaltlich begr\u00fcndetes Schreiben antwortet der Konzern mit einem Zweizeiler \u2013 man m\u00f6ge doch bitte \u201eausschlie\u00dflich\u201c die daf\u00fcr eingerichteten Online-Formulare nutzen. <\/em><\/p>\n

Dieselben Formulare, in denen f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Rechtsversto\u00dfes teils nur rund 1.000 Zeichen zur Verf\u00fcgung stehen. Und vor Gericht argumentiert Google dann, der Rechtsversto\u00df sei nicht hinreichend konkret dargelegt worden. Das ist nicht nur dreist \u2013 es ist rechtlich angreifbar.<\/em><\/p>\n

Ein ausf\u00fchrliches Anwaltsschreiben \u2013 und Googles Antwort in zwei S\u00e4tzen<\/h2>\n

Der Vorgang, der uns aktuell in einem Mandat besch\u00e4ftigt, ist exemplarisch: Wir hatten Google in einem ausf\u00fchrlichen anwaltlichen Schreiben<\/strong> auf einen rechtsverletzenden Inhalt hingewiesen \u2013 mit genauer Bezeichnung des Inhalts, Darstellung des Sachverhalts, rechtlicher Begr\u00fcndung und Fristsetzung. Die Antwort des Konzerns lautete sinngem\u00e4\u00df:<\/p>\n

\u201eWir haben eine Nachricht von Ihnen erhalten, mit der Sie anscheinend Inhalte melden m\u00f6chten, die Sie f\u00fcr rechtswidrig halten. Bitte nutzen Sie f\u00fcr diese Meldung ausschlie\u00dflich unsere daf\u00fcr eingerichteten Online-Formulare.\u201c<\/em><\/p>\n

Kein Eingehen auf den Inhalt, keine Pr\u00fcfung, keine Stellungnahme. Stattdessen: die Verweisung in einen Formular-Trichter<\/strong>, den Google selbst gestaltet hat \u2013 und der so gestaltet ist, dass eine substantiierte Darlegung dort praktisch unm\u00f6glich ist.<\/p>\n

Das System hat Methode: 1.000 Zeichen f\u00fcr einen Rechtsversto\u00df<\/h2>\n

Denn die Online-Formulare, auf die Google verweist, begrenzen das Freitextfeld f\u00fcr die Begr\u00fcndung teils auf rund 1.000 Zeichen<\/strong>. Zum Vergleich: Allein dieser Absatz hat bereits mehr als die H\u00e4lfte davon. Wer in 1.000 Zeichen erkl\u00e4ren soll, warum eine Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung<\/strong> enth\u00e4lt, warum kein Behandlungs- oder Gesch\u00e4ftskontakt bestand, warum eine Meinungs\u00e4u\u00dferung die Grenze zur Schm\u00e4hkritik \u00fcberschreitet \u2013 der scheitert nicht an der Rechtslage, sondern am Eingabefeld.<\/p>\n

Genau hier liegt die Pointe: Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Pr\u00fcfpflicht des Hostproviders erst ausgel\u00f6st, wenn die Beanstandung \u201eso konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto\u00df auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann\u201c<\/strong> (BGH, Urteil vom 25.10.2011 \u2013 VI ZR 93\/10<\/a> \u2013 Blog-Eintrag; fortgef\u00fchrt u. a. in BGH, Urteil vom 01.03.2016 \u2013 VI ZR 34\/15<\/a> \u2013 jameda.de II). Auch Art. 16 Abs. 3 des Digital Services Act (DSA) kn\u00fcpft die Kenntnis des Anbieters daran, dass die Meldung hinreichend genau und angemessen begr\u00fcndet ist.<\/p>\n

Google kennt diese Rechtsprechung selbstverst\u00e4ndlich. Und Google nutzt sie \u2013 in beide Richtungen:<\/p>\n