{"id":70424,"date":"2026-06-23T03:39:53","date_gmt":"2026-06-23T01:39:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70424"},"modified":"2026-06-26T19:46:41","modified_gmt":"2026-06-26T17:46:41","slug":"bewertungsportal-geloeschte-bewertungen-diffamierung-olg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bewertungsportal-geloeschte-bewertungen-diffamierung-olg-koeln\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Gel\u00f6schte Fake-Bewertungen \u2013 warum der Hinweis auf \u201eDiffamierung\u201c selbst zum Reputationsproblem wird"},"content":{"rendered":"
Wer eine rechtswidrige Bewertung l\u00f6schen l\u00e4sst, erwartet zun\u00e4chst einmal etwas Selbstverst\u00e4ndliches: Die Bewertung verschwindet.<\/p>\n Das gilt besonders dann, wenn der angebliche Patient oder Kunde tats\u00e4chlich nie Patient oder Kunde war. In solchen F\u00e4llen geht es nicht um d\u00fcnnh\u00e4utige Reaktionen auf Kritik. Es geht auch nicht darum, ein Bewertungsprofil k\u00fcnstlich zu versch\u00f6nern. Es geht darum, dass eine Bewertung schon im Ausgangspunkt keine belastbare Grundlage hat.<\/p>\n Eine Bewertung ohne Kunden- oder Patientenkontakt ist kein harter, aber zul\u00e4ssiger Erfahrungsbericht. Sie ist kein Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung. Sie ist eine Behauptung mit falschem Fundament.<\/p>\n Umso erstaunlicher ist es, wenn eine Bewertungsplattform nach der L\u00f6schung solcher Bewertungen nicht einfach den rechtm\u00e4\u00dfigen Zustand herstellt, sondern im Profil des Betroffenen einen Hinweis einblendet: Mehrere Bewertungen seien aufgrund von Beschwerden wegen \u201eDiffamierung\u201c entfernt worden.<\/p>\n Das klingt nach Transparenz.<\/p>\n Tats\u00e4chlich kann es wie ein neuer Makel wirken.<\/p>\n Das OLG K\u00f6ln hatte \u00fcber einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Arzt ging gegen einen Hinweis auf einer Bewertungsplattform vor. In seinem Profil wurde angezeigt, dass in den vergangenen zw\u00f6lf Monaten sechs bis zehn Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen \u201eDiffamierung\u201c bzw. \u201eDiffamierung nach deutschem Recht\u201c entfernt worden seien.<\/p>\n Der Arzt wollte diesen Hinweis nicht hinnehmen. Seine Beanstandungen h\u00e4tten sich nach seinem Vortrag nicht darauf gest\u00fctzt, dass er ausdr\u00fccklich \u201eDiffamierungen\u201c ger\u00fcgt habe. Vielmehr sei es darum gegangen, dass den Bewertungen kein echter Patientenkontakt zugrunde gelegen habe.<\/p>\n Das ist ein wesentlicher Unterschied.<\/p>\n Wer behauptet, Patient gewesen zu sein, obwohl es einen Behandlungskontakt nie gab, liefert nicht nur eine \u00fcberzogene oder unsachliche Bewertung. Er erzeugt bereits mit der Rolle als angeblicher Patient einen falschen Eindruck.<\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcck. Die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG K\u00f6ln ohne Erfolg.<\/p>\n Entscheidung:<\/strong> OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 12.06.2026 \u2013 15 W 55\/26<\/a>; Vorinstanz: LG K\u00f6ln, Beschluss vom 20.05.2026 \u2013 28 O 158\/26<\/a>.<\/p>\n Das OLG K\u00f6ln hat den Fall im Kern datenschutzrechtlich gepr\u00fcft.<\/p>\n Der Senat ging davon aus, dass die Angabe \u00fcber die Zahl entfernter Bewertungen ein personenbezogenes Datum ist. Sie bezieht sich auf den namentlich genannten Arzt und dessen berufliche T\u00e4tigkeit. Einen Anspruch auf L\u00f6schung oder Unterlassung aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO<\/a> nahm das Gericht dennoch nicht an.<\/p>\n Die Verarbeitung sei nicht rechtswidrig. Die Angabe sei sachlich richtig. Der Begriff \u201eDiffamierung\u201c werde durch die Erl\u00e4uterungen der Plattform hinreichend eingeordnet. Au\u00dferdem habe die Plattform ein berechtigtes Interesse daran, Nutzer \u00fcber entfernte Bewertungen zu informieren. Die Interessen des Arztes m\u00fcssten dahinter zur\u00fccktreten.<\/p>\n So l\u00e4sst sich die Entscheidung zusammenfassen.<\/p>\n Man kann das so sehen. Man muss es aber nicht.<\/p>\n Der erste Schwachpunkt liegt schon in der Sprache.<\/p>\n \u201eDiffamierung\u201c ist kein neutraler Sammelbegriff f\u00fcr alles, was an einer Bewertung rechtlich problematisch sein kann. Der Begriff klingt nach Herabsetzung, nach Ehrverletzung, nach einer \u00c4u\u00dferung, die in ihrer Sch\u00e4rfe oder ihrem Inhalt \u00fcber das Zul\u00e4ssige hinausgeht. Das mag bei bestimmten unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei ehrverletzenden Angriffen passen.<\/p>\n Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt trifft es den Kern aber nicht.<\/p>\n Dort liegt das Problem nicht darin, dass eine echte Erfahrung zu scharf formuliert wurde. Es liegt auch nicht darin, dass ein Patient nach einer tats\u00e4chlichen Behandlung \u00fcber das Ziel hinausgeschossen ist. Das Problem liegt fr\u00fcher: Es gab den behaupteten Erfahrungshintergrund nicht.<\/p>\n Der Bewertende spricht aus einer Rolle, die er nicht hatte. Das ist etwas anderes als eine \u201ediffamierende\u201c Kritik.<\/p>\n Wer solche F\u00e4lle unter \u201eDiffamierung\u201c einsortiert, macht aus einem fehlenden Tatsachenfundament eine Art Bewertungsstreit. Und genau dieser Eindruck kann beim Nutzer h\u00e4ngen bleiben. Nicht: \u201eHier wurden falsche Bewertungen entfernt.\u201c Sondern: \u201eHier gab es auff\u00e4llig viele Beschwerden wegen Diffamierung.\u201c<\/p>\n Das ist f\u00fcr den Betroffenen kein sprachliches Detail. Es ist reputationsrelevant.<\/p>\n Noch problematischer ist die vom OLG K\u00f6ln angenommene Interessenlage.<\/p>\n Der Senat meint, Nutzer h\u00e4tten ein Interesse daran zu erfahren, dass Bewertungen entfernt wurden. Sie k\u00f6nnten diese Information bei der Einordnung des Bewertungsprofils ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n Das klingt zun\u00e4chst plausibel. Transparenz ist ein gutes Wort. Es gewinnt fast jede Abw\u00e4gung, wenn man nicht genauer hinsieht.<\/p>\n Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt ist die Sache aber anders.<\/p>\n Wenn eine Bewertung gel\u00f6scht wurde, weil der angebliche Patient nie Patient war, gibt es an dieser Bewertung kein berechtigtes Informationsinteresse. Sie sagt nichts \u00fcber die Praxis aus. Sie sagt nichts \u00fcber die Behandlung aus. Sie sagt nichts \u00fcber Service, Leistung oder Qualit\u00e4t aus.<\/p>\n Sie h\u00e4tte das Bewertungsbild nie pr\u00e4gen d\u00fcrfen. Dann gibt es auch keinen \u00fcberzeugenden Grund, ihre fr\u00fchere Existenz als Schatten im Profil stehen zu lassen.<\/p>\n Der rechtm\u00e4\u00dfige Zustand ist die L\u00f6schung. Nicht die L\u00f6schung mit Nachhall.<\/p>\n Der Fall erinnert an eine Entwicklung, die man von Bewertungsportalen bereits kennt.<\/p>\n Jameda, Trustpilot und andere Plattformen haben in der Vergangenheit \u00f6ffentlich sichtbare Warnhinweise eingesetzt, wenn sie Auff\u00e4lligkeiten bei Bewertungen vermuteten. LHR hat \u00fcber solche Konstellationen bereits mehrfach berichtet, etwa in den Beitr\u00e4gen Alles nur gekauft? Zur Zul\u00e4ssigkeit von Warnhinweisen bei Jameda<\/a> und Warnhinweis Jameda & Trustpilot \u2013 rechtlich zul\u00e4ssig oder rufsch\u00e4digend?<\/a>.<\/p>\n Solche Hinweise werden von Plattformen gerne als Nutzerinformation verstanden. Das ist die eine Seite.<\/p>\n Die andere Seite ist ihre Wirkung. Ein Warnhinweis muss nicht ausdr\u00fccklich behaupten, dass der Betroffene manipuliert hat. Er muss nicht lang sein. Er muss nicht einmal besonders prominent formuliert sein. Es reicht, wenn beim Nutzer ein Gef\u00fchl entsteht: Mit diesem Profil stimmt etwas nicht.<\/p>\n Genau das ist der gef\u00e4hrliche Punkt. Auch der Hinweis auf wegen \u201eDiffamierung\u201c entfernte Bewertungen funktioniert in diese Richtung. Er sagt zwar nicht ausdr\u00fccklich, der Arzt habe berechtigte Kritik unterdr\u00fcckt. Er sagt auch nicht ausdr\u00fccklich, die Praxis sei auff\u00e4llig. Aber er legt einen Deutungsrahmen nahe.<\/p>\n Mehrere Bewertungen wurden entfernt.<\/p>\n Wegen “Diffamierung”. Das liest kaum jemand als juristisch saubere Plattformstatistik. Viele Nutzer werden es als Warnsignal verstehen.<\/p>\n Bewertungsplattformen haben ein legitimes Interesse daran, Missbrauch zu bek\u00e4mpfen. Das gilt bei gekauften Bewertungen. Das gilt bei Fake-Profilen. Das gilt auch bei rechtswidrigen Inhalten.<\/p>\n Aber nicht jeder Hinweis, der als Transparenz verkauft wird, ist deshalb schon neutral. Man muss fragen, wem der Hinweis n\u00fctzt und was er beim Nutzer ausl\u00f6st.<\/p>\n Bei Bewertungen ohne Kunden- oder Patientenkontakt ist der Nutzen f\u00fcr den Leser gering. Der Leser erf\u00e4hrt nicht, was gel\u00f6scht wurde. Er erf\u00e4hrt nicht, warum die Bewertungen im Einzelnen unzul\u00e4ssig waren. Er erf\u00e4hrt nicht, ob es um fehlenden Patientenkontakt, unwahre Tatsachenbehauptungen oder andere Gr\u00fcnde ging.<\/p>\n Er erf\u00e4hrt nur, dass gel\u00f6scht wurde. Und das kann genau den falschen Eindruck erzeugen.<\/p>\n F\u00fcr den Betroffenen kommt ein weiterer Punkt hinzu: Solche Hinweise k\u00f6nnen abschreckend wirken. Wer wei\u00df, dass erfolgreiche L\u00f6schungen anschlie\u00dfend sichtbar gez\u00e4hlt oder kategorisiert werden, \u00fcberlegt sich beim n\u00e4chsten Mal vielleicht, ob er eine rechtswidrige Bewertung wirklich beanstandet.<\/p>\n Das w\u00e4re eine merkw\u00fcrdige Folge. Derjenige, der sich gegen eine unzul\u00e4ssige Bewertung wehrt, wird nicht vollst\u00e4ndig entlastet. Er ger\u00e4t in einen neuen Rechtfertigungsdruck.<\/p>\n Die Interessenabw\u00e4gung des OLG K\u00f6ln wirkt deshalb zu formal. Der Senat stellt darauf ab, dass die Plattform Transparenz schaffen wolle und dass die Hinweise sachlich gehalten seien. Das reicht aus unserer Sicht nicht.<\/p>\n Entscheidend w\u00e4re gewesen, genauer zu unterscheiden: Geht es um Bewertungen, die auf einem echten Vorgang beruhen und nur wegen einzelner Inhalte oder Formulierungen gel\u00f6scht wurden? Oder geht es um Bewertungen, denen bereits der Kunden- oder Patientenkontakt fehlt?<\/p>\n Im ersten Fall kann man \u00fcber ein Informationsinteresse diskutieren.<\/p>\n Im zweiten Fall fehlt daf\u00fcr die Grundlage. Eine Bewertung ohne realen Kontakt ist kein Erfahrungsbericht, dessen Entfernung f\u00fcr die Nutzer weiterhin von Bedeutung w\u00e4re. Sie ist eine unzul\u00e4ssige Verzerrung des Bewertungsbildes. Wenn diese Verzerrung beseitigt wird, sollte sie nicht \u00fcber einen Plattformhinweis indirekt weiterwirken.<\/p>\n Gerade das \u00fcbersieht die Entscheidung.<\/p>\n Besonders heikel ist die Rollenverteilung.<\/p>\n Die Plattform entscheidet, welche Beschwerden sie als \u201eDiffamierung\u201c einordnet. Sie entscheidet, ob daraus ein sichtbarer Hinweis wird. Sie entscheidet, wie viel Erkl\u00e4rung der Nutzer erh\u00e4lt. Sie entscheidet auch, ob der Hinweis im Bewertungsprofil erscheint und wie er dort wahrgenommen wird.<\/p>\n Der Betroffene kann dem nicht gleichwertig entgegentreten. Er kann nicht neben den Hinweis schreiben: \u201eDiese Bewertungen wurden gel\u00f6scht, weil es keinen Patientenkontakt gab.\u201c Er kann nicht in derselben Sichtbarkeit erkl\u00e4ren, dass es gerade nicht um die Unterdr\u00fcckung berechtigter Kritik ging. Und er kann meist auch nicht verhindern, dass der Nutzer den Hinweis nur fl\u00fcchtig wahrnimmt.<\/p>\n Das ist der eigentliche Reputationsschaden. Die Plattform schafft eine Information mit eigenem Gewicht. Deshalb gen\u00fcgt es nicht, nur zu fragen, ob die Zahl gel\u00f6schter Bewertungen rechnerisch stimmt.<\/p>\n Man muss fragen, was diese Information im konkreten Umfeld bedeutet.<\/p>\n Der Beschluss ist auch deshalb vorsichtig zu lesen, weil der Fall datenschutzrechtlich gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n Das OLG K\u00f6ln pr\u00fcft insbesondere Art. 17 Abs. 1 DSGVO<\/a> und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO<\/a>. Bei einem Arzt als nat\u00fcrlicher Person liegt dieser Ansatz nahe. Die DSGVO spielt bei personenbezogenen Daten eine zentrale Rolle.<\/p>\n Daraus folgt aber nicht, dass jeder vergleichbare Hinweis auch au\u00dferhalb dieser Konstellation zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n Bei Unternehmen stellt sich die Frage anders. Die DSGVO sch\u00fctzt keine juristischen Personen. Dort kann das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht st\u00e4rker in den Vordergrund treten. Dann geht es nicht nur um Datenverarbeitung, sondern um die Aussagewirkung des Hinweises: Ist er zutreffend? Ist er vollst\u00e4ndig? Ist er angemessen eingeordnet? Oder erzeugt er einen falschen Verdacht?<\/p>\n Auch lauterkeitsrechtliche Wertungen k\u00f6nnen ber\u00fchrt sein. Ein \u00f6ffentlich sichtbarer Hinweis in einem Bewertungsprofil kann gesch\u00e4ftliche Entscheidungen beeinflussen. Er kann Nutzer davon abhalten, eine Praxis zu kontaktieren oder ein Unternehmen zu beauftragen. Wird durch die Gestaltung ein unzutreffender Eindruck erzeugt, ist die N\u00e4he zur Irref\u00fchrung oder Herabsetzung nicht fern.<\/p>\n Das OLG K\u00f6ln hat diese Fragen nicht abschlie\u00dfend beantwortet. Der Senat hat im Wesentlichen entschieden, dass der konkret geltend gemachte datenschutzrechtliche Unterlassungsanspruch keinen Erfolg hatte.<\/p>\n Mehr nicht.<\/p>\n Die Entscheidung passt in eine Reihe von Konflikten, die LHR seit Jahren begleitet.<\/p>\n Bewertungsportale, Suchmaschinen und Plattformen sind l\u00e4ngst nicht mehr nur technische Vermittler fremder Inhalte. Sie ordnen, gewichten, markieren und kommentieren. Dadurch entstehen eigene Aussagen, eigene Verdachtsmomente und eigene Reputationsrisiken.<\/p>\n Das gilt bei klassischen negativen Bewertungen. Das gilt bei Fake-Bewertungen ohne Kundenkontakt. Und es gilt bei Warnhinweisen, die Plattformen bei angeblich auff\u00e4lligen Bewertungen einblenden.<\/p>\n Zum Thema Warnhinweise haben wir bereits die Beitr\u00e4ge Alles nur gekauft? Zur Zul\u00e4ssigkeit von Warnhinweisen bei Jameda<\/a> und Warnhinweis Jameda & Trustpilot \u2013 rechtlich zul\u00e4ssig oder rufsch\u00e4digend?<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n Zur L\u00f6schung unzul\u00e4ssiger Bewertungen und zum Vorgehen bei fehlendem Kundenkontakt finden Betroffene weitere Informationen auf unserer Themenseite Negative Bewertung l\u00f6schen lassen: Wann es geht<\/a>. F\u00fcr Google-Bewertungen haben wir au\u00dferdem die Themenseite Google-Bewertung l\u00f6schen lassen<\/a> eingerichtet.<\/p>\n
Ein Hinweis auf gel\u00f6schte Bewertungen klingt harmlos. F\u00fcr \u00c4rzte, Freiberufler und Unternehmen kann er aber genau das Gegenteil sein: ein neuer Reputationsschaden nach erfolgreicher Rechtswahrnehmung.<\/em><\/p>\nDer Fall: Der Arzt wehrt sich \u2013 und bekommt den n\u00e4chsten Hinweis<\/h2>\n
Was das OLG K\u00f6ln entschieden hat<\/h2>\n
Der falsche Klang des Wortes \u201eDiffamierung\u201c<\/h2>\n
Gel\u00f6schte Fake-Bewertungen sind kein Informationswert<\/h2>\n
Der Hinweis wirkt wie ein Warnhinweis<\/h2>\n
Transparenz kann auch Druckmittel sein<\/h2>\n
Warum die Interessenabw\u00e4gung zu kurz greift<\/h2>\n
Die Plattform setzt den Rahmen \u2013 der Betroffene tr\u00e4gt die Wirkung<\/h2>\n
Datenschutzrecht beantwortet nicht jede Reputationsfrage<\/h2>\n
Der Fall steht nicht isoliert<\/h2>\n