{"id":70402,"date":"2026-06-17T02:27:56","date_gmt":"2026-06-17T00:27:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70402"},"modified":"2026-06-17T02:27:56","modified_gmt":"2026-06-17T00:27:56","slug":"lg-koeln-balkonkraftwerke-irrefuehrende-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/lg-koeln-balkonkraftwerke-irrefuehrende-werbung\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: LG K\u00f6ln untersagt irref\u00fchrende Werbung f\u00fcr Balkonkraftwerke \u2013 wenn Watt, Versand und \u201edeutsche Qualit\u00e4t\u201c mehr versprechen als sie halten"},"content":{"rendered":"
Der Markt f\u00fcr Balkonkraftwerke ist hart umk\u00e4mpft. Viele Anbieter verkaufen technisch erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Produkte an Verbraucher, die h\u00e4ufig keine Fachleute sind, sondern eine einfache, sichere und wirtschaftliche L\u00f6sung suchen: Solarmodul bestellen, anschlie\u00dfen, Strom erzeugen, sparen.<\/em><\/p>\n Genau deshalb ist Werbung in diesem Bereich besonders sensibel.<\/em><\/p>\n Wer mit Wattangaben, \u201edeutscher Qualit\u00e4t\u201c, \u201eversichertem Versand\u201c oder einer angeblichen Marktf\u00fchrerschaft wirbt, spricht nicht nur \u00fcber Marketing. Er beeinflusst unmittelbar die Kaufentscheidung. H\u00e4ngen bleibt beim Kunden nicht die juristische Feinheit. H\u00e4ngen bleibt: mehr Leistung, mehr Sicherheit, mehr Herkunft, mehr Vertrauen.<\/em><\/p>\n Das kann zul\u00e4ssig sein. Es muss dann aber stimmen.<\/em><\/p>\n Ein aktueller Beschluss des Landgerichts K\u00f6ln zeigt exemplarisch, wie streng Gerichte Werbeaussagen im Onlinehandel mit Balkonkraftwerken pr\u00fcfen.<\/p>\n Mit Beschluss vom 22.05.2026, Az. 31 O 189\/26, untersagte das Landgericht K\u00f6ln einem Anbieter von Balkonkraftwerken und Zubeh\u00f6r im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung mehrere Werbeaussagen. Der Beschluss erging wegen Dringlichkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/p>\n Verboten wurden insbesondere:<\/p>\n Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 160.000,00 EUR fest. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragsgegnern auferlegt.<\/p>\n Das ist f\u00fcr die Praxis beachtlich. Nicht wegen einer einzelnen besonders spektakul\u00e4ren Aussage. Sondern weil der Beschluss zeigt, wie viele typische Werbeversprechen im Onlinehandel wettbewerbsrechtlich angreifbar sein k\u00f6nnen, wenn sie zu ungenau, zu vollmundig oder schlicht nicht belastbar sind.<\/p>\n Der erste Punkt betraf widerspr\u00fcchliche Leistungsangaben bei einem Balkonkraftwerk.<\/p>\n Nach Auffassung des Gerichts waren unterschiedliche Wattangaben in Produktbild und Produktbeschreibung aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht hinreichend zuordenbar. Besonders problematisch war eine bildliche Darstellung mit dem Hinweis auf zus\u00e4tzliche Leistung, w\u00e4hrend der begleitende Text lediglich von einem m\u00f6glichen Mehrertrag \u201ebis zu\u201c einem bestimmten Prozentsatz sprach.<\/p>\n Das klingt technisch.<\/p>\n Wettbewerbsrechtlich ist es aber einfach: Der Verbraucher muss verstehen k\u00f6nnen, was genau er kauft. Bei Balkonkraftwerken sind Leistung, Wechselrichter, Modulleistung, bifaziale Mehrertr\u00e4ge und Systemkomponenten keine blo\u00dfen Nebensachen. Sie sind zentrale Kaufkriterien.<\/p>\n Wer im Bild eine klare Leistungsbotschaft setzt und diese im Text relativiert, verschiebt die Wahrnehmung. Das Produkt erscheint st\u00e4rker, attraktiver, leistungsf\u00e4higer.<\/p>\n Genau dort setzt \u00a7 5 UWG<\/a> an. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist irref\u00fchrend, wenn sie unwahre oder sonst zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber wesentliche Merkmale der Ware enth\u00e4lt. Dazu geh\u00f6ren insbesondere Beschaffenheit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubeh\u00f6r, Verwendungsm\u00f6glichkeiten und Ergebnisse.<\/p>\n Gerade im Solarbereich hatten Gerichte bereits mehrfach Anlass, sich mit Leistungsangaben und technischen Werbeversprechen zu befassen. LHR hatte im Magazin etwa \u00fcber eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen gesch\u00f6nter Maximalleistung bei Solarmodulen<\/a> berichtet. Auch der aktuelle Beschluss f\u00fcgt sich in diese Linie ein: Wer technische Werte werblich zuspitzt, muss sie klar, widerspruchsfrei und \u00fcberpr\u00fcfbar darstellen.<\/p>\n Der zweite untersagte Punkt betrifft eine besonders verbreitete Werbeaussage im Onlinehandel: \u201eversicherter Versand\u201c.<\/p>\n Viele H\u00e4ndler verwenden diese Angabe routinem\u00e4\u00dfig. Sie klingt kundenfreundlich. Sie vermittelt Sicherheit. Sie suggeriert: Bei uns bekommen Sie etwas Zus\u00e4tzliches.<\/p>\n Das Problem: Beim Verbrauchsg\u00fcterkauf im Versandhandel tr\u00e4gt nach der gesetzlichen Risikoverteilung grunds\u00e4tzlich der Unternehmer das Transportrisiko. Das ergibt sich aus den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere aus \u00a7 475 BGB<\/a> in Verbindung mit \u00a7 447 BGB<\/a>.<\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln sah in der Werbung mit \u201eversichertem Versand\u201c daher eine Irref\u00fchrung. Der Hinweis suggeriere dem Verbraucher einen zus\u00e4tzlichen Vorteil, n\u00e4mlich eine besondere Absicherung bei Verschlechterung oder Untergang der Ware auf dem Transportweg. Dieses Risiko treffe beim Verbrauchsg\u00fcterkauf im Versandhandel aber ohnehin den gewerblichen Verk\u00e4ufer.<\/p>\n Mit anderen Worten: Der H\u00e4ndler wirbt mit etwas, was aus Verbrauchersicht kein echter Zusatznutzen ist.<\/p>\n Das ist der klassische Bereich der Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten<\/a>. Eine objektiv nicht v\u00f6llig falsche Aussage kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, der Anbieter gew\u00e4hre eine besondere Leistung, obwohl diese gesetzlich ohnehin geschuldet ist.<\/p>\n Das gilt nicht nur f\u00fcr Balkonkraftwerke. Es gilt f\u00fcr den gesamten Onlinehandel.<\/p>\n Der dritte Punkt betraf die Aussage, ein Anbieter sei der \u201ef\u00fchrende Balkonkraftwerk-Anbieter aus Deutschland\u201c.<\/p>\n Solche Aussagen sind beliebt. Sie wirken stark, selbstbewusst und vertrauensbildend. Sie sind aber rechtlich riskant.<\/p>\n Wer behauptet, f\u00fchrend zu sein, nimmt eine Spitzenstellung in Anspruch. Der angesprochene Verkehr versteht eine solche Aussage regelm\u00e4\u00dfig nicht als blo\u00dfe werbliche \u00dcbertreibung. Er erwartet eine qualitative oder quantitative Alleinstellung. Also etwa: gr\u00f6\u00dfter Marktanteil, h\u00f6chste Ums\u00e4tze, bedeutendste Reichweite, besondere Marktposition, nachweisbare technische F\u00fchrerschaft.<\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln sah eine solche Spitzen- oder Alleinstellung jedenfalls im Hinblick auf Marktanteile nicht als ersichtlich an.<\/p>\n Das ist konsequent. Spitzenstellungswerbung ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie zutrifft und belegt werden kann. Wer \u201ef\u00fchrend\u201c sagt, muss mehr liefern als Selbstbewusstsein. Er braucht belastbare Tatsachen.<\/p>\n Andernfalls liegt eine Irref\u00fchrung \u00fcber gesch\u00e4ftliche Verh\u00e4ltnisse im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> nahe.<\/p>\n F\u00fcr Unternehmen bedeutet das: Begriffe wie \u201ef\u00fchrend\u201c, \u201eNr. 1\u201c, \u201eMarktf\u00fchrer\u201c, \u201egr\u00f6\u00dfter Anbieter\u201c, \u201ebeliebtester Anbieter\u201c oder \u201eDeutschlands Top-Anbieter\u201c sollten nicht aus der Marketinglaune heraus verwendet werden. Sie geh\u00f6ren vor Ver\u00f6ffentlichung rechtlich gepr\u00fcft.<\/p>\n Nicht erst, wenn die Abmahnung auf dem Tisch liegt.<\/p>\n Der vierte Punkt betrifft Aussagen wie \u201eDeutsche Markenqualit\u00e4t\u201c, \u201eDeutsche Entwicklung\u201c und den Hinweis, Produkte w\u00fcrden in Deutschland entwickelt.<\/p>\n Auch solche Aussagen sind verkaufsstark. Gerade bei technischen Produkten verbinden viele Verbraucher mit deutscher Entwicklung oder deutscher Qualit\u00e4t besondere Erwartungen: sorgf\u00e4ltige Konstruktion, technische Kontrolle, Verl\u00e4sslichkeit, h\u00f6here Sicherheitsstandards, N\u00e4he des Herstellers, greifbare Verantwortung.<\/p>\n Das Gericht stellte darauf ab, dass der angesprochene Verbraucherkreis erwarten k\u00f6nne, dass die verkauften Solarpaneele zu wesentlichen Teilen in Deutschland entwickelt werden. Werde hingegen glaubhaft gemacht, dass die Paneele im Ausland hergestellt werden und die deutsche Entwicklungsleistung nicht in dem suggerierten Umfang besteht, kann die Aussage irref\u00fchrend sein.<\/p>\n Entscheidend ist nicht, was der H\u00e4ndler intern gemeint haben will.<\/p>\n Entscheidend ist, was beim Verbraucher ankommt.<\/p>\n Wenn in Deutschland lediglich Lager, Vertrieb oder Kundenservice sitzen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres eine Werbung mit deutscher Entwicklung oder deutscher Markenqualit\u00e4t. Herkunfts- und Qualit\u00e4tsangaben m\u00fcssen den tats\u00e4chlichen Wertsch\u00f6pfungs- und Entwicklungsanteil zutreffend abbilden.<\/p>\n Besonders sensibel ist das bei Produkten, die zugleich mit Nachhaltigkeit, Energieeffizienz oder Verantwortung beworben werden. Wer sich als besonders zuverl\u00e4ssig, regional, gr\u00fcn oder hochwertig positioniert, erh\u00f6ht die Anforderungen an Klarheit und Belegbarkeit seiner Aussagen.<\/p>\n Das zeigt auch die Entwicklung bei umweltbezogener Werbung. LHR hat hierzu eine eigene Themenseite zu Greenwashing und irref\u00fchrender Umweltwerbung<\/a> ver\u00f6ffentlicht. Auch wenn der K\u00f6lner Beschluss nicht allein ein Greenwashing-Fall ist, zeigt er dasselbe Grundproblem: Attraktive Werbebotschaften m\u00fcssen eine belastbare Tatsachengrundlage haben.<\/p>\n Bemerkenswert ist au\u00dferdem, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer richtete.<\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln begr\u00fcndete dies damit, dass die Rechtsverletzungen auf einem Verhalten beruhten, das nach seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zuzurechnen sei. Die angegriffenen Darstellungen betr\u00e4fen das allgemeine Werbekonzept und den allgemeinen Internetauftritt der Gesellschaft. \u00dcber solche Ma\u00dfnahmen werde typischerweise auf Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsebene entschieden.<\/p>\n Das ist ein wichtiger Punkt f\u00fcr die Praxis.<\/p>\n Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe sind nicht immer nur ein Problem \u201eder Firma\u201c. Bei zentralen Werbekonzepten, Grundsatzentscheidungen im Onlineauftritt oder bewusst gesteuerten Marketingaussagen kann auch eine pers\u00f6nliche Inanspruchnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Betracht kommen.<\/p>\n LHR hat die Grunds\u00e4tze hierzu auf der Themenseite Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe<\/a> zusammengefasst.<\/p>\n F\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hei\u00dft das: Wer Marketingabteilungen, Agenturen oder Plattformteams mit weitreichenden Werbeclaims arbeiten l\u00e4sst, sollte rechtliche Kontrolle nicht als Formalie behandeln. Sie kann pers\u00f6nlich relevant werden.<\/p>\n Der Beschluss des Landgerichts K\u00f6ln f\u00fcgt sich in eine Reihe von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich Solar, Balkonkraftwerke und Zubeh\u00f6r ein.<\/p>\n LHR hatte bereits \u00fcber mehrere Verfahren und Konfliktlagen in diesem Markt berichtet. Dazu geh\u00f6ren unter anderem:<\/p>\n Das Muster ist auff\u00e4llig: In einer Branche, die stark \u00fcber Vertrauen, technische Versprechen und Nachhaltigkeitsn\u00e4he verkauft, werden Werbeaussagen schnell zum Wettbewerbsinstrument.<\/p>\n Mal geht es um Leistungswerte. Mal um Zertifikate. Mal um Herkunft. Mal um Versand, Sicherheit oder Marktstellung.<\/p>\n Die Botschaft der Gerichte ist dabei relativ klar: Auch ein gr\u00fcnes Produkt genie\u00dft keinen wettbewerbsrechtlichen Schonraum.<\/p>\n Oder anders gesagt: Nachhaltigkeit ersetzt keine Wahrheit.<\/p>\n Der rechtliche Kern liegt in den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.<\/p>\n Nach \u00a7 5 UWG<\/a> sind irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlungen unzul\u00e4ssig. Eine Irref\u00fchrung kann sich insbesondere auf wesentliche Merkmale der Ware beziehen, etwa Art, Beschaffenheit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubeh\u00f6r, Menge, Spezifikation, Ursprung oder Ergebnisse.<\/p>\n Bei Balkonkraftwerken sind insbesondere relevant:<\/p>\n Daneben k\u00f6nnen auch \u00a7 5a UWG<\/a> und \u00a7 5b UWG<\/a> relevant werden, wenn wesentliche Informationen fehlen oder dem Verbraucher vorenthalten werden.<\/p>\n Wer rechtswidrig wirbt, riskiert Unterlassungsanspr\u00fcche nach \u00a7 8 UWG<\/a>, Abmahnkosten, gerichtliche Eilverfahren, Ordnungsgelder und im Einzelfall Schadensersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n F\u00fcr Anbieter technischer Produkte im Onlinehandel ergeben sich aus dem Beschluss klare Anforderungen.<\/p>\n Die st\u00e4rkste Aussage steht h\u00e4ufig nicht im Flie\u00dftext, sondern im Produktbild. Genau dort schaut der Verbraucher zuerst hin.<\/p>\n Wenn dort Leistungswerte, Zertifikate, Qualit\u00e4tsversprechen oder Herkunftshinweise stehen, m\u00fcssen diese Aussagen auch im Text eindeutig erkl\u00e4rt werden. Widerspr\u00fcche zwischen Bild, Titel, Bulletpoints, Produktbeschreibung und technischen Daten sind gef\u00e4hrlich.<\/p>\n Der Hinweis \u201ebis zu\u201c kann eine Aussage relativieren. Er macht sie aber nicht automatisch zul\u00e4ssig. Entscheidend ist, ob der Verbraucher realistisch versteht, unter welchen Bedingungen der angegebene Wert erreichbar ist.<\/p>\n Bei technischen Produkten sollte daher klar sein, worauf sich der Wert bezieht: Modul, System, Wechselrichter, theoretischer Maximalwert, Laborbedingung oder typischer Praxisertrag.<\/p>\n \u201eVersicherter Versand\u201c klingt harmlos, kann aber unzul\u00e4ssig sein, wenn Verbraucher den Eindruck eines besonderen Zusatzvorteils erhalten.<\/p>\n H\u00e4ndler sollten pr\u00fcfen, ob sie mit Leistungen werben, die gesetzlich ohnehin geschuldet sind. Das betrifft nicht nur Versandrisiken, sondern etwa auch Gew\u00e4hrleistung, Widerrufsrechte, Originalware oder sichere Verpackung.<\/p>\n Wer \u201ef\u00fchrend\u201c, \u201eNr. 1\u201c oder \u201eMarktf\u00fchrer\u201c sagt, sollte diese Aussage vorab dokumentieren k\u00f6nnen. Marktanteile, Ums\u00e4tze, Absatzmengen, Reichweite oder unabh\u00e4ngige Erhebungen m\u00fcssen zur konkreten Behauptung passen.<\/p>\n Eine interne Selbsteinsch\u00e4tzung gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n \u201eDeutsch\u201c, \u201eaus Deutschland\u201c, \u201edeutsche Entwicklung\u201c oder \u201edeutsche Markenqualit\u00e4t\u201c sind keine blo\u00dfen Stilmittel. Sie erzeugen konkrete Erwartungen.<\/p>\n Unternehmen sollten sauber trennen zwischen:<\/p>\n Wer nur eines davon erf\u00fcllt, darf nicht ohne Weiteres den Eindruck erwecken, alles davon zu erf\u00fcllen.<\/p>\n Der Beschluss des Landgerichts K\u00f6ln zeigt, wie eng die rechtlichen Leitplanken im Onlinehandel mit Balkonkraftwerken inzwischen gezogen sind.<\/p>\n Technische Produkte d\u00fcrfen selbstbewusst beworben werden. Anbieter d\u00fcrfen Qualit\u00e4t, Leistung und Service herausstellen. Sie d\u00fcrfen auch erkl\u00e4ren, warum ihr Angebot besser ist als andere.<\/p>\n Aber sie m\u00fcssen pr\u00e4zise bleiben.<\/p>\n Nicht ungef\u00e4hr. Nicht atmosph\u00e4risch. Nicht so, dass im Kopf des Verbrauchers mehr entsteht, als die Tatsachen tragen.<\/p>\n F\u00fcr Wettbewerber wiederum zeigt der Fall: Irref\u00fchrende Werbung muss nicht hingenommen werden. Gerade in engen M\u00e4rkten k\u00f6nnen \u00fcberzogene Leistungs-, Herkunfts- oder Qualit\u00e4tsversprechen erhebliche Marktverschiebungen ausl\u00f6sen. Wer sauber arbeitet, muss nicht zusehen, wie andere mit unsauberen Aussagen verkaufen.<\/p>\n LHR Rechtsanw\u00e4lte pr\u00fcft irref\u00fchrende Werbeaussagen, Produktdarstellungen, Herkunftsversprechen, Zertifikatswerbung und Spitzenstellungsbehauptungen im Onlinehandel. Wir unterst\u00fctzen Unternehmen sowohl bei der Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen als auch bei der Abwehr unberechtigter Abmahnungen.<\/p>\n Weitere Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten:<\/p>\n Wie schnell aus scheinbar griffigen Werbeaussagen ein gerichtliches Verbot werden kann \u2013 und warum gerade Anbieter von Balkonkraftwerken ihre Leistungs-, Herkunfts- und Qualit\u00e4tsversprechen sauber belegen m\u00fcssen. Der Markt f\u00fcr Balkonkraftwerke ist hart umk\u00e4mpft. Viele Anbieter verkaufen technisch erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Produkte an Verbraucher, die h\u00e4ufig keine Fachleute sind, sondern eine einfache, sichere und wirtschaftliche L\u00f6sung suchen: Solarmodul […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[12,446,20812],"class_list":["post-70402","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-personlichkeitsrecht","tag-medienrecht","tag-verdachtsbericht","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70402","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=70402"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70402\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":70410,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70402\/revisions\/70410"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=70402"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=70402"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=70402"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}
Wie schnell aus scheinbar griffigen Werbeaussagen ein gerichtliches Verbot werden kann \u2013 und warum gerade Anbieter von Balkonkraftwerken ihre Leistungs-, Herkunfts- und Qualit\u00e4tsversprechen sauber belegen m\u00fcssen.<\/em><\/p>\nDer Fall: Vier Werbeaussagen, vier Verbote<\/h2>\n
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Widerspr\u00fcchliche Leistungsangaben: Wenn das Produktbild mehr verspricht als der Text erkl\u00e4rt<\/h2>\n
\u201eVersicherter Versand\u201c: Ein Vorteil, der f\u00fcr Verbraucher keiner ist<\/h2>\n
\u201eF\u00fchrender Balkonkraftwerk-Anbieter aus Deutschland\u201c: Spitzenstellungswerbung ist kein Bauchgef\u00fchl<\/h2>\n
\u201eDeutsche Markenqualit\u00e4t\u201c und \u201edeutsche Entwicklung\u201c: Herkunftswerbung muss mehr sein als Lagerstandort<\/h2>\n
Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung: Warum das Verbot nicht nur die Gesellschaft treffen kann<\/h2>\n
Der Fall steht nicht isoliert: Die Solarbranche bleibt wettbewerbsrechtlich auff\u00e4llig<\/h2>\n
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Rechtlicher Rahmen: Irref\u00fchrung nach dem UWG<\/h2>\n
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Praxishinweise f\u00fcr Anbieter von Balkonkraftwerken und Solarzubeh\u00f6r<\/h2>\n
1. Produktbilder und Produkttexte m\u00fcssen zusammenpassen<\/h3>\n
2. \u201eBis zu\u201c-Angaben l\u00f6sen das Problem nicht automatisch<\/h3>\n
3. Keine gesetzlichen Selbstverst\u00e4ndlichkeiten als Sondervorteil verkaufen<\/h3>\n
4. Spitzenstellungswerbung nur mit belastbaren Nachweisen<\/h3>\n
5. Herkunftswerbung nicht \u00fcberdehnen<\/h3>\n
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Fazit: Gute Werbung verkauft. Unklare Werbung verbrennt Vertrauen.<\/h2>\n
Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung im Bereich Solar, Balkonkraftwerke oder Onlinehandel?<\/h2>\n
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