{"id":70296,"date":"2026-06-12T13:13:12","date_gmt":"2026-06-12T11:13:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70296"},"modified":"2026-06-12T13:13:12","modified_gmt":"2026-06-12T11:13:12","slug":"google-ads-fip-arzneimittel-lg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/google-ads-fip-arzneimittel-lg-koeln\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: LG K\u00f6ln untersagt Google Ads f\u00fcr rezeptfreie FIP-Arzneimittelwerbung"},"content":{"rendered":"
Ein aktueller LHR-Praxisfall zeigt: Wird Google konkret auf rechtswidrige Anzeigen und Landingpages hingewiesen, muss der Konzern reagieren.<\/em><\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Beschluss vom 11.06.2026, Az. 31 O 240\/26, auf Antrag einer von LHR vertretenen franz\u00f6sischen Apotheke eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen Google Ireland Limited erlassen.<\/p>\n Google wurde untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Suchanzeigen auszuspielen, die auf deutschsprachige Zielseiten von Drittanbietern f\u00fchrten. Auf diesen Zielseiten wurden GS-441524-basierte Produkte zur Behandlung der Felinen Infekti\u00f6sen Peritonitis (FIP) bei Katzen beworben und angeboten.<\/p>\n Der Fall zeigt erneut: Google Ads ist kein rechtsfreier Raum. Wer mit rechtswidrigen Anzeigen arbeitet oder solche Anzeigen nach konkretem Hinweis weiter ausliefert, kann wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.<\/p>\n Der Beschluss betrifft einen besonders sensiblen Bereich: Tierarzneimittel. Die von LHR vertretene Apotheke stellt magistrale Zubereitungen auf Basis des Wirkstoffs GS-441524 her. Solche Zubereitungen d\u00fcrfen in Deutschland nur unter engen Voraussetzungen und auf tier\u00e4rztliche Verschreibung abgegeben werden.<\/p>\n \u00dcber Google wurden jedoch Anzeigen ausgespielt, die auf deutschsprachige Zielseiten von Drittanbietern f\u00fchrten. Dort wurden entsprechende Produkte f\u00fcr deutsche Tierhalter beworben und unmittelbar bestellbar gemacht, ohne dass zuvor ein tier\u00e4rztliches Rezept abgefragt oder auch nur auf die Notwendigkeit eines solchen Rezepts hingewiesen wurde. Hinzu kam, dass die Seiten nach den Feststellungen des Gerichts kein Impressum aufwiesen.<\/p>\n Die Antragstellerin hatte Google bereits au\u00dfergerichtlich konkret auf die Anzeigen und Zielseiten hingewiesen und deren Deaktivierung verlangt. Google reagierte nicht. Die Anzeigen wurden weiter ausgespielt. Erst das Landgericht K\u00f6ln stoppte die weitere Auslieferung im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln st\u00fctzte den Unterlassungsanspruch unter anderem auf \u00a7 8 UWG<\/a> in Verbindung mit \u00a7 3a UWG<\/a>, Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) sowie der Verordnung (EU) 2019\/6 \u00fcber Tierarzneimittel.<\/p>\n Die Kernaussage: Wer tiermedizinische Produkte mit einem bestimmten Wirkstoff anbietet oder bewirbt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Inverkehrbringen nicht eingehalten werden, verschafft sich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Die arzneimittelrechtlichen Vorgaben dienen nicht nur dem Gesundheitsschutz, sondern auch der Lauterkeit des Wettbewerbs.<\/p>\n Besonders deutlich ist die Alternative, die das Gericht formuliert: Enthalten die beworbenen Produkte tats\u00e4chlich den Wirkstoff GS-441524, liegt ein Versto\u00df gegen die arzneimittelrechtlichen Vorgaben nahe. Enthalten sie ihn nicht, ist die Werbung jedenfalls irref\u00fchrend, weil dem angesprochenen Verkehr f\u00e4lschlich suggeriert wird, die Pr\u00e4parate enthielten den beworbenen Wirkstoff.<\/p>\n Der Beschluss ist vor allem deshalb praxisrelevant, weil er sich nicht nur mit den Drittanbietern, sondern mit der Verantwortlichkeit von Google selbst befasst.<\/p>\n Das Landgericht K\u00f6ln sah Google als Teilnehmerin an den Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen an. Durch den Verkauf und die Ausspielung der Anzeigen habe Google die gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigung der Drittanbieter unterst\u00fctzt.<\/p>\n Entscheidend war dabei die konkrete Kenntnis: Nachdem Google mit Schreiben vom 22.05.2026 auf die Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe hingewiesen worden war, h\u00e4tte der Rechtsversto\u00df nach Auffassung des Gerichts ohne eingehende rechtliche oder tats\u00e4chliche Pr\u00fcfung festgestellt werden k\u00f6nnen. Da Google die Anzeigen dennoch weiter auslieferte, handelte das Unternehmen nach Auffassung der Kammer sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt vors\u00e4tzlich.<\/p>\n Auch ein R\u00fcckzug auf ein m\u00f6gliches Haftungsprivileg nach dem Digital Services Act half Google nicht. Das Gericht stellte darauf ab, dass Google jedenfalls nicht z\u00fcgig nach Kenntniserlangung t\u00e4tig geworden sei. Die Anzeigen beziehungsweise die verlinkten Seiten waren auch am 08.06.2026 noch abrufbar.<\/p>\n Der Beschluss f\u00fcgt sich in eine Reihe von LHR-Praxisf\u00e4llen ein, in denen Gerichte Google nicht als unangreifbare technische Infrastruktur behandelt haben, sondern als wirtschaftlich handelnden Akteur mit eigener Verantwortung.<\/p>\n So hatte LHR bereits in einem anderen Praxisfall berichtet, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf Google die Ausspielung irref\u00fchrender Google-Ads-Anzeigen im Zusammenhang mit beh\u00f6rden\u00e4hnlichen Angeboten untersagt hat. Auch dort ging es um die Frage, wann Google nach einem konkreten Hinweis nicht mehr einfach wegsehen darf:<\/p>\n Google Ads f\u00fcr beh\u00f6rden\u00e4hnliche Angebote: LG D\u00fcsseldorf untersagt irref\u00fchrende Werbung<\/a><\/p>\n Daneben hat LHR mehrfach erfolgreich F\u00e4lle begleitet, in denen Google Ads f\u00fcr Unternehmen selbst zur existenziellen Gefahr wurde, etwa bei unbegr\u00fcndeten Kontosperrungen. Das Landgericht Hamburg untersagte Google in einem LHR-Praxisfall die Sperrung eines Google-Ads-Accounts ohne hinreichende Begr\u00fcndung:<\/p>\n Google Ads Konto gesperrt: Einstweilige Verf\u00fcgung gegen Google<\/a><\/p>\n Auch \u00e4ltere LHR-Beitr\u00e4ge zur Freischaltung von Google-Adwords-Konten, zu irref\u00fchrender Google-Werbung und zu Google als Verantwortlichem bei rechtswidrigen Inhalten zeigen dieselbe Linie: Wer durch Google-Dienste wirtschaftlich erheblich beeintr\u00e4chtigt wird, muss nicht zwangsl\u00e4ufig auf Standardformulare, automatisierte Antworten oder langwierige Plattformprozesse warten. Unter den richtigen Voraussetzungen kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht:<\/p>\n
Google Ads ist f\u00fcr viele Unternehmen der direkteste Weg zum Kunden. Genau deshalb wird der Dienst aber auch zum Problem, wenn rechtswidrige Angebote dort prominent ausgespielt werden. <\/em><\/p>\nLG K\u00f6ln untersagt Google Ads f\u00fcr rezeptfreie FIP-Arzneimittelwerbung<\/h2>\n
Wenn Google Ads zum Einfallstor f\u00fcr rechtswidrige Arzneimittelangebote wird<\/h2>\n
Das Gericht: Verst\u00f6\u00dfe gegen Marktverhaltensregeln und irref\u00fchrende Werbung<\/h2>\n
Google haftet nicht automatisch \u2013 aber nach konkretem Hinweis<\/h2>\n
Ein weiteres Signal: Google Ads ist kein rechtsfreier Raum<\/h2>\n