{"id":70274,"date":"2026-06-04T04:41:04","date_gmt":"2026-06-04T02:41:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70274"},"modified":"2026-06-04T04:44:38","modified_gmt":"2026-06-04T02:44:38","slug":"lg-duesseldorf-untersagt-zertifikatswerbung-fuer-balkonkraftwerke-eu-zertifiziert-reicht-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-duesseldorf-untersagt-zertifikatswerbung-fuer-balkonkraftwerke-eu-zertifiziert-reicht-nicht\/","title":{"rendered":"LG D\u00fcsseldorf untersagt Zertifikatswerbung f\u00fcr Balkonkraftwerke: \u201eEU-zertifiziert\u201c reicht nicht"},"content":{"rendered":"<p><em><strong><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-70276 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Zertifiziert-552x414.jpg\" alt=\"\" width=\"552\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Zertifiziert-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Zertifiziert-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Zertifiziert-276x207.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Zertifiziert-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/Zertifiziert.jpg 1448w\" sizes=\"(max-width: 552px) 100vw, 552px\" \/>Ein weiterer LHR-Praxisfall aus der Solarbranche zeigt: Wer mit Zertifikaten, Pr\u00fcfzeichen oder technischen Normen wirbt, muss auch erkl\u00e4ren, was genau gepr\u00fcft wurde, wer gepr\u00fcft hat und welche Aussagekraft die Zertifizierung haben soll.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Die Solarbranche lebt vom Vertrauen. Wer ein Balkonkraftwerk, einen Wechselrichter oder ein Komplettset kauft, erwartet technische Sicherheit, rechtliche Verkehrsf\u00e4higkeit und belastbare Leistungsangaben. Umso attraktiver ist es f\u00fcr Anbieter, in Produktbildern und Angeboten mit Begriffen wie \u201ezertifiziert\u201c, \u201eEU-zertifiziert\u201c oder mit einer Reihe technischer Normen zu werben.<\/em><\/p>\n<p><em>Genau hier liegt aber das Problem: Ein Zertifikat ist kein dekoratives Vertrauenssymbol. Es ist eine werbliche Aussage mit erheblicher Bedeutung f\u00fcr die Kaufentscheidung. Wer damit wirbt, muss dem Verbraucher auch erm\u00f6glichen, die Aussage einzuordnen.<\/em><\/p>\n<p><em>In einem aktuellen LHR-Praxisfall hat das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 01.06.2026, Az. 14c O 63\/26, einem Anbieter von Balkonkraftwerken im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt, Balkonkraftwerke unter Hinweis auf Zertifikate zu bewerben, ohne Angaben zu Gegenstand der vorgenommenen Pr\u00fcfung und\/oder zum Aussteller der Zertifizierung zu machen.<\/em><\/p>\n<h2>Der Fall: Zertifikatswerbung als Verkaufsargument<\/h2>\n<p>In dem Verfahren ging es um die Bewerbung von Balkonkraftwerken und Zubeh\u00f6r im Onlinehandel. Die Parteien standen als Anbieter entsprechender Produkte im Wettbewerb. Der angegriffene Anbieter hatte zun\u00e4chst in einem Onlineangebot mit der Angabe \u201eEU Zertifiziert\u201c geworben. N\u00e4here Angaben dazu, worauf sich diese behauptete Zertifizierung konkret beziehen sollte, welche Stelle sie erteilt hatte und welche Pr\u00fcfgrundlage zugrunde lag, fanden sich in der Werbung nicht.<\/p>\n<p>Nach au\u00dfergerichtlicher Beanstandung gab der Anbieter zun\u00e4chst eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Sp\u00e4ter wurde jedoch in einem weiteren Angebot erneut mit Zertifikaten bzw. technischen Angaben geworben, ohne dass f\u00fcr Verbraucher hinreichend deutlich wurde, was damit konkret gemeint war.<\/p>\n<p>Das Problem war damit nicht nur die einzelne Formulierung. Es ging um eine werbliche Grundlogik, die in der Praxis immer wieder anzutreffen ist: Technische Begriffe, Normen, Pr\u00fcfzeichen und Zertifikatsangaben werden als vertrauensbildende Verkaufsargumente eingesetzt, ohne dass der Kunde erkennen kann, ob und in welchem Umfang tats\u00e4chlich eine unabh\u00e4ngige Pr\u00fcfung stattgefunden hat.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung: Zertifikat ohne Erkl\u00e4rung ist wettbewerbsrechtlich riskant<\/h2>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf folgte dem Antrag und untersagte die Werbung mit Zertifikaten, wenn zugleich Angaben zum Gegenstand der vorgenommenen Pr\u00fcfung und\/oder zum Aussteller der Zertifizierung fehlen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung f\u00fcgt sich in die wettbewerbsrechtliche Linie zur Werbung mit Pr\u00fcfzeichen und Zertifikaten ein. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung \u201eLGA tested\u201c klargestellt, dass Verbraucher bei Pr\u00fcfzeichen ein berechtigtes Interesse daran haben, die Pr\u00fcfkriterien und die Aussagekraft der Pr\u00fcfung nachvollziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das ist auch sachgerecht. Denn der Verbraucher kann ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung nicht erkennen, ob sich die Zertifizierung auf das gesamte Produkt, nur auf einzelne Bestandteile, auf bestimmte technische Mindestanforderungen oder lediglich auf formale Aspekte bezieht. Ebenso bleibt offen, ob eine unabh\u00e4ngige, fachkundige Stelle gepr\u00fcft hat oder ob der Hinweis im Ergebnis nur eine werbliche Behauptung ist.<\/p>\n<h2>Warum gerade technische Produkte besonders sensibel sind<\/h2>\n<p>Bei Balkonkraftwerken, Wechselrichtern und Speichersystemen haben technische Angaben eine besondere Wirkung. Es geht nicht um blo\u00dfe Designfragen oder austauschbare Werbesprache, sondern um Sicherheit, elektrische Anforderungen, Netzvertr\u00e4glichkeit und die Erwartung, dass das Produkt den einschl\u00e4gigen Anforderungen entspricht.<\/p>\n<p>Wer hier mit Zertifikaten wirbt, erzeugt beim Verbraucher regelm\u00e4\u00dfig den Eindruck besonderer Verl\u00e4sslichkeit. Gerade deshalb gen\u00fcgt es nicht, Schlagworte oder Normbezeichnungen in ein Produktbild einzubauen. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr die Aussage \u00fcberpr\u00fcfen und einordnen kann.<\/p>\n<p>Andernfalls wird aus einem vermeintlichen Qualit\u00e4tsversprechen ein lauterkeitsrechtliches Risiko.<\/p>\n<h2>Solarbranche unter Beobachtung: Nachhaltigkeit sch\u00fctzt nicht vor Wettbewerbsrecht<\/h2>\n<p>Der Fall steht nicht isoliert. Die Solarbranche vermarktet sich gern als fortschrittlich, nachhaltig und besonders verantwortungsbewusst. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass auch in diesem Markt dieselben wettbewerbsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be gelten wie \u00fcberall sonst.<\/p>\n<p>LHR hat in den vergangenen Monaten bereits mehrfach \u00fcber wettbewerbsrechtliche Konflikte in der Solarbranche berichtet. So ging es etwa in einem weiteren Praxisfall um irref\u00fchrende Amazon-Werbung zu Leistung, Garantie und Wirkungsdauer bei Solarmodulen: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-duesseldorf-balkonkraftwerk\/\">Vers\u00e4umnisurteil gegen Solaranbieterin: LG D\u00fcsseldorf untersagt irref\u00fchrende Amazon-Werbung<\/a>.<\/p>\n<p>Auch die Frage, ob Anbieter zwar mit gr\u00fcnen Werten werben, im Hintergrund aber grundlegende rechtliche Anforderungen missachten, ist in der Branche l\u00e4ngst kein theoretisches Thema mehr: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/solar-batterien-gefahrgut\/\">LG K\u00f6ln: Solarunternehmen missachtet Gefahrgutrecht \u2013 wenn \u201egr\u00fcne Werte\u201c nicht gelebt werden<\/a>.<\/p>\n<p>Der aktuelle Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf zeigt erneut: Die Energiewende ist kein rechtsfreier Vertriebsraum. Wer von Vertrauen, Nachhaltigkeit und technischer Sicherheit lebt, muss gerade bei solchen Aussagen sauber arbeiten.<\/p>\n<h2>Zertifikate, Pr\u00fcfzeichen und Normen: Was Anbieter beachten m\u00fcssen<\/h2>\n<p>Unternehmen d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich mit Zertifikaten, Pr\u00fcfzeichen oder technischen Normen werben. Sie m\u00fcssen dann aber transparent machen, welche Aussage damit verbunden ist.<\/p>\n<p>Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu,<\/p>\n<ul>\n<li>worauf sich die Zertifizierung konkret bezieht,<\/li>\n<li>ob das gesamte Produkt oder nur ein einzelner Bestandteil gepr\u00fcft wurde,<\/li>\n<li>welche Stelle die Pr\u00fcfung oder Zertifizierung vorgenommen hat,<\/li>\n<li>welche Pr\u00fcfkriterien oder Normen zugrunde lagen,<\/li>\n<li>wie der Verbraucher die Angaben \u00fcberpr\u00fcfen kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Je st\u00e4rker eine Werbeaussage geeignet ist, Vertrauen in Qualit\u00e4t, Sicherheit oder Verkehrsf\u00e4higkeit eines Produkts zu erzeugen, desto eher m\u00fcssen diese Informationen klar und leicht zug\u00e4nglich bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Das gilt nicht nur f\u00fcr Balkonkraftwerke. Vergleichbare Risiken bestehen bei Elektronik, Medizinprodukten, Kosmetik, Lebensmitteln, Nachhaltigkeitsaussagen, Garantiewerbung und \u00fcberall dort, wo abstrakte Vertrauensbegriffe kaufentscheidend eingesetzt werden.<\/p>\n<h2>Parallelen zum Greenwashing: Je attraktiver die Aussage, desto genauer muss sie stimmen<\/h2>\n<p>Die Entscheidung passt auch zu einer allgemeinen Entwicklung im Wettbewerbsrecht: Wer mit besonders attraktiven Vertrauensaussagen wirbt, muss diese Aussagen konkret belegen und transparent erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Das gilt bei Zertifikaten ebenso wie bei Umweltwerbung. Begriffe wie \u201enachhaltig\u201c, \u201eklimaneutral\u201c, \u201eumweltfreundlich\u201c oder \u201ezertifiziert\u201c wirken im Markt stark, bleiben aber h\u00e4ufig unklar. Gerade diese Kombination macht sie rechtlich gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>Weitere Informationen hierzu finden sich auf der LHR-Themenseite: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/greenwashing-irrefuehrende-umweltwerbung\/\">Greenwashing: Irref\u00fchrende Umweltwerbung<\/a>.<\/p>\n<p>Auch die europ\u00e4ische Entwicklung versch\u00e4rft die Anforderungen. Mit der EmpCo-Richtlinie werden unklare, nicht belegbare oder pauschale Umweltaussagen weiter an rechtlicher Sprengkraft gewinnen: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/empco-richtlinie-neue-verbote-fuer-umweltwerbung\/\">EmpCo-Richtlinie: Neue Verbote f\u00fcr Umweltwerbung<\/a>.<\/p>\n<h2>Warum Unterlassungserkl\u00e4rungen ernst genommen werden m\u00fcssen<\/h2>\n<p>Besonders praxisrelevant ist an dem Fall auch die Vorgeschichte. Der Anbieter hatte au\u00dfergerichtlich bereits eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>Das zeigt einen h\u00e4ufig untersch\u00e4tzten Punkt: Eine Unterlassungserkl\u00e4rung ist kein formaler Abschluss eines Konflikts, sondern der Beginn einer dauerhaften Organisationspflicht. Unternehmen m\u00fcssen nach Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung aktiv sicherstellen, dass der ger\u00fcgte Versto\u00df nicht erneut auftritt \u2013 auch nicht auf anderen Plattformen, in anderen Produktbildern, in Shop-Templates oder in leicht abgewandelter Form.<\/p>\n<p>Gerade im Onlinehandel ist das anspruchsvoll. Angebote werden kopiert, Bilder mehrfach verwendet, Produktdaten von Herstellern \u00fcbernommen und Inhalte \u00fcber verschiedene Kan\u00e4le ausgespielt. Wer hier nicht konsequent pr\u00fcft, riskiert Vertragsstrafen und gerichtliche Verfahren.<\/p>\n<h2>Pers\u00f6nliche Verantwortung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/h2>\n<p>Der Fall zeigt au\u00dferdem, dass Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe nicht immer nur die Gesellschaft treffen. Bei zentralen Werbeaussagen, die den Markt- und Au\u00dfenauftritt eines Unternehmens pr\u00e4gen, kann auch eine pers\u00f6nliche Verantwortlichkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Das gilt insbesondere, wenn es nicht um eine zuf\u00e4llige redaktionelle Ungenauigkeit geht, sondern um eine bewusst eingesetzte werbliche Kernbotschaft. Aussagen \u00fcber Qualit\u00e4t, Zertifizierung, Sicherheit und technische Verl\u00e4sslichkeit geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig zum strategischen Vertriebs- und Werbeauftritt eines Unternehmens.<\/p>\n<h2>Fazit: Zertifikatswerbung ist kein Platz f\u00fcr Andeutungen<\/h2>\n<p>Der Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist ein weiteres deutliches Signal an den Onlinehandel: Wer mit Zertifikaten wirbt, muss liefern. Nicht nur das Produkt, sondern auch die Information.<\/p>\n<p>\u201eZertifiziert\u201c klingt gut. Wettbewerbsrechtlich gen\u00fcgt das aber nicht. Der Verbraucher muss erkennen k\u00f6nnen, was gepr\u00fcft wurde, wer gepr\u00fcft hat und welche Aussagekraft die Pr\u00fcfung hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr Anbieter bedeutet das: Produktbilder, Shoptexte, Marktplatzangebote und technische Werbeaussagen sollten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Gerade in M\u00e4rkten wie der Solarbranche, in denen Vertrauen, Nachhaltigkeit und Sicherheit zentrale Verkaufsargumente sind, k\u00f6nnen unklare Zertifikatsangaben schnell zu Abmahnungen, einstweiligen Verf\u00fcgungen und Vertragsstrafen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen finden sich auf unseren Themenseiten: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Irref\u00fchrende Werbung<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein weiterer LHR-Praxisfall aus der Solarbranche zeigt: Wer mit Zertifikaten, Pr\u00fcfzeichen oder technischen Normen wirbt, muss auch erkl\u00e4ren, was genau gepr\u00fcft wurde, wer gepr\u00fcft hat und welche Aussagekraft die Zertifizierung haben soll. Die Solarbranche lebt vom Vertrauen. 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