{"id":70251,"date":"2026-05-21T02:23:22","date_gmt":"2026-05-21T00:23:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70251"},"modified":"2026-05-21T02:23:22","modified_gmt":"2026-05-21T00:23:22","slug":"amazon-alte-asin-neues-produkt-olg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-alte-asin-neues-produkt-olg-koeln\/","title":{"rendered":"Amazon-Bewertungen bei Produkt\u00e4nderung: Auch OLG K\u00f6ln verbietet alte Rezensionen unter derselben ASIN"},"content":{"rendered":"<p><em><strong><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70255 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/ASIN-Amazon-708x398.jpg\" alt=\"\" width=\"534\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/ASIN-Amazon-708x398.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/ASIN-Amazon-620x349.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/ASIN-Amazon-354x199.jpg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/ASIN-Amazon-768x432.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/ASIN-Amazon-1536x864.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/ASIN-Amazon.jpg 1672w\" sizes=\"(max-width: 534px) 100vw, 534px\" \/><\/strong>Wer auf Amazon ein Produkt wesentlich ver\u00e4ndert, darf alte Bewertungen nicht ohne Weiteres f\u00fcr das ge\u00e4nderte Produkt weiterverwenden. <\/em><\/p>\n<p><em>Das hat das OLG K\u00f6ln mit Beschluss vom 18.05.2026, Az. 6 W 30\/26, in einem von LHR gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren entschieden.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Entscheidung ist f\u00fcr Amazon-H\u00e4ndler, Marketplace-Seller und Hersteller von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie betrifft eine Konstellation, die im Amazon-Handel h\u00e4ufig vorkommt: Ein bestehendes Listing wird weitergenutzt, obwohl sich das angebotene Produkt in einem wesentlichen Bestandteil ge\u00e4ndert hat. Die vorhandenen Bewertungen bleiben sichtbar und vermitteln Verbrauchern den Eindruck, sie bez\u00f6gen sich auf das aktuell angebotene Produkt.<\/em><\/p>\n<p><em>Genau darin kann eine wettbewerbswidrige Irref\u00fchrung liegen.<\/em><\/p>\n<h2>Bereits das LG Heilbronn sah in dem Verhalten eine Irref\u00fchrung<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des OLG K\u00f6ln kn\u00fcpft an eine Entwicklung an, die wir bereits in unserem Beitrag zur Entscheidung des LG Heilbronn dargestellt haben: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/amazon-bewertungen-produktaenderung-irrefuehrung-lg-heilbronn\/\">Amazon-Bewertungen nach Produkt\u00e4nderung: Irref\u00fchrung durch Weiterverwendung alter Rezensionen<\/a>.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das LG Heilbronn bereits die wettbewerbsrechtlichen Risiken der Weiterverwendung alter Amazon-Bewertungen bei ge\u00e4nderten Produkten herausgearbeitet hatte, best\u00e4tigt nun das OLG K\u00f6ln, dass die Fortf\u00fchrung eines Amazon-Angebots unter derselben ASIN unzul\u00e4ssig sein kann, wenn sich die angezeigten Bewertungen nicht ausschlie\u00dflich auf das aktuell angebotene Produkt beziehen.<\/p>\n<h2>Worum ging es in dem Verfahren vor dem OLG K\u00f6ln?<\/h2>\n<p>Die Parteien vertreiben Balkonkraftwerke. Die Antragsgegnerin bot auf Amazon ein Komplettset an, bestehend unter anderem aus Solarmodulen und einem Wechselrichter.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag unserer Mandantin war das Angebot urspr\u00fcnglich mit einem Wechselrichter der Marke \u201eDeye\u201c verbunden. Sp\u00e4ter wurde unter derselben ASIN ein Set mit einem Wechselrichter der Marke \u201eEcoFlow\u201c angeboten. Die Kundenbewertungen aus der fr\u00fcheren Angebotsphase blieben jedoch weiterhin sichtbar.<\/p>\n<p>Das Problem lag damit nicht nur in der Produkt\u00e4nderung selbst. Entscheidend war, dass die Bewertungen weiterhin dem aktuellen Angebot zugeordnet wurden. F\u00fcr Verbraucher entsteht dadurch der Eindruck, die vorhandenen Bewertungen bez\u00f6gen sich auf genau das Produkt, das aktuell angeboten und geliefert wird.<\/p>\n<p>Bei Amazon sind Bewertungen ein wesentliches Verkaufsargument. Sie beeinflussen Vertrauen, Sichtbarkeit, Conversion Rate und Kaufentscheidung. Ein Produkt mit mehreren hundert Bewertungen wirkt f\u00fcr Verbraucher deutlich etablierter und verl\u00e4sslicher als ein neues oder wesentlich ge\u00e4ndertes Produkt ohne entsprechende Bewertungshistorie.<\/p>\n<h2>Das Landgericht K\u00f6ln hatte den Antrag zun\u00e4chst zur\u00fcckgewiesen<\/h2>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zun\u00e4chst zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Landgericht unter anderem aus, die Antragstellerin habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass fr\u00fcher tats\u00e4chlich ein anderer Wechselrichter Bestandteil des Angebots gewesen sei. Au\u00dferdem verneinte das Landgericht die gesch\u00e4ftliche Relevanz. Die Bewertungen aus dem Jahr 2023 entfalteten nach Auffassung des Landgerichts keinen ausreichenden Anlockeffekt mehr; zudem werde im aktuellen Angebot der nun enthaltene EcoFlow-Wechselrichter genannt.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln sah dies anders und gab der sofortigen Beschwerde statt.<\/p>\n<h2>OLG K\u00f6ln: Alte Bewertungen f\u00fcr ge\u00e4ndertes Amazon-Produkt k\u00f6nnen irref\u00fchrend sein<\/h2>\n<p>Das OLG K\u00f6ln stellte klar, dass Kundenbewertungen auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketings sind.<\/p>\n<p>Wenn ein Produkt mit Bewertungen beworben wird, die unter anderen Umst\u00e4nden abgegeben wurden, kann dies eine Irref\u00fchrung \u00fcber Eigenschaften des Angebots darstellen. Beziehen sich Bewertungen auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin nach Auffassung des Senats eine unwahre und zur T\u00e4uschung geeignete Angabe.<\/p>\n<p>Der Senat bejahte einen Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 2 Nr. 1 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Damit steht fest: Amazon-Bewertungen d\u00fcrfen nicht losgel\u00f6st von dem konkret bewerteten Produkt verstanden werden. Sie sind keine beliebig \u00fcbertragbare Marketingressource, sondern beziehen sich auf das Produkt, zu dem sie abgegeben wurden.<\/p>\n<h2>Der Wechselrichter ist bei einem Balkonkraftwerk ein wesentlicher Bestandteil<\/h2>\n<p>Besonders praxisrelevant ist die Bewertung des OLG K\u00f6ln zum Wechselrichter.<\/p>\n<p>Der Senat behandelte den Wechselrichter nicht als blo\u00dfes nebens\u00e4chliches Zubeh\u00f6r, sondern als wesentlichen Bestandteil einer Balkonsolaranlage. Der Wechselrichter war auch in der Produktbezeichnung genannt. Schon deshalb konnte der Austausch von \u201eDeye\u201c zu \u201eEcoFlow\u201c aus Sicht des Verkehrs eine relevante Produkt\u00e4nderung darstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Amazon-H\u00e4ndler bedeutet das: Nicht jede geringf\u00fcgige \u00c4nderung eines Produkts f\u00fchrt automatisch zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem. Wer aber einen wesentlichen Bestandteil, eine zentrale technische Komponente, den Hersteller oder eine f\u00fcr die Kaufentscheidung relevante Produkteigenschaft \u00e4ndert, muss pr\u00fcfen, ob die bisherigen Bewertungen noch f\u00fcr das aktuelle Produkt verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<h2>Amazon-ASIN und Wettbewerbsrecht: Plattformregeln sind nicht der eigentliche Ma\u00dfstab<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin hatte auch auf die Amazon-Richtlinien f\u00fcr Produktdetailseiten verwiesen. Nach diesen Richtlinien kann eine neue ASIN erforderlich sein, wenn ein Produkt wesentlich ge\u00e4ndert wird, etwa bei \u00c4nderungen von Funktion, Produktname, Material, Gr\u00f6\u00dfe, Farbe oder Markennamen.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln machte aber deutlich: Die wettbewerbsrechtliche Unzul\u00e4ssigkeit folgt nicht lediglich daraus, dass m\u00f6glicherweise gegen Amazon-Richtlinien versto\u00dfen wurde. Plattformregeln werden nicht automatisch zu wettbewerbsrechtlichen Marktverhaltensregeln.<\/p>\n<p>Entscheidend ist vielmehr die Irref\u00fchrung des Verkehrs.<\/p>\n<p>Es geht also nicht nur darum, ob Amazon intern eine neue ASIN verlangt h\u00e4tte. Es geht darum, ob Verbraucher durch die Weiterverwendung alter Bewertungen \u00fcber das aktuell angebotene Produkt get\u00e4uscht werden. Genau darin liegt der lauterkeitsrechtliche Kern der Entscheidung.<\/p>\n<h2>Warum die Anzahl der Amazon-Bewertungen entscheidend ist<\/h2>\n<p>Das OLG K\u00f6ln stellte nicht darauf ab, ob nur einzelne Bewertungen ausdr\u00fccklich den fr\u00fcheren Wechselrichter \u201eDeye\u201c erw\u00e4hnten.<\/p>\n<p>Entscheidend war vielmehr, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen aus der fr\u00fcheren Angebotsphase stammen konnte. Diese Bewertungen durften dann nicht ohne Weiteres zur Bewerbung des sp\u00e4ter ge\u00e4nderten Angebots mit einem EcoFlow-Wechselrichter genutzt werden.<\/p>\n<p>Die Zahl der Bewertungen ist f\u00fcr Verbraucher ein wesentliches Signal. Mehrere hundert Bewertungen sprechen aus Verbrauchersicht f\u00fcr ein verbreitetes Produkt und f\u00fcr eine gewisse Verl\u00e4sslichkeit der Bewertungslage. Eine geringe oder zweistellige Zahl an Bewertungen hat demgegen\u00fcber ein deutlich anderes Gewicht.<\/p>\n<p>Daraus folgt: Die Irref\u00fchrung liegt nicht nur in einzelnen inhaltlich unzutreffenden Rezensionen. Sie kann bereits in dem durch das gesamte Bewertungsprofil erzeugten Eindruck liegen.<\/p>\n<h2>Ein Hinweis auf das aktuelle Produkt beseitigt die Irref\u00fchrung nicht zwingend<\/h2>\n<p>Die Antragsgegnerin konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass im aktuellen Amazon-Angebot der EcoFlow-Wechselrichter genannt wurde.<\/p>\n<p>Denn die Irref\u00fchrung lag nicht allein darin, dass Verbraucher m\u00f6glicherweise den falschen Wechselrichter erwarteten. Die Irref\u00fchrung lag auch darin, dass die Bewertungen den Eindruck erweckten, sie bez\u00f6gen sich auf das aktuelle Produkt in seiner aktuellen Zusammensetzung.<\/p>\n<p>Ein zutreffender aktueller Lieferumfang beseitigt daher nicht automatisch die Fehlvorstellung \u00fcber Herkunft, Aussagekraft und Relevanz der angezeigten Bewertungen.<\/p>\n<h2>Sekund\u00e4re Darlegungslast des Amazon-H\u00e4ndlers<\/h2>\n<p>Auch zur Darlegungslast enth\u00e4lt die Entscheidung wichtige Hinweise.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hatte Kundenbewertungen vorgelegt, in denen der fr\u00fchere Deye-Wechselrichter erw\u00e4hnt wurde. Das OLG K\u00f6ln sah darin ausreichende Indizien daf\u00fcr, dass das Angebot fr\u00fcher tats\u00e4chlich einen anderen Wechselrichter enthielt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin konnte sich nicht darauf beschr\u00e4nken, sie k\u00f6nne sich \u201enicht an eine \u00c4nderung des Wechselrichters erinnern\u201c. Ein Unternehmen muss \u00fcber seine eigenen Produktangebote, Lieferanten und Angebotsbestandteile Auskunft geben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gerade der H\u00e4ndler wei\u00df, welche Komponenten er wann unter welcher ASIN angeboten hat. Wenn der Antragsteller plausible Indizien vortr\u00e4gt, kann es Sache des H\u00e4ndlers sein, hierzu konkret Stellung zu nehmen.<\/p>\n<h2>Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz<\/h2>\n<p>Das OLG K\u00f6ln bejahte auch die Dringlichkeit.<\/p>\n<p>Nach den vorgelegten Ausdrucken war das beanstandete Angebot am 03.03.2026 dokumentiert worden. Der ge\u00e4nderte Antrag ging am 24.03.2026 und damit innerhalb von vier Wochen bei Gericht ein.<\/p>\n<p>Fr\u00fchere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien standen der Dringlichkeit nicht entgegen. Sie betrafen nach Auffassung des Senats \u00fcberwiegend andere Angebote oder andere Beanstandungen, etwa irref\u00fchrende Angaben zu Stromkosten, nicht aber den nun streitgegenst\u00e4ndlichen Vorwurf der Weiterverwendung alter Bewertungen nach \u00c4nderung eines wesentlichen Produktbestandteils.<\/p>\n<h2>Was Amazon-H\u00e4ndler jetzt pr\u00fcfen sollten<\/h2>\n<p>Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung f\u00fcr Amazon-H\u00e4ndler und Hersteller, die Produkte \u00fcber Amazon Marketplace vertreiben.<\/p>\n<p>Kritisch sind insbesondere folgende F\u00e4lle:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein technischer Bestandteil des Produkts wird ausgetauscht.<\/li>\n<li>Der Hersteller einer zentralen Komponente \u00e4ndert sich.<\/li>\n<li>Ein Bundle oder Set wird anders zusammengestellt als fr\u00fcher.<\/li>\n<li>Ein Produkt wird unter derselben ASIN weitergef\u00fchrt, obwohl es nicht mehr identisch ist.<\/li>\n<li>Alte Bewertungen bleiben sichtbar, obwohl sie sich auf eine fr\u00fchere Produktausf\u00fchrung beziehen.<\/li>\n<li>Die Anzahl der Bewertungen vermittelt den Eindruck, das aktuelle Produkt sei bereits vielfach gekauft und bewertet worden.<\/li>\n<li>Produktvarianten werden so strukturiert, dass Bewertungen verschiedener Produkte zusammengef\u00fchrt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Besonders betroffen sind technische Produkte, Elektronik, Balkonkraftwerke, Solaranlagen, Wechselrichter, Smart-Home-Produkte, Zubeh\u00f6rsysteme, Ger\u00e4te mit App-Anbindung, Produktsets und erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Waren.<\/p>\n<h2>Praxishinweis von LHR<\/h2>\n<p>Die Entscheidung zeigt erneut: Bewertungen sind auf Plattformen wie Amazon nicht blo\u00df Beiwerk. Sie sind ein zentrales Verkaufsargument.<\/p>\n<p>Wer alte Bewertungen f\u00fcr ein wesentlich ge\u00e4ndertes Produkt nutzt, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil, den ein neues oder wesentlich ge\u00e4ndertes Produkt ohne diese Bewertungshistorie nicht h\u00e4tte. Genau darin liegt das wettbewerbsrechtliche Risiko.<\/p>\n<p>F\u00fcr Mitbewerber kann ein solches Vorgehen angreifbar sein. F\u00fcr H\u00e4ndler kann es dagegen teuer werden, wenn Produktmanagement, Einkauf und Marketplace-Vertrieb \u00c4nderungen vornehmen, ohne die wettbewerbsrechtlichen Folgen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Gerade bei Amazon gilt: Was technisch m\u00f6glich ist, ist nicht automatisch rechtlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das OLG K\u00f6ln best\u00e4tigt mit Beschluss vom 18.05.2026, Az. 6 W 30\/26, die wettbewerbsrechtlichen Grenzen der Weiterverwendung von Amazon-Bewertungen bei ge\u00e4nderten Produkten.<\/p>\n<p>Wird ein Produkt in einem wesentlichen Bestandteil ver\u00e4ndert, d\u00fcrfen Bewertungen aus der fr\u00fcheren Produktausf\u00fchrung nicht ohne Weiteres f\u00fcr das neue Angebot weitergenutzt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Bewertungen bez\u00f6gen sich ausschlie\u00dflich auf das aktuell angebotene Produkt.<\/p>\n<p>Amazon-H\u00e4ndler sollten daher bei jeder relevanten Produkt\u00e4nderung pr\u00fcfen, ob bestehende ASINs, Variantenstrukturen und Bewertungshistorien weiterverwendet werden d\u00fcrfen. Andernfalls drohen Abmahnungen, einstweilige Verf\u00fcgungen und erhebliche Risiken f\u00fcr das Listing.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer auf Amazon ein Produkt wesentlich ver\u00e4ndert, darf alte Bewertungen nicht ohne Weiteres f\u00fcr das ge\u00e4nderte Produkt weiterverwenden. Das hat das OLG K\u00f6ln mit Beschluss vom 18.05.2026, Az. 6 W 30\/26, in einem von LHR gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren entschieden. Die Entscheidung ist f\u00fcr Amazon-H\u00e4ndler, Marketplace-Seller und Hersteller von erheblicher praktischer Bedeutung. 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