{"id":70219,"date":"2026-05-12T19:08:41","date_gmt":"2026-05-12T17:08:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70219"},"modified":"2026-05-12T19:21:00","modified_gmt":"2026-05-12T17:21:00","slug":"persoenlichkeitsrecht-online-berichterstattung-unternehmerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/persoenlichkeitsrecht-online-berichterstattung-unternehmerin\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: \u201eGibt es diese Person \u00fcberhaupt?\u201c \u2013 KI-Vorw\u00fcrfe, Pers\u00f6nlichkeitsrecht und Rufsch\u00e4den im Netz"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70223 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/KI-nichtecht-708x386.jpg\" alt=\"\" width=\"495\" height=\"270\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/KI-nichtecht-708x386.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/KI-nichtecht-620x338.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/KI-nichtecht-354x193.jpg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/KI-nichtecht-768x419.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/KI-nichtecht-1536x838.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/KI-nichtecht-2048x1117.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 495px) 100vw, 495px\" \/>Was gilt rechtlich, wenn einer realen Person \u00f6ffentlich unterstellt wird, sie existiere wom\u00f6glich gar nicht wirklich \u2013 oder ihre Fotos seien von k\u00fcnstlicher Intelligenz erzeugt? <\/em><\/p>\n<p><em>Ein aktueller Fall aus der Beratungspraxis zeigt, wie schnell der Vorwurf fehlender \u201eEchtheit\u201c zu einer gravierenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung werden kann. Gerade im Zeitalter von KI-Bildern, Deepfakes und synthetischen Identit\u00e4ten gewinnt diese Frage erheblich an Bedeutung.<\/em><\/p>\n<h2>Wenn Authentizit\u00e4t zum Angriffspunkt wird<\/h2>\n<p>Die digitale Kommunikation hat eine neue Form des Reputationsangriffs hervorgebracht: Nicht mehr nur Verhalten, Aussagen oder Gesch\u00e4ftsmodelle werden kritisiert, sondern die <strong>Authentizit\u00e4t der betroffenen Person selbst<\/strong>. Wer heute \u00f6ffentlich den Eindruck erweckt, eine Unternehmerin sei wom\u00f6glich gar nicht \u201eecht\u201c, ihre Fotos seien k\u00fcnstlich erzeugt oder ihre \u00f6ffentliche Pr\u00e4senz sei blo\u00dfe digitale Inszenierung, greift den Kern ihrer pers\u00f6nlichen und beruflichen Glaubw\u00fcrdigkeit an.<\/p>\n<p>Gerade bei Personen, die beruflich auf Sichtbarkeit, Vertrauen und Wiedererkennbarkeit angewiesen sind, kann ein solcher Vorwurf erhebliche Folgen haben. Das gilt erst recht dann, wenn die betreffende Person publizistisch, unternehmerisch oder in sozialen Medien t\u00e4tig ist und ihre Marktstellung ma\u00dfgeblich von ihrer \u00f6ffentlichen Wahrnehmbarkeit abh\u00e4ngt.<\/p>\n<h2>Der Praxisfall: Existiert diese Person \u00fcberhaupt \u2013 oder ist sie \u201eKI\u201c?<\/h2>\n<p>In einem von uns ausgewerteten Fall ging es um die Berichterstattung eines Online-Mediums \u00fcber eine Unternehmerin, die publizistisch t\u00e4tig ist und zugleich Dienstleistungen im Bereich Buchmarketing anbietet. Der Beitrag belie\u00df es nicht bei einer kritischen Auseinandersetzung mit ihrem Gesch\u00e4ftsmodell. Vielmehr wurde an mehreren Stellen der Eindruck erzeugt, die betroffene Person sei m\u00f6glicherweise gar nicht in der behaupteten Form real oder ihre Au\u00dfendarstellung jedenfalls k\u00fcnstlich erzeugt.<\/p>\n<p>Zu den besonders problematischen Aussagen geh\u00f6rten Formulierungen, wonach es solche Influencer \u201edenn wirklich\u201c gebe, ob es sich bei den gezeigten Bildern \u201ewirklich [um] echte Fotos\u201c handele, und die Aussage, einige Bilder wirkten \u201ewie von einer KI generiert\u201c. Hinzu kam die Behauptung, die betreffende Person kenne in der Branche zwar jeder, gesehen habe sie aber \u201eniemand im echten Leben wirklich\u201c.<\/p>\n<p>Gerade in der Gesamtschau liegt darin weit mehr als nur polemische Zuspitzung. Der Beitrag zielte erkennbar auf die Authentizit\u00e4t der betroffenen Person selbst.<\/p>\n<h2>KI-Vorwurf als moderne Form der Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung<\/h2>\n<p>Solche Fallkonstellationen d\u00fcrften in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Denn je selbstverst\u00e4ndlicher k\u00fcnstlich erzeugte Bilder, Avatare und synthetische Online-Identit\u00e4ten werden, desto eher kann der Vorwurf, eine reale Person sei \u201enicht echt\u201c, ihr Bild sei k\u00fcnstlich oder ihre Existenz nur digitale Fassade, als besonders wirksame Form der Herabsetzung eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Rechtlich ist dabei zu beachten: Der Vorwurf fehlender Echtheit betrifft nicht nur die \u00e4u\u00dfere Darstellung, sondern regelm\u00e4\u00dfig den sozialen Geltungsanspruch und die pers\u00f6nliche Identit\u00e4t der betroffenen Person. Wer einer realen Person \u00f6ffentlich den Anschein gibt, sie sei wom\u00f6glich eine Art KI-Konstruktion, spricht ihr nicht blo\u00df Seriosit\u00e4t ab, sondern untergr\u00e4bt ihre pers\u00f6nliche und berufliche Existenzgrundlage.<\/p>\n<h2>Entscheidend ist der Aussagegehalt, nicht die rhetorische Verpackung<\/h2>\n<p>\u00c4u\u00dferungsrechtlich ist stets zu pr\u00fcfen, ob es sich um blo\u00dfe Meinungen oder um \u00fcberpr\u00fcfbare Tatsachenbehauptungen handelt. In der Praxis werden problematische Vorw\u00fcrfe h\u00e4ufig nicht direkt ausgesprochen, sondern in Fragen, Andeutungen oder Vergleiche gekleidet. Das macht sie rechtlich nicht harmlos.<\/p>\n<p>Gerade Formulierungen wie<\/p>\n<ul>\n<li>eine Person existiere wom\u00f6glich gar nicht wirklich,<\/li>\n<li>ihre Fotos seien vielleicht nicht echt,<\/li>\n<li>sie sei \u201ein echt\u201c nie gesehen worden,<\/li>\n<li>oder Bilder wirkten \u201ewie von einer KI generiert\u201c,<\/li>\n<\/ul>\n<p>k\u00f6nnen je nach Kontext als Tatsachenbehauptungen einzuordnen sein. Ma\u00dfgeblich ist nicht die sprachliche Form, sondern der objektive Eindruck, den der durchschnittliche Leser aus dem Gesamtzusammenhang gewinnt.<\/p>\n<p>Wenn beim Publikum die konkrete Vorstellung erzeugt wird, eine Person sei nicht authentisch, k\u00fcnstlich erzeugt oder t\u00e4usche \u00fcber ihre reale Existenz, kann darin ein rechtlich angreifbarer Aussagekern liegen.<\/p>\n<h2>Die rechtliche Bewertung erfolgt im Gesamtkontext<\/h2>\n<p>Besonders relevant ist in solchen F\u00e4llen, dass problematische Aussagen selten isoliert stehen. Oft ergibt sich die eigentliche Eingriffsintensit\u00e4t erst aus der Kombination von \u00dcberschrift, Text, Bildunterschrift, Bebilderung und Kontext.<\/p>\n<p>Auch im vorliegenden Fall war nicht nur eine einzelne Passage auff\u00e4llig. Vielmehr verst\u00e4rkten sich mehrere Elemente gegenseitig: eine einleitende Formulierung, die die Existenz der betroffenen Person andeutungsweise in Zweifel zog, eine Bildunterschrift, die die Echtheit der Fotos hinterfragte, eine Passage zur angeblichen KI-Anmutung der Bilder sowie weitere Aussagen, die das gesch\u00e4ftliche Verhalten der Betroffenen in ein herabsetzendes Licht r\u00fcckten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die rechtliche W\u00fcrdigung ist das von erheblicher Bedeutung. Denn eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung kann gerade dann besonders schwer wiegen, wenn sie sich aus dem <strong>Zusammenspiel mehrerer Aussagen<\/strong> ergibt und dadurch eine in sich geschlossene negative Erz\u00e4hlung entsteht.<\/p>\n<h2>Wenn Fotos ohne Einwilligung in einen herabsetzenden Kontext gestellt werden<\/h2>\n<p>Neben den textlichen Aussagen kann auch die Bildverwendung einen eigenst\u00e4ndigen Anspruch begr\u00fcnden. Das gilt insbesondere dann, wenn Bilder von einer Website oder aus Social-Media-Profilen \u00fcbernommen und in einen Kontext gestellt werden, der den Vorwurf k\u00fcnstlicher, unechter oder manipulierter Selbstdarstellung gerade st\u00fctzen soll.<\/p>\n<p>Wer Fotos einer Person ohne Einwilligung \u00fcbernimmt und sie zur Illustration eines Angriffs auf deren Authentizit\u00e4t verwendet, bewegt sich nicht automatisch im zul\u00e4ssigen Bereich. Vielmehr ist gesondert zu pr\u00fcfen, ob die Bildnutzung \u00fcberhaupt rechtm\u00e4\u00dfig ist und ob sie durch den konkreten Berichterstattungszweck gedeckt sein kann.<\/p>\n<p>In der Praxis ist das Recht am eigenen Bild deshalb oft ein besonders wirksamer zus\u00e4tzlicher Angriffspunkt \u2013 gerade wenn die Bildverwendung selbst Teil der Herabsetzung ist.<\/p>\n<h2>Auch Kommentarspalten k\u00f6nnen den Rechtsversto\u00df vertiefen<\/h2>\n<p>Rechtlich relevant ist h\u00e4ufig nicht nur der Ausgangsbeitrag selbst, sondern auch der Kommentarbereich. Bleiben dort gesch\u00e4ftssch\u00e4digende Tatsachenbehauptungen stehen, kann sich die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers stellen.<\/p>\n<p>Das gilt insbesondere dann, wenn eine Redaktion nachweislich Kommentare zur Kenntnis nimmt, an anderer Stelle eingreift oder auf Hinweise reagiert. In solchen Konstellationen ist genau zu pr\u00fcfen, ab wann Kenntnis vorlag oder jedenfalls nahelag und welche Pr\u00fcf- und Entfernungspflichten bestanden.<\/p>\n<p>Gerade bei Beitr\u00e4gen, die eine Person ohnehin bereits in ihrer Echtheit und Glaubw\u00fcrdigkeit angreifen, k\u00f6nnen weitere unmoderierte Behauptungen im Kommentarbereich den Gesamteingriff erheblich versch\u00e4rfen.<\/p>\n<h2>Pers\u00f6nlichkeitsrecht, Bildrecht und gegebenenfalls Wettbewerbsrecht<\/h2>\n<p>Rechtlich kommen in derartigen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander in Betracht. Im Vordergrund stehen Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche wegen Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts sowie Anspr\u00fcche aus dem Recht am eigenen Bild. Hinzukommen k\u00f6nnen Anspr\u00fcche wegen rechtsverletzender Nutzerkommentare.<\/p>\n<p>Je nach Marktumfeld kann dar\u00fcber hinaus auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle spielen \u2013 etwa dann, wenn das berichtende Medium nicht nur journalistisch t\u00e4tig ist, sondern zugleich in einem wirtschaftlich verwandten Markt auftritt und sich an dieselben Kundengruppen richtet wie die betroffene Person. Ob dies im Einzelfall tr\u00e4gt, h\u00e4ngt allerdings von einer sorgf\u00e4ltigen Abgrenzung zwischen journalistischer Berichterstattung und gesch\u00e4ftlicher Handlung ab.<\/p>\n<h2>Fristenlage bei dauerhaft abrufbaren Online-Beitr\u00e4gen<\/h2>\n<p>Ein h\u00e4ufiger Irrtum besteht darin, dass nach einigen Monaten \u201eohnehin alles verj\u00e4hrt\u201c sei. Das ist in dieser Pauschalit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig unzutreffend. Zivilrechtlich bestehen bei rechtsverletzenden Online-Inhalten h\u00e4ufig deutlich l\u00e4ngere Handlungsm\u00f6glichkeiten, als Betroffene zun\u00e4chst annehmen.<\/p>\n<p>Aber auch strafrechtlich sollte die Lage nicht vorschnell als abschlie\u00dfend erledigt bewertet werden. Bei dauerhaft abrufbaren Online-Beitr\u00e4gen ist sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, welche rechtlichen Folgen die fortdauernde Verf\u00fcgbarkeit des Inhalts hat. Zwar f\u00fchrt die blo\u00dfe Abrufbarkeit eines Artikels nicht automatisch dazu, dass ohne Weiteres von einem Dauerdelikt auszugehen ist. Sie kann jedoch f\u00fcr die Bewertung der Fristenlage und der fortwirkenden Beeintr\u00e4chtigung rechtlich relevant sein.<\/p>\n<p>Gerade deshalb empfiehlt es sich, die Fristenfrage im Zusammenhang mit Online-Ver\u00f6ffentlichungen nicht schematisch zu behandeln, sondern im Einzelfall pr\u00e4zise zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2>Was Betroffene sichern sollten<\/h2>\n<p>Wer mit vergleichbaren KI-bezogenen Authentizit\u00e4tsvorw\u00fcrfen konfrontiert ist, sollte fr\u00fchzeitig Beweise sichern. Dazu geh\u00f6ren insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Screenshots des vollst\u00e4ndigen Beitrags mit URL und Datum,<\/li>\n<li>PDF-Sicherungen des Artikels und der Kommentarspalte,<\/li>\n<li>gesonderte Dokumentation von Bildern und Bildunterschriften,<\/li>\n<li>Nachweise \u00fcber die Suchmaschinenauffindbarkeit,<\/li>\n<li>sowie Unterlagen, mit denen sich die Echtheit der Person und die Unrichtigkeit der Behauptungen belegen lassen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Gerade in F\u00e4llen, in denen nicht nur einzelne Aussagen, sondern die Identit\u00e4t und Authentizit\u00e4t der betroffenen Person selbst angegriffen werden, ist eine saubere Beweissicherung besonders wichtig.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Vorwurf, eine reale Person sei m\u00f6glicherweise gar nicht echt oder ihre Au\u00dfendarstellung sei das Produkt k\u00fcnstlicher Intelligenz, ist mehr als eine blo\u00dfe Polemik. Er kann einen schwerwiegenden Eingriff in Pers\u00f6nlichkeit, Ruf und berufliche Glaubw\u00fcrdigkeit darstellen.<\/p>\n<p>Der Fall zeigt exemplarisch, dass das Pers\u00f6nlichkeitsrecht auch im KI-Zeitalter wirksame Schutzmechanismen bereith\u00e4lt. Wer im Internet einer realen Person den Anschein k\u00fcnstlicher Existenz, manipulierter Bilddarstellung oder fehlender Authentizit\u00e4t gibt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus \u2013 insbesondere dann, wenn Text, Bild und Kommentarbereich zusammen eine geschlossene Herabsetzung ergeben.<\/p>\n<p>F\u00fcr Betroffene gilt: Auch bei schon l\u00e4nger abrufbaren Beitr\u00e4gen lohnt sich eine rechtliche Pr\u00fcfung h\u00e4ufig weiterhin. Gerade bei dauerhaft verf\u00fcgbaren Online-Inhalten ist die Lage meist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was gilt rechtlich, wenn einer realen Person \u00f6ffentlich unterstellt wird, sie existiere wom\u00f6glich gar nicht wirklich \u2013 oder ihre Fotos seien von k\u00fcnstlicher Intelligenz erzeugt? Ein aktueller Fall aus der Beratungspraxis zeigt, wie schnell der Vorwurf fehlender \u201eEchtheit\u201c zu einer gravierenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung werden kann. 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