{"id":70195,"date":"2026-04-29T18:53:28","date_gmt":"2026-04-29T16:53:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70195"},"modified":"2026-04-30T18:49:00","modified_gmt":"2026-04-30T16:49:00","slug":"amazon-fremde-bilder-anhaengen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/amazon-fremde-bilder-anhaengen\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Haftung von Amazon-H\u00e4ndlern f\u00fcr rechtsverletzende Bilder in bestehenden Listings \u2013 \u201eAnh\u00e4ngen\u201c als \u00f6ffentliche Wiedergabe"},"content":{"rendered":"

\"\"Viele Amazon-H\u00e4ndler nutzen zur Einstellung ihrer Produkte die M\u00f6glichkeit, sich an bereits bestehende Produktangebote \u201eanzuh\u00e4ngen\u201c. Technisch bedeutet das: Der H\u00e4ndler erzeugt kein neues Listing, sondern bietet seine Ware unter einer bereits existierenden ASIN an. Produktbilder, Titel und Beschreibungen werden vom bestehenden Angebot \u00fcbernommen; der H\u00e4ndler selbst l\u00e4dt keine eigenen Bilder hoch und hat oft praktisch kaum Einfluss auf die Darstellung.<\/em><\/p>\n

Genau an dieser Stelle liegt ein erhebliches \u2013 und h\u00e4ufig untersch\u00e4tztes \u2013 urheberrechtliches Risiko:<\/em><\/p>\n

Was passiert, wenn die in dem bestehenden Angebot angezeigten Bilder urheberrechtswidrig verwendet werden \u2013 und der H\u00e4ndler sich an dieses Angebot anh\u00e4ngt?<\/strong><\/em><\/p>\n

Mit dieser Konstellation befasst sich eine aktuelle Entscheidung des OLG K\u00f6ln (Urteil vom 24.02.2023 \u2013 6 U 137\/22<\/a> \u2013 \u201eBildband\u201c). Sie versch\u00e4rft die Anforderungen an Amazon-H\u00e4ndler deutlich \u2013 und geht \u00fcber eine \u00e4ltere Entscheidung des OLG M\u00fcnchen hinaus.<\/em><\/p>\n

Der Fall vor dem OLG K\u00f6ln (6 U 137\/22<\/a> \u2013 \u201eBildband\u201c)<\/h2>\n

Sachverhalt<\/h3>\n

Die Beklagte war H\u00e4ndlerin f\u00fcr gebrauchte B\u00fccher auf Amazon. Um ihre Artikel schnell und in gro\u00dfer Zahl listen zu k\u00f6nnen, nutzte sie ein automatisiertes System: Sie \u201eh\u00e4ngte\u201c sich an bereits bestehende Produktangebote an, die unter bestimmten ASINs schon existierten. Die dort vorhandenen Produktinformationen \u2013 insbesondere auch die Produktbilder \u2013 wurden vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen. Auf diese Inhalte hatte die Beklagte keinen eigenen Einfluss.<\/p>\n

Eines dieser bereits bestehenden Angebote wurde mit Bildern beworben, die von der Kl\u00e4gerin \u2013 einer Fotografin \u2013 erstellt worden waren. Weder die Kl\u00e4gerin hatte Amazon Nutzungsrechte einger\u00e4umt, noch lagen ausreichend Rechte bei dem urspr\u00fcnglichen Uploader der Bilder, noch bei der Beklagten. Gleichwohl nutzte die Beklagte das bestehende Angebot mit den rechtswidrig eingestellten Fotos f\u00fcr ihren Verkauf.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Das LG K\u00f6ln hatte die Beklagte bereits als T\u00e4terin einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung (\u00a7 19a UrhG<\/a>) eingestuft und verurteilt.<\/p>\n

Kernaussagen des OLG K\u00f6ln<\/h3>\n

1. Keine \u201e\u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung\u201c durch die H\u00e4ndlerin (\u00a7 19a UrhG<\/a>)<\/strong><\/p>\n

F\u00fcr \u00a7 19a UrhG<\/a> ist ma\u00dfgeblich, wer das Werk \u201ebereit h\u00e4lt\u201c, also wer die Vervielf\u00e4ltigungskopie in seiner Zugriffssph\u00e4re hat. Diese Zugriffssph\u00e4re sah das OLG K\u00f6ln bei Amazon, nicht bei der H\u00e4ndlerin. Dass die Beklagte sich die Bilder ggf. zu eigen gemacht hat, gen\u00fcgt f\u00fcr \u00a7 19a UrhG<\/a> nicht.<\/p>\n

2. Aber: Verletzung eines unbenannten Rechts der \u00f6ffentlichen Wiedergabe (\u00a7 15 Abs. 2 UrhG<\/a> \u2013 \u201eInnominatfall\u201c)<\/strong><\/p>\n

F\u00fcr die urheberrechtliche \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c nach \u00a7 15 Abs. 2 UrhG<\/a> i.V.m. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL kommt es auf einen weiten Wiedergabebegriff an. Anders als bei \u00a7 19a UrhG<\/a> muss die H\u00e4ndlerin die einzelnen Bilder nicht konkret kennen. Entscheidend ist, dass sie durch ihr Anh\u00e4ngen an das Angebot zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe beitr\u00e4gt.<\/p>\n

Das Gericht nimmt eine richtlinienkonforme Auslegung vor: Die Beklagte erm\u00f6gliche eine Wiedergabe gegen\u00fcber einem \u201eneuen Publikum\u201c, n\u00e4mlich den Interessenten an den von ihr angebotenen gebrauchten B\u00fcchern. Weil die Bilder von vornherein ohne Erlaubnis auf Amazon eingestellt worden waren, liegt typischerweise ein \u201eneues Publikum\u201c vor.<\/p>\n

3. Pr\u00fcfungspflichten der H\u00e4ndlerin<\/strong><\/p>\n

Die H\u00e4ndlerin durfte sich nicht auf die AGB von Amazon verlassen. Ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen. Trotz automatisierter Prozesse sei es ihr zumutbar gewesen, die Rechtekette an den verwendeten Bildern zu pr\u00fcfen oder \u2013 jedenfalls \u2013 Einwirkungsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber Amazon zu nutzen. Das Gericht bejaht zumindest fahrl\u00e4ssiges Handeln.<\/p>\n

4. Keine Haftungsprivilegierung nach dem TMG<\/strong><\/p>\n

Die TMG\u2011Privilegien (\u00a7\u00a7 8\u201310 TMG<\/a>) gelten nicht f\u00fcr typisches H\u00e4ndlerhandeln auf Amazon. Die Beklagte ist keine neutrale Host-Providerin, sondern nutzt die Plattform zur eigenen gewerblichen Produktpr\u00e4sentation.<\/p>\n

5. Kein Rechtsmissbrauch auf Seiten der Kl\u00e4gerin<\/strong><\/p>\n

Die Rechteinhaberin muss sich nicht zun\u00e4chst an Amazon in Luxemburg wenden. Es ist zul\u00e4ssig und zweckm\u00e4\u00dfig, den inl\u00e4ndischen H\u00e4ndler als Verletzer in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n

Prozessuale Entwicklung<\/h3>\n

In der Literatur wurde zun\u00e4chst erwartet, dass der Bundesgerichtshof sich mit der Sache befassen w\u00fcrde. Die Entscheidung ist jedoch ohne Revisionsentscheidung des BGH rechtskr\u00e4ftig geworden. Die im Praxishinweis der urspr\u00fcnglichen Entscheidungsbesprechung ge\u00e4u\u00dferte Prognose einer bevorstehenden BGH-Revision hat sich also nicht best\u00e4tigt.<\/p>\n

Vergleich: \u00c4ltere Entscheidung des OLG M\u00fcnchen (\u201eFreizeitrucksack\u201c, GRUR\u2011RR 2016, 316)<\/h2>\n

Die K\u00f6lner Entscheidung kn\u00fcpft an eine \u00e4ltere Rechtsprechung an, geht aber in zentralen Punkten dar\u00fcber hinaus. Ma\u00dfgeblich ist hier das Urteil des OLG M\u00fcnchen (GRUR\u2011RR 2016, 316 \u2013 \u201eFreizeitrucksack\u201c).<\/p>\n

Ausgangspunkt beim OLG M\u00fcnchen<\/h3>\n

Im Fall \u201eFreizeitrucksack\u201c ging es ebenfalls um die Nutzung von Produktbildern in einem Amazon-Angebot. Ein H\u00e4ndler hatte ein Produkt mit Bildern beworben, an denen ihm keine Rechte zustanden, und sich dabei eines bestehenden Amazon-Listings bedient.<\/p>\n

Das OLG M\u00fcnchen hat dabei f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung (\u00a7 19a UrhG<\/a>) ma\u00dfgeblich auf die technische \u201eBereithaltung\u201c der Bilddaten abgestellt. Wie auch das OLG K\u00f6ln jetzt ausf\u00fchrt, liegt diese in der Sph\u00e4re von Amazon, nicht in derjenigen des einzelnen H\u00e4ndlers. Das OLG M\u00fcnchen war in der Tendenz zur\u00fcckhaltender, was eine unmittelbare urheberrechtliche Haftung des H\u00e4ndlers als Bereithaltenden der Bilddateien anging.<\/p>\n

Abgrenzung durch das OLG K\u00f6ln<\/h3>\n

Das OLG K\u00f6ln greift die technischen \u00dcberlegungen des OLG M\u00fcnchen auf, entscheidet aber bewusst anders im Ergebnis:<\/p>\n