{"id":70125,"date":"2026-04-15T07:46:02","date_gmt":"2026-04-15T05:46:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70125"},"modified":"2026-04-15T07:46:02","modified_gmt":"2026-04-15T05:46:02","slug":"lg-duesseldorf-balkonkraftwerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-duesseldorf-balkonkraftwerk\/","title":{"rendered":"Vers\u00e4umnisurteil gegen Solaranbieterin: LG D\u00fcsseldorf untersagt irref\u00fchrende Amazon-Werbung zu Leistung, Garantie und Wirkungsdauer"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70129 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Dubiose-Solarbranche-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"525\" height=\"350\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Dubiose-Solarbranche-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Dubiose-Solarbranche-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Dubiose-Solarbranche-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Dubiose-Solarbranche-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Dubiose-Solarbranche.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 525px) 100vw, 525px\" \/>Die Solarbranche vermarktet sich gern als technisch fortschrittlich, nachhaltig und besonders verantwortungsbewusst. Gerade deshalb fallen F\u00e4lle ins Gewicht, in denen Marktteilnehmer mit rechtlich angreifbaren Werbeaussagen arbeiten. <\/em><\/p>\n<p><em>In einem aktuellen LHR-Praxisfall hat das Landgericht D\u00fcsseldorf einer Anbieterin von Solarmodulen im Wege des Vers\u00e4umnisurteils untersagt, auf Amazon mit problematischen Aussagen zu einem angeblichen Leistungsgewinn, zu Garantien und zu einer verl\u00e4ngerten Solarstromproduktionszeit zu werben. <\/em><\/p>\n<p><em>Zus\u00e4tzlich sprach das Gericht Abmahnkosten, Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.<\/em><\/p>\n<h2>Der Fall: Drei Werbeaussagen im Fokus<\/h2>\n<p>Gegenstand des Verfahrens waren drei konkrete Werbekomplexe.<\/p>\n<ul>\n<li>Erstens ging es um die Aussage, Solarmodule erm\u00f6glichten \u201ebis zu 30 % mehr Leistungsgewinn\u201c.<\/li>\n<li>Zweitens wurde mit einer \u201eProduktgarantie\u201c und einer \u201ePerformance Garantie\u201c geworben, ohne dem Verbraucher die hierf\u00fcr erforderlichen Informationen zu Inhalt, Bedingungen, Dauer, r\u00e4umlichem Geltungsbereich und Garantiegeber zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li>\n<li>Drittens stand eine bildliche Darstellung im Streit, die eine l\u00e4ngere Solarstromproduktionszeit aufgrund bifazialer Module suggerierte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte dazu vorgetragen, dass die behauptete Mehrleistung bei bifazialen Modulen nicht pauschal und schon gar nicht ohne Einordnung der tats\u00e4chlichen Einsatzbedingungen beworben werden k\u00f6nne. Nach der Klageschrift h\u00e4ngt ein m\u00f6glicher Mehrertrag wesentlich von Faktoren wie Untergrund, Reflexionsverhalten, Montagewinkel und konkreter Einbausituation ab.<\/p>\n<p>Beanstandet wurde au\u00dferdem, dass die Garantiewerbung die nach dem Verbraucherrecht wesentlichen Pflichtinformationen gerade nicht enthielt.<\/p>\n<p>Auch die bildliche Aussage einer verl\u00e4ngerten Solarstromproduktionszeit wurde als irref\u00fchrend angegriffen, weil sie einen praktisch relevanten Mehrertrag als technisch gesichert erscheinen lasse, ohne die Voraussetzungen transparent zu machen.<\/p>\n<h2>Die prozessuale Besonderheit: Entscheidung durch Vers\u00e4umnisurteil<\/h2>\n<p>Besonders hervorzuheben ist, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf hier durch Vers\u00e4umnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/331.html\" title=\"&sect; 331 ZPO: Vers&auml;umnisurteil gegen den Beklagten\">\u00a7 331 Abs. 3 ZPO<\/a> entschieden hat. Das bedeutet, dass das Gericht keine inhaltliche Verteidigung der Beklagten ber\u00fccksichtigt, weil eine solche prozessual nicht eingebracht worden ist.<\/p>\n<p>Das darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, ein solches Urteil sei weniger belastbar oder werde gewisserma\u00dfen automatisch erlassen. Auch im Vers\u00e4umnisverfahren pr\u00fcft das Gericht, ob die Klage schl\u00fcssig ist. Die Kl\u00e4gerseite obsiegt also nicht blo\u00df deshalb, weil die Gegenseite schweigt. Vielmehr muss der vorgetragene Sachverhalt die geltend gemachten Anspr\u00fcche rechtlich tragen.<\/p>\n<p>Genau darin liegt auch hier die Aussagekraft der Entscheidung: Das Gericht hat die Klage nach Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung zugesprochen. Der Umstand, dass keine Verteidigung ber\u00fccksichtigt wurde, relativiert daher lediglich die prozessuale Situation, nicht aber notwendig das rechtliche Gewicht des Ergebnisses.<\/p>\n<h2>Was das Gericht zugesprochen hat<\/h2>\n<p>Das Landgericht untersagte der Beklagten die beanstandeten Werbeaussagen, verurteilte sie zur Zahlung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.372,78 EUR nebst Zinsen, sprach der Kl\u00e4gerin einen Auskunftsanspruch \u00fcber Art, Zeitpunkt und Anzahl der Werbema\u00dfnahmen zu und stellte fest, dass die Beklagte zum Ersatz des entstandenen und k\u00fcnftigen Schadens verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem tr\u00e4gt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Gegen das Vers\u00e4umnisurteil ist der Einspruch statthaft.<\/p>\n<h2>Rechtlich kein Ausrei\u00dfer: Wiederkehrende Konflikte in der Solarbranche<\/h2>\n<p>Der D\u00fcsseldorfer Fall steht keineswegs isoliert. Er f\u00fcgt sich vielmehr in eine Reihe von Auseinandersetzungen ein, \u00fcber die wir im LHR-Magazin bereits berichtet haben. Unsere Berichterstattung zeigt seit geraumer Zeit, dass die Solarbranche nicht nur von technologischer Dynamik und Nachhaltigkeitsrhetorik gepr\u00e4gt ist, sondern immer wieder auch von lauterkeitsrechtlichen Grenz\u00fcberschreitungen, aggressiven Marktpraktiken und rechtlich fragw\u00fcrdigen Wettbewerbsmethoden.<\/p>\n<p>Bereits in unserem Beitrag <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/falsche-leistungsangaben\/\">\u201eGesch\u00f6nte Maximalleistung bei Solarmodulen: LG K\u00f6ln erl\u00e4sst einstweilige Verf\u00fcgung\u201c<\/a> haben wir \u00fcber eine Entscheidung des LG K\u00f6ln berichtet, in der eine Anbieterin von Solarmodulen mit einer unzutreffenden Maximalleistung von 315 W geworben hatte.<\/p>\n<p>Ein Pr\u00fcfbericht des T\u00dcV Rheinland widerlegte die behauptete Leistung. Das Gericht sah darin eine T\u00e4uschung \u00fcber ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a> und untersagte die weitere Werbung mit der falschen Leistungsangabe. Gerade dieser Fall weist deutliche Parallelen zum jetzigen D\u00fcsseldorfer Verfahren auf, in dem es ebenfalls um technisch wirkende Leistungs- und Wirkungsaussagen geht, die im Wettbewerb eine erhebliche Relevanz f\u00fcr die Kaufentscheidung entfalten.<\/p>\n<p>Hinzu kommt unser Beitrag <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/solar-batterien-gefahrgut\/\">\u201eLG K\u00f6ln: Solarunternehmen missachtet Gefahrgutrecht \u2013 wenn \u201agr\u00fcne Werte\u2018 nur Fassade sind\u201c<\/a>.<\/p>\n<p>Dort ging es um den Versand eines Lithium-Eisenphosphat-Akkus mit einer Kapazit\u00e4t von 1.600 Wh und einem Gewicht von rund 20 kg ohne die vorgeschriebene Gefahrgutkennzeichnung. Der Beitrag arbeitet heraus, dass solche Akkus nach dem ADR als Gefahrgut der Klasse 9 zu kennzeichnen sind und dass der Regelversto\u00df ersichtlich auch einen wirtschaftlichen Hintergrund haben kann, n\u00e4mlich die Erlangung von Preisvorteilen durch Umgehung rechtlicher Anforderungen. Auch dieser Fall belegt, dass das nach au\u00dfen gepflegte Nachhaltigkeitsnarrativ in der Branche nicht selten in auff\u00e4lligem Widerspruch zur tats\u00e4chlichen Vertriebspraxis steht.<\/p>\n<p>Ebenfalls einschl\u00e4gig ist unser Beitrag <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/domain-umleitung-2\/\">\u201eLHR-Praxisfall: Wenn der Mitbewerber die Domain kapert \u2013 Solarbranche erneut mit zweifelhaften Methoden\u201c<\/a>.<\/p>\n<p>Dort haben wir einen Fall aufgegriffen, in dem ein Wettbewerber den Firmennamen eines Mitbewerbers als .de-Domain registrierte und auf eigene Angebote weiterleitete. Wir haben dieses Vorgehen als gezielte Ausnutzung von Ruf und Bekanntheit des Mitbewerbers eingeordnet und zugleich ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass \u201egr\u00fcne\u201c Branchen nicht automatisch auch saubere Gesch\u00e4ftspraktiken hervorbringen. Der Beitrag selbst stellt bereits die Verbindung zu den fr\u00fcheren Solar-F\u00e4llen her und spricht zu Recht von einer unr\u00fchmlichen Serie.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fcgt sich auch unser Beitrag <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/solar-kein-kartellrecht\/\">\u201eWenn die Sonne tr\u00fcgt: Landgericht K\u00f6ln weist kartellrechtliche Vorw\u00fcrfe im Markt f\u00fcr Balkonkraftwerke zur\u00fcck\u201c<\/a> in dieses Gesamtbild ein.<\/p>\n<p>Dort berichteten wir \u00fcber ein Urteil des LG K\u00f6ln vom 30.04.2025, in dem das Gericht kartellrechtliche Vorw\u00fcrfe gegen eine Wettbewerberin als v\u00f6llig haltlos zur\u00fcckwies. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte es bereits an einer tragf\u00e4higen Darlegung einer marktbeherrschenden Stellung, einer unzul\u00e4ssigen Preisabsprache und eines kausalen Schadens. Auch dieser Beitrag zeigt, dass in der Solarbranche nicht selten mit erheblichem juristischem Druck gearbeitet wird, ohne dass die tats\u00e4chliche und rechtliche Grundlage tr\u00e4gt.<\/p>\n<h2>Die dubiose Solarbranche<\/h2>\n<p>Nimmt man diese Berichterstattung zusammen, ergibt sich ein konsistentes Bild: gesch\u00f6nte Leistungsangaben, unzureichend erl\u00e4uterte Garantiewerbung, Gefahrgutverst\u00f6\u00dfe, Domain-Man\u00f6ver und kartellrechtlich fragw\u00fcrdige Angriffe auf Wettbewerber sind keine voneinander losgel\u00f6sten Einzelf\u00e4lle.<\/p>\n<p>Der aktuelle D\u00fcsseldorfer Fall steht vielmehr in einer Linie mit genau den Konflikten, auf die wir im LHR-Magazin bereits mehrfach hingewiesen haben. Wer die Solarbranche allein aus der Perspektive von Innovation und Nachhaltigkeit betrachtet, verkennt deshalb, dass sie zugleich ein besonders konflikttr\u00e4chtiger Markt ist, in dem wirtschaftlicher Druck und rechtliche Grenz\u00fcberschreitungen immer wieder eng beieinanderliegen.<\/p>\n<h2>Unser Fazit<\/h2>\n<p>Das Vers\u00e4umnisurteil des LG D\u00fcsseldorf ist nicht deshalb relevant, weil die Gegenseite sich nicht verteidigt hat, sondern weil der kl\u00e4gerische Vortrag die gerichtliche Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung bestanden hat.<\/p>\n<p>Genau darin liegt seine praktische Aussagekraft. F\u00fcr Anbieter in der Solarbranche ist das ein weiterer deutlicher Warnhinweis: Wer mit technischen Vorteilen, Garantien oder eindrucksvollen Wirkungsversprechen wirbt, muss diese Aussagen nicht nur werblich attraktiv, sondern auch rechtlich belastbar und vollst\u00e4ndig transparent formulieren. Andernfalls drohen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und erhebliche Folgekosten.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: LHR hat die Kl\u00e4gerin vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Solarbranche vermarktet sich gern als technisch fortschrittlich, nachhaltig und besonders verantwortungsbewusst. Gerade deshalb fallen F\u00e4lle ins Gewicht, in denen Marktteilnehmer mit rechtlich angreifbaren Werbeaussagen arbeiten. In einem aktuellen LHR-Praxisfall hat das Landgericht D\u00fcsseldorf einer Anbieterin von Solarmodulen im Wege des Vers\u00e4umnisurteils untersagt, auf Amazon mit problematischen Aussagen zu einem angeblichen Leistungsgewinn, zu Garantien und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":70129,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[150,887,20728],"class_list":["post-70125","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-einstweilige-verfugung","tag-amazon","tag-solar","topic_category-wettbewerbsrecht-kartellrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70125","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=70125"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70125\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":70132,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/70125\/revisions\/70132"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/70129"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=70125"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=70125"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=70125"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}