{"id":70116,"date":"2026-04-09T04:30:26","date_gmt":"2026-04-09T02:30:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70116"},"modified":"2026-04-12T02:57:42","modified_gmt":"2026-04-12T00:57:42","slug":"lg-koeln-manager-magazin-abschlusserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pressemitteilungen\/lg-koeln-manager-magazin-abschlusserklaerung\/","title":{"rendered":"manager magazin erkennt einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung an"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-69417 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/08\/LHRLogo.png\" alt=\"\" width=\"200\" height=\"200\" \/><\/em><em>In einem der presserechtlichen Verfahren zwischen The Platform Group SE &amp; Co. KGaA u.a. und der manager magazin Verlagsgesellschaft mbH u.a. ist ein weiterer wichtiger Schritt erfolgt: Das manager magazin hat hinsichtlich zweier vom Landgericht K\u00f6ln untersagter Aussagen eine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben.<\/em><\/p>\n<p><em>Damit steht nun fest, dass die einstweilige Verf\u00fcgung insoweit nicht nur vorl\u00e4ufig Bestand hat, sondern von der Gegenseite als endg\u00fcltige Regelung anerkannt wird.<\/em><\/p>\n<h2>Abschlusserkl\u00e4rung nach der Entscheidung des LG K\u00f6ln<\/h2>\n<p>Ausgangspunkt ist die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts K\u00f6ln vom 24.03.2026, \u00fcber die wir bereits berichtet haben:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/pressemitteilungen\/lg-koeln-manager-magazin-einstweilige-verfuegung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Weitere einstweilige Verf\u00fcgung gegen manager magazin: LG K\u00f6ln untersagt erneut zentrale Aussagen \u00fcber The Platform Group und Dr. Dominik Benner<\/a><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hatte dem manager magazin darin untersagt, zentrale Aussagen aus einem Beitrag \u00fcber The Platform Group und Dr. Dominik Benner weiter zu verbreiten. Beanstandet wurden dabei unter anderem eine unvollst\u00e4ndige und irref\u00fchrende Darstellung sowie eine unwahre Tatsachenbehauptung.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31.03.2026 haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten des manager magazin sodann zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich erkl\u00e4rt, dass ihre Mandantinnen die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkennen. Zugleich wurde auf die prozessualen Rechte verzichtet, die typischerweise noch eine weitere Auseinandersetzung \u00fcber den Bestand der einstweiligen Verf\u00fcgung erm\u00f6glichen w\u00fcrden.<\/p>\n<h2>Was eine Abschlusserkl\u00e4rung rechtlich bedeutet<\/h2>\n<p>Die Abschlusserkl\u00e4rung ist im \u00c4u\u00dferungsrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie dient dazu, den durch eine einstweilige Verf\u00fcgung geschaffenen Unterlassungszustand endg\u00fcltig festzuschreiben. Der Gl\u00e4ubiger muss dann wegen desselben Streitgegenstands grunds\u00e4tzlich kein Hauptsacheverfahren mehr einleiten, um eine endg\u00fcltige Regelung zu erreichen.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Die Gegenseite akzeptiert, dass die untersagten Aussagen nicht mehr verbreitet werden d\u00fcrfen, und erkennt die gerichtliche Entscheidung als abschlie\u00dfende Regelung an.<\/p>\n<p>Gerade im Presserecht ist dies ein wesentlicher Schritt. Denn die einstweilige Verf\u00fcgung ist zwar das zentrale Instrument, um rechtswidrige Berichterstattung schnell zu stoppen. F\u00fcr die Betroffenen ist aber regelm\u00e4\u00dfig ebenso entscheidend, dass die Sache nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern auch dauerhaft rechtlich abgesichert wird. Genau diese Funktion erf\u00fcllt die Abschlusserkl\u00e4rung.<\/p>\n<h2>Warum rechtswidrige Berichterstattung h\u00e4ufig erst gerichtlich korrigiert wird<\/h2>\n<p>Der Vorgang wirft ein Schlaglicht auf ein strukturelles Problem moderner Medienberichterstattung. Bereits in unserem Ausgangsbeitrag hatten wir die Frage aufgeworfen, ob rechtswidrige Berichterstattung f\u00fcr bestimmte Medien nicht <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/pressemitteilungen\/lg-koeln-manager-magazin-einstweilige-verfuegung\/\">Teil eines lukrativen Gesch\u00e4ftsmodells<\/a> sein kann.<\/p>\n<p>Gerade bei zuspitzenden, personalisierten und reputationsbelastenden Ver\u00f6ffentlichungen, die Aufmerksamkeit erzeugen und in Paywall-Modelle eingebettet sind, bestehen offenkundige wirtschaftliche Anreize. Die rechtliche Korrektur erfolgt dann h\u00e4ufig nicht au\u00dfergerichtlich und erst recht nicht freiwillig, sondern erst dann, wenn ein Gericht die Rechtswidrigkeit verbindlich feststellt.<\/p>\n<p>Auch der vorliegende Fall f\u00fcgt sich in dieses Bild ein. Das manager magazin hat die beanstandeten, eindeutig rechtswidrigen Passagen nicht bereits au\u00dfergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aus der Welt geschafft, sondern es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen. Erst nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung wurde die Sache durch Abschlusserkl\u00e4rung endg\u00fcltig akzeptiert.<\/p>\n<p>F\u00fcr Betroffene ist dies in der Praxis besonders misslich. Denn selbst bei klarer Rechtslage m\u00fcssen sie h\u00e4ufig zun\u00e4chst Zeit, Kosten und Aufwand investieren, um eine gerichtliche Untersagung zu erwirken. Dass Medienh\u00e4user die damit verbundenen Kosten ersichtlich einkalkulieren k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Betroffenen ihre Rechte oft erst unter erheblichem Druck durchsetzen m\u00fcssen, zeigt die Schieflage solcher Konstellationen deutlich.<\/p>\n<p>Das deutsche Recht kennt anders als zum Beispiel das amerikanische keinen Strafschadensersatz, sondern nur die reine Kompensation tats\u00e4chlichen Schadens, der in der Praxis nur schwer bis gar nicht bezifferbar ist.<\/p>\n<p>Den durch die rechtswidrige Berichterstattung erzielten Gewinn wird das manager magazin daher wahrscheinlich behalten d\u00fcrfen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Mit der Abgabe der Abschlusserkl\u00e4rung hat das manager magazin die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts K\u00f6ln hinsichtlich der untersagten Aussagen als endg\u00fcltige Regelung anerkannt. F\u00fcr die Betroffenen ist dies ein weiterer konsequenter Erfolg bei der Durchsetzung ihrer presserechtlichen Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Zugleich unterstreicht der Fall einmal mehr, dass rechtswidrige Berichterstattung h\u00e4ufig nicht freiwillig korrigiert wird, sondern erst unter dem Druck gerichtlicher Entscheidungen. Umso wichtiger bleibt ein effektiver einstweiliger Rechtsschutz, der nicht nur schnell eingreift, sondern sich \u2013 wie hier \u2013 auch nachhaltig absichern l\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem der presserechtlichen Verfahren zwischen The Platform Group SE &amp; Co. KGaA u.a. und der manager magazin Verlagsgesellschaft mbH u.a. ist ein weiterer wichtiger Schritt erfolgt: Das manager magazin hat hinsichtlich zweier vom Landgericht K\u00f6ln untersagter Aussagen eine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben. 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