{"id":70082,"date":"2026-03-30T17:13:36","date_gmt":"2026-03-30T15:13:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70082"},"modified":"2026-03-30T19:12:15","modified_gmt":"2026-03-30T17:12:15","slug":"nachhaltig-umweltbezogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/nachhaltig-umweltbezogen\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: LG Bochum untersagt schon das blo\u00dfe Wort \u201enachhaltig\u201c"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70085 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/nachhaltig-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"534\" height=\"356\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/nachhaltig-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/nachhaltig-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/nachhaltig-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/nachhaltig-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/nachhaltig.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 534px) 100vw, 534px\" \/>Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 02.01.2026 \u2013 I-13 O 1\/26 im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung eine bemerkenswert strenge Linie gegen\u00fcber pauschalen Umweltangaben in der Produktwerbung gezogen.<\/em><\/p>\n<p><em>Untersagt wurde der Antragsgegnerin, im Bereich des Handels mit im 3D-Druckverfahren herstellbaren Verbrauchsg\u00fctern Waren mit einem nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Hinweis auf umweltbezogene Eigenschaften zu bewerben. Konkret ging es um ein eBay-Angebot f\u00fcr eine Ryobi-Akkuhalterung, in dessen drittem Produktbild schlicht das Wort \u201eNACHHALTIG\u201c verwendet wurde.<\/em><\/p>\n<p><em>Gerade das macht die Entscheidung so bemerkenswert: Es ging nicht um eine umfangreiche Nachhaltigkeitskampagne, nicht um ein Labelsystem und auch nicht um konkrete CO\u2082- oder Recyclingangaben. Angegriffen und verboten wurde allein die isolierte Verwendung eines einzigen positiv besetzten Begriffs.<\/em><\/p>\n<h2>Der Sachverhalt<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin behauptete, mit der Antragsgegnerin im Wettbewerb beim Vertrieb von im 3D-Druckverfahren hergestellten Verbrauchsg\u00fctern zu stehen. Im angegriffenen Angebot erschien in einem Produktbild neben Aussagen wie \u201eSTABIL\u201c, \u201ePR\u00c4ZISE\u201c und \u201eEINFACHE MONTAGE\u201c auch der Hinweis \u201eNACHHALTIG\u201c.<\/p>\n<h2>Die Argumentation der Antragstellerin: Greenwashing durch blo\u00dfe Pauschalbehauptung<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin st\u00fctzte ihren Verf\u00fcgungsantrag im Kern darauf, dass die schlichte Angabe \u201enachhaltig\u201c ohne jede Erl\u00e4uterung ein Fall unlauteren Greenwashings sei. Nach ihrer Darstellung enthalte das Angebot keinerlei weitergehende Informationen dazu, unter welchen Aspekten das Produkt nachhaltig sein solle. Das begr\u00fcnde eine Irref\u00fchrung beziehungsweise jedenfalls ein Vorenthalten wesentlicher Informationen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7\u00a7 5<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">5a Abs. 1 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsverbraucher verstehe \u201enachhaltig\u201c regelm\u00e4\u00dfig als umfassende Gesamtbewertung mit \u00f6kologischer, h\u00e4ufig auch sozialer und \u00f6konomischer Dimension \u00fcber den Lebenszyklus des Produkts. Wer einen solchen Begriff verwende, m\u00fcsse deshalb regelm\u00e4\u00dfig offenlegen, worauf sich die Aussage beziehe, also etwa auf das Produkt selbst, einzelne Komponenten, die Verpackung, die Herstellung, die Nutzung oder die Entsorgung. Ebenso seien Kriterien, Bewertungsmethodik, etwaige Kompensationsma\u00dfnahmen und ein \u00fcberpr\u00fcfbarer Nachweis- oder Zugangsweg anzugeben.<\/p>\n<p>Hinzu kam eine zweite Angriffslinie: Das beworbene Produkt bestand nach der Antragsschrift aus PLA. Die Antragstellerin trug dazu vor, PLA sei keineswegs automatisch oder uneingeschr\u00e4nkt \u201enachhaltig\u201c. Zwar werde PLA aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen, doch seien Anbau, Ressourcenverbrauch, Energieeinsatz, Entsorgung und Recycling komplex und keineswegs durchweg positiv zu bewerten. Deshalb sei die Aussage auch inhaltlich irref\u00fchrend.<\/p>\n<h2>Die Gegenseite: Einw\u00e4nde gegen das Greenwashing-Narrativ<\/h2>\n<p>Gerade deshalb ist die Entscheidung des Landgerichts Bochum so interessant, weil der Verf\u00fcgungsantrag keineswegs auf eine schwache oder substanzlose Erwiderung traf. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin lie\u00df geltend machen, der Vorwurf des Greenwashings greife schon im Ausgangspunkt zu kurz.<\/p>\n<p>Der zentrale Gedanke war, dass der Durchschnittsverbraucher das isoliert verwendete Wort \u201enachhaltig\u201c in einem solchen Produktkontext gerade nicht notwendig als umfassende \u00f6kologische Lebenszyklusbehauptung verstehe. Vielmehr k\u00f6nne der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch \u2013 wenn er ohne jeden weiteren Umweltkontext verwendet werde \u2013 auch schlicht \u201elanglebig\u201c, \u201edauerhaft\u201c oder \u201ebest\u00e4ndig\u201c bedeuten. Nachhaltig k\u00f6nne sich, so die Erwiderung, sprachlich eher auf Handeln, Herstellungsweise oder Nutzung beziehen; werde aber ein solcher Bezug gerade nicht hergestellt, liege es aus Sicht der Gegenseite n\u00e4her, die Aussage im Sinne einer Dauerhaftigkeits- oder Langlebigkeitsbehauptung zu verstehen.<\/p>\n<p>Hinzu kam der Einwand, dass fr\u00fchere Entscheidungen zur Irref\u00fchrung durch \u201eNachhaltig\u201c-Aussagen regelm\u00e4\u00dfig Konstellationen betroffen h\u00e4tten, in denen die gesamte Werbegestaltung gerade darauf angelegt gewesen sei, einen besonderen \u00f6kologischen Mehrwert oder eine besonders umweltfreundliche Herstellung zu suggerieren. Eine solche Gesamtanmutung liege hier ersichtlich nicht vor.<\/p>\n<p>Daneben r\u00fcgte die Gegenseite die Abmahnung auch als formell unzureichend und machte ausf\u00fchrlich geltend, die Anspruchsverfolgung sei rechtsmissbr\u00e4uchlich. Dabei verwies sie unter anderem auf die ihrer Ansicht nach geringe wirtschaftliche Gr\u00f6\u00dfe des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Antragstellerin, auf deren Produkt- und Umsatzstruktur, auf eine Vielzahl dokumentierter Abmahnungen sowie auf das Missverh\u00e4ltnis zwischen eigener Marktpr\u00e4senz und Abmahnt\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h2>Gerade deshalb ist der Beschluss so streng<\/h2>\n<p>Trotz dieser durchaus \u00fcberzeugenden Gegenargumente hat das Landgericht Bochum die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung erlassen. Der Beschluss \u00fcbernimmt den beantragten Unterlassungstenor im Kern und untersagt der Antragsgegnerin die Werbung mit einem nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Hinweis auf umweltbezogene Eigenschaften, konkret bezogen auf die Angabe \u201eNACHHALTIG\u201c.<\/p>\n<p>Das ist deshalb so streng, weil das Gericht damit ersichtlich bereits die schlichte, isolierte Verwendung des Begriffs f\u00fcr ausreichend hielt, um ein wettbewerbsrechtlich relevantes Umweltversprechen anzunehmen. Anders gesagt: Das Landgericht hat nicht verlangt, dass weitere \u00f6kologische Kontextualisierungen, zus\u00e4tzliche Schlagw\u00f6rter oder detaillierte Nachhaltigkeitsbehauptungen hinzutreten. Schon das blo\u00dfe Wort gen\u00fcgte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ist das ein deutliches Signal. Wer einen Begriff wie \u201enachhaltig\u201c produktbezogen verwendet, kann sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass Gerichte ihn als blo\u00dfe unspezifische Werbefloskel oder als reine Langlebigkeitsanpreisung behandeln.<\/p>\n<h2>Schade f\u00fcr die Rechtsfortbildung: Das OLG Hamm werden wir dazu nicht h\u00f6ren<\/h2>\n<p>Wie das OLG Hamm diese Frage beurteilt h\u00e4tte, werden wir leider nicht mehr erfahren. Gerade das ist bedauerlich, weil der Fall in rechtlicher Hinsicht durchaus reizvoll war. Die Gegenseite hatte eben nicht nur formal verteidigt, sondern einen ernsthaften, sprachlich wie lauterkeitsrechtlich beachtlichen Gegenentwurf zum Verkehrsverst\u00e4ndnis des Begriffs \u201enachhaltig\u201c vorgelegt.<\/p>\n<p>Ob ein Obergericht das ebenso streng wie das Landgericht Bochum gesehen h\u00e4tte, bleibt offen. Nach dem weiteren Verlauf wurde die einstweilige Verf\u00fcgung allerdings aus Kostengr\u00fcnden als endg\u00fcltige Regelung akzeptiert. Damit blieb es bei der landgerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<h2>Ein kleiner tats\u00e4chlicher Makel des Falls<\/h2>\n<p>Der Fall hatte freilich auch noch eine tats\u00e4chliche Begleiterscheinung, die den Blick auf die Auseinandersetzung nicht gerade uninteressanter macht. Das Gespann aus Antragstellerin und anwaltlicher Vertretung ist im Markt seit Jahren eher durch \u00fcberschaubare Ums\u00e4tze einerseits und eine auff\u00e4llig rege Abmahnt\u00e4tigkeit andererseits bekannt. Genau daran setzte auch die Erwiderung der Antragsgegnerin an.<\/p>\n<p>Leider ohne Erfolg. Was bemerkenswert ist, denn die Antragsgegnerin stellte \u00a0ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb kurze Zeit sp\u00e4ter ein \u2013 und zwar ausgerechnet, nachdem Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Gegenseite zuvor noch mit besonderer Dringlichkeit kostenpflichtig verfolgt werden mussten. Sie trug vor, dass sie das Einzelunternehmen auf ihren Mann \u00fcbertragen habe. Mehr muss man dazu eigentlich nicht sagen. Ein Schelm, wer B\u00f6ses dabei denkt.<\/p>\n<h2>Was der Fall f\u00fcr die Praxis bedeutet<\/h2>\n<p>Die praktische Botschaft des Beschlusses ist klar: Umweltbezogene Positivbegriffe werden von Gerichten zunehmend streng gelesen. Wer mit \u201enachhaltig\u201c, \u201eumweltfreundlich\u201c, \u201eklimafreundlich\u201c oder \u00e4hnlichen Begriffen wirbt, muss damit rechnen, dass diese Aussagen nicht als blo\u00dfe imagebildende Floskeln, sondern als rechtfertigungsbed\u00fcrftige Sachbehauptungen verstanden werden.<\/p>\n<p>Der Fall aus Bochum zeigt das in einer besonders zugespitzten Form. Denn hier reichte nicht ein umfassendes Nachhaltigkeitsnarrativ, sondern schon ein einziges Wort.<\/p>\n<h2>Wie w\u00e4re der Fall nach der neuen Rechtslage ab dem 27.09.2026 zu beurteilen?<\/h2>\n<p>Die neue europ\u00e4ische Rechtslage zur St\u00e4rkung der Verbraucher f\u00fcr den \u00f6kologischen Wandel versch\u00e4rft den Umgang mit pauschalen Umweltangaben nochmals deutlich. Der Bochumer Beschluss wirkt deshalb r\u00fcckblickend fast wie ein Vorgriff auf das, was ab dem 27.09.2026 ohnehin deutlich klarer gesetzlich angelegt sein wird.<\/p>\n<p>Nach bisheriger Rechtslage musste der Fall noch \u00fcber die allgemeinen Irref\u00fchrungstatbest\u00e4nde der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7\u00a7 5<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">5a UWG<\/a> gel\u00f6st werden. Im Mittelpunkt stand also die Frage, wie der Verkehr das Wort \u201enachhaltig\u201c versteht, ob darin \u00fcberhaupt eine umweltbezogene Aussage liegt und ob wegen fehlender Erl\u00e4uterung wesentliche Informationen vorenthalten werden. Genau dar\u00fcber wurde hier intensiv gestritten.<\/p>\n<p>Ab dem 27.09.2026 wird die Pr\u00fcfung deutlich stringenter. Die neue Rechtslage arbeitet ausdr\u00fccklich mit dem Konzept der allgemeinen Umweltaussage. Gemeint sind pauschale Umweltclaims, die nicht ausreichend spezifiziert werden. Ma\u00dfgeblich ist dann noch st\u00e4rker, ob die umweltbezogene Aussage klar erl\u00e4utert und auf demselben Medium hinreichend konkretisiert wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall h\u00e4tte das erhebliche Folgen gehabt. Das schlichte Wort \u201eNACHHALTIG\u201c in einem Produktbild, ohne jede Einordnung, ohne n\u00e4here Beschreibung des Bezugs, ohne Benennung der Kriterien und ohne zug\u00e4ngliche Erl\u00e4uterung, w\u00e4re unter der neuen Rechtslage noch angreifbarer gewesen als nach bisherigem Recht. Denn dann h\u00e4tte nicht mehr nur dar\u00fcber gestritten werden m\u00fcssen, ob der Verbraucher im konkreten Einzelfall eher an Langlebigkeit oder eher an \u00f6kologische Vorteilhaftigkeit denkt. Bereits die fehlende Spezifizierung des Umweltclaims selbst h\u00e4tte wesentlich st\u00e4rker im Vordergrund gestanden.<\/p>\n<p>Hinzu kommt: Die neue Rechtslage zielt gerade darauf ab, pauschale Umweltversprechen zu unterbinden, wenn sie nicht hinreichend belegt und eingeordnet sind. Aussagen, die wie eine positive Gesamtbewertung des Produkts erscheinen, obwohl tats\u00e4chlich allenfalls einzelne Teilaspekte gemeint sein k\u00f6nnten, geraten damit noch schneller in den Bereich unzul\u00e4ssiger Werbung.<\/p>\n<p>Genau das w\u00e4re hier relevant gewesen. Das blo\u00dfe Wort \u201enachhaltig\u201c wirkt aus Verbrauchersicht gerade nicht auf einen eng begrenzten Teilaspekt beschr\u00e4nkt, etwa auf die Verpackung, die Haltbarkeit oder die Materialherkunft. Es erscheint vielmehr als positive Aussage \u00fcber das Produkt insgesamt. Damit w\u00e4re der Fall nach der neuen Rechtslage voraussichtlich nicht milder, sondern eher noch klarer zulasten der Werbenden zu entscheiden gewesen.<\/p>\n<p>Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage l\u00e4ge also darin: W\u00e4hrend das Landgericht Bochum den Fall noch \u00fcber das Verkehrsverst\u00e4ndnis und die allgemeinen Irref\u00fchrungsverbote herleiten musste, w\u00fcrde die neue Rechtslage pauschale Umweltclaims strukturell unmittelbarer erfassen. Der Bochumer Beschluss erscheint damit nicht als Ausrei\u00dfer, sondern eher als Vorl\u00e4ufer einer strengeren Entwicklung, die unionsrechtlich vorgezeichnet ist.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Beschluss des LG Bochum ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen zeigt er, wie streng Gerichte bereits heute auf pauschale Umweltangaben reagieren. Zum anderen ist er gerade deshalb interessant, weil die Gegenseite durchaus \u00fcberzeugende Argumente gegen ein \u00f6kologisches Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201enachhaltig\u201c vorgetragen hatte.<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgung trotzdem erlassen wurde, unterstreicht die erhebliche Abmahn- und Prozessgefahr bei unspezifischen Umweltclaims.<br \/>\nDass eine obergerichtliche Kl\u00e4rung aus Kostengr\u00fcnden ausblieb, ist aus Sicht der Rechtsfortbildung schade. F\u00fcr die Praxis bleibt dennoch eine klare Lehre: Wer mit Umweltbegriffen wirbt, sollte nicht auf die Deutungsfreundlichkeit der Gerichte vertrauen. Schon ein einziges Wort kann gen\u00fcgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 02.01.2026 \u2013 I-13 O 1\/26 im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung eine bemerkenswert strenge Linie gegen\u00fcber pauschalen Umweltangaben in der Produktwerbung gezogen. 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