{"id":70078,"date":"2026-03-30T04:31:54","date_gmt":"2026-03-30T02:31:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70078"},"modified":"2026-03-30T04:31:54","modified_gmt":"2026-03-30T02:31:54","slug":"green-claims-risiko-empco","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/green-claims-risiko-empco\/","title":{"rendered":"Umweltbezogene Werbung vor dem Umbruch: \u201eGreen Claims\u201c werden zum neuen Risikofeld im Wettbewerbsrecht\u00a0"},"content":{"rendered":"
Der zeitliche Rahmen ist klar: Nach Beschluss im Dezember 2025 und Verk\u00fcndung im Februar 2026 werden die zentralen Vorschriften ab dem 27. September 2026<\/b> Anwendung finden. Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, sollten diese \u00dcbergangsphase nutzen \u2013 denn die k\u00fcnftigen Anforderungen gehen weit \u00fcber das hinaus, was bislang vielfach als zul\u00e4ssig angesehen wurde.\u00a0<\/em><\/p>\n Bislang war die Beurteilung umweltbezogener Werbung stark vom Verkehrsverst\u00e4ndnis gepr\u00e4gt. K\u00fcnftig verschiebt sich der Fokus deutlich hin zu <\/span>objektiver Nachweisbarkeit, Transparenz und standardisierten Verbotstatbest\u00e4nden<\/span><\/b>. Die Neuregelung verlagert das Gewicht von der klassischen Irref\u00fchrungspr\u00fcfung hin zu konkreten gesetzlichen Vorgaben und erweitert zugleich die Liste von per se unzul\u00e4ssigen Gesch\u00e4ftspraktiken.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Diese Entwicklung steht in einer Linie mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits klargestellt hat, dass f\u00fcr Umweltwerbung vergleichbar strenge Ma\u00dfst\u00e4be gelten wie f\u00fcr gesundheitsbezogene Werbung. Aussagen m\u00fcssen demnach nicht nur zutreffend, sondern auch eindeutig und klar sein. Mehrdeutige Begriffe d\u00fcrfen nicht ohne unmittelbare Aufkl\u00e4rung verwendet werden.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Mit anderen Worten: Was bislang f\u00fcr Health Claims galt, gilt nun faktisch auch f\u00fcr Green Claims \u2013 mit entsprechend strengen Anforderungen.<\/span><\/b>\u00a0<\/span><\/p>\n Gerade in der Praxis zeigt sich, dass viele derzeit gebr\u00e4uchliche Werbeaussagen diese Anforderungen nicht erf\u00fcllen. Besonders kritisch sind insbesondere folgende Formulierungen:<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Allen diesen Aussagen ist gemeinsam:<\/span> Das bedeutet in der Konsequenz:<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Besonders einschneidend sind die neuen Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen. Begriffe wie \u201eumweltfreundlich\u201c, \u201eklimaneutral\u201c, \u201enachhaltig\u201c oder \u201eumweltschonend\u201c werden k\u00fcnftig nur noch unter sehr engen Voraussetzungen zul\u00e4ssig sein.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Der Gesetzgeber geht davon aus, dass solche Aussagen beim Verbraucher regelm\u00e4\u00dfig den Eindruck einer umfassenden, \u00fcberdurchschnittlichen Umweltleistung erwecken. Entsprechend hoch sind die Anforderungen: Wer mit solchen Begriffen wirbt, muss entweder eine <\/span>konkretisierte und unmittelbar verst\u00e4ndliche Erl\u00e4uterung im selben Medium<\/span><\/b> liefern oder auf eine <\/span>nachweisbare, anerkannte Umweltleistung<\/span><\/b> verweisen k\u00f6nnen.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Gerade im Influencer-Marketing oder bei Produkt-Listings auf Plattformen zeigt sich hier ein strukturelles Problem: <\/span>Die K\u00fcrze des Formats steht im Widerspruch zur erforderlichen inhaltlichen Tiefe.<\/span><\/b>\u00a0<\/span><\/p>\n Ein zentrales Element der Reform ist die Erweiterung der sogenannten Blacklist, also von Gesch\u00e4ftspraktiken, die unabh\u00e4ngig vom Einzelfall stets unzul\u00e4ssig sind.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Unzul\u00e4ssig sind k\u00fcnftig insbesondere:<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Damit verschiebt sich das Risiko: <\/span>Nicht mehr nur schlecht gemachte Werbung ist problematisch \u2013 bestimmte Aussagen sind als solche unzul\u00e4ssig.<\/span><\/b>\u00a0<\/span><\/p>\n Auch Nachhaltigkeitssiegel und langfristige Umweltziele werden strenger reguliert. Siegel setzen k\u00fcnftig ein belastbares, unabh\u00e4ngiges Zertifizierungssystem voraus; unternehmenseigene Labels ohne externe Kontrolle werden kaum noch haltbar sein.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Zugleich geraten Aussagen wie \u201eklimaneutral bis 2030\u201c unter Rechtfertigungsdruck. Solche Aussagen sind nur zul\u00e4ssig, wenn sie auf einem <\/span>konkreten, \u00fcberpr\u00fcfbaren und realistischen Umsetzungsplan<\/span><\/b> beruhen. Reine Zielbekundungen gen\u00fcgen nicht mehr.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Die Regulierung umweltbezogener Werbung erreicht eine neue Qualit\u00e4t. Green Claims entwickeln sich zu einem eigenst\u00e4ndigen Hochrisikobereich des Wettbewerbsrechts \u2013 mit Parallelen zum Health-Claims-Regime:<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n Je attraktiver und weitreichender die Aussage, desto strenger die Anforderungen an ihre Belegbarkeit und Klarheit.<\/span><\/b>\u00a0<\/span><\/p>\n F\u00fcr die Praxis bedeutet das:<\/span>
Die regulatorischen Anforderungen an umweltbezogene Werbung stehen vor einem tiefgreifenden Wandel. Mit dem Dritten Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt der deutsche Gesetzgeber die europ\u00e4ische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024\/825 um und schafft damit einen deutlich strengeren Rechtsrahmen f\u00fcr sogenannte \u201eGreen Claims\u201c.\u00a0<\/em><\/p>\nVom Einzelfall zur Regulierung: Ein echter Paradigmenwechsel<\/h2>\n
Typische problematische Claims \u2013 und warum sie k\u00fcnftig angreifbar sind<\/h2>\n
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\n\u2192 regelm\u00e4\u00dfig mehrdeutig (Vermeidung vs. Kompensation); ohne klare Aufkl\u00e4rung im selben Medium unzul\u00e4ssig\u00a0<\/span>\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n
\n\u2192 klassische <\/span>Generalklauseln<\/span><\/b>, die eine umfassende Umweltvorteilhaftigkeit suggerieren; k\u00fcnftig nur mit belastbarem Nachweis oder konkreter Spezifizierung haltbar\u00a0<\/span>\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n
\n\u2192 inhaltlich extrem weit und unbestimmt; ohne Offenlegung konkreter Kriterien (z. B. CO\u2082, Wasser, Lieferkette) regelm\u00e4\u00dfig irref\u00fchrungsanf\u00e4llig\u00a0<\/span>\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n
\n\u2192 besonders kritisch, da produktbezogene Kompensation k\u00fcnftig stark eingeschr\u00e4nkt wird; zudem Gefahr der Irref\u00fchrung \u00fcber tats\u00e4chliche Umweltwirkung\u00a0<\/span>\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n
\n\u2192 problematisch, wenn nicht s\u00e4mtliche Produktbestandteile (inkl. Verpackung, Transport etc.) einbezogen werden\u00a0<\/span>\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n
\n\u2192 ohne Angabe der konkreten Bedingungen (z. B. industrielle vs. nat\u00fcrliche Kompostierung) regelm\u00e4\u00dfig zu unbestimmt\u00a0<\/span>\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n\n
\n\u2192 unternehmensbezogene Imageaussage, die umfassende Umweltstandards suggeriert und daher besonders erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist\u00a0<\/span>\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n
\nSie sind <\/span>interpretationsbed\u00fcrftig, weitreichend und f\u00fcr Verbraucher besonders attraktiv<\/span><\/b> \u2013 und unterliegen gerade deshalb den strengen Anforderungen, die der BGH f\u00fcr gesundheitsbezogene Werbung entwickelt hat.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n\n
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Allgemeine Umweltbegriffe: Marketing-Sprache wird zum Risiko<\/h2>\n
Blacklist-Regelungen: Klare Verbote statt Graubereiche<\/h2>\n
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Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsversprechen<\/h2>\n
Fazit<\/h2>\n
\nUnternehmen sollten ihre bestehenden Claims nicht nur formal \u00fcberpr\u00fcfen, sondern inhaltlich hinterfragen \u2013 insbesondere dort, wo mit starken, emotional aufgeladenen Umweltbegriffen gearbeitet wird.<\/span><\/p>\n