{"id":70078,"date":"2026-03-30T04:31:54","date_gmt":"2026-03-30T02:31:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70078"},"modified":"2026-03-30T04:31:54","modified_gmt":"2026-03-30T02:31:54","slug":"green-claims-risiko-empco","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/green-claims-risiko-empco\/","title":{"rendered":"Umweltbezogene Werbung vor dem Umbruch: \u201eGreen Claims\u201c werden zum neuen Risikofeld im Wettbewerbsrecht\u00a0"},"content":{"rendered":"

\"\"Die regulatorischen Anforderungen an umweltbezogene Werbung stehen vor einem tiefgreifenden Wandel. Mit dem Dritten Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt der deutsche Gesetzgeber die europ\u00e4ische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024\/825 um und schafft damit einen deutlich strengeren Rechtsrahmen f\u00fcr sogenannte \u201eGreen Claims\u201c.\u00a0<\/em><\/p>\n

Der zeitliche Rahmen ist klar: Nach Beschluss im Dezember 2025 und Verk\u00fcndung im Februar 2026 werden die zentralen Vorschriften ab dem 27. September 2026<\/b> Anwendung finden. Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, sollten diese \u00dcbergangsphase nutzen \u2013 denn die k\u00fcnftigen Anforderungen gehen weit \u00fcber das hinaus, was bislang vielfach als zul\u00e4ssig angesehen wurde.\u00a0<\/em><\/p>\n

Vom Einzelfall zur Regulierung: Ein echter Paradigmenwechsel<\/h2>\n

Bislang war die Beurteilung umweltbezogener Werbung stark vom Verkehrsverst\u00e4ndnis gepr\u00e4gt. K\u00fcnftig verschiebt sich der Fokus deutlich hin zu <\/span>objektiver Nachweisbarkeit, Transparenz und standardisierten Verbotstatbest\u00e4nden<\/span><\/b>. Die Neuregelung verlagert das Gewicht von der klassischen Irref\u00fchrungspr\u00fcfung hin zu konkreten gesetzlichen Vorgaben und erweitert zugleich die Liste von per se unzul\u00e4ssigen Gesch\u00e4ftspraktiken.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n

Diese Entwicklung steht in einer Linie mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits klargestellt hat, dass f\u00fcr Umweltwerbung vergleichbar strenge Ma\u00dfst\u00e4be gelten wie f\u00fcr gesundheitsbezogene Werbung. Aussagen m\u00fcssen demnach nicht nur zutreffend, sondern auch eindeutig und klar sein. Mehrdeutige Begriffe d\u00fcrfen nicht ohne unmittelbare Aufkl\u00e4rung verwendet werden.<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n

Mit anderen Worten: Was bislang f\u00fcr Health Claims galt, gilt nun faktisch auch f\u00fcr Green Claims \u2013 mit entsprechend strengen Anforderungen.<\/span><\/b>\u00a0<\/span><\/p>\n

Typische problematische Claims \u2013 und warum sie k\u00fcnftig angreifbar sind<\/h2>\n

Gerade in der Praxis zeigt sich, dass viele derzeit gebr\u00e4uchliche Werbeaussagen diese Anforderungen nicht erf\u00fcllen. Besonders kritisch sind insbesondere folgende Formulierungen:<\/span>\u00a0<\/span><\/p>\n