{"id":70067,"date":"2026-03-27T06:21:52","date_gmt":"2026-03-27T04:21:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70067"},"modified":"2026-03-27T06:22:11","modified_gmt":"2026-03-27T04:22:11","slug":"missbrauch-ehrschutzprivileg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/missbrauch-ehrschutzprivileg\/","title":{"rendered":"Wenn Schrifts\u00e4tze zur Fortsetzung der (rechtswidrigen) Berichterstattung missbraucht werden"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70070 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Verachtung-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"479\" height=\"319\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Verachtung-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Verachtung-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Verachtung-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Verachtung-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Verachtung.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 479px) 100vw, 479px\" \/>Im \u00c4u\u00dferungsrecht geh\u00f6rt eine klare, mitunter auch harte Sprache zum Handwerk. Wer eine identifizierende Berichterstattung, eine Verdachtsberichterstattung oder sonstige reputationsrelevante Aussagen verteidigt, tut dies naturgem\u00e4\u00df nicht in der Tonlage eines neutralen Gutachtens. <\/em><\/p>\n<p><em>Dennoch gibt es eine Grenze zwischen entschiedener Rechtsverteidigung und einer Rhetorik, die erkennbar mehr will als nur juristisch \u00fcberzeugen. <\/em><\/p>\n<p><em>Genau an dieser Stelle beginnt ein Ph\u00e4nomen, das in presserechtlichen Auseinandersetzungen seit Jahren immer wieder zu beobachten ist: Der gerichtliche oder vorgerichtliche Schriftsatz wird nicht nur als Mittel der Rechtsverteidigung genutzt, sondern auch als gesch\u00fctzter Raum f\u00fcr H\u00e4me, Herabsetzung und rhetorisches Nachtreten.<\/em><\/p>\n<h2>Wenn Rechtsverteidigung zur Fortsetzung der Berichterstattung wird<\/h2>\n<p>Wer in diesem Bereich t\u00e4tig ist, kennt das Muster. Besonders ausgepr\u00e4gt findet man es nicht selten bei der rechtlichen Vertretung gro\u00dfer, meinungsstarker Medienh\u00e4user.<\/p>\n<p>Gerade die Rechtsvertretung bekannter Magazine wie des <em>Spiegel<\/em> oder des <em>manager magazin<\/em> ist f\u00fcr eine bisweilen ausgesprochen aggressive Form der Verteidigung bekannt. Vergleichbare Tendenzen lassen sich aber auch bei Vertretern \u00f6ffentlich-rechtlicher Medien oder im Umfeld besonders zuspitzender publizistischer Formate beobachten, etwa dort, wo mediale Kritik selbst schon als kalkulierte Grenz\u00fcberschreitung inszeniert wird.<\/p>\n<p>Die Versuchung scheint in diesen Konstellationen gr\u00f6\u00dfer zu sein als die Vernunft, die Berichterstattung an dem daf\u00fcr vorgesehenen Ort zu betreiben und die rechtliche Auseinandersetzung an dem ihr geb\u00fchrenden Ort.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig ist dabei weniger die blo\u00dfe Sch\u00e4rfe als die Art der Formulierungen. Dann ist etwa von \u201epeinlichen\u201c Beanstandungen die Rede, von Vorbringen, das \u201ekeinen Menschen\u201c interessiere, von Einw\u00e4nden, die \u201ewirklich l\u00e4cherlich\u201c seien, oder von Angriffen, die \u201evollkommen fernliegend\u201c oder \u201eschleierhaft\u201c wirkten.<\/p>\n<p>Mitunter kommt der Vorwurf hinzu, die Gegenseite wolle sich ihre Unkenntnis \u201eoffensichtlich erhalten\u201c oder versuche \u201eganz bewusst, Verwirrung zu stiften\u201c.<\/p>\n<p>Solche Wendungen dienen erkennbar nicht mehr nur der Subsumtion. Sie transportieren Verachtung.<\/p>\n<h2>Das Ehrschutzprivileg als notwendiger Schutzraum<\/h2>\n<p>Juristisch ist der Ausgangspunkt klar. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten besteht ein weiter Schutzraum f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Dieses sogenannte Ehrschutzprivileg ist rechtsstaatlich notwendig.<\/p>\n<p>Parteien und ihre anwaltlichen Vertreter m\u00fcssen die M\u00f6glichkeit haben, Sachverhalte zugespitzt darzustellen, Angriffe zur\u00fcckzuweisen, Motive der Gegenseite zu hinterfragen und auch scharfe Wertungen zu formulieren, ohne bei jeder pointierten Wendung sofort eine neue \u00e4u\u00dferungsrechtliche Baustelle zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Ohne diesen Schutz w\u00e4re effektive Rechtsverteidigung kaum denkbar. Gerade im Presserecht, in dem oftmals unter erheblichem Zeitdruck argumentiert wird und in dem die Streitgegenst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig eng an Fragen der Reputation, Glaubw\u00fcrdigkeit und \u00f6ffentlichen Wirkung ankn\u00fcpfen, muss ein gewisser Spielraum bestehen.<\/p>\n<p>Das Ehrschutzprivileg ist deshalb nicht das Problem. Problematisch wird aber die Art und Weise, wie dieser Schutzraum mitunter genutzt wird.<\/p>\n<h2>Der privilegierte Raum als Ausweichort f\u00fcr Herabsetzung<\/h2>\n<p>In der Praxis entsteht bisweilen der Eindruck, dass manche Medienh\u00e4user und ihre Vertreter den prozessual privilegierten Raum nicht nur zur Verteidigung ihrer Rechtsposition nutzen, sondern zugleich dazu, genau jene Tonlage fortzusetzen, die sie in der \u00f6ffentlichen Berichterstattung nur eingeschr\u00e4nkt oder jedenfalls unter h\u00f6herem \u00e4u\u00dferungsrechtlichem Risiko fortf\u00fchren k\u00f6nnten. Das ist der eigentliche interessante Punkt.<\/p>\n<p>Was man publizistisch nicht ohne Weiteres schreiben kann, weil es sich zu nah an der Grenze zur Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung bewegt, l\u00e4sst sich im Schriftsatz h\u00e4ufig deutlich unbefangener formulieren.<\/p>\n<p>Dort wird nicht nur bestritten, sondern bel\u00e4chelt. Dort wird nicht nur eingeordnet, sondern demonstrativ herabgesetzt. Dort wird nicht nur rechtlich argumentiert, sondern der Betroffene zugleich als unglaubw\u00fcrdig, \u00fcberempfindlich, taktisch unredlich oder intellektuell unterlegen inszeniert.<\/p>\n<p>Das mag im Einzelfall noch vom Schutzbereich prozessualer Rechtsverteidigung erfasst sein. Es bleibt aber bemerkenswert, wenn Formulierungen wie \u201ewirklich l\u00e4cherlich\u201c, \u201epeinlich\u201c, \u201evollkommen fernliegend\u201c oder der Vorwurf bewusster Verwirrungsstiftung erkennbar nicht mehr nur der Argumentation dienen, sondern der Fortsetzung einer publizistischen Haltung.<\/p>\n<h2>Zwischen forensischer Sch\u00e4rfe und publizistischem Gestus<\/h2>\n<p>Nat\u00fcrlich w\u00e4re es zu einfach, jede aggressive Formulierung bereits als Grenz\u00fcberschreitung zu verstehen. Nicht jeder scharfe Satz ist unzul\u00e4ssig, und nicht jede polemische Wendung ist unprofessionell. Gerade in Verfahren, in denen gravierende Vorw\u00fcrfe im Raum stehen oder in denen ein Unterlassungsbegehren auf einer erkennbar d\u00fcnnen Tatsachengrundlage beruht, kann eine robuste Erwiderung durchaus sachgerecht sein.<\/p>\n<p>Der Unterschied liegt aber meist in der Funktion der Sprache. Dient die Zuspitzung noch der rechtlichen Auseinandersetzung, oder soll sie vor allem den Gegner rhetorisch degradieren? Wer darlegt, dass ein Antrag unsubstantiiert ist, dass ein Aussageverst\u00e4ndnis fernliegt oder dass die Abw\u00e4gung zugunsten der Pressefreiheit ausf\u00e4llt, bewegt sich auf der Sachebene.<\/p>\n<p>Wer dagegen Formulierungen w\u00e4hlt, die erkennbar auf Verachtung, Spott oder pers\u00f6nliche Abwertung zielen, nutzt den Schriftsatz nicht mehr nur als juristisches Instrument, sondern auch als B\u00fchne.<\/p>\n<p>Gerade bei erfahrenen Medienvertretern ist das selten Zufall. Der Schriftsatz \u00fcbernimmt dann gewisserma\u00dfen die Funktion einer zweiten Ver\u00f6ffentlichungsform: nicht \u00f6ffentlich, aber doch mit einer \u00e4hnlichen Haltung geschrieben. Es geht nicht nur darum, vor Gericht zu obsiegen, sondern auch darum, die Deutungshoheit zu behaupten und den Betroffenen in seiner Rolle als Anspruchsteller klein erscheinen zu lassen.<\/p>\n<h2>Warum diese Strategie verf\u00fchrerisch ist<\/h2>\n<p>Dass gerade gro\u00dfe Medienh\u00e4user oder prominente publizistische Akteure hierf\u00fcr anf\u00e4llig sind, liegt auf der Hand. Wer von Berufs wegen zugespitzt formuliert, Kontroversen sch\u00e4rft und \u00f6ffentliche Macht \u00fcber Sprache aus\u00fcbt, wird diese Kommunikationshaltung nicht ohne Weiteres an der Schwelle zum Gerichtssaal ablegen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Rechtsverteidigung in solchen F\u00e4llen h\u00e4ufig nicht nur juristische, sondern auch kulturelle Selbstbehauptung ist. Der Unterlassungsantrag wird dann nicht selten als Angriff auf die eigene publizistische Freiheit, auf das redaktionelle Selbstverst\u00e4ndnis oder auf die Rolle als kritisches Medium empfunden. Aus dieser Haltung heraus w\u00e4chst leicht die Neigung, die Gegenseite nicht nur juristisch zur\u00fcckzuweisen, sondern auch symbolisch abzuwerten.<\/p>\n<p>Gerade darin liegt aber die Gefahr. Denn das Gericht ist nicht die Verl\u00e4ngerung der redaktionellen B\u00fchne. Es ist auch nicht der richtige Ort, eine publizistische Attit\u00fcde unter prozessual privilegierten Bedingungen weiterzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Was in einem Kommentar oder einer Satire-Sendung als Stilmittel erscheinen mag, wirkt im rechtlichen Kontext schnell wie eine Verwechslung der Rollen. Nicht alles, was mediale Aufmerksamkeit erzeugt, \u00fcberzeugt auch forensisch.<\/p>\n<h2>Prozessual privilegiert hei\u00dft nicht automatisch klug<\/h2>\n<p>Selbst dort, wo die Tonlage rechtlich noch vom Ehrschutzprivileg gedeckt ist, stellt sich deshalb die Frage nach der forensischen Klugheit. Denn Gerichte sind an harte Auseinandersetzungen gew\u00f6hnt. Sie lassen sich regelm\u00e4\u00dfig weder von Lautst\u00e4rke noch von rhetorischer \u00dcberlegenheit beeindrucken. Entscheidend sind Trennsch\u00e4rfe, Substanz und dogmatische Pr\u00e4zision.<\/p>\n<p>Ein Schriftsatz gewinnt nicht dadurch an Qualit\u00e4t, dass er dem Gegner besondere L\u00e4cherlichkeit zuschreibt. Er wird auch nicht dadurch \u00fcberzeugender, dass er Emp\u00f6rung simuliert oder den Betroffenen moralisch disqualifiziert.<\/p>\n<p>Im Gegenteil: Je st\u00e4rker die Herabsetzung den Text pr\u00e4gt, desto eher entsteht der Eindruck, dass hier nicht nur argumentiert, sondern kompensiert wird. Wer seiner Rechtsposition wirklich sicher ist, braucht die Pose meist nicht.<\/p>\n<p>Gerade im Presserecht ist professionelle Zur\u00fcckhaltung oft das st\u00e4rkere Signal. Die souver\u00e4ne Erwiderung konzentriert sich auf Aussagegehalt, Kontext, Wahrheit, Zul\u00e4ssigkeit der Wertung, Betroffenheit und Abw\u00e4gung. Sie braucht keinen Spott. Sie braucht keine H\u00e4me. Und sie braucht auch nicht die suggestive Botschaft, der Gegner sei schon im Ansatz nicht ernst zu nehmen.<\/p>\n<h2>Das strukturelle Problem f\u00fcr Betroffene<\/h2>\n<p>F\u00fcr Betroffene liegt darin eine besondere Belastung. Wer sich gegen eine als rechtsverletzend empfundene Berichterstattung zur Wehr setzt, sieht sich h\u00e4ufig nicht nur mit einer sachlichen Verteidigung der angegriffenen Ver\u00f6ffentlichung konfrontiert, sondern mit einer Fortsetzung des herabsetzenden Gestus auf anderem Terrain.<\/p>\n<p>Die Abwertung endet nicht mit der Ver\u00f6ffentlichung, sondern wandert in den Schriftsatz. Dort begegnet sie dem Betroffenen erneut \u2013 nun aber in einem Raum, in dem Gegenreaktionen rechtlich wesentlich schwieriger sind.<\/p>\n<p>Das ist keine Kritik am Ehrschutzprivileg als solchem. Es ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass ein legitimer Schutzraum in der Praxis asymmetrische Wirkungen entfalten kann. Wer kommunikativ besonders stark, institutionell erfahren und rhetorisch angriffsfreudig ist, kann diesen Raum naturgem\u00e4\u00df anders nutzen als derjenige, der sich gegen die Berichterstattung zur Wehr setzt.<\/p>\n<p>Gerade deshalb lohnt ein n\u00fcchterner Blick auf die tats\u00e4chliche Verwendung dieses Privilegs.<\/p>\n<h2>Gute Rechtsverteidigung braucht keine Verachtung<\/h2>\n<p>Die eigentliche Lehre aus solchen Konstellationen ist deshalb schlicht: Harte Rechtsverteidigung ist legitim. Verachtung ist kein Qualit\u00e4tsmerkmal. Der gute \u00e4u\u00dferungsrechtliche Schriftsatz darf zugespitzt sein, aber er verwechselt nicht Prozessf\u00fchrung mit publizistischer Selbstinszenierung. Er verteidigt die eigene Position, ohne den Gegner rhetorisch zu demontieren. Er nutzt das Ehrschutzprivileg als Schutzraum f\u00fcr die Sache \u2013 nicht als komfortablen Ausweichort f\u00fcr H\u00e4me.<\/p>\n<p>Gerade von professionellen Medienakteuren sollte man diese Unterscheidung erwarten d\u00fcrfen. Wer f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, \u00d6ffentlichkeit verantwortlich zu gestalten, sollte auch in der rechtlichen Verteidigung zwischen Kritik, Abwehr und Herabsetzung unterscheiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wo diese Differenzierung ausbleibt, spricht das weniger gegen die Empfindlichkeit des Betroffenen als \u00fcber das Selbstverst\u00e4ndnis derjenigen, die meinen, im privilegierten Raum des Verfahrens m\u00fcsse man an sprachlicher M\u00e4\u00dfigung nicht mehr festhalten.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Ehrschutzprivileg ist unverzichtbar. Ohne einen weiten Schutzraum f\u00fcr die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung w\u00e4re effektiver Rechtsschutz nicht m\u00f6glich. Gerade deshalb verdient es Aufmerksamkeit, wenn dieser Raum in presserechtlichen Konflikten nicht nur zur juristischen Argumentation, sondern auch zur Fortsetzung publizistischer Herabsetzung genutzt wird. Die Erfahrung zeigt, dass die Versuchung hierzu gerade bei besonders angriffsfreudigen Medienakteuren, gro\u00dfen Verlagsh\u00e4usern, \u00f6ffentlich-rechtlichen Formaten oder prominenten Zuspitzern des \u00f6ffentlichen Diskurses besonders gro\u00df sein kann.<\/p>\n<p>Die rechtliche Verteidigung geh\u00f6rt in den Schriftsatz. Die Berichterstattung geh\u00f6rt in die Ver\u00f6ffentlichung. Die Kritik geh\u00f6rt an den daf\u00fcr vorgesehenen Ort.<\/p>\n<p>Wer diese Ebenen vermischt und den gesch\u00fctzten Raum des Verfahrens zur rhetorischen Verl\u00e4ngerung seiner publizistischen Macht nutzt, offenbart am Ende weniger juristische St\u00e4rke als mangelnde Disziplin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im \u00c4u\u00dferungsrecht geh\u00f6rt eine klare, mitunter auch harte Sprache zum Handwerk. 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