{"id":70059,"date":"2026-03-27T07:40:23","date_gmt":"2026-03-27T05:40:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70059"},"modified":"2026-03-27T07:42:44","modified_gmt":"2026-03-27T05:42:44","slug":"lg-koeln-manager-magazin-einstweilige-verfuegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pressemitteilungen\/lg-koeln-manager-magazin-einstweilige-verfuegung\/","title":{"rendered":"Weitere einstweilige Verf\u00fcgung gegen manager magazin: LG K\u00f6ln untersagt erneut zentrale Aussagen \u00fcber The Platform Group und Dr. Dominik Benner"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-69417 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/08\/LHRLogo.png\" alt=\"\" width=\"200\" height=\"200\" \/><\/em><\/p>\n<p><i>Nachdem bereits das Oberlandesgericht K\u00f6ln dem manager magazin eine identifizierende Verdachtsberichterstattung untersagt hatte, \u00fcber die wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pressemitteilungen\/olg-koeln-manager-magazin\/\" rel=\"noopener\">hier berichtet haben<\/a>, hat nun auch das Landgericht K\u00f6ln dem manager magazin erneut Grenzen gesetzt.<\/i><\/p>\n<p><i>Betroffen ist der Beitrag \u201eWenn Pf\u00e4ndung droht \u2013 neuer Stress f\u00fcr The Platform Group\u201c. Das Landgericht K\u00f6ln hat dem manager magazin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt, einzelne, zentrale Aussagen aus diesem Beitrag weiter zu verbreiten.<\/i><\/p>\n<h2>Gericht untersagt weitere rechtswidrige Aussagen<\/h2>\n<p>Bereits mit Urteil vom 26.02.2026 hatte das Oberlandesgericht K\u00f6ln dem manager magazin untersagt, \u00fcber The Platform Group und Dr. Dominik Benner in identifizierender Weise im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren bei der ehemaligen Tochtergesellschaft ViveLaCar, welche von der The Platform Group AG ver\u00e4u\u00dfert wurde, zu berichten. Der Senat hatte klargestellt, dass schon \u00dcberschrift und Teaser vor einer Bezahlschranke eigenst\u00e4ndig rechtsverletzend sein k\u00f6nnen, wenn sie beim Leser den Eindruck erzeugen, der Betroffene k\u00f6nne selbst strafrechtlich verantwortlich sein.<\/p>\n<p>An diese gerichtliche Korrektur kn\u00fcpft der neue Beschluss des Landgerichts K\u00f6ln an. Untersagt wurden einzelne Behauptungen und Passagen des Artikels des manager magazin.<\/p>\n<h2>Bewusst unvollst\u00e4ndige Berichterstattung<\/h2>\n<p>Besonders deutlich f\u00e4llt die Begr\u00fcndung des Gerichts zu den untersagten Passagen aus. Nach Auffassung der Kammer lag insoweit ein Fall bewusst unvollst\u00e4ndiger und irref\u00fchrender Berichterstattung vor. Wesentliche Umst\u00e4nde d\u00fcrfen dem Leser nicht vorenthalten werden, wenn er aus den mitgeteilten Tatsachen eigene Schlussfolgerungen ziehen soll. Genau dies war nach Ansicht des Gerichts hier geschehen. Das manager magazin hatte eine bekannte und f\u00fcr die Bewertung erhebliche Tatsache nicht mitgeteilt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung macht damit erneut deutlich, dass auch zugespitzte Wirtschaftsberichterstattung nicht dadurch zul\u00e4ssig wird, dass entscheidende entlastende oder relativierende Umst\u00e4nde schlicht ausgeblendet werden.<\/p>\n<h2>Unwahre Tatsachenbehauptung<\/h2>\n<p>Auch eine weitere beanstandete Passage bewertet das Landgericht im vorliegenden Urteil eindeutig. Die Aussage des manager magazin bzgl. der Pf\u00e4ndung von Anteilen von einzelnen Tochtergesellschaften der The Platform Group qualifiziert die Kammer ausdr\u00fccklich als unwahre Tatsachenbehauptung.<\/p>\n<p>Gerade bei pr\u00e4zisen Zahlenangaben, welche Gegenstand der Darstellung des manager magazin waren, zeigt sich, dass der \u00e4u\u00dferungsrechtliche Ma\u00dfstab streng bleibt: Wer konkrete belastende Behauptungen aufstellt, muss diese im Streitfall auch tragen k\u00f6nnen. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.<\/p>\n<h2>Ordnungsmittelverfahren gegen das manager magazin wurde eingeleitet<\/h2>\n<p>Bemerkenswert ist, dass es bei der Entscheidung des OLG K\u00f6ln nicht bei einem blo\u00dfen Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung geblieben ist. Vielmehr musste bereits ein Ordnungsmittelverfahren gegen das manager magazin eingeleitet werden, weil das manager magazin und die verantwortlichen Autoren das gerichtliche Verbot offenbar nicht konsequent umgesetzt haben.<\/p>\n<p>Gerade im Presserecht zeigt sich immer wieder: Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist h\u00e4ufig nur der erste Schritt. Entscheidend ist, ob das gerichtliche Verbot anschlie\u00dfend auch tats\u00e4chlich beachtet und durchgesetzt wird. Wird ein untersagter Inhalt \u00fcber Drittseiten, Suchmaschinen, Aggregatoren oder sonstige Plattformen weiterverbreitet oder gar durch eigene Kommentare und Reproduktionen erneut aufgegriffen, verst\u00f6\u00dft das ver\u00f6ffentlichende Medium gegen die einstweilige Verf\u00fcgung des Gerichts.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall des manager magazin zeigt dies in besonderer Deutlichkeit. W\u00e4hrend Gerichte Antragstellern im Eilverfahren mitunter \u00e4u\u00dferst kurze Reaktionszeiten abverlangen, nehmen Durchsetzungsverfahren nach Erlass einer Verf\u00fcgung h\u00e4ufig ihren eigenen, deutlich gem\u00e4chlicheren Gang. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass gerichtliche Verbote einzuhalten sind \u2013 und zwar vollst\u00e4ndig. Dem hat das manager magazin im vorliegenden Fall nicht entsprochen und hat nun entsprechende Konsequenzen zu tragen.<\/p>\n<h2>Weitere gerichtliche Korrektur einer entgleisten Berichterstattung<\/h2>\n<p>Der neue Beschluss des Landgerichts f\u00fcgt sich damit nahtlos in die bereits ergangene OLG-Entscheidung gegen das manager magazin ein. Schon dort hatten unsere Mandanten erfolgreich geltend gemacht, dass die Berichterstattung des manager magazin die Grenzen zul\u00e4ssiger Verdachtsberichterstattung \u00fcberschritten hatte. Mit dem aktuellen Verfahren ist nun ein weiterer gerichtlicher Unterlassungstitel hinzugekommen.<\/p>\n<h2>Ist rechtswidrige Berichterstattung ein lukratives Gesch\u00e4ftsmodell?<\/h2>\n<p>Damit verdichtet sich das Bild, dass es sich nicht um einen blo\u00dfen Einzelfall journalistischer Zuspitzung handelt, sondern um eine Serie von Ver\u00f6ffentlichungen, bei der zugespitzte, personalisierte und reputationsbelastende Teaser vor der Bezahlschranke gezielt Aufmerksamkeit erzeugen sollen, um kostenpflichtige Abrufe und Abonnements zu monetarisieren.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich sind die internen Kennzahlen des manager magazin nicht bekannt. Gleichwohl l\u00e4sst sich das wirtschaftliche Interesse modellhaft veranschaulichen: Bei 30.000 bis 100.000 Lesern und einer vorsichtig angesetzten Konversionsrate von 0,3 % bis 1,0 % k\u00f6nnten aus einem einzelnen zugespitzten Paywall-Artikel rechnerisch etwa 90 bis 1.000 neue Abonnements resultieren.<\/p>\n<p>Legt man den auf der Paywall beworbenen Jahreswert von 197,88 EUR je Abo zugrunde, erg\u00e4be sich daraus ein Umsatzkorridor von rund 17.809 EUR bis 197.880 EUR. Ob diese Zahlen im konkreten Fall erreicht werden, ist offen. Die Modellrechnung zeigt aber, welcher \u00f6konomische Anreiz hinter einem System stehen kann, das Aufmerksamkeit vor der Bezahlschranke erzeugt und dahinter monetarisiert.<\/p>\n<p>Einer solchen Serie und Vorgehensweise des manager magazin begegnen unsere Mandanten nun ihrerseits mit einer entsprechenden Reihe erfolgreicher presserechtlicher Unterlassungsverfahren. In einem n\u00e4chsten Schritt haben unsere Mandanten die Beauftragung vorgenommen, auch fr\u00fchere Artikel des manager magazin gerichtlich pr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Mit dem neuen Beschluss des Landgerichts K\u00f6ln hat das manager magazin einen weiteren presserechtlichen D\u00e4mpfer hinnehmen m\u00fcssen. Untersagt wurden erneut zentrale Aussagen \u00fcber The Platform Group und Dr. Dominik Benner \u2013 darunter eine bewusst unvollst\u00e4ndige Darstellung sowie eine unwahre Tatsachenbehauptung.<\/p>\n<p>Zusammen mit dem bereits erstrittenen Verbot des OLG K\u00f6ln und dem eingeleiteten Ordnungsmittelverfahren gegen das manager magazin zeigt sich damit immer deutlicher, dass unrichtiger Berichterstattung sowie rechtswidriger Verdachtsberichterstattung gerichtlich Grenzen gesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem bereits das Oberlandesgericht K\u00f6ln dem manager magazin eine identifizierende Verdachtsberichterstattung untersagt hatte, \u00fcber die wir hier berichtet haben, hat nun auch das Landgericht K\u00f6ln dem manager magazin erneut Grenzen gesetzt. Betroffen ist der Beitrag \u201eWenn Pf\u00e4ndung droht \u2013 neuer Stress f\u00fcr The Platform Group\u201c. 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