{"id":70032,"date":"2026-03-22T18:08:37","date_gmt":"2026-03-22T16:08:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70032"},"modified":"2026-03-22T18:09:03","modified_gmt":"2026-03-22T16:09:03","slug":"ulmen-spiegel-zu-eigen-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/ulmen-spiegel-zu-eigen-machen\/","title":{"rendered":"Aus aktuellem Anlass: \u201eIch berichte nur, was andere sagen\u201c \u2013 warum dieses Argument im Medienrecht nicht tr\u00e4gt"},"content":{"rendered":"

\"\"In der aktuellen Diskussion um Verdachtsberichterstattung begegnet immer wieder ein vermeintlich entlastendes Argument: Man d\u00fcrfe berichten, dass eine Person bestimmte Vorw\u00fcrfe erhoben habe \u2013 schlie\u00dflich sei diese Tatsache als solche wahr. Solange man sich diese Vorw\u00fcrfe nicht \u201ezu eigen mache\u201c, bestehe kein rechtliches Risiko.<\/em><\/p>\n

Diese Annahme ist in dieser Verk\u00fcrzung unzutreffend.<\/em><\/p>\n

Das \u201eZu-eigen-Machen\u201c \u2013 dogmatisch richtig, aber oft \u00fcbersch\u00e4tzt<\/h2>\n

Der Begriff des \u201eZu-eigen-Machens\u201c dient der Abgrenzung, ob eine fremde \u00c4u\u00dferung dem Verbreiter als eigene zugerechnet werden kann. Die Figur stammt aus einer \u00e4lteren, von den klassischen Medien gepr\u00e4gten Rechtsprechung und spielte vor allem in Konstellationen wie Interviews, Presseschauen, Live-Diskussionen und vergleichbaren Formaten eine Rolle.<\/p>\n

Daraus wird heute jedoch h\u00e4ufig ein falscher Umkehrschluss gezogen: Wenn kein \u201eZu-eigen-Machen\u201c vorliegt, solle auch keine Haftung bestehen. Genau das trifft so nicht zu.<\/p>\n

Der eigentliche Ma\u00dfstab ist die Verbreitung \u2013 nicht nur die Zurechnung<\/h2>\n

Wie wir bereits in unserem Beitrag<\/p>\n