{"id":70018,"date":"2026-03-20T17:25:27","date_gmt":"2026-03-20T15:25:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70018"},"modified":"2026-03-23T13:26:15","modified_gmt":"2026-03-23T11:26:15","slug":"spiegel-verdachtsberichterstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/spiegel-verdachtsberichterstattung\/","title":{"rendered":"Christian Ulmen, der SPIEGEL und 3 Millionen Euro: Wenn Verdachtsberichterstattung zur Einkommensquelle wird"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-70019 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuld-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"573\" height=\"382\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuld-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuld-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuld-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuld-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuld.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 573px) 100vw, 573px\" \/>Die aktuelle SPIEGEL-Berichterstattung \u00fcber Christian Ulmen und Collien Fernandes ist bei n\u00e4herer Betrachtung weniger ein Beitrag \u00fcber digitale Gewalt als vielmehr ein Beispiel daf\u00fcr, wie schnell journalistische Verdachtsberichterstattung ihre rechtlichen Grenzen \u00fcberschreiten kann.<\/em><\/p>\n<p><em>Denn der Fall ist \u2013 entgegen der erz\u00e4hlerischen Wucht des Textes \u2013 in seinem Kern bislang ein Verdachtsfall mit bemerkenswert schmaler Tatsachengrundlage. Gerade deshalb h\u00e4tte \u00e4u\u00dferste Zur\u00fcckhaltung gelten m\u00fcssen. Stattdessen entsteht \u00fcber weite Strecken der Eindruck, als werde ein schwerster pers\u00f6nlicher und strafrechtlicher Vorwurf publizistisch bereits in eine nahezu gesicherte Wahrheit \u00fcberf\u00fchrt.<\/em><\/p>\n<p><em>Das ist rechtlich hochproblematisch. Nicht zuletzt, weil der Artikel hinter einer Paywall liegt und die damit erregte Aufmerksamkeit nat\u00fcrlich nicht nur Information der \u00d6ffentlichkeit sondern der Bewerbung lukrativer SPIEGEL-Abos dient.<\/em><\/p>\n<h2>Verdachtsberichterstattung setzt einen belastbaren Tatsachenkern voraus<\/h2>\n<p>Zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung setzt bekanntlich einen Mindestbestand an belastbaren Beweistatsachen voraus. Sie verlangt Ausgewogenheit, Distanz, Zur\u00fcckhaltung in Sprache und Dramaturgie sowie eine Darstellung, die eben nicht den Eindruck einer bereits feststehenden Schuld erzeugt. Genau daran bestehen an <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/netzwelt\/netzpolitik\/collien-fernandes-erstattet-anzeige-gegen-ex-mann-christian-ulmen-a-6abfb991-1665-4469-9c8e-3cc5a2cb4f29\">dem aktuellen SPIEGEL-Bericht<\/a>, der au\u00dfer einem rei\u00dferischen Titel vollst\u00e4ndig hinter einer Paywall liegt, erhebliche Zweifel:<\/p>\n<p>Denn schaut man auf die vom Artikel selbst mitgeteilte Tatsachengrundlage, bleibt im Zentrum letztlich vor allem zweierlei: die Schilderung der Anzeigeerstatterin und eine angebliche E-Mail, die Christian Ulmen an einen Strafverteidiger geschickt haben soll. Beides ist f\u00fcr sich genommen als Fundament einer derart massiven \u00f6ffentlichen Verdachtsberichterstattung au\u00dferordentlich d\u00fcnn.<\/p>\n<h2>Die blo\u00dfe Schilderung der Anzeigeerstatterin tr\u00e4gt eine identifizierende Berichterstattung nicht<\/h2>\n<p>Die Aussage einer mutma\u00dflich Gesch\u00e4digten kann selbstverst\u00e4ndlich Ausgangspunkt von Ermittlungen sein. Sie ist aber noch kein belastbarer Beweisbestand, der ohne Weiteres eine identifizierende mediale Ausbreitung schwerster Vorw\u00fcrfe gegen eine prominente Person rechtfertigt.<\/p>\n<p>Das gilt umso mehr, wenn der Beitrag selbst mehrfach erkennen l\u00e4sst, dass wesentliche Teile des Geschehens \u201eschwer \u00fcberpr\u00fcfbar\u201c seien, weil es an unmittelbaren Zeugen fehle. Gerade dann m\u00fcsste journalistische Zur\u00fcckhaltung nicht kleiner, sondern gr\u00f6\u00dfer werden. Wer in einer solchen Lage gleichwohl mit voller Namensnennung, maximaler Detailtiefe und starker moralischer Aufladung berichtet, verschiebt die Funktion der Verdachtsberichterstattung: weg von vorsichtiger Information, hin zu \u00f6ffentlicher Zuschreibung.<\/p>\n<h2>Eine angebliche E-Mail an den Strafverteidiger ist kein tragf\u00e4higer publizistischer Beweis<\/h2>\n<p>Noch heikler ist die Berufung auf jene angebliche E-Mail an einen Strafverteidiger. Schon die Herkunft dieser Information wirft erhebliche Fragen auf. Wie ein Presseorgan an einen derart sensiblen, offenkundig dem Bereich vertraulicher Verteidigungsvorbereitung zuzurechnenden Kommunikationsvorgang gelangt sein will, bleibt mindestens erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Vor allem aber stellt sich die viel grunds\u00e4tzlichere Frage, welchen Beweiswert ein solcher E-Mail-Verkehr \u00fcberhaupt haben soll.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn es eine solche E-Mail gegeben haben sollte, w\u00e4re damit noch keineswegs gekl\u00e4rt, unter welchen Umst\u00e4nden sie verfasst wurde, worauf sie sich konkret bezog, wie sie eingeordnet werden muss und ob sie \u00fcberhaupt den Sinngehalt tr\u00e4gt, den der Artikel ihr zuschreibt. Kommunikation gegen\u00fcber einem Strafverteidiger ist kein neutral erhobener Tatsachenbeweis. Sie kann von Angst, strategischer Vorsicht, \u00dcberzeichnung, Missverst\u00e4ndnissen oder dem Versuch gepr\u00e4gt sein, einen Sachverhalt vorsorglich rechtlich einordnen zu lassen.<\/p>\n<p>Wer daraus publizistisch eine tragende Verdachtsst\u00fctze macht, bewegt sich auf sehr d\u00fcnnem Eis.<\/p>\n<h2>Aus Verdacht wird durch Dramaturgie scheinbare Gewissheit<\/h2>\n<p>Gerade deshalb wirkt es umso befremdlicher, dass der SPIEGEL den Text nicht etwa mit journalistischer Zur\u00fcckhaltung, sondern mit einer geradezu dramaturgisch aufgeladenen Gewissheitsrhetorik aufbaut. Der Leser wird durch detaillierte Schilderungen, atmosph\u00e4rische Verdichtung, moralische Rahmung und suggestive Gesamtkomposition Schritt f\u00fcr Schritt an eine Schuldannahme herangef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Hinweis auf die Unschuldsvermutung wirkt dabei nicht wie ernst gemeinte Distanzierung, sondern wie das bekannte formale Feigenblatt:<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-70024 aligncenter\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuldsvermutungk-708x254.png\" alt=\"\" width=\"572\" height=\"205\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuldsvermutungk-708x254.png 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuldsvermutungk-620x223.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuldsvermutungk-354x127.png 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuldsvermutungk-768x276.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Unschuldsvermutungk.png 1382w\" sizes=\"(max-width: 572px) 100vw, 572px\" \/><\/p>\n<p>Das Problem ist nicht neu: Wer s\u00e4mtliche belastenden Umst\u00e4nde ausbreitet, die emotionalen und sozialen Folgewirkungen maximal aktiviert und am Ende formelhaft erg\u00e4nzt, selbstverst\u00e4ndlich gelte die Unschuldsvermutung, neutralisiert die Vorverurteilung nicht. Er dokumentiert allenfalls, dass ihm die rechtlichen Anforderungen bekannt sind, ohne sie in der Sache tats\u00e4chlich zu beachten.<\/p>\n<h2>Der Deepfake-Diskurs wirkt wie eine publizistische Tr\u00e4gerkonstruktion<\/h2>\n<p>Hinzu kommt ein weiterer auff\u00e4lliger Punkt: der erkennbare Versuch, das \u00f6ffentliche Interesse an dem konkreten Vorgang durch einen \u00fcbergeordneten Deepfake- und KI-Diskurs zu legitimieren. Nat\u00fcrlich ist digitale sexualisierte Gewalt ein ernstes Thema. Nat\u00fcrlich besteht an Deepfakes, Identit\u00e4tsmissbrauch und KI-generierter Pornografie ein erhebliches gesellschaftliches Aufkl\u00e4rungsinteresse.<\/p>\n<p>Aber genau darin liegt hier das publizistische Problem. Denn der Artikel verwendet dieses reale und legitime Thema ersichtlich auch als argumentative Tr\u00e4gerkonstruktion, um eine hochgradig intime, schmutzige und medienwirksame Promi-Trennungsgeschichte \u00f6ffentlich zu erz\u00e4hlen. Das allgemeine Thema dient so vor allem der Rechtfertigung einer identifizierenden und maximal reputationssch\u00e4digenden Berichterstattung.<\/p>\n<p>Der Deepfake-Diskurs erscheint dadurch stellenweise weniger als eigentlicher Gegenstand denn als moralischer Resonanzraum, in dem sich eine besonders klicktr\u00e4chtige Geschichte ver\u00f6ffentlichen l\u00e4sst.<\/p>\n<h2>Ein allgemeines Thema ersetzt nicht die Voraussetzungen im Einzelfall<\/h2>\n<p>Rechtlich tr\u00e4gt das nicht weit. Ein allgemeines Interesse an digitaler Gewalt ersetzt nicht die strengen Voraussetzungen identifizierender Verdachtsberichterstattung im Einzelfall.<\/p>\n<p>Gerade bei schwerwiegenden Vorw\u00fcrfen mit massivem Pers\u00f6nlichkeitsbezug muss das konkrete Informationsinteresse gegen die drohende irreversible Stigmatisierung des Betroffenen abgewogen werden. Und diese Stigmatisierung ist hier nicht nur theoretisch, sondern praktisch sofort eingetreten.<\/p>\n<h2>Das Medienecho zeigt, dass formale Distanzierungen ins Leere laufen<\/h2>\n<p>Man muss sich nur die Reaktionen in sozialen Medien ansehen: Dort wird aus einem Verdacht binnen Stunden Gewissheit. Ulmen wird nicht als Beschuldigter, sondern faktisch bereits als T\u00e4ter behandelt. Seine Karriere wird \u00f6ffentlich f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt, seine soziale Existenz bewertet, sein Name mit schwersten Vorw\u00fcrfen fest verschmolzen.<\/p>\n<p>Genau das ist die reale Wirkung solcher Berichterstattung. Und genau deshalb sind die rechtlichen H\u00fcrden so hoch.<\/p>\n<p>Die Geschichte der Medienberichterstattung \u00fcber prominente Beschuldigte ist voll von F\u00e4llen, in denen nicht das Urteil, sondern bereits die Verdachtsberichterstattung den eigentlichen irreparablen Schaden verursacht hat. Kachelmann und Mockridge sind nur die bekanntesten Beispiele. Der soziale und berufliche Absturz beginnt nicht erst mit einer Verurteilung. Er beginnt mit der Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<h2>Die Unschuldsvermutung darf kein Feigenblatt sein<\/h2>\n<p>Deshalb greift es zu kurz, wenn Medien meinen, sie k\u00f6nnten sich durch formale Distanzierungss\u00e4tze exkulpieren. Entscheidend ist nicht, ob irgendwo im Text die Unschuldsvermutung erw\u00e4hnt wird. Entscheidend ist, welche Gesamtwirkung erzeugt wird.<\/p>\n<p>Wer einen Verdacht in dieser Dichte, Anschaulichkeit und moralischen Aufladung verbreitet, nimmt die \u00f6ffentliche Vorverurteilung nicht nur in Kauf. Er produziert sie.<\/p>\n<h2>F\u00fcr eine solche Berichterstattung ist die Tatsachengrundlage zu d\u00fcnn<\/h2>\n<p>Gerade im vorliegenden Fall dr\u00e4ngt sich deshalb der Eindruck auf, dass der SPIEGEL nicht auf einer belastbaren, abgesicherten Tatsachenbasis berichtet, sondern auf einer publizistisch hochgef\u00e4hrlichen Mischung aus Parteischilderung, selektivem Begleitmaterial und einer dubiosen angeblichen Verteidiger-E-Mail.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen identifizierenden Bericht mit derart zerst\u00f6rerischem Potenzial ist das ersichtlich zu wenig.<\/p>\n<p>Die eigentliche Pointe ist daher unerquicklich, aber klar: Nicht die floskelhafte Beschw\u00f6rung der Unschuldsvermutung entscheidet \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit. Entscheidend ist, ob der Bericht ihr in Struktur, Ton und Wirkung tats\u00e4chlich gerecht wird.<\/p>\n<p>Daran bestehen hier erhebliche Zweifel.<\/p>\n<h2>\u00d6konomische Anreize: Wenn Rechtsverletzungen betriebswirtschaftlich kalkulierbar werden<\/h2>\n<p>Die \u00f6konomische Dimension solcher Berichterstattung wird dabei regelm\u00e4\u00dfig ausgeblendet. Der konkrete Artikel ist hinter einer Paywall platziert, die den Leser zun\u00e4chst mit einem 1-\u20ac-Testabo anlockt, das anschlie\u00dfend in ein Abonnement \u00fcbergeht, das j\u00e4hrlich etwa zwischen 240 \u20ac und 310 \u20ac kostet.<\/p>\n<p>Rechnet man dies einmal grob durch, wird die wirtschaftliche Logik sichtbar: Selbst bei konservativer Annahme von beispielsweise 500.000 bis 1 Mio. Seitenaufrufen eines derart reichweitenstarken, emotional aufgeladenen Beitrags und einer \u00e4u\u00dferst zur\u00fcckhaltend gesch\u00e4tzten Conversion-Rate von nur 0,5 % bis 1 %, erg\u00e4ben sich bereits zwischen 2.500 und 10.000 neue Abonnenten. Hochgerechnet auf Jahresums\u00e4tze bedeutet das ein m\u00f6gliches Erl\u00f6spotenzial im Bereich von rund 600.000 \u20ac bis \u00fcber 3 Mio. \u20ac \u2013 allein ausgel\u00f6st durch einen einzigen Artikel.<\/p>\n<p>Dem gegen\u00fcber stehen die im deutschen Pers\u00f6nlichkeitsrecht traditionell zur\u00fcckhaltend bemessenen Geldentsch\u00e4digungen. Wie wir hier dargestellt haben bewegen sich selbst bei erheblichen Eingriffen die zugesprochenen Betr\u00e4ge h\u00e4ufig nur im Bereich von wenigen Tausend bis einigen Zehntausend Euro \u2013 vielfach sogar darunter:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schadensersatz-und-schmerzensgeld-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen\/\"><strong>Schadensersatzbetr\u00e4ge und Schmerzensgeld bei Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen<\/strong><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Selbst in prominenten F\u00e4llen mit erheblicher Reichweite bleiben die Summen regelm\u00e4\u00dfig deutlich hinter dem wirtschaftlichen Ertrag entsprechender Berichterstattung zur\u00fcck. Prozesskosten und etwaige Schadensersatzleistungen lassen sich f\u00fcr gro\u00dfe Verlagsh\u00e4user regelm\u00e4\u00dfig als kalkulierbares Risiko verbuchen. Mit anderen Worten: Selbst wenn eine Berichterstattung sp\u00e4ter als unzul\u00e4ssig eingestuft wird, d\u00fcrfte sie sich wirtschaftlich bereits gelohnt haben.<\/p>\n<p>Diese Schieflage wirft eine unbequeme Frage auf: Ob die derzeitige Rechtspraxis im Pers\u00f6nlichkeitsrecht noch geeignet ist, wirksam pr\u00e4ventiv zu wirken \u2013 oder ob sie nicht vielmehr \u00f6konomische Anreize setzt, die Grenzen des Zul\u00e4ssigen bewusst auszureizen. Die aktuell von einigen Medienh\u00e4usern wiederbelebte, uralte Diskussion eines angeblichen strukturellen Ungleichgewichtszwischen von Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen Betroffenen und der Presse erscheint in diesem Licht umso grotesker.<\/p>\n<p>Vielleicht ist das eigentliche Problem weniger die Frage, ob die Grenzen zul\u00e4ssiger Verdachtsberichterstattung eingehalten werden \u2013 sondern ob es sich wirtschaftlich \u00fcberhaupt lohnt, sie einzuhalten.<\/p>\n<p>Oder zugespitzt: Solange Rechtsverletzungen kalkulierbar g\u00fcnstiger sind als rechtm\u00e4\u00dfige Zur\u00fcckhaltung, bleibt am Ende ein unangenehmer Eindruck \u2013 dass sich Grenz\u00fcberschreitungen allzu oft schlicht rechnen.<\/p>\n<p>\u00dcber genau diese Form von \u201eAnreizstruktur\u201c lie\u00dfe sich jedenfalls einmal eine wirklich aufkl\u00e4rerische Berichterstattung f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die aktuelle SPIEGEL-Berichterstattung \u00fcber Christian Ulmen und Collien Fernandes ist bei n\u00e4herer Betrachtung weniger ein Beitrag \u00fcber digitale Gewalt als vielmehr ein Beispiel daf\u00fcr, wie schnell journalistische Verdachtsberichterstattung ihre rechtlichen Grenzen \u00fcberschreiten kann. 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