{"id":70013,"date":"2026-03-15T04:17:41","date_gmt":"2026-03-15T02:17:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=70013"},"modified":"2026-03-15T04:17:41","modified_gmt":"2026-03-15T02:17:41","slug":"nahrungsergaenzungsmittel-arzneimittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/nahrungsergaenzungsmittel-arzneimittel\/","title":{"rendered":"Magensaftresistente Kapseln bei Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln \u2013 rutscht ein NEM damit ins Arzneimittelrecht?"},"content":{"rendered":"
Diese Frage erreichte uns k\u00fcrzlich von einem Leser unseres Magazins. Der Hintergrund: Ein Hersteller entwickelt ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und m\u00f6chte den Wirkstoff in magensaftresistenten Kapseln<\/strong> anbieten. Die Idee ist aus technologischer Sicht naheliegend: Der Wirkstoff soll nicht schon im Magen, sondern erst im Darm freigesetzt werden.<\/em><\/p>\n Doch genau hier beginnen die rechtlichen Unsicherheiten. Denn w\u00e4hrend die Verkapselungstechnologie aus der Pharmaindustrie stammt, unterliegen Nahrungserg\u00e4nzungsmittel bekanntlich dem Lebensmittelrecht<\/strong> \u2013 nicht dem Arzneimittelrecht.<\/em><\/p>\n Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht nur: Ist eine magensaftresistente Kapsel erlaubt?<\/strong><\/em> Nach der Richtlinie 2002\/46\/EG<\/strong> und der deutschen Nahrungserg\u00e4nzungsmittelverordnung (NemV)<\/strong> sind Nahrungserg\u00e4nzungsmittel Lebensmittel, die die allgemeine Ern\u00e4hrung erg\u00e4nzen sollen. Charakteristisch ist insbesondere die dosierte Darreichungsform<\/strong>.<\/p>\n \u00a7 1 NemV nennt beispielhaft:<\/p>\n Der Gesetzgeber wollte damit vor allem eine Abgrenzung zu normalen Lebensmitteln schaffen. Technologische Details der Darreichungsform \u2013 etwa besondere Beschichtungen \u2013 regelt die Norm dagegen nicht.<\/p>\n Der Leser unserer Anfrage verwies au\u00dferdem auf eine Aussage aus unserem Beitrag, wonach die Europ\u00e4ische Kommission von \u00fcber 400 \u201esonstigen Stoffen\u201c<\/strong> spricht.<\/p>\n Viele Hersteller gehen davon aus, dass es eine abschlie\u00dfende Liste aller zul\u00e4ssigen Inhaltsstoffe<\/strong> f\u00fcr Nahrungserg\u00e4nzungsmittel gibt. Tats\u00e4chlich ist die Rechtslage deutlich komplizierter.<\/p>\n EU-weit harmonisierte Positivlisten existieren nur f\u00fcr:<\/p>\n Sie finden sich in den Anh\u00e4ngen der Richtlinie 2002\/46\/EG.<\/p>\n Ganz anders sieht es bei den sogenannten \u201eother substances\u201c<\/strong> aus, etwa:<\/p>\n Hier existiert keine europaweite Positivliste<\/strong>. Stattdessen werden solche Stoffe durch verschiedene Instrumente reguliert, etwa:<\/p>\n Die Verkehrsf\u00e4higkeit ergibt sich daher h\u00e4ufig erst aus einer Gesamtschau mehrerer lebensmittelrechtlicher Regelwerke<\/strong>.<\/p>\n Die eigentliche Kernfrage unseres Lesers betraf die magensaftresistente Verkapselung.<\/p>\n Hier l\u00e4sst sich zun\u00e4chst Entwarnung geben: Auch Nahrungserg\u00e4nzungsmittel d\u00fcrfen:<\/p>\n Entscheidend ist lediglich, dass die eingesetzten Stoffe lebensmittelrechtlich zul\u00e4ssig<\/strong> sind und das Produkt insgesamt weiterhin als Lebensmittel einzuordnen ist.<\/p>\n Die rechtlich kritische Grenze liegt an einer anderen Stelle: bei der Abgrenzung zum Arzneimittelrecht<\/strong>.<\/p>\n Nach europ\u00e4ischem Recht kann ein Produkt insbesondere dann als Arzneimittel gelten, wenn es physiologische Funktionen gezielt beeinflusst<\/strong> oder eine entsprechende Wirkung beansprucht.<\/p>\n Genau hier geraten manche innovativen Nahrungserg\u00e4nzungsmittel in eine Grauzone. Problematisch k\u00f6nnen etwa werden:<\/p>\n Die magensaftresistente Kapsel allein macht ein Produkt noch nicht zum Arzneimittel. Sie kann aber ein Indiz<\/strong> daf\u00fcr sein, dass der Hersteller eine gezielte pharmakologische Wirkung erreichen will.<\/p>\n Und genau dann schauen Beh\u00f6rden und Wettbewerber sehr genau hin.<\/p>\n In der Praxis entstehen solche Fragen selten aus rein akademischem Interesse. H\u00e4ufig geht es um Wettbewerb im stark umk\u00e4mpften Markt der Nahrungserg\u00e4nzungsmittel<\/strong>.<\/p>\n Gerade innovative Darreichungsformen werden von Wettbewerbern oft kritisch beobachtet. Wird ein Produkt als verkapptes Arzneimittel<\/strong> angesehen, drohen schnell:<\/p>\n Die rechtliche Bewertung erfolgt dabei stets anhand des Gesamteindrucks des Produkts<\/strong> \u2013 nicht anhand einzelner technischer Details.<\/p>\n Magensaftresistente Kapseln sind auch bei Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/p>\n Die eigentliche rechtliche Herausforderung liegt jedoch nicht in der Verkapselung selbst, sondern in der Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Arzneimittel<\/strong>.<\/p>\n Gerade bei innovativen Produkten lohnt sich daher eine fr\u00fchzeitige rechtliche Pr\u00fcfung \u2013 bevor Wettbewerber oder Beh\u00f6rden diese Frage stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" \u201eDarf ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel eigentlich magensaftresistent sein?\u201c Diese Frage erreichte uns k\u00fcrzlich von einem Leser unseres Magazins. Der Hintergrund: Ein Hersteller entwickelt ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und m\u00f6chte den Wirkstoff in magensaftresistenten Kapseln anbieten. Die Idee ist aus technologischer Sicht naheliegend: Der Wirkstoff soll nicht schon im Magen, sondern erst im Darm freigesetzt werden. 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\u201eDarf ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel eigentlich magensaftresistent sein?\u201c<\/strong><\/em><\/p>\n
\nSondern vor allem: Wann kippt ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel dadurch rechtlich in Richtung Arzneimittel?<\/strong><\/em><\/p>\nNahrungserg\u00e4nzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel<\/h2>\n
\n
Ein verbreitetes Missverst\u00e4ndnis: \u201eEs gibt doch eine Liste erlaubter Stoffe\u201c<\/h2>\n
Positivlisten gibt es nur f\u00fcr Vitamine und Mineralstoffe<\/h2>\n
\n
F\u00fcr \u201esonstige Stoffe\u201c existiert keine abschlie\u00dfende Liste<\/h2>\n
\n
\n
Magensaftresistente Kapseln \u2013 grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig<\/h2>\n
\nDas Lebensmittelrecht verbietet solche Technologien grunds\u00e4tzlich nicht.<\/strong><\/p>\n\n
Die eigentliche Gefahr: Die Arzneimittelabgrenzung<\/h2>\n
\n
Wettbewerb und Abmahnungen: Der eigentliche Praxisbrennpunkt<\/h2>\n
\n
Fazit<\/h2>\n