{"id":69981,"date":"2026-03-09T17:06:58","date_gmt":"2026-03-09T15:06:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69981"},"modified":"2026-03-09T17:06:58","modified_gmt":"2026-03-09T15:06:58","slug":"e-mail-signatur-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/e-mail-signatur-werbung\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Wenn ein Link in einer E-Mail zur Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung wird"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-69991 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/UWGBuch-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"509\" height=\"339\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/UWGBuch-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/UWGBuch-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/UWGBuch-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/UWGBuch-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/UWGBuch.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 509px) 100vw, 509px\" \/>Manchmal beginnen juristische Verfahren mit gro\u00dfen wirtschaftlichen Interessen, komplizierten Rechtsfragen oder zumindest einer ernsthaften Rechtsverletzung. <\/em><em>Manchmal beginnt ein Verfahren aber auch mit einem einzigen Satz in einer E-Mail-Signatur.<\/em><\/p>\n<p><em>In diesem Praxisfall gen\u00fcgte ein kurzer Hinweis auf ein juristisches Fachbuch, um ein Verfahren vor dem Amtsgericht K\u00f6ln auszul\u00f6sen. Verklagt wurde dabei nicht etwa eine Kanzlei, sondern ein <strong>Partner der Kanzlei LHR pers\u00f6nlich<\/strong>. Kl\u00e4ger war der Kollege der Gegenseite, mit dem man sich zuvor in einer laufenden Mandatssache gegen\u00fcberstand.<\/em><\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche E-Mail war im Kern eine v\u00f6llig gew\u00f6hnliche anwaltliche Nachricht: Bestellung, Schriftsatz, Bitte um Fristverl\u00e4ngerung. Unterhalb der Signatur befand sich ein zus\u00e4tzlicher &#8211; wom\u00f6glich etwas \u00fcberschw\u00e4nglicher &#8211; Hinweis auf ein juristisches Fachbuch, das ich mit dem Kollegen Evgeny Pustovalov herausgebracht habe :<\/p>\n<p><em>\u201eDAS Praxishandbuch: Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, 2. Auflage. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/praxishandbuch-uwg\/\">Hier kaufen!<\/a>\u201c\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Mehr war es nicht. Keine Serienmail. Kein Newsletter. Keine Marketingkampagne. Ein einzelner Satz am Ende einer anwaltlichen E-Mail.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sah darin eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung.<\/p>\n<h2>Der Kl\u00e4ger und seine besondere Spezialisierung<\/h2>\n<p>Ein Blick auf den Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt m\u00f6glicherweise, warum aus einer solchen Signatur \u00fcberhaupt ein Verfahren entstehen konnte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit seinem Ausscheiden aus dem Richterdienst im Jahr 2011 formal als Rechtsanwalt t\u00e4tig. Einen Internetauftritt gibt es nicht. Die anwaltliche T\u00e4tigkeit wird von der Privatanschrift aus betrieben, gewisserma\u00dfen aus einer Wohnzimmerkanzlei. Die Kommunikation erfolgt \u00fcber eine GMX-Adresse, die auf seinem ohnehin eher rudiment\u00e4ren Briefkopf nicht einmal auftaucht.<\/p>\n<p>Sein T\u00e4tigkeitsfeld wirkt dabei auff\u00e4llig spezialisiert. Immer wieder geht es um angebliche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen durch unverlangt zugesandte E-Mails. Dabei vertritt der Kl\u00e4ger nicht nur vermeintlich betroffene Dritte, sondern regelm\u00e4\u00dfig auch sich selbst.<\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsmodell ist juristisch durchaus elegant: Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, \u00dcberwachung der Einhaltung, Vertragsstrafen. Falls der Gegner eine solche Erkl\u00e4rung nicht abgibt, bleibt immer noch der Weg zum Gericht. Vor dem Hintergrund der strengen Rechtssprechung k\u00f6nnen so ohne gro\u00dfen Aufwand Vertragsstrafen, Schadensersatz oder gerichtliche Geb\u00fchren verdient werden.<\/p>\n<p>Auch im vorliegenden Fall begann die Sache mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Als diese ausblieb, folgte konsequent der n\u00e4chste Schritt: die Klage.<\/p>\n<h2>Die angebliche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung<\/h2>\n<p>Der Vorwurf war schnell formuliert: Die E-Mail enthalte Werbung f\u00fcr ein Buch und stelle daher eine unzul\u00e4ssige Werbe-E-Mail dar. Darin liege ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Kontext wirkt dabei zumindest bemerkenswert. Die E-Mail war keine klassische Werbemail. Sie war Teil einer anwaltlichen Korrespondenz zwischen zwei Rechtsanw\u00e4lten in einem laufenden Mandat. Der eigentliche Inhalt bestand aus einem Bestellungsschreiben und einer Bitte um Fristverl\u00e4ngerung. Der Hinweis auf das Buch stand erst unterhalb der Signatur.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger antwortete wenige Stunden sp\u00e4ter selbst auf diese Nachricht und erkl\u00e4rte fast freudig, damit sei eine \u201eweitere Baustelle\u201c er\u00f6ffnet worden. Zugleich verlangte er eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung des Amtsgerichts K\u00f6ln<\/h2>\n<p>Das Amtsgericht K\u00f6ln musste sich also mit der Frage befassen, ob ein einzelner Satz in einer E-Mail-Signatur eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann.<\/p>\n<p>Das Ergebnis f\u00e4llt typisch deutsch aus: differenziert, dogmatisch sauber \u2013 und irgendwo zwischen \u201eeigentlich egal\u201c und \u201eformal doch relevant\u201c Das Gericht nahm an, dass der Hinweis auf das Praxishandbuch eine Werbeaussage darstellt und sprach insoweit einen Unterlassungstenor aus. Dem Beklagten wurde untersagt, dem Kl\u00e4ger E-Mails mit diesem konkreten werblichen Inhalt zu senden, sofern keine Einwilligung vorliegt (AG K\u00f6ln, Urteil v. 29.1.2026, Az. 128 C 117\/25).<\/p>\n<p>Andere Teile der Signatur \u2013 etwa der Hinweis auf Auszeichnungen der Kanzlei \u2013 wertete das Gericht dagegen ausdr\u00fccklich nicht als Werbung.<\/p>\n<p>Die Klage hatte also nur teilweise Erfolg. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Das Urteil enth\u00e4lt damit alles, was man f\u00fcr einen klassischen Grenzfall braucht: ein Unterlassungsgebot, keine Kostenerstattung und einen Streitwert, der am unteren Ende der Skala liegt.<\/p>\n<h2>Eine erstaunlich niedrige Eingriffsschwelle<\/h2>\n<p>Der eigentliche interessante Punkt des Falls liegt allerdings weniger im konkreten Buchlink als in der dahinterstehenden Rechtsfrage.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung zu unerw\u00fcnschten E-Mails ist seit Jahren bemerkenswert streng. Teilweise wird bereits eine einzige Werbe-E-Mail als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht gewertet. Der vorliegende Fall treibt diese Logik allerdings an ihre Grenzen.<\/p>\n<p>Der Hinweis befand sich unterhalb der Signatur. Er war r\u00e4umlich vom eigentlichen Nachrichtentext getrennt und grafisch unauff\u00e4llig eingebettet. Ein durchschnittlicher Empf\u00e4nger h\u00e4tte ihn ohne weiteres \u00fcberlesen k\u00f6nnen. Die praktische Beeintr\u00e4chtigung beschr\u00e4nkt sich damit im Kern auf die M\u00f6glichkeit, einen zus\u00e4tzlichen Satz am Ende einer ohnehin zu lesenden E-Mail wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Ob das tats\u00e4chlich ausreichen kann, um eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung zu begr\u00fcnden, ist zumindest eine Frage, die man stellen darf.<\/p>\n<h2>Pers\u00f6nlichkeitsrecht statt Wettbewerbsrecht<\/h2>\n<p>Bemerkenswert ist au\u00dferdem, dass es sich hier nicht um einen Wettbewerbsrechtsfall handelt. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt seine Anspr\u00fcche ausschlie\u00dflich auf das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/p>\n<p>Das ist rechtssystematisch relevant. W\u00e4hrend das Wettbewerbsrecht bereits bestimmte bel\u00e4stigende Handlungen sanktioniert, setzt ein Anspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 BGB<\/a> eine tats\u00e4chliche Rechtsgutsverletzung voraus. Ein einzelner Signatursatz ist daf\u00fcr eine ziemlich d\u00fcnne Grundlage.<\/p>\n<h2>Die Realit\u00e4t im E-Mail-Postfach<\/h2>\n<p>Der Fall wirft nebenbei noch eine ganz andere Frage auf. W\u00e4hrend Gerichte mit erheblichem Aufwand dar\u00fcber diskutieren, ob ein einzelner Satz in einer E-Mail-Signatur eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann, klickt der deutsche Mittelstand t\u00e4glich dutzende Werbemails dubioser Anbieter aus aller Welt weg.<\/p>\n<p>Diese Absender interessiert weder deutsches Pers\u00f6nlichkeitsrecht noch deutsches Wettbewerbsrecht. Die strengen Ma\u00dfst\u00e4be treffen daher h\u00e4ufig gerade diejenigen, die \u00fcberhaupt greifbar sind \u2013 also inl\u00e4ndische Unternehmen und Freiberufler.<\/p>\n<h2>Der eigentliche Punkt dieses Falls<\/h2>\n<p>Vielleicht liegt genau darin die eigentliche Pointe dieses Praxisfalls.<\/p>\n<p>Es geht nicht wirklich um bel\u00e4stigende Werbung. Es geht um die Frage, ob die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zur Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung durch E-Mails m\u00f6glicherweise eine Eingriffsschwelle etabliert hat, die in der Praxis kaum noch zwischen ernsthaften Beeintr\u00e4chtigungen und juristischen Fu\u00dfnoten unterscheidet.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht K\u00f6ln hat die Berufung ausdr\u00fccklich zugelassen, obwohl sie bei einem Streitwert von nur 1.000 Euro normalerweise gar nicht er\u00f6ffnet w\u00e4re. Das allein zeigt bereits, dass das Gericht selbst die grunds\u00e4tzliche Dimension der dahinterstehenden Rechtsfrage gesehen hat.<\/p>\n<p>Vielleicht bietet dieser Fall daher eine seltene Gelegenheit, die inzwischen sehr strenge Linie der Rechtsprechung einmal etwas genauer zu betrachten. Und m\u00f6glicherweise auch zu fragen, ob wirklich jeder Link am Ende einer E-Mail ein Fall f\u00fcr das Pers\u00f6nlichkeitsrecht ist.<\/p>\n<p>Egal wie der Fall ausgeht: Unser Buch hat zur Rechtsfortbildung beigetragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal beginnen juristische Verfahren mit gro\u00dfen wirtschaftlichen Interessen, komplizierten Rechtsfragen oder zumindest einer ernsthaften Rechtsverletzung. Manchmal beginnt ein Verfahren aber auch mit einem einzigen Satz in einer E-Mail-Signatur. In diesem Praxisfall gen\u00fcgte ein kurzer Hinweis auf ein juristisches Fachbuch, um ein Verfahren vor dem Amtsgericht K\u00f6ln auszul\u00f6sen. 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