{"id":69970,"date":"2026-03-03T21:36:52","date_gmt":"2026-03-03T19:36:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69970"},"modified":"2026-03-03T21:36:52","modified_gmt":"2026-03-03T19:36:52","slug":"creditreform-verbessern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/creditreform-verbessern\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Negativmerkmal gel\u00f6scht \u2013 Score bleibt schlecht: Wenn erledigte Verfahren wirtschaftlich weiterwirken"},"content":{"rendered":"
Wirtschaftlich jedoch nicht.<\/em><\/p>\n In einem aktuellen Mandat sah sich eine seit Jahren erfolgreich t\u00e4tige GmbH trotz L\u00f6schung eines Negativmerkmals weiterhin mit einem massiv verschlechterten Bonit\u00e4tsscore konfrontiert \u2013 mit erheblichen Folgen f\u00fcr das operative Gesch\u00e4ft.<\/em><\/p>\n Ausgangspunkt war ein streitiges Mahnverfahren im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Schadensersatzforderung. Die Forderung wurde von Beginn an bestritten und an die zust\u00e4ndige Haftpflichtversicherung weitergeleitet. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu prozessualen Vers\u00e4umnissen, die letztlich zu einem Vollstreckungsbescheid und einem Eintrag wegen Nichtabgabe der Verm\u00f6gensauskunft f\u00fchrten.<\/p>\n Nachdem die Forderung vollst\u00e4ndig beglichen worden war, ordnete das Zentrale Vollstreckungsgericht Berlin die vorzeitige L\u00f6schung des Eintrags gem\u00e4\u00df \u00a7 882e Abs. 3 ZPO<\/a> an.<\/p>\n Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis war damit beseitigt.<\/p>\n Trotz L\u00f6schung wies die Auskunftei weiterhin einen deutlich unterdurchschnittlichen Score sowie eine stark erh\u00f6hte Ausfallwahrscheinlichkeit aus. In der Praxis f\u00fchrte dies dazu, dass unsere Mandantin keinen Zugang zu Gew\u00e4hrleistungsb\u00fcrgschaften erhielt. F\u00fcr ein wachsendes Unternehmen kann eine solche Bewertung faktisch existenzbedrohend sein.<\/p>\n Die entscheidende Frage lautete daher: Darf ein erledigtes und gel\u00f6schtes Verfahren faktisch weiterhin \u00fcber die Scoreberechnung fortwirken?<\/p>\n Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Speicherung und Verarbeitung bonit\u00e4tsrelevanter Daten sind insbesondere \u00a7 31 BDSG<\/a> sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO<\/a>. Hinzu tritt der L\u00f6schungsanspruch aus Art. 17 DSGVO<\/a>.<\/p>\n Zwar wird ein Bonit\u00e4tsscore regelm\u00e4\u00dfig als Werturteil qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jedoch auch ein Werturteil auf einer zutreffenden und aktuellen Tatsachengrundlage beruhen. F\u00e4llt diese Grundlage weg \u2013 etwa durch die L\u00f6schung eines Negativmerkmals \u2013 darf sie nicht mittelbar weiterhin in die Bewertung einflie\u00dfen.<\/p>\n Im Rahmen der gebotenen Interessenabw\u00e4gung ist zu pr\u00fcfen, ob die fortdauernde Ber\u00fccksichtigung erledigter Sachverhalte noch erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Eine pauschale oder automatisierte Fortschreibung ohne einzelfallbezogene Neubewertung gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht.<\/p>\n Wir haben die Auskunftei unter Fristsetzung aufgefordert,<\/p>\n \u2013 die weitere Verwendung der Daten aus dem erledigten Vollstreckungsverfahren zu unterlassen,
Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird gel\u00f6scht. Die zugrunde liegende Forderung ist vollst\u00e4ndig beglichen. Juristisch ist die Angelegenheit erledigt.<\/em><\/p>\nDer Hintergrund: Ein Vollstreckungseintrag \u2013 und seine Vorgeschichte<\/h2>\n
Das Kernproblem: Der Score blieb im Keller<\/h2>\n
Die L\u00f6sung<\/h2>\n
Unser Vorgehen<\/h2>\n
\n\u2013 eine neue, einzelfallbezogene Bonit\u00e4tsbewertung vorzunehmen,
\n\u2013 die aktuellen Unternehmenskennzahlen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n