{"id":69944,"date":"2026-02-25T05:10:29","date_gmt":"2026-02-25T03:10:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69944"},"modified":"2026-02-25T05:17:29","modified_gmt":"2026-02-25T03:17:29","slug":"diskussion-fliegender-gerichtsstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/diskussion-fliegender-gerichtsstand\/","title":{"rendered":"Der \u201efliegende Gerichtsstand\u201c \u2013 eine polemische Vokabel und ihre dogmatische Realit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\"><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-69948 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/fliegender-Gerichtsstand-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"581\" height=\"387\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/fliegender-Gerichtsstand-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/fliegender-Gerichtsstand-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/fliegender-Gerichtsstand-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/fliegender-Gerichtsstand-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/fliegender-Gerichtsstand.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 581px) 100vw, 581px\" \/>Kaum wird im politischen Raum wieder \u00fcber Anti-SLAPP und strukturelle Ungleichgewichte im \u00c4u\u00dferungsrecht diskutiert, hebt eine alte Figur erneut ab: der sogenannte \u201efliegende Gerichtsstand\u201c. Schon der Begriff ist mehr Deutung als Beschreibung. Er suggeriert Beliebigkeit, taktisches Umherfliegen, wom\u00f6glich Missbrauch.<\/em><\/p>\n<p><em>Dogmatisch geht es jedoch um etwas N\u00fcchternes: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a>. F\u00fcr Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Bei Erfolgsdelikten. Und dazu z\u00e4hlen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen \u2013 kommt es auf den Ort an, an dem der Erfolg eintritt.<\/em><\/p>\n<p><em>In einer digitalisierten \u00d6ffentlichkeit ist dieser Erfolgsort regelm\u00e4\u00dfig dort, wo die beanstandete \u00c4u\u00dferung bestimmungsgem\u00e4\u00df zur Kenntnis genommen wird. <\/em><\/p>\n<p><em>Wer bundesweit abrufbare Inhalte ver\u00f6ffentlicht, deren Verbreitung \u00fcber Plattformen und Suchmaschinen multipliziert wird, setzt die Wirkung nicht nur am Sitz der Redaktion, sondern bundesweit.<\/em><\/p>\n<h2>Reichweite ist kein Zufall, sondern Teil des Gesch\u00e4ftsmodells<\/h2>\n<p>Reichweite ist Macht. Und im Mediengesch\u00e4ft zugleich W\u00e4hrung. Sichtbarkeit, Distribution und Auffindbarkeit (insbesondere \u00fcber Suchmaschinen) sind keine blo\u00dfen Nebenprodukte, sondern Ziele redaktioneller und unternehmerischer Arbeit. Gerade deshalb ist es dogmatisch folgerichtig, dass die Inanspruchnahme dort m\u00f6glich ist, wo die Beeintr\u00e4chtigung eintritt.<\/p>\n<p>Mehrere Gerichtsst\u00e4nde sind damit nicht \u201eSchieflage\u201c, sondern Konsequenz: Wer bundesweit wirkt, kann bundesweit verklagt werden. Das ist nicht pressefeindlich, sondern zun\u00e4chst neutral.<\/p>\n<h2>Das Forum-Shopping-Narrativ. Und die Praxis<\/h2>\n<p>Gern wird als Beleg f\u00fcr eine strukturelle Schieflage das Szenario bem\u00fcht, ein Kl\u00e4ger k\u00f6nne im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren scheitern und dann im Hauptsacheverfahren \u201ewoanders neu beginnen\u201c. Das klingt dramatisch, ist in der Praxis aber deutlich weniger spektakul\u00e4r.<\/p>\n<p>Wer im Eilverfahren unterliegt, hat zun\u00e4chst einmal verloren. Und jeder Praktiker wei\u00df: Hauptsacheverfahren im \u00c4u\u00dferungsrecht dauern nicht selten zwei Jahre oder l\u00e4nger. Selbst einstweilige Verfahren erreichen inzwischen Laufzeiten, die mit dem klassischen Verst\u00e4ndnis von \u201eEilrechtsschutz\u201c nur noch bedingt harmonieren. Von einer \u201etaktischen Zweitschance\u201c mit unmittelbarer Wirkung kann daher kaum die Rede sein \u2013 das Risiko bleibt real.<\/p>\n<h2>Die anwaltliche Perspektive: Pflicht, Prognose und Haftungsrisiko<\/h2>\n<p>In der \u00f6ffentlichen Debatte wird ein entscheidender Punkt oft ausgeblendet: Viele Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte w\u00fcrden die Abschaffung des \u201efliegenden\u201c Gerichtsstands nicht aus \u00dcberzeugung begr\u00fc\u00dfen, sondern aus Pragmatismus. Weil sie die anwaltliche Arbeit erleichtern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Solange mehrere Gerichtsst\u00e4nde er\u00f6ffnet sind, ist es anwaltliche Pflicht, die f\u00fcr den Mandanten sachgerechteste Option zu pr\u00fcfen und \u2013 falls geboten \u2013 zu w\u00e4hlen. Unterschiede in Spezialisierung, Erfahrung und Spruchpraxis existieren faktisch. Diese Unterschiede zu ignorieren, ist kein Zeichen von Fairness, sondern kann schnell zum Haftungsproblem werden. Niemand m\u00f6chte sich sp\u00e4ter in einem Regressverfahren vorhalten lassen, man habe nicht alle prozessualen M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>W\u00fcrde der Gesetzgeber die Zust\u00e4ndigkeit auf den Sitz des Beklagten oder wenige Gerichte konzentrieren, w\u00fcrden viele strategische Abw\u00e4gungen entfallen: weniger Prognosefragen, weniger Zust\u00e4ndigkeitsstreit, weniger taktische Nebenkriegsschaupl\u00e4tze. Mehr Vorhersehbarkeit \u2013 und ein St\u00fcck weit weniger Komplexit\u00e4t im anwaltlichen Alltag. Dass genau das vielen Praktikern durchaus sympathisch w\u00e4re, ist eine Realit\u00e4t, die in der politischen Diskussion kaum offen benannt wird.<\/p>\n<h2>Die Spiegelbildlichkeit der Argumente<\/h2>\n<p>Das oft gezeichnete Horrorszenario zulasten gro\u00dfer Medienh\u00e4user hat ein Spiegelbild. W\u00fcrde man die Zust\u00e4ndigkeit strikt auf den Sitz des Beklagten verengen, k\u00f6nnte das die Rechtsdurchsetzung f\u00fcr Betroffene erschweren. R\u00e4umlich, wirtschaftlich und praktisch. Welche Seite strukturell profitiert, h\u00e4ngt stark vom jeweiligen Fall, der Verfahrenskonstellation und den Ressourcen der Parteien ab.<\/p>\n<h2>Reformbedarf? Vielleicht \u2013 wenn, dann aber pr\u00e4zise und ohne Etikettenschwindel<\/h2>\n<p>Die Debatte \u00fcber Anti-SLAPP-Instrumente ist wichtig. Missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahmen d\u00fcrfen kein Gesch\u00e4ftsmodell sein. Ebenso wichtig ist aber Pr\u00e4zision: Der sogenannte \u201efliegende Gerichtsstand\u201c ist dogmatisch kein Sonderrecht, sondern Ausdruck des Erfolgsortprinzips in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a>.<\/p>\n<p>Ob der Gesetzgeber diese Systematik aus politischen Gr\u00fcnden ver\u00e4ndern will, ist eine legitime Frage. Man sollte dann jedoch offen aussprechen, dass dies weniger eine dogmatische Korrektur w\u00e4re, sondern eine bewusste Verschiebung prozessualer Gewichte.<\/p>\n<p>Waffengleichheit bedeutet, beide Seiten realistisch in den Blick zu nehmen. Pressefreiheit ebenso wie Pers\u00f6nlichkeitsschutz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum wird im politischen Raum wieder \u00fcber Anti-SLAPP und strukturelle Ungleichgewichte im \u00c4u\u00dferungsrecht diskutiert, hebt eine alte Figur erneut ab: der sogenannte \u201efliegende Gerichtsstand\u201c. Schon der Begriff ist mehr Deutung als Beschreibung. Er suggeriert Beliebigkeit, taktisches Umherfliegen, wom\u00f6glich Missbrauch. Dogmatisch geht es jedoch um etwas N\u00fcchternes: \u00a7 32 ZPO. F\u00fcr Klagen aus unerlaubter Handlung ist [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":69948,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[434,20780],"class_list":["post-69944","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-fliegender-gerichtsstand","tag-slapp","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69944","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=69944"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69944\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":69952,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/69944\/revisions\/69952"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/69948"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=69944"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=69944"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=69944"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}