{"id":69892,"date":"2026-02-02T05:51:20","date_gmt":"2026-02-02T03:51:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69892"},"modified":"2026-02-02T05:51:20","modified_gmt":"2026-02-02T03:51:20","slug":"ki-uebersicht-lg-frankfurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ki-uebersicht-lg-frankfurt\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt: Google haftet f\u00fcr Falschbehauptungen in KI-\u00dcbersicht"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69898 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Google-KI-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Google-KI-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Google-KI-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Google-KI-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Google-KI-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Google-KI.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Mit Urteil vom 10. September 2025 hat das Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2025 , Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-06%20O%20271\/25\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 10.09.2025 - 6 O 271\/25: Rechtsschutz gegen KI-generierte &Auml;u&szlig;erungen (Google...\">2-06 O 271\/25<\/a>) erstmals zur rechtlichen Einordnung von KI-generierten \u201e\u00dcbersichten mit KI\u201c Stellung genommen. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Entscheidung ist weniger wegen ihres Ergebnisses bemerkenswert, sondern wegen der dogmatischen Weichenstellungen, die sie vornimmt. <\/em><\/p>\n<p><em>Denn das Gericht arbeitet s\u00e4mtliche Voraussetzungen einer Haftung des Suchmaschinenbetreibers f\u00fcr Inhalte der KI-\u00dcbersicht heraus und verneint den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein aufgrund der Bewertung der konkret angegriffenen Aussage.<\/em><\/p>\n<p><em>Gerade diese Bewertung wirft erhebliche Fragen auf.<\/em><\/p>\n<h2>KI-\u00dcbersichten verlassen die Rolle des neutralen Vermittlers<\/h2>\n<p>Das Landgericht stellt zun\u00e4chst klar, dass KI-\u00dcbersichten nicht als haftungsfreier technischer Vorgang zu behandeln sind. Weder der automatisierte Entstehungsprozess noch der Hinweis auf eine KI-Generierung f\u00fchren dazu, dass die Inhalte au\u00dferhalb der klassischen \u00e4u\u00dferungs- oder kartellrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be stehen.<\/p>\n<p>Entscheidend ist vielmehr, dass der Suchmaschinenbetreiber den Suchergebnissen ein eigenst\u00e4ndiges, hervorgehobenes Antwortformat voranstellt, das aus Sicht der Nutzer einen eigenen Informationsgehalt besitzt.<\/p>\n<p>Damit r\u00fcckt das Gericht die KI-\u00dcbersicht in die N\u00e4he einer eigenen \u00c4u\u00dferung des Plattformbetreibers. Ob die Inhalte aus Drittquellen stammen oder maschinell zusammengef\u00fchrt werden, ist f\u00fcr die haftungsrechtliche Einordnung nicht ma\u00dfgeblich. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass der Betreiber das Format konzipiert, ausspielt und kontrolliert.<\/p>\n<h2>Marktbeherrschung, Betroffenheit und Behinderung<\/h2>\n<p>Auf dieser Grundlage bejaht das Landgericht ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten die marktbeherrschende Stellung des Suchmaschinenbetreibers sowie die Betroffenheit der Antragstellerin als sonstige Marktteilnehmerin. Bemerkenswert ist dabei, dass die Kammer ausdr\u00fccklich anerkennt, dass die Platzierung der KI-\u00dcbersicht oberhalb der organischen Treffer das Nutzerverhalten beeinflusst und geeignet ist, den Zugang Dritter zum Markt zu erschweren.<\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4lt es f\u00fcr naheliegend, dass Nutzer nach Lekt\u00fcre der KI-\u00dcbersicht ihre Suche abbrechen und keine weiteren Suchergebnisse mehr anklicken. Der sogenannte Zero-Click-Effekt wird damit als reale wettbewerbliche Beeintr\u00e4chtigung anerkannt. In der Folge bejaht das Landgericht auch das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GWB\/19.html\" title=\"&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen\">\u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB<\/a>.<\/p>\n<h2>Keine Unbilligkeit?<\/h2>\n<p>Der Unterlassungsanspruch scheitert ausschlie\u00dflich daran, dass das Landgericht die Behinderung im konkreten Fall nicht als unbillig ansieht. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist die Annahme der Kammer, die angegriffene Aussage in der KI-\u00dcbersicht sei im Gesamtzusammenhang nicht unwahr.<\/p>\n<p>Diese Bewertung \u00fcberzeugt weder medizinisch noch rechtlich.<\/p>\n<h2>Die angegriffene Aussage ist auch im Gesamtzusammenhang objektiv unrichtig<\/h2>\n<p>Im Zentrum des Verfahrens stand die Aussage, bei einer Penisverl\u00e4ngerung werde der im K\u00f6rper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach au\u00dfen verlagert. Diese \u00c4u\u00dferung befand sich in dem ersten von mehreren Bulletpoints:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Bei einer Penisverl\u00e4ngerung wird der im K\u00f6rper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach au\u00dfen verlagert.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Formulierung ist objektiv falsch. Bei einer kunstgerecht durchgef\u00fchrten Penisverl\u00e4ngerung wird nicht peniles Gewebe durchtrennt, sondern ausschlie\u00dflich das Halteband gel\u00f6st. Schwellk\u00f6rper, Nerven und Blutgef\u00e4\u00dfe bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kammer stellt zwar darauf ab, dass in den nachfolgenden Passagen der KI-\u00dcbersicht erl\u00e4utert werde, dass der Eingriff durch eine sogenannte Ligamentolyse erfolge:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Dies wird durch eine sogenannte Ligamentolyse erreicht, bei der die Halteb\u00e4nder des Penis gel\u00f6st werden.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Daraus folgert sie, der durchschnittliche Nutzer werde die Aussage dahin verstehen, dass lediglich Haltestrukturen betroffen seien.<\/p>\n<p>Diese Annahme verkennt, dass der einleitende Satz eine eigenst\u00e4ndige Tatsachenbehauptung enth\u00e4lt, die bereits f\u00fcr sich genommen einen falschen medizinischen Ablauf beschreibt. Der Begriff der \u201eDurchtrennung des im K\u00f6rper verborgenen Teils des Penis\u201c l\u00e4sst aus Sicht eines medizinisch nicht vorgebildeten Nutzers keinen Raum f\u00fcr die Annahme, es gehe lediglich um ein Band. Der durch die Wortwahl erzeugte Eindruck eines massiven Eingriffs in das Organ selbst wird durch sp\u00e4tere Erl\u00e4uterungen nicht aufgehoben.<\/p>\n<h2>Das \u201eObjection, Your Honor\u201c-Problem<\/h2>\n<p data-start=\"260\" data-end=\"1322\">Diese W\u00fcrdigung der Kammer leidet dar\u00fcber hinaus an einem in der gerichtlichen Praxis nicht selten zu beobachtenden, aber methodisch erheblichen Fehler.<\/p>\n<p data-start=\"260\" data-end=\"1322\">Indem das Gericht am Ende darauf abstellt, dass das vom Adressaten verstandene Vorgehen letztlich dem medizinischen Standard entspreche, den auch die bei der Antragstellerin angebundenen \u00c4rzte anwenden, verl\u00e4sst es den ma\u00dfgeblichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts.<\/p>\n<p data-start=\"260\" data-end=\"1322\">Dieser verlangt gerade nicht die Bewertung aus der Sicht eines informierten, aufgekl\u00e4rten oder gar medizinisch vorgebildeten Lesers, sondern aus der Perspektive eines unvoreingenommenen Durchschnittsnutzers, der weder den weiteren Kontext der Akten noch den Parteivortrag kennt.<\/p>\n<p>Das Gericht ber\u00fccksichtigt bei seiner Auslegung ersichtlich Wissen, das es erst im Laufe des Verfahrens erlangt hat, und projiziert dieses nachtr\u00e4glich in das Verst\u00e4ndnis des Adressaten hinein. Genau dies ist jedoch unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist allein, wie die \u00c4u\u00dferung in der konkreten Darstellungssituation auf einen Nutzer wirkt, der ausschlie\u00dflich mit der KI-\u00dcbersicht konfrontiert ist und keine weiteren Hintergrundinformationen hat. Dass das Gericht selbst wei\u00df, dass medizinisch nur Halteb\u00e4nder durchtrennt werden, darf bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts keine Rolle spielen.<\/p>\n<h2>\u201eSich-dumm-Stellen\u201c f\u00e4llt Richtern schwer<\/h2>\n<p>Wir erleben in \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Verfahren immer wieder, dass Gerichte an dieser Stelle Schwierigkeiten haben, sich von ihrem im Verfahren erworbenen Wissen zu l\u00f6sen. Der objektive Empf\u00e4ngerhorizont verlangt jedoch gerade ein bewusstes \u201eSich-dumm-Stellen\u201c im methodischen Sinne, also das gedankliche Ausblenden s\u00e4mtlicher Informationen, die dem angesprochenen Verkehrskreis nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Gelingt dies nicht, besteht die Gefahr, dass Gerichte \u00c4u\u00dferungen \u201eretten\u201c, indem sie sie aus einer Perspektive deuten, die der tats\u00e4chlichen Wahrnehmungssituation der Adressaten nicht entspricht.<\/p>\n<p data-start=\"260\" data-end=\"1322\">Ein vergleichbares Ph\u00e4nomen ist aus amerikanischen Jury-Verfahren bekannt und vielen auch aus Film und Fernsehen vertraut: Der Strafverteidiger erhebt den Einspruch \u201eObjection, Your Honor\u201c, weil eine Frage oder Information unzul\u00e4ssig ist. Der Richter gibt dem Einspruch statt \u2013 doch die Jury hat die Frage bereits geh\u00f6rt. Das Bild ist im Raum, der Gedanke im Kopf, und er l\u00e4sst sich nicht mehr vollst\u00e4ndig l\u00f6schen.<\/p>\n<p data-start=\"260\" data-end=\"1322\">Genau dieses \u201eEinspruch-euer-Ehren-Problem\u201c zeigt sich auch hier in abgeschw\u00e4chter, aber strukturell vergleichbarer Form. Die Kammer kennt den medizinisch zutreffenden Ablauf, sie wei\u00df, dass der Penis nicht durchtrennt wird, und dieses Wissen l\u00e4sst sich bei der Auslegung der \u00c4u\u00dferung nicht mehr vollst\u00e4ndig ausblenden. Der objektive Empf\u00e4nger hingegen verf\u00fcgt \u00fcber dieses Wissen gerade nicht.<\/p>\n<p data-start=\"260\" data-end=\"1322\">Wird dieser methodische Unterschied nicht konsequent eingehalten, besteht die Gefahr, dass Gerichte \u00c4u\u00dferungen aus einer informierten Innenperspektive heraus deuten und damit einen Bedeutungsgehalt zugrunde legen, den der unbefangene Nutzer in der konkreten Wahrnehmungssituation tats\u00e4chlich nie gehabt hat.<\/p>\n<h2>Kontextbetrachtung ohne realistischen Nutzerma\u00dfstab<\/h2>\n<p>Hinzu kommt, dass die vom Gericht vorgenommene Kontextbetrachtung von einem Leseverhalten ausgeht, das mit der tats\u00e4chlichen Nutzungssituation von KI-\u00dcbersichten wenig gemein hat. Die Aussage erscheint hervorgehoben, am Anfang der Erl\u00e4uterung und in einem autoritativen Antwortformat. Nutzer lesen diese Inhalte regelm\u00e4\u00dfig nicht wie einen medizinischen Fachtext, sondern erfassen sie kursorisch.<\/p>\n<p>Gerade bei gesundheitsbezogenen Informationen pr\u00e4gt der erste Satz die Wahrnehmung. Eine nachgelagerte Pr\u00e4zisierung ist nicht geeignet, den zuvor erzeugten Fehlvorstellungs- und Abschreckungseffekt zuverl\u00e4ssig zu korrigieren. Der Ma\u00dfstab kann daher nicht sein, wie ein juristisch geschulter Leser den Text bei wohlwollender Gesamtschau versteht, sondern wie der durchschnittliche Nutzer ihn tats\u00e4chlich wahrnimmt.<\/p>\n<h2>Dogmatische \u00d6ffnung, faktische Zur\u00fcckhaltung<\/h2>\n<p>Die Entscheidung hinterl\u00e4sst den Eindruck, dass das Landgericht die Haftung f\u00fcr KI-\u00dcbersichten dogmatisch weit \u00f6ffnet, im konkreten Fall aber vor der Konsequenz eines Verbots zur\u00fcckschreckt. Die Argumentation zur fehlenden Unwahrheit wirkt dabei wie ein Ausweichman\u00f6ver, um eine grunds\u00e4tzliche Eskalation gegen\u00fcber einem Gatekeeper zu vermeiden.<\/p>\n<p>Dabei betont das Gericht selbst, dass objektiv falsche medizinische Angaben in KI-\u00dcbersichten grunds\u00e4tzlich geeignet sind, eine unbillige Behinderung zu begr\u00fcnden. Dass dies ausgerechnet bei der hier angegriffenen Aussage verneint wird, ist in der Sache kaum nachvollziehbar.<\/p>\n<h2>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n<p>Ungeachtet des konkreten Ausgangs ist die Entscheidung f\u00fcr die Praxis hochrelevant. Sie macht deutlich, dass Suchmaschinenbetreiber f\u00fcr KI-generierte Antwortformate grunds\u00e4tzlich haften und sich nicht hinter der technischen Funktionsweise ihrer Systeme verstecken k\u00f6nnen. Kartellrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche gegen KI-\u00dcbersichten sind damit kein theoretisches Konstrukt mehr, sondern ein realistisches Instrument.<\/p>\n<p>Die weitere Entwicklung wird davon abh\u00e4ngen, ob Gerichte k\u00fcnftig bereit sind, bei der Bewertung der Unwahrheit und der Unbilligkeit konsequent den tats\u00e4chlichen Nutzerhorizont zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>Offenlegung:<\/strong> LHR hat in dem Verfahren die Antragstellerseite vertreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10. September 2025 hat das Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2025 , Az. 2-06 O 271\/25) erstmals zur rechtlichen Einordnung von KI-generierten \u201e\u00dcbersichten mit KI\u201c Stellung genommen. Die Entscheidung ist weniger wegen ihres Ergebnisses bemerkenswert, sondern wegen der dogmatischen Weichenstellungen, die sie vornimmt. 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