{"id":69883,"date":"2026-01-29T19:16:00","date_gmt":"2026-01-29T17:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69883"},"modified":"2026-01-29T19:21:51","modified_gmt":"2026-01-29T17:21:51","slug":"olg-stuttgart-markenanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/olg-stuttgart-markenanmeldung\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall &#8211; Angeblicher Rechtsmissbrauch: Das OLG Stuttgart korrigiert die erste Instanz"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69886 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/OLG-Stuttgart-boesglaeubig-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/OLG-Stuttgart-boesglaeubig-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/OLG-Stuttgart-boesglaeubig-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/OLG-Stuttgart-boesglaeubig-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/OLG-Stuttgart-boesglaeubig-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/OLG-Stuttgart-boesglaeubig.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Die Auseinandersetzung um b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldungen folgt in der Praxis h\u00e4ufig einem wiederkehrenden Muster. Ist die materielle markenrechtliche Lage ung\u00fcnstig, wird versucht, den Fokus des Verfahrens auf formale, prozessuale oder moralisch aufgeladene Argumente zu verlagern.<\/p>\n<p>\u00dcber diese Strategie haben wir im LHR-Magazin bereits mehrfach berichtet \u2013 sowohl im Zusammenhang mit der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur b\u00f6sgl\u00e4ubigen Markenanmeldung als auch anhand der Entscheidung des OLG M\u00fcnchen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/boesglaeubige-markenanmeldung-bgh\/\">Der Mythos der b\u00f6sgl\u00e4ubigen Markenanmeldung. Warum der BGH den Anwendungsbereich zu Recht eng h\u00e4lt<\/a><\/strong><\/li>\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/olg-muenchen-boesglaeubige-markenanmeldung\/\">LHR-Praxisfall: Der Mythos b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldung \u2013 entzaubert durch das OLG M\u00fcnchen<\/a><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die nun vorliegende Entscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2026, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%20120\/25\" title=\"OLG Stuttgart, 29.01.2026 - 2 U 120\/25\">2 U 120\/25<\/a>) \u00a0f\u00fcgt sich nahtlos in diese Linie ein und setzt zugleich einen deutlichen Akzent.<\/p>\n<h2>Fortsetzung einer bekannten Argumentationslinie<\/h2>\n<p>Im Kern ging es auch hier um eine klassische Markenverletzung: Nutzung eines mit einer priorit\u00e4ts\u00e4lteren Unionsmarke hochgradig \u00e4hnlichen Zeichens f\u00fcr identische Waren. Die Verwechslungsgefahr war \u2013 n\u00fcchtern betrachtet \u2013 offensichtlich.<\/p>\n<p>Entsprechend verlagerte sich die Verteidigung fr\u00fchzeitig weg von der materiellen Rechtslage hin zu flankierenden Einw\u00e4nden: angeblich fehlende Dringlichkeit, eine konstruierte Wissenszurechnung innerhalb eines vermeintlichen Unternehmensgeflechts, rechtsmissbr\u00e4uchliche Marken\u00fcbertragungen \u2013 und schlie\u00dflich der Vorwurf einer b\u00f6sgl\u00e4ubigen Markenanmeldung.<\/p>\n<p>Es kam zu Kontaktaufnahmen des gegnerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten mit unserer Kanzlei, in denen \u2013 sinngem\u00e4\u00df \u2013 angedeutet wurde, der Ruf unserer Kanzlei k\u00f6nne Schaden nehmen, wenn wir unsere Mandantin weiter unterst\u00fctzten. Auch ansonsten war der Ton lautstark und aggressiv bis hin zu einer gezielten k\u00f6rperliche Ann\u00e4herung und die Anfertigung eines Fotos, das sp\u00e4ter in den Gerichtsakten auftauchte.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter setzte sich diese Strategie in sozialen Medien fort. Unter Verwendung eines nur scheinbar anonymisierten Beschlusses wurde der Fall ausf\u00fchrlich dargestellt; unsere Mandantin und unsere Kanzlei waren eindeutig zu erkennen. Die dort ge\u00e4u\u00dferten Missbrauchsvorw\u00fcrfe waren inhaltlich identisch mit denen aus dem Schriftsatzvortrag \u2013 erg\u00e4nzt um zus\u00e4tzliche rhetorische Zuspitzungen.<\/p>\n<p>Diese &#8220;Argumente&#8221; sind uns aus der Praxis nur allzu vertraut.<\/p>\n<h2>Erste Instanz: Eindruck statt Durchdringung<\/h2>\n<p>Das Landgericht Stuttgart hatte die zun\u00e4chst ohne Anh\u00f6rung erlassene einstweilige Verf\u00fcgung nach einem ausgesprochen turbulenten Widerspruchsverfahren aufgehoben. Auff\u00e4llig war dabei weniger die rechtliche Begr\u00fcndung als vielmehr der Eindruck, den das Auftreten des gegnerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten hinterlassen hatte.<\/p>\n<p>Die Verhandlung war von einer ungew\u00f6hnlich emotionalen Prozessf\u00fchrung gepr\u00e4gt. Der Vortrag zielte erkennbar darauf ab, Zweifel an der \u201eRedlichkeit\u201c der Markeninhaberseite zu s\u00e4en und das Verfahren als taktisch motiviertes Vorgehen darzustellen \u2013 flankiert von umfangreichen, teils spekulativen Behauptungen.<\/p>\n<p>Dieser Stil mag in der ersten Instanz Eindruck gemacht haben. Rechtlich tragf\u00e4hig war er jedoch nicht.<\/p>\n<h2>OLG Stuttgart: R\u00fcckkehr zur juristischen Substanz<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache in der Berufung erkennbar neu und vor allem sorgf\u00e4ltig durchdrungen. In bemerkenswerter Klarheit arbeitet der Senat die ma\u00dfgeblichen rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be heraus \u2013 und trennt diese sauber von blo\u00dfer Prozessrhetorik.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/140.html\" title=\"&sect; 140 MarkenG: Kennzeichenstreitsachen\">\u00a7 140 Abs. 3 MarkenG<\/a> wird ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Versuche, diese \u00fcber eine weitreichende Wissenszurechnung zwischen rechtlich selbst\u00e4ndigen Gesellschaften zu unterlaufen, weist das Gericht entschieden zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Allein vermutete personelle oder wirtschaftliche Verbindungen gen\u00fcgen nicht. Wissenszurechnung ist kein Instrument freier richterlicher Plausibilit\u00e4tsannahmen, sondern folgt klaren dogmatischen Voraussetzungen.<\/p>\n<h2>Rechtsmissbrauch ist kein Ersatzargument<\/h2>\n<p>Ebenso deutlich \u00e4u\u00dfert sich der Senat zum Einwand des Rechtsmissbrauchs. Dass Marken innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe \u00fcbertragen werden, ist f\u00fcr sich genommen weder ungew\u00f6hnlich noch missbr\u00e4uchlich. Entscheidend sind Motivlage und objektive Umst\u00e4nde \u2013 nicht der zeitliche Zusammenhang allein.<\/p>\n<p>Besonders praxisrelevant sind die Ausf\u00fchrungen des OLG zur b\u00f6sgl\u00e4ubigen Markenanmeldung. Der Senat macht unmissverst\u00e4ndlich klar, dass pauschale Vorw\u00fcrfe, eidesstattliche Versicherungen ohne belastbaren Tatsachenkern und blo\u00dfe Vermutungen keine Grundlage f\u00fcr einen solchen Einwand bilden.<\/p>\n<p>Das Gericht weist zudem \u2013 mit sp\u00fcrbarer Distanz zur Argumentation der Gegenseite \u2013 darauf hin, dass die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit einer Unionsmarke systematisch im Nichtigkeitsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zu kl\u00e4ren ist und nicht beliebig in das Verletzungsverfahren \u201ehineingezogen\u201c werden kann.<\/p>\n<h2>Emotionen ersetzen keine Beweisf\u00fchrung<\/h2>\n<p>Zwischen den Zeilen wird deutlich: Das OLG Stuttgart lie\u00df sich weder von der Lautst\u00e4rke noch von der Dramatisierung des Vortrags beeindrucken. Ma\u00dfgeblich waren allein die nachpr\u00fcfbaren Tatsachen und die rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be.<\/p>\n<p>Damit korrigiert der Senat nicht nur die Entscheidung der ersten Instanz, sondern setzt auch ein wichtiges Signal f\u00fcr die Praxis: Emotionale Prozessf\u00fchrung kann Aufmerksamkeit erzeugen \u2013 sie ersetzt aber keine substantiierte Darlegung und keine saubere rechtliche Argumentation.<\/p>\n<h2>Praxisfazit<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist eine konsequente Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur b\u00f6sgl\u00e4ubigen Markenanmeldung. Sie zeigt zugleich, dass der Versuch, klare markenrechtliche Anspr\u00fcche \u00fcber formale oder moralisch aufgeladene Argumente zu neutralisieren, sp\u00e4testens in der zweiten Instanz an Grenzen st\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>F\u00fcr Markeninhaber ist das eine wichtige Best\u00e4tigung: Wer seine Marken sauber anmeldet, strukturiert \u00fcbertr\u00e4gt und konsequent verteidigt, muss sich von lautstark vorgetragenen Missbrauchsvorw\u00fcrfen nicht verunsichern lassen.<\/p>\n<h2>Deutliche Worte des Senats \u2013 und ein ern\u00fcchternder Befund f\u00fcr Rechteinhaber<\/h2>\n<p>Bemerkenswert ist dabei, mit welcher Klarheit der Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart die tragenden Erw\u00e4gungen des Landgerichts korrigiert. Mehrfach stellt das OLG ausdr\u00fccklich fest, dass zentrale Annahmen der ersten Instanz weder im Sachvortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Grundlage finden noch rechtlich haltbar sind. So fehle es insbesondere f\u00fcr die angenommene Wissenszurechnung an jeder tats\u00e4chlichen St\u00fctze; sie \u201eentbehrt jeder rechtlichen Grundlage\u201c.<\/p>\n<p>Auch der Gedanke, Marken\u00fcbertragungen k\u00f6nnten allein wegen ihrer zeitlichen N\u00e4he zur Antragstellung als missbr\u00e4uchlich angesehen werden, wird vom Senat unmissverst\u00e4ndlich zur\u00fcckgewiesen. Eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung hierf\u00fcr lasse sich weder dem Vortrag der Gegenseite noch den Umst\u00e4nden des Falls entnehmen. Gleiches gilt f\u00fcr den Vorwurf einer verz\u00f6gerten Verfahrensf\u00fchrung: Die beanstandete Zustellungsverz\u00f6gerung lag nach den Feststellungen des OLG eindeutig in der Sph\u00e4re des Gerichts selbst und gerade nicht in der Verantwortung der Markeninhaberin.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellt der Senat klar fest, dass sich eine b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldung der urspr\u00fcnglichen Markeninhaberin nach den ma\u00dfgeblichen unionsrechtlichen Kriterien nicht feststellen l\u00e4sst. Auch insoweit fehlte es an substanziellem Vortrag, geschweige denn an einer belastbaren Tatsachengrundlage.<\/p>\n<h2>Die Landgerichte sollten sich die klaren Worte zu Herzen nehmen<\/h2>\n<p>Diese deutlichen Hinweise lassen einen ern\u00fcchternden Eindruck zur\u00fcck: F\u00fcr Rechteinhaber entsteht hier leicht das Gef\u00fchl, dass sie zur Durchsetzung eigentlich klar bestehender Markenrechte erst den Umweg \u00fcber mehrere Instanzen gehen m\u00fcssen \u2013 mit erheblichem Zeit-, Kosten- und Ressourcenaufwand. Ein Aufwand, der durch eine sorgf\u00e4ltige, streng an Gesetz und Rechtsprechung orientierte erstinstanzliche Pr\u00fcfung vermeidbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Klarheit der Ausf\u00fchrungen des Senats zeigt zugleich, dass es sich nicht um Grenzf\u00e4lle handelt, \u201ebei denen man es so oder so sehen kann\u201c, sondern um Fehlentscheidungen, die auf einer \u00dcberbetonung moralischer oder prozessualer Verdachtsmomente zulasten der rechtlichen Dogmatik beruhten.<\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass sowohl in M\u00fcnchen als auch in Stuttgart die ersten Instanzen diese Worte zum Anlass nehmen, k\u00fcnftige F\u00e4lle wieder konsequenter an den gesetzlichen Vorgaben und den gefestigten Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsprechung auszurichten \u2013 und weniger an subjektiven Eindr\u00fccken oder au\u00dferrechtlichen Erw\u00e4gungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Auseinandersetzung um b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldungen folgt in der Praxis h\u00e4ufig einem wiederkehrenden Muster. 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