{"id":69870,"date":"2026-01-28T02:41:44","date_gmt":"2026-01-28T00:41:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69870"},"modified":"2026-01-28T02:42:15","modified_gmt":"2026-01-28T00:42:15","slug":"screenshots-beweismittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/screenshots-beweismittel\/","title":{"rendered":"Screenshots im Zivilprozess \u2013 Beweismittel, Glaubhaftmachung oder blo\u00dfer Parteivortrag?"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-69872 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Screenshots-Beweismittel-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"513\" height=\"342\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Screenshots-Beweismittel-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Screenshots-Beweismittel-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Screenshots-Beweismittel-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Screenshots-Beweismittel-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Screenshots-Beweismittel.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 513px) 100vw, 513px\" \/>Wer heute zivilprozessual mit Internet-Sachverhalten befasst ist, begegnet einem \u201eBeleg\u201c mit besonderer Regelm\u00e4\u00dfigkeit: dem Screenshot. Ob Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe, Markenbenutzung, irref\u00fchrende Werbung, \u00c4u\u00dferungen in sozialen Netzwerken oder Produktdarstellungen auf Plattformen \u2013 der Sachverhalt wird nicht selten prim\u00e4r \u00fcber Bildschirmabbildungen \u201enachgewiesen\u201c.<\/em><\/p>\n<p><em>Besonders ausgepr\u00e4gt ist dieses Ph\u00e4nomen im einstweiligen Rechtsschutz. In Verf\u00fcgungsverfahren werden Screenshots vielfach als selbstverst\u00e4ndlich ausreichend angesehen, ohne dass sauber zwischen Parteivortrag, Beweismitteln und Glaubhaftmachungsmitteln differenziert wird. Zunehmend l\u00e4sst sich diese Praxis aber auch in Hauptsacheverfahren beobachten, in denen Screenshots faktisch an die Stelle des f\u00f6rmlichen Beweises treten.<\/em><\/p>\n<p><em>Das wirft eine grundlegende Frage auf, die in der forensischen Praxis erstaunlich selten ausdr\u00fccklich gestellt wird: Was ist ein Screenshot aus Sicht der Zivilprozessordnung eigentlich \u2013 und was nicht?<\/em><\/p>\n<h2>Beweismittel nach der ZPO: kein offenes System<\/h2>\n<p>Die Zivilprozessordnung kennt keinen offenen Beweismittelbegriff. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/355.html\" title=\"&sect; 355 ZPO: Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\">\u00a7\u00a7 355 ff. ZPO<\/a> vorausgesetzte Kanon klassischer Beweismittel: Augenschein, Zeugen, Urkunden, Sachverst\u00e4ndige und Parteivernehmung. Alles, was sich hierunter nicht einordnen l\u00e4sst, ist \u2013 unabh\u00e4ngig von seiner faktischen \u00dcberzeugungskraft \u2013 kein Beweismittel, sondern bleibt Parteivortrag.<\/p>\n<p>Diese dogmatische Ausgangslage ist f\u00fcr die Einordnung von Screenshots von zentraler Bedeutung. Denn der Umstand, dass Gerichte mit Screenshots arbeiten oder diese in der Praxis akzeptieren, beantwortet noch nicht die Frage, auf welcher prozessualen Ebene dies geschieht.<\/p>\n<h2>Der Screenshot im Hauptsacheverfahren<\/h2>\n<p>Naheliegend, aber dogmatisch problematisch ist die Einordnung des Screenshots als Augenscheinsobjekt. Augenschein im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/371.html\" title=\"&sect; 371 ZPO: Beweis durch Augenschein\">\u00a7 371 ZPO<\/a> bedeutet die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Beweisgegenstands durch das Gericht. Genau daran fehlt es beim Screenshot.<\/p>\n<p>Das Gericht nimmt nicht die streitgegenst\u00e4ndliche Website, Werbung oder \u00c4u\u00dferung selbst wahr, sondern lediglich eine Abbildung dessen, was eine andere Person zu einem anderen Zeitpunkt auf ihrem Bildschirm gesehen haben will. Der Screenshot ist damit kein origin\u00e4rer Wahrnehmungsgegenstand, sondern eine sekund\u00e4re Darstellung einer behaupteten Wahrnehmung. Dogmatisch handelt es sich nicht um Augenschein, sondern um die visuelle Konkretisierung einer Tatsachenbehauptung.<\/p>\n<p>Ebenso wenig \u00fcberzeugt eine Einordnung als Urkundenbeweis. Eine Urkunde setzt eine verk\u00f6rperte Gedankenerkl\u00e4rung eines Ausstellers voraus, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Daran fehlt es beim Screenshot regelm\u00e4\u00dfig. Er enth\u00e4lt weder eine Erkl\u00e4rung noch einen Aussteller oder Erkl\u00e4rungswillen, sondern dokumentiert lediglich einen Zustand, dessen Authentizit\u00e4t, Zeitpunkt und Vollst\u00e4ndigkeit gerade streitig sind.<\/p>\n<p>Dogmatisch konsequent bleibt daher regelm\u00e4\u00dfig nur eine Einordnung des Screenshots als substantiierter Parteivortrag in visueller Form. Der Screenshot konkretisiert, illustriert und plausibilisiert eine Tatsachenbehauptung, ersetzt aber nicht deren Beweis.<\/p>\n<p>Soll der behauptete Inhalt im Hauptsacheverfahren bewiesen werden, bedarf es daher einer zus\u00e4tzlichen Beweisf\u00fchrung, etwa durch Zeugen, notarielle Internet-Tatsachenfeststellungen, Sachverst\u00e4ndigengutachten oder andere beweisrechtlich greifbare Mittel. Ohne eine solche Unterlegung bleibt der Screenshot angreifbar \u2013 selbst dann, wenn er auf den ersten Blick \u00fcberzeugend erscheint.<\/p>\n<h2>Der andere Ma\u00dfstab im einstweiligen Rechtsschutz<\/h2>\n<p>Anders stellt sich die Lage im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren dar. Hier gen\u00fcgt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/294.html\" title=\"&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung\">\u00a7 294 ZPO<\/a> die Glaubhaftmachung, also die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts.<\/p>\n<p>In diesem Rahmen k\u00f6nnen Screenshots eine erhebliche Rolle spielen. Sie sind zwar auch hier keine Beweismittel im strengen Sinne, aber zul\u00e4ssige Glaubhaftmachungsmittel. Der entscheidende Unterschied liegt im Pr\u00fcfungsma\u00dfstab: Das Gericht stellt nicht fest, dass ein Sachverhalt bewiesen ist, sondern lediglich, dass er mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rt sich die verbreitete forensische Praxis, Screenshots mit eidesstattlichen Versicherungen zu kombinieren. Die eidesstattliche Versicherung liefert die pers\u00f6nliche Wahrnehmung, der Screenshot die visuelle Konkretisierung. Problematisch wird es dort, wo dieser abgesenkte Ma\u00dfstab unreflektiert auf das Hauptsacheverfahren \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<h2>Die Wayback Machine: Screenshot mit doppeltem Filter<\/h2>\n<p>Besondere Aufmerksamkeit verdient die sogenannte Wayback Machine. Sie ist kein amtliches Archiv, sondern ein privat betriebener Dienst, der Webseiten automatisiert speichert. Vorgelegt wird im Prozess regelm\u00e4\u00dfig nicht die archivierte Seite selbst, sondern ein Screenshot oder Ausdruck eines solchen sogenannten Captures.<\/p>\n<p>Beweisrechtlich potenzieren sich hier die Unsicherheiten. Der Archivierungsvorgang ist intransparent, Zeitpunkt, Vollst\u00e4ndigkeit und Unver\u00e4nderlichkeit der gespeicherten Inhalte sind nicht gesichert, und der Betreiber \u00fcbernimmt keine Gew\u00e4hr f\u00fcr Richtigkeit oder Authentizit\u00e4t.<\/p>\n<p>Im Hauptsacheverfahren ist ein Wayback-Screenshot daher erst recht kein strenges Beweismittel, sondern lediglich ein Indiz, das regelm\u00e4\u00dfig einer zus\u00e4tzlichen Absicherung bedarf. Im einstweiligen Rechtsschutz kann er \u2013 je nach Konstellation \u2013 zur Glaubhaftmachung ausreichen, bleibt aber besonders angreifbar.<\/p>\n<h2>Fazit: Dogmatik ernst nehmen, Praxis differenzieren<\/h2>\n<p>Die zunehmende Bedeutung von Screenshots im Zivilprozess ist Ausdruck der digitalen Lebenswirklichkeit. Sie rechtfertigt jedoch nicht, bew\u00e4hrte prozessuale Kategorien zu verwischen.<\/p>\n<p>Dogmatisch sauber bleibt festzuhalten: Screenshots sind im Hauptsacheverfahren regelm\u00e4\u00dfig kein Beweismittel, sondern Parteivortrag. Im einstweiligen Rechtsschutz k\u00f6nnen sie als Glaubhaftmachungsmittel gen\u00fcgen. Nachweise \u00fcber die Wayback Machine sind mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Die verbreitete Gleichsetzung von Screenshot und Beweis ist prozessual unpr\u00e4zise.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das nicht, auf Screenshots zu verzichten, sondern sie richtig einzuordnen und strategisch abzusichern. Wer dies beachtet, vermeidet unn\u00f6tige Angriffsfl\u00e4chen und erh\u00f6ht zugleich die \u00dcberzeugungskraft des eigenen Vortrags.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer heute zivilprozessual mit Internet-Sachverhalten befasst ist, begegnet einem \u201eBeleg\u201c mit besonderer Regelm\u00e4\u00dfigkeit: dem Screenshot. 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