{"id":69777,"date":"2025-12-05T18:15:12","date_gmt":"2025-12-05T16:15:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69777"},"modified":"2025-12-05T18:18:57","modified_gmt":"2025-12-05T16:18:57","slug":"olg-muenchen-boesglaeubige-markenanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/olg-muenchen-boesglaeubige-markenanmeldung\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Der Mythos b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldung \u2013 entzaubert durch das OLG M\u00fcnchen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\"><em><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-69641 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/boesglaeubige-Markenanmeldung-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/boesglaeubige-Markenanmeldung-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/boesglaeubige-Markenanmeldung-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/boesglaeubige-Markenanmeldung-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/boesglaeubige-Markenanmeldung-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/boesglaeubige-Markenanmeldung.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/>Der Fall, den das Oberlandesgericht M\u00fcnchen (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 27.11.2025, Az. 6 U 1787\/25 e) j\u00fcngst zu entscheiden hatte, beginnt mit einer f\u00fcr das Markenrecht typischen Ausgangslage.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><em> Eine eingetragene Marke wird von Drittunternehmen nicht nur online, sondern auch auf einer international ausgerichteten Fachmesse verwendet. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><em>Die Markeninhaberin dokumentiert die Benutzung durch einen Testkauf und erwirkt zeitnah mehrere einstweilige Verf\u00fcgungen, von denen eine noch w\u00e4hrend der Messe vollzogen wird.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><em>Dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch unter diesen Umst\u00e4nden grunds\u00e4tzlich besteht, war im Verfahren nicht ernsthaft angreifbar. Daher wurde versucht, die klare Sachlage durch sachfremde Elemente zu \u00fcberlagern.<\/em><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Der \u201egro\u00dfe Auftritt\u201c auf der Messe und die anschlie\u00dfende LinkedIn-PR<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Bei eindeutiger Sach- und Rechtslage versuchen Rechtsverletzer nicht selten, die Diskussion auf eine formale oder emotionale Ebene zu verschieben. Im vorliegenden Fall geschah dies ungew\u00f6hnlich systematisch.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bereits vor der Messe kam es zu Kontaktaufnahmen mit unserer Kanzlei, in denen \u2013 sinngem\u00e4\u00df \u2013 angedeutet wurde, der Ruf unserer Kanzlei k\u00f6nne Schaden nehmen, wenn wir die Mandantin weiter unterst\u00fctzten. Auf der Messe selbst kam es sodann zu einem auff\u00e4lligen Auftritt des gegnerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten, bei dem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unserer Mandantin mehrfach lautstark konfrontiert wurde. Teil des Auftretens war auch eine gezielte k\u00f6rperliche Ann\u00e4herung und die Anfertigung eines Fotos, das sp\u00e4ter in den Gerichtsakten auftauchte.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Nach der Messe setzte sich diese Strategie in sozialen Medien fort. Unter Verwendung eines nur scheinbar anonymisierten Beschlusses wurde ein Parallelfall ausf\u00fchrlich dargestellt; unsere Mandantin und unsere Kanzlei waren eindeutig zu erkennen. Die dort ge\u00e4u\u00dferten Missbrauchsvorw\u00fcrfe waren inhaltlich identisch mit denen aus dem Schriftsatzvortrag \u2013 erg\u00e4nzt um zus\u00e4tzliche rhetorische Zuspitzungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der H\u00f6hepunkt des schrifts\u00e4tzlichen Vortrags war die unzutreffende Behauptung, unsere Mandantin habe ein \u201eL\u00f6segeld\u201c f\u00fcr die \u00dcbertragung der Marke verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Ziel war erkennbar: die Situation emotionalisieren, Druck erzeugen und ein Zerrbild eines vermeintlich \u201eb\u00f6sgl\u00e4ubigen\u201c Markeninhabers inszenieren.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Die Entscheidung der ersten Instanz<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Das erstinstanzlich angerufene LG M\u00fcnchen hob die einstweilige Verf\u00fcgung, denen zun\u00e4chst erlassen hatte, mit der Begr\u00fcndung auf, es fehle an der Dringlichkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zwar st\u00fctzte die Kammer die Entscheidung nicht ausdr\u00fccklich auf die Missbrauchsvorw\u00fcrfe, lie\u00df jedoch durchblicken, dass die geschilderten Umst\u00e4nde im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung eine Rolle spielten. Nach Auffassung des Gerichts sei \u201ebei einer Gesamtschau der genannten Umst\u00e4nde\u201c die Dringlichkeitsvermutung widerlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Diese \u201ehemds\u00e4rmelige\u201c Bewertung erwies sich in der Beschwerdeinstanz jedoch als nicht tragf\u00e4hig.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Dringlichkeit: klare Anforderungen und klare Grenzen<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Das OLG M\u00fcnchen stellte fest, dass der Vortrag der Gegenseite zur angeblich fr\u00fcheren Kenntnis der Markeninhaberin nicht ausreichte, um die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung zu ersch\u00fcttern. Die wesentlichen Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left;\">\n<li>Der herangezogene E-Mail-Austausch lie\u00df keinen belastbaren R\u00fcckschluss auf eine konkrete Verletzungshandlung im Inland zu.<\/li>\n<li>Die Korrespondenz lag zeitlich vor Eintragung der Marke \u2013 ein Fristbeginn ist daher ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die behauptete Kenntnis war insgesamt zu unbestimmt, um eine Dringlichkeitssch\u00e4dlichkeit anzunehmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\">Damit war die Annahme des Landgerichts, die Dringlichkeitsvermutung sei wegen der \u201eGesamtumst\u00e4nde\u201c entfallen, nicht haltbar. Die gesetzliche Vermutung blieb wirksam, der Antrag war rechtzeitig gestellt, der Unterlassungsanspruch bestand.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Gericht fand zudem klare Worte zu den Missbrauchsbehauptungen. Selbst \u00fcberspitztes oder \u201eunprofessionelles\u201c Verhalten des Rechteinhabers rechtfertigt nicht den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs, solange keine substanzielle Sch\u00e4digungsabsicht des Markeninhabers erkennbar ist. Das war im vorliegenden Fall nicht ansatzweise gegeben.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Der Einwand der b\u00f6sgl\u00e4ubigen Markenanmeldung<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Auch die Vorw\u00fcrfe zu Missbrauch und B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit griffen nicht durch. Das OLG best\u00e4tigte die st\u00e4ndige Rechtsprechung:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left;\">\n<li>Die Anforderungen an die Annahme von B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit sind hoch.<\/li>\n<li>Es bedarf objektiver Umst\u00e4nde, die eine gezielte Behinderungsabsicht tragen.<\/li>\n<li>Die blo\u00dfe Kenntnis einer m\u00f6glichen Vorbenutzung gen\u00fcgt nicht.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\">Weder konnte die Gegnerin eine relevante historische Benutzung eines eigenen Zeichens im Markt darlegen, noch \u00fcberzeugende Indizien f\u00fcr eine Behinderungsabsicht aufzeigen. Der Einwand scheiterte bereits im Ansatz.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Lediglich der gesonderte Verwahrungsantrag scheiterte an einer fehlenden eigenst\u00e4ndigen Dringlichkeitsdarlegung. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch blieb jedoch unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Fall best\u00e4tigt damit das, was wir im LHR-Magazin bereits ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert haben: B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit bleibt ein eng begrenzter Ausnahmefall, nicht ein universelles Verteidigungsinstrument:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left;\">\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/boesglaeubige-markenanmeldung-bgh\/\">Der Mythos der b\u00f6sgl\u00e4ubigen Markenanmeldung. Warum der BGH den Anwendungsbereich zu Recht eng h\u00e4lt<\/a><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Was Markeninhaber aus diesem Fall mitnehmen sollten<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Der Fall ist ein anschauliches Beispiel f\u00fcr die Dynamiken, die entstehen k\u00f6nnen, wenn die materiell-rechtliche Lage klar ist, der Verletzer aber versucht, durch kommunikative oder emotionale Ma\u00dfnahmen das Verfahren in eine andere Richtung zu lenken. Das betrifft insbesondere:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left;\">\n<li>lautstarke oder provozierende Auftritte,<\/li>\n<li>die Dramatisierung von Vollzugssituationen,<\/li>\n<li>\u00f6ffentliche Kommentare auf sozialen Plattformen,<\/li>\n<li>die bewusste Emotionalisierung des Verfahrens.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\">Das Oberlandesgericht macht jedoch unmissverst\u00e4ndlich deutlich:<\/p>\n<ul style=\"text-align: left;\">\n<li>Die Sachlage bleibt ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>Die Dringlichkeitsvermutung f\u00e4llt nicht aufgrund emotionalisierter Begleitumst\u00e4nde.<\/li>\n<li>B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit ist kein Auffangargument.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\">Vor allem aber sendet die Entscheidung ein wichtiges Signal an Markeninhaber:<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Wer seine Rechte strukturiert dokumentiert, prozessual sauber arbeitet und sich nicht von lautem Auftreten des Markenverletzers oder seiner Vertretung verunsichern l\u00e4sst, setzt sich durch \u2013 auch dann, wenn die erste Instanz sich von der Dynamik des Verfahrens beeindrucken l\u00e4sst.<\/strong><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\">Fazit<\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Die Entscheidung des OLG M\u00fcnchen zeigt eindrucksvoll, dass konsequente, sachorientierte Markenrechtsdurchsetzung auch in emotional aufgeladenen Verfahren erfolgreich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Sie st\u00e4rkt die Position derjenigen Markeninhaber, die sich nicht auf Ablenkungsman\u00f6ver einlassen, sondern die Rechtslage klar dokumentieren und geradlinig verfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fall, den das Oberlandesgericht M\u00fcnchen (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 27.11.2025, Az. 6 U 1787\/25 e) j\u00fcngst zu entscheiden hatte, beginnt mit einer f\u00fcr das Markenrecht typischen Ausgangslage. 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