{"id":69777,"date":"2025-12-05T18:15:12","date_gmt":"2025-12-05T16:15:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69777"},"modified":"2025-12-05T18:18:57","modified_gmt":"2025-12-05T16:18:57","slug":"olg-muenchen-boesglaeubige-markenanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/olg-muenchen-boesglaeubige-markenanmeldung\/","title":{"rendered":"LHR-Praxisfall: Der Mythos b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldung \u2013 entzaubert durch das OLG M\u00fcnchen"},"content":{"rendered":"

\"\"Der Fall, den das Oberlandesgericht M\u00fcnchen (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 27.11.2025, Az. 6 U 1787\/25 e) j\u00fcngst zu entscheiden hatte, beginnt mit einer f\u00fcr das Markenrecht typischen Ausgangslage.<\/em><\/p>\n

Eine eingetragene Marke wird von Drittunternehmen nicht nur online, sondern auch auf einer international ausgerichteten Fachmesse verwendet. <\/em><\/p>\n

Die Markeninhaberin dokumentiert die Benutzung durch einen Testkauf und erwirkt zeitnah mehrere einstweilige Verf\u00fcgungen, von denen eine noch w\u00e4hrend der Messe vollzogen wird.<\/em><\/p>\n

Dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch unter diesen Umst\u00e4nden grunds\u00e4tzlich besteht, war im Verfahren nicht ernsthaft angreifbar. Daher wurde versucht, die klare Sachlage durch sachfremde Elemente zu \u00fcberlagern.<\/em><\/p>\n

Der \u201egro\u00dfe Auftritt\u201c auf der Messe und die anschlie\u00dfende LinkedIn-PR<\/h2>\n

Bei eindeutiger Sach- und Rechtslage versuchen Rechtsverletzer nicht selten, die Diskussion auf eine formale oder emotionale Ebene zu verschieben. Im vorliegenden Fall geschah dies ungew\u00f6hnlich systematisch.<\/p>\n

Bereits vor der Messe kam es zu Kontaktaufnahmen mit unserer Kanzlei, in denen \u2013 sinngem\u00e4\u00df \u2013 angedeutet wurde, der Ruf unserer Kanzlei k\u00f6nne Schaden nehmen, wenn wir die Mandantin weiter unterst\u00fctzten. Auf der Messe selbst kam es sodann zu einem auff\u00e4lligen Auftritt des gegnerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten, bei dem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unserer Mandantin mehrfach lautstark konfrontiert wurde. Teil des Auftretens war auch eine gezielte k\u00f6rperliche Ann\u00e4herung und die Anfertigung eines Fotos, das sp\u00e4ter in den Gerichtsakten auftauchte.<\/p>\n

Nach der Messe setzte sich diese Strategie in sozialen Medien fort. Unter Verwendung eines nur scheinbar anonymisierten Beschlusses wurde ein Parallelfall ausf\u00fchrlich dargestellt; unsere Mandantin und unsere Kanzlei waren eindeutig zu erkennen. Die dort ge\u00e4u\u00dferten Missbrauchsvorw\u00fcrfe waren inhaltlich identisch mit denen aus dem Schriftsatzvortrag \u2013 erg\u00e4nzt um zus\u00e4tzliche rhetorische Zuspitzungen.<\/p>\n

Der H\u00f6hepunkt des schrifts\u00e4tzlichen Vortrags war die unzutreffende Behauptung, unsere Mandantin habe ein \u201eL\u00f6segeld\u201c f\u00fcr die \u00dcbertragung der Marke verlangt.<\/p>\n

Das Ziel war erkennbar: die Situation emotionalisieren, Druck erzeugen und ein Zerrbild eines vermeintlich \u201eb\u00f6sgl\u00e4ubigen\u201c Markeninhabers inszenieren.<\/p>\n

Die Entscheidung der ersten Instanz<\/h2>\n

Das erstinstanzlich angerufene LG M\u00fcnchen hob die einstweilige Verf\u00fcgung, denen zun\u00e4chst erlassen hatte, mit der Begr\u00fcndung auf, es fehle an der Dringlichkeit.<\/p>\n

Zwar st\u00fctzte die Kammer die Entscheidung nicht ausdr\u00fccklich auf die Missbrauchsvorw\u00fcrfe, lie\u00df jedoch durchblicken, dass die geschilderten Umst\u00e4nde im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung eine Rolle spielten. Nach Auffassung des Gerichts sei \u201ebei einer Gesamtschau der genannten Umst\u00e4nde\u201c die Dringlichkeitsvermutung widerlegt.<\/p>\n

Diese \u201ehemds\u00e4rmelige\u201c Bewertung erwies sich in der Beschwerdeinstanz jedoch als nicht tragf\u00e4hig.<\/p>\n

Dringlichkeit: klare Anforderungen und klare Grenzen<\/h2>\n

Das OLG M\u00fcnchen stellte fest, dass der Vortrag der Gegenseite zur angeblich fr\u00fcheren Kenntnis der Markeninhaberin nicht ausreichte, um die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung zu ersch\u00fcttern. Die wesentlichen Erw\u00e4gungen:<\/p>\n